EUR-Lex -  62008CN0158 - DE
Karar Dilini Çevir:
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21.6.2008   
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 158/13

Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale di Trieste (Italien) eingereicht am 16. April 2008 — Agenzia Dogane Ufficio delle Dogane di Trieste/Pometon SpA
(Rechtssache C-158/08)
(2008/C 158/19)
Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht
Commissione Tributaria Regionale di Trieste (Italien)

Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Agenzia Dogane Ufficio delle Dogane di Trieste
Beklagte: Pometon SpA

Vorlagefragen
1.
Trifft es zu, dass der aktive Veredelungsverkehr, wie er von der POMETON SpA praktiziert wird, den Grundsätzen der gemeinsamen Zollpolitik zuwiderlaufen kann, insbesondere den allgemeinen und den spezifischen Antidumpingvorschriften sowie dem Zollkodex der Gemeinschaften (Verordnung Nr. 2913/92) (1)? Ist insbesondere Art. 13 der Verordnung Nr. 384/96 (2) — der als ein allgemein geltender Grundsatz anzusehen ist, der wie eine gemeinschaftsrechtliche Generalklausel gilt — auch im Verhältnis zwischen nationalen Behörden und Steuerschuldnern sowie in dem Verfahren zur Verhängung eines Antidumpingzolls unmittelbar anwendbar? Kann dieser Grundsatz z. B. bei der Durchführung von Zollkontrollen im Sinne von Art. 4 Nr. 14 des Zollkodex der Gemeinschaften (Verordnung Nr. 2913/92) geltend gemacht werden?
2.
Kann Art. 13 der Verordnung Nr. 384/96 betreffend die Umgehung von Antidumpingvorschriften in Verbindung mit den Art. 114 ff. des Zollkodex der Gemeinschaften (Verordnung Nr. 2913/92) betreffend den aktiven Veredelungsverkehr und dessen Art. 202, 204, 212 und 214 über die Entstehung der Zollschuld dahin ausgelegt werden, dass die Verhängung eines Antidumpingzolls auf eine Ware dann nicht ausgeschlossen ist, wenn eine Person mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, das keinem Antidumpingzoll unterliegt, ihrerseits die Ware in dem dieser Maßnahme unterliegenden Land gekauft hat und sie — ohne sie in irgendeiner Weise zu verändern — vorübergehend in der Gemeinschaft im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs in den Verkehr gebracht hat, um sie anschließend nach ihrer Verarbeitung, wenngleich nur vorübergehend und nur für einige Stunden, wieder einzuführen und sofort wieder an dasselbe gemeinschaftliche Unternehmen zu verkaufen, das die aktive Veredelung vorgenommen hatte?
3.
Kann das Gericht des Mitgliedstaats, wenn gemeinschaftliche Strafvorschriften fehlen oder es solche Vorschriften nicht gefunden hat, Vorschriften seiner eigenen nationalen Rechtsordnung — z. B. die Art. 1343 (unerlaubter Rechtsgrund), 1344 (Vertrag zur Umgehung des Gesetzes) und 1345 (unerlaubter Beweggrund) des italienischen Codice civile sowie dessen Art. 1414 ff. in Bezug auf Vortäuschung — anwenden, um, sofern deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, festzustellen, dass die Verträge über die Abfertigung der Veredelungserzeugnisse zum aktiven Veredelungsverkehr und über deren Verkauf nichtig sind, sofern ein Verstoß gegen die genannten gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze nachweislich vorliegt?
4.
Ist der vorstehend beschriebene Vorgang — und sei es aus anderen Gründen oder nach anderen Auslegungskriterien, die der Gerichtshof angeben möge -, falls er von vornherein dazu bestimmt gewesen sein sollte, einen Antidumpingzoll zu umgehen, mit der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs vereinbar oder verstößt er tatsächlich gegen Zollgrundsätze über die Anwendung von Antidumpingzöllen, die der Gerichtshof angeben möge?
5.
Handelt es sich bei dem fraglichen Vorgang — und sei es aus anderen Gründen oder nach anderen Auslegungskriterien, die der Gerichtshof angeben möge — um eine endgültige Einfuhr von Waren, die einem Antidumpingzoll unterliegen?
(1)  ABl. L 302, S. 1.
(2)  ABl. L 56 vom 6. März 1996, S. 1.

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