E-89/2016 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Deze...
Karar Dilini Çevir:
E-89/2016 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Deze...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-89/2016



Ur t e i l vom 2 6 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2015 / N (…).



E-89/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien nach eigenen Angaben Mitte
2014 in den Sudan. Am 24. April 2015 reiste er in die Schweiz ein und
stellte am 27. April 2015 ein Asylgesuch. Am 29. Mai 2015 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP).
Die Vorinstanz hörte ihn am 3. September 2015 zu den Asylgründen an.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, Mitte 2014 habe
es in B._______ Studentenunruhen gegeben, an denen auch sein Bruder
beteiligt gewesen sei. Er und seine Familie hätten den Studenten Nahrung
gebracht. Anlässlich dieser Unruhen sei er von Bundespolizisten verhaftet
worden. Wenige Stunden nach seiner Inhaftierung sei ihm die Flucht ge-
lungen und er sei umgehend aus Äthiopien ausgereist.
C.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des
SEM vom 8. Dezember 2015 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzu-
stellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei und er sei vorläufig aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm Gelegenheit zu geben, eine Be-
schwerdeergänzung einzureichen, es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
E-89/2016
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei Gelegenheit zu geben, eine Be-
schwerdeergänzung einzureichen. Die gesetzlichen Voraussetzungen von
Art. 53 VwVG zur ergänzenden Beschwerdeschrift (aussergewöhnlicher
Umfang, besondere Schwierigkeiten der Beschwerdesache etc.) sind vor-
liegend offensichtlich nicht erfüllt, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Kinderrechtskonven-
tion. Er substantiiert dieses Vorbringen jedoch mit keinem Wort. Eine Ver-
letzung der Kinderrechtskonvention ist auch nicht ersichtlich.
4.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, er sei während seiner Anhörung
nicht durch eine Vertrauensperson begleitet gewesen. Er habe offenbar
eine Verzichtserklärung unterschrieben, aber ihm sei der Inhalt nicht erklärt
worden. Ausserdem spreche er kein Wort Englisch.
E-89/2016
Seite 4
Diese Rüge geht fehl. So findet sich in den Akten der Vorinstanz ein Schrei-
ben der damaligen Vertrauensperson des Beschwerdeführers (SEM-Ak-
ten, A29/2). In diesem Schreiben führt die Vertrauensperson aus, sie werde
an der Anhörung nicht anwesend sein. Der Beschwerdeführer sei einver-
standen, ohne sie Stellung zu nehmen, da er diesbezüglich keine Unter-
stützung benötige. Angefügt an dieses Schreiben findet sich eine Ver-
zichtserklärung des Beschwerdeführers, die mit dessen Unterschrift verse-
hen ist. Darin bestätigt er, dass er selbstständig zu seinen Asylgründen
Stellung nehmen und nach Bern-Wabern reisen könne, da er diesbezüglich
keine Hilfe benötige. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er vom
Inhalt keine Kenntnis habe und dass er kein Englisch spreche, müssen als
reine Schutzbehauptungen abgetan werden, geht aus den Akten doch her-
vor, dass der Beschwerdeführer bereits im EVZ Kreuzlingen für eine an-
dere asylsuchende Person als Dolmetscher tätig war. Dies sowohl im EVZ
selbst, als auch später im Spital (SEM-Akten, A22/2). Ausserdem ist kein
Grund ersichtlich, warum die damalige Vertrauensperson ein wahrheitswid-
riges Schreiben verfasst haben sollte.
4.3 Nach dem Gesagten besteht für eine Rückweisung der Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz kein Anlass.
5.
Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaub-
haft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
6.
6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb sich eine Prüfung der Asylrelevanz
E-89/2016
Seite 5
erübrige. Es sei nicht davon auszugehen, dass er sich in der besagten Si-
tuation befunden habe und in seinem Heimatstaat verfolgt werde. So seien
seine Schilderungen widersprüchlich, der Logik zuwiderlaufend, teilweise
oberflächlich und stereotyp ausgefallen.
6.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht ver-
kannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Der Beschwer-
deführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht ansatz-
weise auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sie Bundesrecht verletzen
oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich.
So trifft zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über die gesamte
Anhörung hinweg einsilbig, oberflächlich und wenig erlebnisgeprägt aus-
fallen. Realkennzeichen sind keine ersichtlich. Details müssen vom SEM-
Mitarbeiter durch hartnäckiges Nachhacken erfragt werden, und selbst
dann kommt vom Beschwerdeführer nicht mehr als eine einsilbige Antwort
ohne jegliche Substanz.
Sodann stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers zahlreiche Widersprüche in elementaren Punkten aufwei-
sen. So führt der Beschwerdeführer in der BzP aus, seinem Bruder sei
während den Auseinandersetzungen die Hand gebrochen worden (SEM-
Akten, A12/14 S. 9), während er in der Anhörung zu Protokoll gibt, sein
Bruder sei angeschossen worden (SEM-Akten, A30/23 F59). Seine Erklä-
rung für diesen Widerspruch, die Polizei habe zuerst mit einem Knüppel
die Hand gebrochen und nachher noch in diese geschossen (SEM-Akten,
A30/23 F240 f.), vermag nicht zu überzeugen. Weiter erklärt er in der BzP,
er wisse nicht, wie sein Vater von den Vorkommnissen in B._______ erfah-
ren habe (SEM-Akten, A12/14 S. 9). In der Anhörung jedoch führt er aus,
sein Vater habe von anderen betroffenen Familien davon erfahren (SEM-
Akten, A30/23 F74). Schliesslich widerspricht sich der Beschwerdeführer
bei der Aussage, in welches Gefängnis er gebracht worden sei. Einerseits
sei er in C._______ inhaftiert gewesen (SEM-Akten, A12/14 S. 9), anderer-
seits in B._______ (SEM-Akten, A30/23 F107 ff.). Bezüglich diverser wei-
terer Widersprüche ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung zu verweisen.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer zahlreiche Ausführungen, die
nicht nachvollziehbar sind. So ist schwer vorstellbar, warum er selbst nicht
weiss, was sein Bruder an der Universität studiert (SEM-Akten, A12/14 S. 9
E-89/2016
Seite 6
und A30/23 F63 f.). Auch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, zu erklä-
ren, warum lediglich die Kinder aus dem Gefängnis geflohen und die Er-
wachsenen zurückgeblieben sind. Als Erklärung führt er lediglich aus, dass
die Älteren befürchtet hätten, es könnte Schlimmeres eintreten, falls sie
auch flüchten würden (SEM-Akten, A30/23 F155). Nicht nachvollziehbar ist
sodann, warum der Beschwerdeführer direkt nach seiner Flucht aus dem
Gefängnis das Land verlassen hat, führt er doch aus, dass er bei der In-
haftierung nicht registriert worden sei (SEM-Akten, A30/23 F120 f.). Seine
Erklärung, warum trotzdem die Gefahr bestanden habe, dass er gesucht
werde, überzeugt keinesfalls. So gibt er zu Protokoll, seine Mutter habe der
Polizei seinen Namen verraten (SEM-Akten, A30/23 F164 ff.). Es ist jedoch
nicht glaubhaft, dass seine eigene Mutter ihn verrät, obwohl die Polizei gar
nicht wissen kann, dass er jemals inhaftiert gewesen ist. Für weitere Aus-
sagen des Beschwerdeführers, welchen es an Logik und Nachvollziehbar-
keit fehlt, ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung zu verweisen.
6.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass er mit seinen offensichtlich wahr-
heitswidrigen Aussagen versucht, die hiesigen Behörden zu täuschen. Die
Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
E-89/2016
Seite 7
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach
Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch
Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefähr-
det bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25).
Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Äthiopien. Er hat sein ganzes bisheriges Leben in
Äthiopien verbracht und verfügt dort über ein grosses soziales Netz (Eltern,
Geschwister, Onkel, Tanten). So führt er auch aus, dass seine Verwandt-
schaft wohlhaben ist (SEM-Akten, A30/23 F208 f.). In Übereinstimmung mit
den vorinstanzlichen Erwägungen ist von der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs auszugehen.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
E-89/2016
Seite 8
8.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshinder-
nisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begeh-
ren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorlie-
genden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)

E-89/2016
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel


Versand: