E-8182/2008 - Abteilung V - Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone - Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Karar Dilini Çevir:
E-8182/2008 - Abteilung V - Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone - Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Abtei lung V
E-8182/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Angola,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Zuweisung an einen Kanton;
Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8182/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Angola eigenen Angaben zufolge am
(...) und gelangte am (...) illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchte.
B.
Nach der am 27. November 2008 erfolgten summarischen Befragung
zur Person und zu den Asylgründen wies das BFM die Beschwerde-
führerin mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2008 - eröffnet am
10. Dezember 2008 - für den Aufenthalt während des Asylverfahrens
dem Kanton B._______ zu.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Dezember 2008 (Poststempel) bean-
tragt die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht die Aufhebung
dieser Zwischenverfügung und ihre Zuweisung an den Kanton Zürich,
in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und den Erlass der Verfahrenskosten. Auf die Begrün-
dung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2009 verlegte der Instruktions-
richter den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskos-
ten auf einen späteren Zeitpunkt, forderte die Beschwerdeführerin un-
ter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlas-
sungsfall auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung oder ei-
nen Kostenvorschuss nachzureichen, und lud die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung innert Frist ein.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2009 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid rele-
vant, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2009 reichte die Beschwerdeführerin eine
Bestätigung für Nothilfebezüger vom (...) den abgewiesenen
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Asylgesuchsteller C._______ (N [...]) betreffend ein und verwies für
den Nachweis ihrer Mittellosigkeit auf Auskünfte der für sie verant-
wortlichen Person in der Asylbewerberunterkunft.
G.
In ihrer Replik vom 22. Februar 2009 hielt die Beschwerdeführerin an
den Rechtsbegehren fest und beantragt die Gutheissung der Be-
schwerde. Für die Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägun-
gen verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Be-
reich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Beim Entscheid über die Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3
AsylG) handelt es sich um eine beim Bundesverwaltungsgericht
selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
für deren Behandlung die asylrechtlichen Abteilungen zuständig sind
(vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des
Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungs-
gericht [VGR, SR 173.320.1]).
1.3 Der Zuweisungsentscheid nach Art. 27 Abs. 3 AsylG kann nur mit
der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG). Vorliegend hat die
Beschwerdeführerin den Zuweisungsentscheid mit der Begründung
angefochten, ihr nach Brauch verheirateter Ehemann (vgl. vorstehend
Bst. F) lebe als abgewiesener Asylbewerber im Kanton Zürich, wes-
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halb sie diesem Kanton zugeteilt werden möchte. Die eingereichte Be-
schwerde erweist sich somit als zulässig.
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Rechtsmittel-
eingabe an, sie habe in Angola seit (...) mit ihrem Ehemann, den sie
im Jahr (...) nach Brauch geheiratet habe, in einer stabilen und dau-
erhaften Beziehung zusammengelebt. In den afrikanischen Staaten
werde eine nach Brauch geschlossene Ehe anerkannt und nehme ei-
nen hohen Stellenwert ein. Auch nachdem ihr Ehemann Angola im
Jahr (...) verlassen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, sei
der Kontakt zu ihm nicht abgebrochen. Er habe sie moralisch und
finanziell von der Schweiz aus unterstützt. Sie sei wegen ihres Ehe-
mannes, der sie in das D._______ (...) begleitet habe und ihr bei der
Einreichung ihres Asylgesuchs behilflich gewesen sei, in die Schweiz
gekommen. Seit ihrem Aufenthalt im D._______ habe sie regelmässig
und rechtmässig die Wochenenden bei ihrem Ehemann in Zürich ver-
bracht. Mit ihrer Zuweisung in den Kanton B._______ sei der
Grundsatz der Einheit der Familie verletzt worden.
2.2 In seiner Vernehmlassung hält das BFM fest, es sei ihm anlässlich
der Kantonszuteilung bekannt gewesen, dass der vermeintliche Ehe-
mann der Beschwerdeführerin im Jahr (...) nach der Einreichung sei-
nes Asylgesuchs dem Kanton E._______ zugeteilt worden sei. Er habe
indessen weder bei seiner Kurzbefragung noch anlässlich der Anhö-
rung zu seinen Asylgründen ausgesagt, verheiratet zu sein oder eine
Tochter zu haben. Zudem sei festzustellen, dass die gemeinsame
Tochter laut Aussagen der Beschwerdeführerin im (...) (...) Jahre alt
gewesen sei und ihr Ehemann Angola bereits am (...) verlassen habe.
Unter diesen Umständen bestünden erhebliche Zweifel am geltend
gemachten Verhältnis zwischen diesen beiden Personen. Des
Weiteren sei das Asylgesuch des vermeintlichen Ehemannes der
Beschwerdeführerin seit dem (...) rechtskräftig abgelehnt. Er verfüge
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somit über keinen Aufenthaltsstatus mehr in der Schweiz oder im
Kanton Zürich; der Vollzugsprozess sei im Gange.
2.3 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Replik, Art. 8 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) schütze auch das Familienleben
von Konkubinatspartnern. Ihr Ehemann habe entgegen den Ausführun-
gen des BFM in seiner Vernehmlassung in seinem Asylverfahren die
Beziehung zu ihr erwähnt. Sie selber habe dem BFM gegenüber nie
ausgesagt, dass sie eine Tochter habe; ihr Kind sei vielmehr ein Sohn,
der im (...) zur Welt gekommen sei. Ihr Ehemann habe anlässlich sei-
ner Befragungen das Kind nicht erwähnt, weil er von dessen Existenz
nicht gewusst habe. Vor diesem Hintergrund sei ihre Aussage anläss-
lich der Kurzbefragung vom 27. November 2008, ihr Kind sei (...) Jahre
alt, kein Widerspruch. Diese Tatsachen belegten die stabile und
dauerhafte Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann. Das BFM
habe weder das Anhörungsprotokoll ihres Ehemannes noch ihre dies-
bezüglichen Vorbringen gewürdigt. Zudem verkenne es, dass sie ihre
Identität mit echten Dokumenten, welche die Aussagen ihres Ehe-
mannes im Jahr (...) bestätigten, offengelegt habe. Sie behalte sich
vor, im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG zusätzliche Dokumente ein-
zureichen, welche ihre Lebensgemeinschaft bestätigen würden. Das
Asylgesuch ihres Ehemannes sei zwar seit dem Jahr (...) rechtskräftig
abgelehnt, aber er habe den Schweizer Behörden immer zur Verfü-
gung gestanden; von einem illegalen Aufenthalt könne deshalb nicht
gesprochen werden. Des Weiteren habe sie ihre Wochenenden be-
hördlich bewilligt bei ihrem Ehemann in E._______ verbracht, welcher
Umstand zeige, dass ihre familiäre Bindung zu ihm seit langer Zeit
existiere.
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden
den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der
Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) berücksichtigt das Bundesamt dabei bereits in
der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit
Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle. Die Vertei-
lung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach
Art. 22 Abs. 2 Asyl 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zu-
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stimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder
bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder an-
derer Personen verfügt.
Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit orien-
tiert sich dabei am im Asylrecht geltenden Familienbegriff, wonach ge-
mäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren minder-
jährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verstehen
sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dau-
ernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten
gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie hinausgehend umfasst der Fa-
milienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch
andere nahe Angehörige, wenn sie eine Behinderung haben oder aus
einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz
lebt, angewiesen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24). Nach
der Rechtsprechung der ARK ist darunter - im Rahmen des Familien-
asyls - eine Person zu verstehen, welche der Unterstützung bedarf, die
durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Familienmitglied
und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbrin-
gen ist. Dazu wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz
lebenden Angehörigen verlangt, indem dieser seine verwandte Person
nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persön-
lich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK
2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.).
Im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-1020/2007 vom 10. Novem-
ber 2008 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG entweder die Anwesenheit eines An-
gehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder - so dies
nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtsprechung
zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt
(a.a.O., insbesondere E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Vorliegend ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass den Asylakten
keine Hinweise für die Annahme zu entnehmen sind, die Beschwerde-
führerin habe vor der Ausreise des rechtskräftig abgewiesenen Asylge-
suchstellers C._______ (N [...]) aus Angola in einer eheähnlichen Ge-
meinschaft mit ihm gelebt. Insbesondere ergibt sich aus dessen
beigezogenen Akten, dass dieser eigenen Aussagen zufolge Angola
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am (...) verliess und am (...) in die Schweiz gelangte, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im
F._______ vom 2. Mai 2002 antwortete er auf entsprechende Fragen,
er sei ledig, seine Freundin heisse A._______, sie wohne in
G._______ (Anm. BVGer: Quartier von H._______), ihre genaue
Adresse kenne er nicht (Akten Vorinstanz A1/10 S. 2 und 5). Auch
während der kantonalen Anhörung sprach er von seiner Freundin, die
ihn besucht habe (A8/21 S. 11 und 15 f.). In seiner Beschwerdeschrift
vom 25. November 2002 bezeichnete er sie allerdings zweimal als
seine Verlobte (Beschwerdeakten ARK act. 1 S. 2 und 3). Des
Weiteren ergibt sich aus dem Inhalt ihrer im erstinstanzlichen
Verfahren zu den Akten gereichten, am (...) ausgestellten
Identitätskarte, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine
ledige Person handelt. Sie hat denn auch bezeichnenderweise trotz
ihres Vorbringens in der Replik, in Angola komme dem Status einer
nach Brauch geschlossenen Ehe ein hoher Stellenwert zu, weder ihre
diesbezügliche Behauptung noch ihr Vorbringen, sie sei Mutter eines
im (...) geborenen Sohnes, mit geeigneten Beweismitteln belegt,
obwohl es ihr ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre,
entsprechende Dokumente einzureichen oder wenigstens ihre
erfolglos gebliebenen Bemühungen zu deren Erlangung darzulegen.
Die mit C._______ seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz unterhaltene
Wochenendbeziehung (vgl. E. 2.1) stellt keine nahe, echte und
tatsächlich gelebte Beziehung beziehungsweise Lebensgemeinschaft
dar, welche zufolge ihrer Intensität und Dauer nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung (BGE 126 II 434 E. ) einen Schutz-
anspruch schaffen würde.
Bei dieser Sachlage braucht der allfällige Erhalt der im Rahmen von
Art. 32 Abs. 2 VwVG in Aussicht gestellten Dokumente nicht abge-
wartet zu werden, und es erübrigt sich eine Auseinandesetzung mit
den weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik, zu-
mal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizufüh-
ren.
3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Zuweisung der Be-
schwerdeführerin in den Kanton B._______ den Grundsatz der Einheit
der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, die ange-
fochtenen Verfügung sich als rechtmässig erweist und die Beschwerde
demnach abzuweisen ist.
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4.
Da die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen nicht aus-
sichtslos ist und sich die Bedürftigkeit aus den Akten ergibt, ist das
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzu-
heissen und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird gutgeheissen. Die
Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freit.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: angefochtene Zwi-
schenverfügung im Original)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nrn. N (...) und N (...) (in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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