E-949/2011 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
E-949/2011 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-949/2011
Urteil vom 16. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli Busi;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz .
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge am 7. Ja-
nuar 2008 verliess, anschliessend über Niger nach Libyen und neun Mo-
nate später nach Malta gelangte, wo er am 24. September 2008 ein Asyl-
gesuch stellte und sich zwei Jahre aufhielt,
dass sein Asylgesuch in Malta am 3. September 2009 abgewiesen wur-
de, worauf er am 29. November 2010 nach Sizilien reiste und schliesslich
über Neapel und Mailand am (…) in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags im B._______ um Asyl nachsuchte,
dass ihm zu einer Wegweisung nach Malta oder Italien und zu seinem
Alter sowie zum Umstand, dass das BFM ihn im vorliegenden Verfahren
als Erwachsenen behandeln würde, am 10. Dezember 2010 das recht-
liche Gehör gewährt wurde,
dass er bezüglich einer Wegweisung nach Malta oder Italien einzig
vorbrachte, er habe Malta aus Angst vor einer Wegweisung verlassen
und Italien nur deshalb durchquert, um in die Schweiz zu gelangen (vgl.
Akten BFM A 1/14 S. 11), und bezüglich seines Alters anführte, er sei 15
Jahre alt, könne dies aber nicht belegen, weil er in keinem Kontakt zu
seinem Vater stehe und nie ein Identitätsdokument besessen habe (vgl. A
1/14 S. 8),
dass das BFM aufgrund der Zweifel an der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Minderjährigkeit am 13. Dezember 2010 durch
C._______, eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung vornehmen liess
und das Handskelett des Beschwerdeführers ein Knochenalter von mehr
als 18 Jahre aufwies ("L'età ossea si differenzia significativamente dall'età
dichiarata.", vgl. Akten BFM A10/1),
dass das Bundesamt, gestützt auf einen Eurodac-Treffer vom 10. De-
zember 2008 in Malta, am 27. Dezember 2010 die maltesischen
Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2011 – eröffnet am 7.
Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom
1. Dezember 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Malta ver-fügte,
den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
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Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich anwies, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Be-
schwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus-
händigte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer
habe keine Ausweise eingereicht die seine Identität oder sein Alter hätten
beweisen können, seine Aussagen bezüglich seiner Angehöri-gen, seines
Lebenslaufs und seiner Schulausbildung seien oberfläch-lich und
widersprüchlich, sein Erscheinungsbild entspreche dem einer volljährigen
Person und die Knochenaltersanalyse habe ein Alter über 18 Jahre
ergeben,
dass es ihm somit nicht gelungen sei, seine angebliche Minderjäh-rigkeit
glaubhaft zu machen und in der Folge von seiner Volljährigkeit
ausgegangen werde,
dass der Beschwerdeführer am 24. September 2008 in Malta ein
Asylgesuch gestellt habe und folglich gestützt auf die einschlägigen
internationalen Abkommen (insbesondere das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei- nem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68] und das Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über
die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags [Übereinkommen vom 17. De-zember
2004, SR 0.362.32]) Malta für die Durchführung des vorliegen-den
Asylverfahrens zuständig sei, und aufgrund des Ausbleibens einer
Stellungnahme praxisgemäss eine stillschweigende Zustimmung die- ses
Staates zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vorliege,
dass die Überstellung nach Malta – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
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Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger ei-
nes Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]) – bis
spätestens am 11. Juli 2011 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm dazu am 10. De-zember
2010 im EVZ gewährten rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe
darzulegen vermocht habe, die einer Rückkehr nach Malta
entgegenstünden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Malta zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Febru-
ar 2011 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzu-weisen,
sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vor-liegende
Verfahren zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien anzu-
weisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid des Gerichts
über die Beschwerde abzusehen, es sei ihm – unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz – die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei abzusehen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vor-bringt,
er habe in Malta weder eine Unterkunft gehabt noch Unterstüt-zung
erhalten, er sei der Willkür und des Rassismus der Bevölkerung und der
staatlichen Stellen schutzlos ausgeliefert gewesen und des-halb sei es für
ihn unvorstellbar, dorthin zurückzukehren,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 9. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-licher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfol-gend
aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs in-
dessen materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – na-
mentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernis-sen
(Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den
Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentschei-des
stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zustän-dig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zu-
treffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die maltesischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht
geantwortet haben und das Bundesamt zu Recht feststellte, somit ge-he
gemäss DAA und in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO
die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzu-führen,
an Malta über,
dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in einen Drittstaat
(Malta) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des vorliegenden
Verfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass die Vorbringen in der Beschwerde – schlechte Behandlung und
fehlende Unterkunft in Malta – offensichtlich zu keiner anderen Ein-
schätzung führen können,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, Malta werde sich als
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten,
dass aufgrund der Aktenlage auch nicht davon auszugehen ist, Malta
werde den Beschwerdeführer in Verletzung des Rückschiebungsver-bots
nach Nigeria zurückschaffen,
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dass in Malta ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des
Asylgesuchs und der Wegweisung garantiert ist und ein dort hängiges
oder bereits durchlaufenes Asylverfahren keinen Grund darstellt, ein
Asylgesuch in der Schweiz materiell zu behandeln,
dass das Gericht zwar nicht verkennt, dass die Lage für Asylsuchende in
Malta - sowohl was das Verfahren als solches als auch was die Un-
terbringung während des Verfahrens anbelangt - teilweise prekär ist,
dass aber kein Grund zur generellen Annahme besteht, Personen -
jedenfalls solche, welche wie der Beschwerdeführer (alleinstehend und
offenbar gesund) nicht besonders verletzlich sind - , die sich dort im
Rahmen eines Asylverfahrens aufhalten, würden aufgrund der Auf-
enthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass somit das BFM keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt hat,
dass auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Vorbringen in
der Beschwerdeschrift in entscheidwesentlicher Hinsicht zu keinem
anderen Entscheid führen können,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-treten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Malta der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – ent-
spricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – wie oben
erwähnt – regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Re-gelfolge)
des Nichteintretensentscheids bildet und demnach hier nicht mehr zu
prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4
AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig –
vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
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dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass damit die Anträge um Anweisung an die Vorinstanz, von Vollzugs-
handlungen einstweilen abzusehen, und um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses hinfällig werden und bei diesem Ausgang des Verfahrens
der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migra-
tionsamt des Kantons Zürich.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
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