E-980/2016 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
Karar Dilini Çevir:
E-980/2016 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-980/2016



Ur t e i l vom 3 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch David Ventura, ES-BAS Beratungsstelle für
Asylsuchende, (…),
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2016 / N (…).



E-980/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 22. Dezember 2015 um Asyl in der
Schweiz nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 8. Januar 2016 summarisch
und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Bulgarien
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen
brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle nicht nach Bulgarien.
B.
Am 19. Januar 2016 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.
Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch am 29. Januar 2016 gut.
C.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 – eröffnet am 10. Februar 2016 – trat
die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung
nach Bulgarien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter ver-
pflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Sicherstellung des Vollzugs wurde der Beschwerdeführer während
höchstens sechs Wochen in Haft genommen. Der zuständige Kanton
wurde mit dem Vollzug der Haft beauftragt.
D.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, sein Recht
auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Gesuch für zu-
ständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlun-
gen bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der auf-
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schiebenden Wirkung abzusehen. Eventualiter sei er aus der Haft zu ent-
lassen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm
in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter
beizugeben.
Der Beschwerdeführer reichte zwei E-Mails vom 10. Februar 2016, eine
Kopie seiner Tazkara mit einem Foto der Sendungsbestätigung des Origi-
nals sowie einen Bericht einer Spezialärztin FHM, Kinder- und Jugendpsy-
chiatrie vom 16. Februar 2016 zu den Akten.
E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 19. Februar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen.
F.
Mit den Schreiben vom 20. Februar 2016 und 22. Februar 2016 reichte der
Beschwerdeführer seine Tazkara im Original sowie den Umschlag, mit dem
die Tazkara in die Schweiz geschickt wurde, zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2016 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung gewährt.
H.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel (eine Bestätigung seiner Tätigkeit für die US Army sowie eine
Identifikationskarte bezüglich dieser Tätigkeit) zu den Akten.
I.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1282/2016 vom 1. März 2016
wurde die angeordnete Haft des Beschwerdeführers überprüft und die da-
gegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
J.
Mit Eingabe vom 2. März 2016 (per Fax) stellte der Beschwerdeführer die
Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht.


