E-913/2007 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Verfügung vom 29. Januar 2007 in Sachen Nichteintr...
Karar Dilini Çevir:
E-913/2007 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Verfügung vom 29. Januar 2007 in Sachen Nichteintr...

Abtei lung V
E-913/2007
koh/beu/
{T 0/2}
Urteil vom 27. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Weber, Richter Dubey
Gerichtsschreiberin Beck Kadima
A._______, Serbien
vertreten durch lic. iur. Mauro G. Mora, (...),
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 29. Januar 2007
in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine ethnische Roma aus B._______/autonome Provinz
Vojvodina/Serbien – am 17. Dezember 1997 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch
stellte, welches mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM) vom 18. Dezember
1998 abgewiesen wurde,
dass eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil der früheren Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 13. Dezember 2001 abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 15. September 2003 ein zweites Asylgesuch einrei-
chte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 24. September 2003 nicht eintrat,
dass die ARK mit Urteil vom 30. Oktober 2003 auf die am 25. September 2003 gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eintrat,
dass am 29. Januar 2004 eine kontrollierte Rückführung ins Heimatland statt fand,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 10. Dezember 2006 ihr Hei-
matland gemeinsam mit ihrem Bruder und dessen Familie (Referenznummern) wieder
verliess und am 13. Dezember 2006 in der Schweiz ein weiteres Mal um Asyl ersuchte,
dass sie zur Begründung ihres dritten Asylgesuches im Rahmen der Anhörungen durch
das BFM vom 9. und 17. Januar 2007 im Wesentlichen geltend machte, aufgrund ihrer
ethnischen Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma mehrfach von Seiten der lokalen Po-
lizei behelligt worden zu sein, insbesondere indem diese ihre Ware beschlagnahmt
habe, welche sie als Händlerin auf dem Markt verkauft habe,
dass sie, ihr Bruder und ihre Schwägerin sodann im November 2006 dreimal von der
Polizei zu Hause aufgesucht und unter Druck gesetzt worden seien, für diese in der
Nacht Wahldokumente zu verteilen,
dass sie sich indessen geweigert hätten, weshalb ihr Bruder beim dritten Besuch der
Polizei in Haft genommen worden sei,
dass sie selbst hingegen nicht misshandelt worden sei (vgl. C11, S. 4),
dass sie einige Tage nach der Haftentlassung ihres Bruders, ohne Anzeige zu erstatten,
gemeinsam mit ihm und dessen Familienangehörigen ausgereist sei,
dass sie sich nicht in einen anderen Teil Serbiens begeben hätten, weil sie vernommen
hätten, Roma würden im ganzen Land mit Sicherheitsproblemen konfrontiert,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 29. Januar 2007 in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Lage der ethnischen Min-
derheiten in Serbien habe sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt,
dass auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien,
dass vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma und behördliche Schikanen
3sowie Diskriminierungen zwar nicht ausgeschlossen werden könnten, diese Benachteili-
gungen indessen in der Regel nicht eine asylrelevante Intensität erreichen würden,
dass im Weiteren grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf
dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzu-
fordern, weshalb vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der ser-
bischen Behörden auszugehen sei,
dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten Vorfälle in Serbien strafrechtlich zu
verfolgende Straftatbestände darstellten, die auf Anzeige hin belangt würden,
dass aus diesen Gründen die für den Zeitraum nach dem Abschluss des letzten Asylver-
fahrens am 30. Oktober 2003 von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Benach-
teiligungen nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder zur Ge-
währung vorübergehenden Schutzes zu führen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Februar 2007
(Poststempel: 3. Februar 2007) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei unter anderem sinngemäss dessen Aufhebung und die
Rückweisung der Sache zum Eintreten auf ihr Asylgesuch an das BFM, sowie eventuali-
ter den Verzicht auf den Vollzug ihrer Wegweisung beantragte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2007 an ihrem Entscheid
festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass diese Vernehmlassung der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 15.
März 2007 zur Kenntnis gebracht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e gefällt werden, praxisgemäss auf die Überprüfung der
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist,
4dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiter-
hin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurück-
gekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise
auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung insbe-
sondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung un-
terscheidet und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dann ein Nichteintretens-
entscheid auszufällen ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits
auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3., S. 16 f.; EMARK
2000 Nr. 14 E. 2c und d S. 104 f. mit weiteren Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz
bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass sie im Weiteren angab, anlässlich der vorgebrachten Besuche der Polizei bei ihr
und bei ihrem Bruder zu Hause persönlich nicht misshandelt worden zu sein (vgl. C11,
S. 4),
dass sie ferner zu Protokoll gab, sich über die Misshandlungen ihres Bruders durch die
Polizei weder beschwert noch eine Anzeige dagegen erstattet oder bei einer Romaorga-
nisation um Hilfe ersucht zu haben (vgl. C11, S. 4 und 5),
dass das BFM im Übrigen zu Recht darauf hinwies, dass sich die Lage der Roma im
Zuge des demokratischen Wandels in Serbien auch mit dem am 25. Februar 2002 in
Kraft getretenen Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten
entspannt hat und die serbischen Behörden sowohl schutzfähig wie auch schutzwillig
sind,
dass laut den Feststellungen des Ausschusses für Beziehungen zwischen den Ethnien
des Regionalparlaments der nordserbischen Provinz Vojvodina ethnisch motivierte Zwi-
schenfälle Anfang 2004 zwar zunahmen, nachdem die ultranationalistische Serbische
Radikale Partei (SRS) bei den vorgezogenen Parlamentswahlen gute Ergebnisse erzielt
hatte,
dass indessen darauf hinzuweisen ist, dass sich gemäss dem Untersuchungsbericht
dieses Ausschusses die meisten Übergriffe gegen die ungarische und kroatische Volks-
gruppe gerichtet hatten und die Roma erst an fünfter Stelle genannt wurden,
5dass zudem diese Übergriffe bereits im darauf folgenden Jahr abgenommen haben (vgl.
Human Rights Watch, Memorandum on the Western Balkans vom 7. März 2005, EU-
Aussenministertreffen in Salzburg vom 10.-11. März 2006) und konkrete Bemühungen
seitens des serbischen Innenministeriums sowie des Ausschusses für Beziehungen zwi-
schen den Ethnien des Regionalparlaments in Zusammenarbeit mit der OSZE (Organi-
sation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) unternommen wurden, um gegen
diskriminierendes Verhalten gegenüber jeglicher Minderheit vorzugehen, Angehörige
der Roma als Polizeibeamte anzustellen und den Dialog zwischen der Polizei und
Roma-Gemeinschaften zu fördern,
dass sich somit aus den Aussagen der Beschwerdeführerin offentsichtlich keine
zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant wären,
dass das BFM demnach zu Recht und mit ausreichender Begründung in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewil-
ligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu
regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin keine Verfolgung
oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, ihre
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr in ihrem tatsächlichen Hei-
mat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder den Akten noch der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist, die Mutter
der Beschwerdeführerin verfüge in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im
Sinne der bundesrechtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101; vgl.
dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 21 E. 8), weshalb der
vom BFM angeordnete Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt der in der Be-
schwerdeschrift gerügten Trennung der Familienmitglieder von ihrer Mutter nicht zu
beanstanden ist und es der Beschwerdeführerin zudem unbenommen bleibt, bei den
Fremdenpolizeibehörden ein eigenständiges Verfahren um Bewilligung der Einreise in
die Schweiz zur Wohnsitznahme im Rahmen eines Familiennachzugs einzureichen (vgl.
EMARK 2002 Nr. 2 E. 5a, EMARK 2001 Nr. 24 E.6),
dass ferner der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch als zumutbar im
6Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist,
dass die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte, der Beschwerdeführerin angeblich
drohende Traumatisierung nicht zu überzeugen vermag,
dass ferner die junge, gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführerin im Heimatstaat
mit ihrem Bruder und dessen Familie - deren Beschwerde (E-911/2007) mit heutigem
Datum ebenfalls abgewiesen und der Vollzug deren Wegweisung angeordnet wird - über
ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass somit davon auszugehen ist, sie werde gemeinsam mit ihren Familienangehörgen
ihren Lebensunterhalt wie vor ihrer gemeinsamen Ausreise als Markthändlerin bestrei-
ten können,
dass schliesslich das von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift vorge-
brachte Argument, der Vollzug ihrer Wegweisung würde die Gesundheit ihrer sich in
psychiatrischer Behandlung befindenden Mutter noch weiter beinträchtigen, nicht gehört
werden kann, da nach Art. 14a Abs. 4 ANAG eine konkrete Gefährdung der Beschwer-
deführerin selbst dargetan werden muss,
dass sich aufgrund der Akten auch keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Voll-
zugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2
ANAG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) der Beschwerdeführe-
rin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilagen: Verfü-
gung des BFM vom 29. Januar 2007 im Original, Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückführung mit den Akten N 333 160
- Migrationsamt des Kantons Aargau
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
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