E-8222/2015 - Abteilung V - Familienzusammenführung (Asyl) - Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM ...
Karar Dilini Çevir:
E-8222/2015 - Abteilung V - Familienzusammenführung (Asyl) - Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM ...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-8222/2015



Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien

A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015 / N (…).



E-8222/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. Januar 1999 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 5. November 2002 anerkannte die Vorinstanz ihn
als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Am 5. Mai 2014 beziehungsweise 18. November 2014 reichte der Be-
schwerdeführer ein Gesuch um Einbezug seiner vier in der Schweiz gebo-
renen Kinder B._______ (geboren […]), C._______ (geboren […]),
D._______ (geboren 2. Oktober 2009) und E._______ (geboren […]) in die
Flüchtlingseigenschaft ein. Zur Begründung führte er aus, er habe die syri-
schen Pässe seiner Kinder auf dem syrischen Konsulat erneuern wollen.
Indes seien die Gebühren erhöht worden, damit mehr Waffen zur Vernich-
tung seines Volks gekauft werden könnten. Er habe mit seinem Geld nicht
direkt beziehungsweise indirekt das Regime unterstützen wollen.
C.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch
ab.
D.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 setzte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer Frist bis am 15. Januar 2016 zur Leistung
eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.–.
F.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2016 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und
stellte fest, dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bestehen
bleibe.
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Seite 3
H.
Am 8. Januar 2016 bat der Beschwerdeführer ihm mitzuteilen, welche Do-
kumente er noch einzureichen habe, damit ihm die unentgeltliche Prozess-
führung gewährt werde. Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 antwortete der
Instruktionsrichter unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 7. Januar
2016.
I.
Am 13. Januar 2016 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG werden in der Schweiz geborene Kinder von
Flüchtlingen auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen.

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Seite 4
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz
aus, der Beschwerdeführer habe für die Kinder B._______, C._______ und
D._______ in den Jahren 2007 beziehungsweise 2010 syrische Reise-
pässe erhalten. Den Pässen sei zu entnehmen, dass die drei Kinder mehr-
mals, zuletzt im Jahre 2013 nach Syrien gereist seien. Ein solches Verhal-
ten sei indes mit dem Zweck der Asylgewährung, dem Schutz vor Verfol-
gung im Heimatstaat, nicht vereinbar. Es liege daher ein besonderer Um-
stand im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG vor. Ein solcher liege ebenfalls
bezüglich E._______ vor, für welche der Beschwerdeführer gemäss seinen
Angaben einen Pass habe ausstellen lassen wollen. Dieses Verhalten des
Beschwerdeführers sowie dessen Aussagen zeigten, dass er offensichtlich
nicht davon ausgehe, seine Kinder seien bei einer Rückkehr nach Syrien
einer Verfolgung ausgesetzt. Sodann würden B._______, C._______ und
D._______ durch die freiwillige Annahme syrischer Reisepässe sowie die
mehrfachen Heimatreisen den Tatbestand des Asylwiderrufs beziehungs-
weise der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 63 Abs. 1
Bst. b AsylG erfüllen. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht,
den Kindern des Beschwerdeführers Asyl zu erteilen, zumal sie bereits
über Niederlassungsbewilligungen verfügen würden.
4.2 Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. In der ange-
fochtenen Verfügung wird hinreichend dargelegt, aufgrund welcher Um-
stände die vier in der Schweiz geborenen Kinder des Beschwerdeführers
nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten,
dass die Kinder bereits syrischen Reisepass erhalten haben und
B._______ deshalb schon im September 2007 die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt wurde. Zudem beabsichtigte der Beschwerdeführer die Reise-
pässe seiner Kinder zu erneuern beziehungsweise einen neuen für
E._______ ausstellen zu lassen. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu
Recht geschlossen, dass es dem Beschwerdeführer mit dem vorliegend zu
beurteilenden Gesuch nicht um den Schutz seiner Kinder vor Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG geht. Mit dem blossen Wiederholen seiner Vor-
bringen und dem Hinweis auf die aktuelle Lage in Syrien legt der Be-
schwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht dar, inwiefern die Vo-
rinstanz zu Unrecht auf das Vorliegen besonderer Umstände geschlossen
hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer-
den. Die Vorinstanz hat das Gesuch zu Recht abgelehnt.
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Seite 5
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese sind durch den am 13. Januar 2016 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli


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