E-8138/2009 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung
Karar Dilini Çevir:
E-8138/2009 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung
Abtei lung V
E-8138/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Libyen,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2009 / N (...),
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8138/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am (...) auf dem Luftweg in Richtung Schweiz verliess und am 27. April
2009 in B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 5. Mai 2009 im C._______ summarisch befragt und am
25. September 2009 in D._______ gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asyl-
gründen angehört wurde,
dass er dabei geltend machte, er habe im Jahre (...) die Universität
verlassen müssen, weil er Probleme mit dem revolutionären Komitee,
einer der Inneren Sicherheit unterstellten Abteilung der Universität,
gehabt habe,
dass er im Jahr (...) angefangen habe, im Internet politische Seiten zu
besuchen, was in Libyen streng verboten sei, und dass er deswegen
im (...) desselben Jahres vom Innensicherheitsdienst (...) Mal an-
gehalten, dabei bedroht und auch geschlagen worden sei,
dass er später von einem Kollegen, welcher bei diesem Dienst arbeite,
erfahren habe, dass er in einem Dossier vermerkt sei und jederzeit
festgehalten werden könne,
dass er im Jahre (...) angefangen habe, in einem staatlichen Komitee
für (...) zu arbeiten, im (...) jedoch nach dreimaliger schriftlicher Ver-
warnung suspendiert worden sei,
dass er sich deshalb entschlossen habe, Libyen zu verlassen, und
nach E._______ ausgereist sei,
dass er nach (...) nach Libyen zurückgekehrt sei und man ihn (...)
Stunden lang verhört, geschlagen und gefoltert habe, weil sein Name
im Computer der Inneren Sicherheit erfasst gewesen sei,
dass er am (...) in der Moschee gewesen und plötzlich von Leuten,
welche gesagt hätten, er werde gesucht, mitgenommen und verhört
worden sei,
dass er bis zum (...) in Haft gewesen sei und nach der Freilassung bis
zu seiner Ausreise sein Haus nicht mehr verlassen habe,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich des erstinstanzlichen Ver-
fahrens Identitäts- und Reisedokumente sowie Dokumente seine
beruflichen Aktivitäten betreffend zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 26. Oktober 2009 – eröffnet am 27. Oktober 2009 – abwies und
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse,
dass die erstmals bei der Anhörung vorgebrachten Asylgründe - auch
unter Berücksichtigung des summarischen Charakters der Empfangs-
stellenbefragung - als nachgeschoben qualifiziert werden müssten,
dass sich der Beschwerdeführer zudem hinsichtlich der geltend ge-
machten Festnahmen in Widersprüche verwickelt habe,
dass die Schilderungen zu seiner Inhaftierung im Jahre (...) wenig
differenziert und wenig detailliert ausgefallen seien, weshalb nicht der
Eindruck entstehe, er habe die Haft persönlich erlebt,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines abgelehnten Asylgesuches
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom
27. November 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, die
Rechtsmitteleingabe sei verspätet erfolgt, mit Urteil vom 1. Dezember
2009 auf die Beschwerde nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Dezember 2009
geltend machte, er habe gegen die vorinstanzliche Verfügung am
25. November 2009 fristgerecht per Einschreiben an das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhoben, indessen sei ihm die Eingabe
von der Post aus ihm unbekannten Gründen am 27. November 2009
als unzustellbar zurückgesandt worden,
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dass das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben des Beschwerde-
führers vom 1. Dezember 2009 als Gesuch um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) entgegennahm und dieses mit Urteil vom 12. Januar
2010 guthiess (E-7484/2009),
dass das Gericht gleichzeitig das Urteil vom 1. Dezember 2009
(E-7417/2009) aufhob und feststellte, das mit Beschwerdeeingabe vom
25. November 2009 eröffnete Verfahren werde weitergeführt,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Januar
2010 mitgeteilt wurde, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelver-
fahrens in der Schweiz abwarten, und ihn der Instruktionsrichter
gleichzeitig aufforderte – unter Androhung des Nichteintretens auf die
Beschwerde – innert angesetzter Frist eine Beschwerdeverbesserung
einzureichen und einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass der nunmehr vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom
29. Januar 2010 fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung einreichte
und in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges unter
Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu gewähren,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung mit Verfügung
vom 4. Februar 2010 wegen Aussichtslosigkeit der in der Beschwerde
gestellten Begehren abwies und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist
von 5 Arbeitstagen ansetzte, um den geforderten Kostenvorschuss zu
leisten,
dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss frist-
gerecht einzahlte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen muss, und diese glaubhaft gemacht
ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass mit der Vorinstanz einigzugehen ist, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen
sind, so dass sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise anlässlich der Erst-
befragung aussagte, im (...) wegen des Besuches einer verbotenen
Internetseite festgenommen und anschliessend während (...) verhört
worden zu sein (Akten BFM A 1/11 S. 5),
dass er später auf die Frage, wie lange die Festnahme im Jahre (...)
gedauert habe, (...) Stunden zur Antwort gab (A 1/11 S. 6) und damit
bereits anlässlich der Erstbefragung widersprüchlich aussagte,
dass er zudem bei der Anhörung ausführte, im (...) von der Inneren
Sicherheit (...) Mal zum Verhör auf den Posten mitgenommen worden
zu sein, und in Abweichung zur Erstbefragung erstmals geltend
machte, man habe ihn dabei geschlagen (A 16/23 S. 10 F85),
dass die geltend gemachten Festnahmen im Jahre (...) somit nicht
geglaubt werden können,
dass dasselbe für die angegebene Festnahme bei der Rückkehr aus
E._______ im Jahre (...) gilt,
dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall nämlich erstmals in der An-
hörung erwähnte und dabei ausführte, von den Sicherheitskräften (...)
Stunden lang verhört, geschlagen und gefoltert worden zu sein,
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dass der Vorinstanz Recht zu geben ist, wenn sie dieses Vorbringen
als nachgeschoben qualifiziert, da diesem im Vergleich zu den in der
Erstbefragung vorgebrachten Asylgründen grosse Bedeutung zu-
kommt,
dass auffällt, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung angab, nur
einmal - vom (...) bis (...) - verhaftet respektive verhört worden zu sein
(Akten BFM A 16/23 S. 12 F96-F101),
dass er damit das angebliche, (...)stündige Verhör bei seiner Rückkehr
aus E._______ unerwähnt liess,
dass auch die Vorbringen in Bezug auf die geltend gemachte Fest-
nahme vom (...) und die anschliessende (...)monatige Haft unglaubhaft
ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise keine substanziierten An-
gaben zur Festnahme machen konnte und auf die entsprechende
Frage lediglich zur Antwort gab: "Es war in der Moschee F._______.
Dort habe ich meinen Kollegen getroffen, wir waren zusammen in der
Moschee. Seitdem war ich in Haft." (A 16/23 S. 14 F118),
dass er auch zum anschliessenden Haftaufenthalt keine
substanziierten Angaben machte und auch auf mehrmaliges Nach-
haken nicht imstande war, den Tagesablauf zu schildern (A 16/23 S. 16
F146-F153),
dass der Beschwerdeführer zudem widersprüchliche Angaben zur
Haftdauer machte, indem er einmal aussagte, (...) im Gefängnis ge-
wesen zu sein (A 16/23 S. 12 F101), und an anderer Stelle eine Dauer
von fast (...) angab (A 16/23 S. 17 F164),
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass den angeblich während der Universitätszeit im Jahre (...) er-
littenen Behelligungen mangels zeitlichen Zusammenhangs zur Aus-
reise die Asylrelevanz abzusprechen ist,
dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
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dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Be-
schwerde nichts zu ändern vermögen, da sie nicht geeignet sind, die
aufgezeigten Widersprüche zu beseitigen,
dass das Bundesamt das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Libyen droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Libyen noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass der noch junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerde-
führer nach eigenen Angaben in Libyen ein grosses familiäres Be-
ziehungsnetz hat und zudem als (...) über eine gute Ausbildung ver-
fügt,
dass der Vollzug der Wegweisung somit vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es gegebenenfalls dem Beschwerde-
führer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
derselben Höhe zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt; sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der-
selben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
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Bruno Huber Carmen Fried
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