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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, aufgrund von Zweifeln in
der zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht geklärten Frage nach seinem Alter
und der gravierenden Konsequenz, welche eine Volljährigkeit mit sich brin-
gen würde, sei der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz einer
erneuten Prüfung zu unterziehen.
Furcht vor einer Rückführung nach Bulgarien und Angst vor dem Resultat
eines Knochentests hätten ihn dazu bewogen, von der ursprünglich vorge-
brachten Minderjährigkeit abzukehren. Er habe zwar eine erhebliche Kör-
pergrösse, jedoch sonst ein jugendliches Aussehen und Verhalten. Zudem
habe er eine Scankopie seiner Tazkara beigelegt, welche das anlässlich
der Erstregistrierung angegebene Geburtsdatum ([…]) bestätige. Das Ori-
ginal werde nachgereicht. Zudem sei er von den Behörden unter Druck
gesetzt worden. Weiter habe eine medizinisch-psychiatrische Fachperson
sein Alter abgeklärt. Die Ärztin gehe von seiner Glaubwürdigkeit hinsicht-
lich der Frage des Alters und damit von seiner Minderjährigkeit aus.
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3.2 Die Vorinstanz führt zum Alter des Beschwerdeführers in der angefoch-
tenen Verfügung aus, er habe bei Gesuchseinreichung angegeben, er sei
am (…) geboren und damit minderjährig. Bei der Befragung vom 8. Januar
2016 habe er jedoch gesagt, er sei 19 Jahre alt, kenne aber sein genaues
Geburtsdatum nicht. Deshalb habe man das Geburtsdatum auf den (…)
angepasst.
3.3 Wie die Vorinstanz geht auch das Gericht davon aus, dass der Be-
schwerdeführer volljährig ist. Aus dem Befragungsprotokoll geht hervor,
dass der Beschwerdeführer gefragt wurde, wann er geboren sei. Er ant-
wortet darauf: "Ich bin 19 Jahre alt. Ich kenne mein genaues Geburtsdatum
nicht ganz genau". Ihm wurde sodann mitgeteilt, dass man sein Geburts-
datum auf den (…) ändere, worauf er antwortet: "Das ist gut so für mich"
(SEM-Akten, A6/11 S. 2 f.). Darauf hat er sich behaften zu lassen. So er-
geben sich aus dem Protokoll der Befragung auch keine Anhaltspunkte zu
etwaigen Übersetzungsfehlern oder Verständigungsproblemen. Solche
werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Er bestätigte
ausserdem unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Aus-
sagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten, A6/11 S. 8).
Aus der Antwort der bulgarischen Behörden auf das Wiederaufnahmege-
such der Schweiz geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich dort unter
einem anderen Namen und mit dem Geburtsdatum (…) registrieren liess
(SEM-Akten, A14/1). Die eingereichte Tazkara hat nur einen geringen Be-
weiswert, sind solche Dokumente doch leicht zu fälschen (BVGE 2013/30
E. 4.2.2). Dass er von den Behörden unter Druck gesetzt worden sei, ist
eine reine Behauptung des Beschwerdeführers, deren Richtigkeit weder
aus dem Befragungsprotokoll noch aus den sonstigen Akten hervorgeht.
Unlogisch sind sodann seine Motive für die angebliche Falschaussage in
der Befragung. Wie er durch eine Änderung seines Alters (von minderjährig
auf volljährig) eine Überstellung nach Bulgarien verhindern wolle, ist nicht
nachvollziehbar. Auch ist seine Angst vor einer Handknochenanalyse kein
Grund, seine ursprünglich vorgebrachte Minderjährigkeit aufzugeben. Wei-
ter kann der Beschwerdeführer aus dem eingereichten Bericht einer Fach-
ärztin vom 16. Februar 2016 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus dem
sehr kurzen Bericht geht einzig hervor, dass der Beschwerdeführer sich
eher kindlich verhalte und mitten in der Pubertät sei, sowie dass die Psy-
chiaterin dem Beschwerdeführer glaube und eine Rückschaffung nach Bul-
garien nicht zumutbar sei. Vorab ist festzuhalten, dass es nicht Sache einer
Psychiaterin ist, über die Zulässigkeit einer Überstellung zu entscheiden.
Weiter geht aus dem Bericht nicht hervor, für wie alt die Psychiaterin den
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Beschwerdeführer tatsächlich hält. Sie bestätigt einzig, dass sie den Aus-
führungen des Beschwerdeführers Glauben schenke. Da der Beschwerde-
führer jedoch ausführt, er selbst kenne sein Geburtsdatum nicht, ist frag-
lich, welchen Aussagen die Psychiaterin schlussendlich glaubt. Zudem
wiederholte der Beschwerdeführer gegenüber der Ärztin wiederum seine
haltlosen Unterstellungen an die Vorinstanz, wonach Druck auf ihn ausge-
übt worden sei. Anzumerken ist ebenfalls, dass es sich beim eingereichten
Bericht offensichtlich nicht um eine wissenschaftlich fundierte Analyse han-
delt, sondern lediglich die Meinung der Fachärztin wiedergibt. Über allfällig
angewandte Methoden oder Untersuchungen ist nichts bekannt. Aus den
eingereichten E-Mails einer Privatperson kann der Beschwerdeführer be-
züglich seines Alters nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil geht
aus dem E-Mail, das seine selbst (in Englisch) verfasste Lebensgeschichte
(auf Deutsch) wiedergibt, hervor, dass er am (…) geboren sei. Dies wiede-
rum deckt sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der Befragung,
wonach er 19 Jahre alt sei. Ausserdem geht aus dem E-Mail hervor, dass
er für die US Army im Jahr 2011 in der Küche gearbeitet habe und 200
Dollar im Monat verdient habe. Es ist kaum anzunehmen, dass die US
Army ein damals angeblich 12-jähriges Kind für den Küchendienst ange-
stellt hätte. Aus der eingereichten Bestätigung seiner Tätigkeit für die US
Army und der diesbezüglichen ausgestellten Identitätskarte, aus der noch-
mals ein anderes Geburtsdatum ([…]) hervorgeht, kann der Beschwerde-
führer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Aussagen des Beschwerde-
führers zu seinem Alter sind insgesamt als unglaubhaft einzustufen, wes-
halb im Wissen darum, dass gefälschte Tazkaras leicht käuflich erhältlich
sind, auch vorliegend von einer Fälschung auszugehen ist und diese keiner
Echtheitsprüfung unterzogen wird. Folglich ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere eingereicht hat.
3.4 Zusammenfassend muss sich der Beschwerdeführer – unter Würdi-
gung der eingereichten Beweismittel – auf seinen in der Befragung getä-
tigten Aussagen behaften lassen. Er gilt als volljährig. Für eine Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
3.5 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, die Vorinstanz habe ihre Un-
tersuchungspflicht verletzt, da sie es unterlassen habe, nachzufragen, wie
lange er in Bulgarien "im Gefängnis" gewesen sei und weshalb er gemeint
habe, sich in Haft zu befinden.
Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich. Aus
der Befragung geht hervor, dass der Beschwerdeführer selbst vorbringt, 24
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Tage in Bulgarien "inhaftiert" gewesen zu sein (SEM-Akten, A6/11 S. 7).
Inwieweit rechtserheblich sei, weshalb er gemeint habe, er sei in Haft, sub-
stantiiert der Beschwerdeführer nicht. Die Rechtserheblichkeit ist auch
nicht ersichtlich. Seine Rüge geht fehl.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat ver-
pflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass der
Beschwerdeführer am 10. Dezember 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch
eingereicht habe. Die bulgarischen Behörden hätten das Ersuchen der
Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Bulgarien.
Sein Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf
die Zuständigkeit. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Über-
stellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3
EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, in
eine existenzielle Notlage geraten würden oder ohne Prüfung seines Asyl-
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gesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Hei-
matland überstellt werden würden. Für eine Anwendung der Souveränitäts-
klausel würden keine Gründe vorliegen.
5.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
5.2.1 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass der Beschwerdefüh-
rer am 10. Dezember 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hat. Die
Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen.
5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in Bulgarien brutal behandelt
worden und habe Hunger leiden müssen.
Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Bulgarien die Richt-
linien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die
Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog.
Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Bulga-
rien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen miss-
achten würde und der Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen oder
erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Bei seinen
Vorbringen, er sei in Bulgarien brutal behandelt worden und habe Hunger
leiden müssen, handelt es sich um reine Behauptungen, welche er nicht
weiter substantiiert. Ausserdem ist festzuhalten, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handelt und nicht
um eine besonders verletzliche Person. Systemische Mängel liegen im bul-
garischen Asyl- und Aufnahmeverfahren keine vor; Art. 17 Abs. 1 und Art. 3
Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greifen nicht.
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5.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Bulgariens
ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie dem Ge-
such um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nicht stattgegeben
werden.
(Dispositiv nächste Seite)

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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel


Versand: