E-8078/2010 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Okt...
Karar Dilini Çevir:
E-8078/2010 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Okt...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-8078/2010


U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien

A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Oktober
2010 / N (…).


E-8078/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin, eine Kurdin
yezidischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ ihre Heimat am
1. April 2010 mit einem Bus in Richtung Istanbul, von wo sie im Laden-
raum eines T.I.R. - Lastkraftwagens unter Umgehung der Grenzkontrolle
am 7. April 2010 in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Das
Bundesamt befragte sie am 19. April 2010 summarisch und am 4. Mai
2010 eingehend zu ihren Asylgründen.
B.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen geltend, ihr Vater habe sich politisch betätigt und habe Schwierigkei-
ten mit den Behörden gehabt, weshalb die Familie von B._______ nach
D._______ umgezogen sei. Auch dort hätten sie keine Ruhe vor den Si-
cherheitskräften gehabt. Diese hätten ihre Wohnung verwüstet, ihren Va-
ter und ihre Mutter beschimpft und bedroht. Nach der Flucht ihrer Eltern
und Geschwister in die Schweiz sei die Beschwerdeführerin mit ihrem
Bruder zurück ins Dorf gegangen, wo sie bei der Grossmutter gelebt ha-
be. Sie sei damals mit ihrer Familie deswegen nicht mitgegangen, weil ih-
re Eltern die Türkei fluchtartig hätten verlassen müssen und sie sich zu
dieser Zeit mit ihrem Bruder bei einem kranken Onkel in E._______ auf-
gehalten habe. Zurück im Dorf habe sie keine Ruhe gehabt und sei etwa
zehn Mal von den Dorfschützern und Soldaten auf den Posten von
B._______ mitgenommen worden. Sie sei hauptsächlich nach dem
Verbleib ihres Vaters befragt und, weil sie Yezidin sei, beschimpft und er-
niedrigt worden. Sie sei jeweils am Morgen mitgenommen und am Abend
freigelassen worden. Das letzte Mal sei es zehn Tage vor ihrer Ausreise
gewesen, und sie sei damals am Abend mitgenommen und am Morgen
freigelassen worden. Da sie sich vor weiteren Festnahmen gefürchtet ha-
be, sei sie geflüchtet. Ihr Bruder F._______ sei nur einmal auf den Posten
mitgenommen worden und danach verschwunden. Sie denke, dass er
nach Izmir gegangen sei.
C.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 – eröffnet am 21. Oktober 2010 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung stell-
te das Bundesamt fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin we-
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der den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Ausser-
dem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Beschwerde vom 18. November 2010 (Eingabe und Poststempel) an
das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Okto-
ber 2010 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei
ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen dass die Wegweisung
unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 12. April 2010 und eine Für-
sorgeabhängigkeitserklärung des Zentrums für Asylsuchende G._______
vom 2. November 2010 bei.
E.
Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 24. November 2010
zunächst fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Ferner wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt ei-
ner nachträglicher Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gutgeheis-
sen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs.
2 VwVG wurde abgewiesen.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2010 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerde-
führerin am 7. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin
seien nicht glaubhaft. Deren Schilderungen seien zu wenig konkret, de-
tailliert und differenziert dargelegt und würden somit den Eindruck vermit-
teln, dass sie das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. So erscheine es
zunächst übertrieben und realitätsfremd, dass sie allein wegen ihres Va-
ters während zweier Jahre zehnmal von der Gendarmerie mitgenommen
und nach dessen Verbleib befragt worden sei, da davon ausgegangen
werden könne, dass auch die türkischen Behörden nach einiger Zeit vom
Auslandaufenthalt ihres Vaters Kenntnis erhalten hätten. Weiter habe sie
unsubstanziierte und ungereimte Angaben zu den angeblichen Mitnah-
men auf den Posten gemacht. So habe sie zunächst erklärt, die zeitlichen
Umstände dieser Mitnahmen seien immer verschieden gewesen (vgl. Ak-
te A1, S. 7). Später habe sie dagegen zu Protokoll gegeben, sie sei je-
weils entweder am Abend mitgenommen und am Morgen wieder freige-
lassen worden oder umgekehrt (A 1, S. 7). Diese stereotype und un-
substanziierte Beschreibung der angeblichen Festnahmen wirke realitäts-
fremd und unglaubhaft. Auf die Frage, ob die Soldaten versucht hätten,
sich ihr unsittlich zu nähern, habe sie darüber hinaus erklärt, sie habe
Angst gehabt und sei immer wieder "abgehauen". Sie sei jedoch nicht in
der Lage gewesen, plausibel zu beantworten, wie es ihr möglich gewesen
sei, vom Gendarmerieposten aus der Überwachung der Sicherheitskräfte
einfach "abzuhauen." Schliesslich wirke lebensfremd und unwahrschein-
lich, dass der Bruder bereits nach einer einzigen Mitnahme durch die
Gendarmen nach E._______ geflüchtet sei und seine Schwester in dieser
Situation im Dorf zurückgelassen habe. Es erscheine auch realitätsfremd,
dass die Beschwerdeführerin angesichts der zahlreichen Mitnahmen frei-
willig so lange im Dorf geblieben sei, obwohl sie, wie ihr Bruder, offenbar
sicherere Aufenthaltsalternativen gehabt habe. Diese unsubstanziierten
und realitätsfremden Aussagen der Beschwerdeführerin zu wesentlichen
Elementen ihrer angeblichen Verfolgungssituation führten zum Schluss,
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Seite 6
dass sie sich mit diesen Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt
und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze. Die von ihr geltend gemachte
Reflexverfolgung wegen ihrer Eltern könne daher nicht geglaubt werden.

4.1.2 Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den
Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. Die Eltern der Be-
schwerdeführerin seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden
und hätten Asyl erhalten. Die Beschwerdeführerin habe trotzdem nicht
glaubhaft darlegen können, ihretwegen Reflexverfolgungsmassnahmen
ausgesetzt gewesen zu sein. Aus diesem Grund könne sie auch keine
ausreichend begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung
geltend machen. Weiter habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht,
Yezidin zu sein und allein wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit von den Si-
cherheitskräften verfolgt worden zu sein. Aufgrund ihrer teilweise un-
substanziierten Angaben seien Zweifel an ihrer tatsächlicher Zugehörig-
keit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft anzumelden (Akte A 14,
S. 11 f.). Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen sei
jedoch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin an keiner Stel-
le konkrete Benachteiligungen geltend gemacht habe, die sie allein auf ih-
re Religionszugehörigkeit zurückführe. Dies decke sich mit den Erkennt-
nissen des BFM, wonach in den letzten Jahren keine Fälle von Übergrif-
fen auf die yezidische Bevölkerung in den wenigen noch von ihnen be-
wohnten Dörfern bekannt geworden sei. Daher könne die Beschwerde-
führerin aus ihrer yezidischen Glaubenzugehörigkeit auch für die Zukunft
keine ausreichend begründete Furcht von einer asylrelevanten Verfol-
gung ableiten.
4.2
4.2.1 In ihrer Beschwerdeeingabe hielt die Beschwerdeführerin zunächst
fest, dass es sich bei den Erwägungen des BFM, wonach es realitäts-
fremd und übertrieben sei, wenn sie in den vergangenen zwei Jahren
wegen ihres Vaters etwa zehnmal auf den Gendarmerieposten mitge-
nommen und nach dessen Verbleib gefragt, beschimpft und geschlagen
worden sei, um eine mögliche aber weder logisch noch tatsächlich zwin-
gende Annahme handle. Hierzu komme, dass die Vorinstanz ihren Vor-
wurf auch nicht nachvollziehbar begründet habe, womit sie ihrer Begrün-
dungspflicht nicht nachgekommen sei und damit den Anspruch auf die
Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt habe. Somit könne die Be-
schwerdeführerin lediglich den Standpunkt des BFM pauschal bestreiten,
und nicht substanziiert und durch Nennung von Gegenbeweisen replizie-
ren. Ihre einfachen Satzkonstruktionen hätten wohl mehr mit ihrem kar-
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Seite 7
gen landwirtschaftlichen Leben als mit einem Erfinden von Fluchtgründen
zu tun.

4.2.2 Weiter finde die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin nicht habe
plausibel erklären können, wie es ihr gelungen sei, vom Gendarmeriepos-
ten "einfach abzuhauen". Dieser Vorwurf sei nicht zutreffend, denn sie
habe nie gesagt, sie sei vom Posten abgehauen, sondern, dass sie sich
immer von den Soldaten und dem Posten ferngehalten habe (vgl. A14,
S. 8, Frage 874; recte: Antworten 84-86).
4.2.3 Dass F._______ seine Schwester im Dorf allein zurückgelassen ha-
be sei darauf zurückzuführen, dass er von H._______ aus einen Studien-
platz in I._______ habe belegen können, weshalb er dorthin umgezogen
sei.
4.2.4 Weiter machte die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Vorhalt
des BFM, dass es realitätsfremd erscheine, wenn sie trotz zahlreicher
Mitnahmen so lange im Dorf geblieben sei, geltend, dass sie weder in
H._______ noch in E._______ habe leben können. In H._______ habe
sie als alleinstehende ungebildete Frau keine reelle Chance auf Broter-
werb gehabt und zudem habe sie befürchten müssen, auch dort von den
Sicherheitskräften, die ihren Vater gesucht hätten, behelligt zu werden.
Dies treffe auch für E._______ zu, wo sie – der Tradition entsprechend –
nicht so lange bei ihrem Onkel habe leben können. Die Annahme des
BFM, die Beschwerdeführerin sei keiner Reflexverfolgung ausgesetzt
gewesen, sei pauschal und treffe nicht zu.
4.3 Die Zweifel des BFM über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin
zur yezidischen Glaubensgemeinschaft seien unverständlich, da es bei
der ganzen in der Schweiz lebenden Familie J._______ nie solche Zwei-
fel ins Feld geführt habe. Zur Abklärung dieser Frage wurde auf den Bei-
zug der Asyldossiers ihrer Eltern verwiesen (D-3754/2009). Im Übrigen
habe die Beschwerdeführerin keineswegs unsubstanziierte Angaben über
die Yezidi gemacht, sondern ihrer Hierarchiestufe entsprechend erklärt,
dass es viele Geheimnisse gebe, die ihr nicht bekannt seien. Sodann tref-
fe es unter Verweis auf die Vertreibung der Yeziden aus ihrem Dorf
B._______ im Jahre 1993 nicht zu, dass sie wegen ihrer Religion keine
nennenswerten Behelligungen erlitten habe,. Bei der Anhörung habe sie
auch erklärt, dass man sie wegen ihrer Religion verachtet habe. Schliess-
lich verwies die Beschwerdeführerin auf den Grundsatzentscheid der
Schweizerischen Asylrekurskommission ([ARK], Entscheidungen und Mit-
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teilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 1) und fügte hinzu, dass dieser bis
heute ohne Einschränkung Anwendung finde.
5.
5.1 In der Beschwerde wird zunächst in formeller Hinsicht geltend ge-
macht, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen,
weil sie ihren Vorwurf des als realitätsfremd bezeichneten Verhaltens der
Beschwerdeführerin nicht näher begründet habe, womit sie den Anspruch
auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt habe.

5.2 Die Frage, ob nun im vorliegenden Fall ein Verfahrensmangel vorliegt,
kann offengelassen werden, weil – wie nachstehend aufgezeigt wird – die
Beschwerdeführerin materiell mit ihren Rechtsbegehren durchdringt,
weshalb eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen allfälliger
Verfahrensmängel und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung einem prozessualen Leerlauf gleichkäme.
6.
6.1 Im Jahre 1995 nahm die damalige ARK eine ausführliche Analyse der
Situation der Yeziden in der Türkei vor und führte in ihrem Grundsatzurteil
EMARK 1995 Nr. 1 im Ergebnis aus, hinsichtlich dieser Glaubensgemein-
schaft werde von einer gezielten Gruppen- oder Kollektivverfolgung aus-
gegangen. Im Falle der Yeziden würden die Verfolgungsmassnahmen
weit über das hinausgehen, was andere religiöse oder ethnische Gruppen
in der Türkei an Benachteiligungen und Schikanen hinzunehmen hätten.
Allein die Zugehörigkeit zu dieser Zielgruppe sei als Indiz dafür zu werten,
dass bei jedem einzelnen Angehörigen begründete Furcht vor Verfolgung
vorliege. Die Anforderungen an die begründete Furcht einer solchen
staatlichen, gezielt und intensiv gegen eine bestimmte Zielgruppe gerich-
teten Verfolgung seien herabgesetzt. Es könne daher aufgrund der Ver-
folgung eines Kollektivs – wie vorliegend der Yeziden – durchaus der
Schluss gezogen werden, dass der einzelne Angehörige dieser Gruppe
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bereits gefährdet sei, bevor bezie-
hungsweise ohne dass er bereits konkreten Massnahmen ausgesetzt
gewesen sei. Vom einzelnen Betroffenen, sich auf die Verfolgung des Kol-
lektiv Berufenden, sei allerdings zu erwarten, dass er seine Zugehörigkeit
zu diesem Kollektiv sowie die Zustände und Verfolgungsmassnahmen
zumindest glaubhaft machen könne, wobei den individuellen Möglichkei-
ten des Einzelnen Rechnung zu tragen sei (vgl. zum Ganzen EMARK
1995 Nr. 1 E. 7a S. 12). Dieser Praxis der ARK schloss sich auch das
Bundesverwaltungsgericht an (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
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richts E-6666/2006 vom 29. Januar 2008; D-3833/2006 vom 11. August
2008; D-3754/2009 vom 23. August 2010 [in Sachen Abdullah J._______
und Familie]).

6.1.1 Weiter ist aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfü-
gung stehenden Quellen festzuhalten, dass die im genannten Grundsatz-
urteil dokumentierte Verdrängungspolitik eine Ab- und Auswanderung zur
Folge hatte. Heute leben deutlich weniger glaubensgebundene Yeziden in
der Türkei. Die genaue Anzahl ist unbekannt; die Angaben schwanken
von einigen hundert bis zu 2'000. Innerhalb des traditionellen Siedlungs-
gebietes von etwa 20 Dörfern ist von wenigen hundert glaubensgebunde-
nen Yeziden auszugehen. Die meisten der früher von den Yeziden be-
wohnten Ortschaften wurden, soweit sie nicht zerstört worden sind, ent-
weder vollständig von den Yeziden verlassen oder die Verbliebenen bil-
den eine kleine, im Wesentlichen aus älteren Personen bestehende Min-
derheit, die kaum mehr eine lebendige Gemeinde im Geiste des Yezidis-
mus zu formen in der Lage ist. Nur noch einige wenige Familien leben in
angestammten Dörfern in der Provinz Mardin und Siirt (vgl. Auswärtiges
Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei
vom 08.04.2011, Az.: 508-516.80/3 TUR).
6.1.2 Mit dem generellen Hinweis der Vorinstanz – welche es unterlässt,
sich mit dem erwähnten Grundsatzurteil auseinanderzusetzen – auf Ver-
besserungen der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei alleine
ist jedenfalls die konkrete Situation von Angehörigen der religiösen Ge-
meinschaft der Yeziden nicht angemessen zu erfassen. Zudem kann der
einseitigen Feststellung an sich, die allgemeine Menschenrechtslage ha-
be sich in derartigem Ausmass verbessert, dass eine Verfolgung der Ye-
ziden in der Türkei ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, nicht ge-
folgt werden. Zwar waren in den letzten Jahren gewisse Verbesserungen
der Menschenrechtslage in der Türkei zu erkennen. Indessen wird etwa
von der Europäischen Union – wie auch seitens weiterer Beobachter –
durchwegs kritisiert, dass die Bestrebungen zur Verbesserung der rechts-
staatlichen und menschenrechtlichen Lage nicht ausreichend sind bezie-
hungsweise nicht konsequent genug verfolgt werden. Dabei wurde in jün-
gerer Zeit sogar festgestellt, die Entwicklung in Bezug auf den Menschen-
rechtsschutz sei in der Türkei tendenziell rückläufig (vgl. zum Folgenden
Human Rights Watch [HRW], World Report 2010, S. 455 ff.; Amnesty In-
ternational [AI], Report 2010, S. 328 ff. [AI-Index: POL 10/001/2010];
Helmut Oberdiek/Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei - Update: Aktuel-
le Entwicklungen, Bern 2008, S. 8 ff.; U.S. Departement of State, Country
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Reports on Human Rights Practices 2009: Turkey). Ob die seinerzeitige
Feststellung der ARK, dass die Angehörigen der yezidischen Glaubens-
gemeinschaft in der Türkei als Kollektiv verfolgt sind, auch heute noch zu-
trifft, ist fraglich. Bei den deutschen Gerichten hat es, nachdem die deut-
sche Rechtsprechung ab den 1990-er-Jahre die Kollektivverfolgung die-
ser Glaubensgemeinschaft bejaht hat, zu dieser Frage in den letzten Jah-
ren unterschiedliche Erkenntnisse gegeben (fortgesetzte Bejahung der
Kollektivverfolgung z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt 7 E
2413/05.A vom 19. April 2007; Urteil des Oberverwaltungsgerichts [OVG]
Rheinland-Pfalz 10 A 11576/06 vom 5. Juni 2007; Abrücken von der Pra-
xis der Kollektivverfolgung: z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
14. Februar 2006, 15 A 21192.A; OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Juli 2007,
11 LB 3323; OVG Saarland, Urteil vom 11. März 2010, 2 A 401/08; OVG
Sachsen, Urteil vom 24. Februar 2011, A 3 B 5517). Die letztgenannten
Gerichte argumentieren nicht nur mit dem starken Rückgang registrierter
Übergriffe auf Yeziden in der Türkei, welcher auch allein damit erklärt
werden kann, dass heute nur noch einige hundert Yeziden (gegenüber
rund 60'000 im Jahr 1980) in der Türkei leben, sondern auch damit, dass
die türkischen Behörden vermehrt bereit seien, Yeziden gegen Übergriffe
Privater zu schützen. Aus den nachfolgenden Gründen kann diese gene-
relle Frage im vorliegenden Fall allerdings offen gelassen werden.
6.2 Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin ihre Zugehörigkeit zur
Glaubensgemeinschaft der Yeziden von Beginn des Verfahrens weg gel-
tend gemacht. So gab sie bereits anlässlich der ersten Befragung auf die
Frage nach ihrer Religionszugehörigkeit zu Protokoll, dass sie der Glau-
bensgemeinschaft der Yeziden angehöre (A1/12, S. 2). Bei den Ausfüh-
rungen zu ihren Asylgründen kam sie in beiden Befragungen entweder
spontan auf ihre Religionszugehörigkeit zu sprechen oder gab aufgrund
des Nachfragens Auskunft in Bezug auf die verschiedenen Nachteile auf-
grund ihres Glaubens sowie über die wichtigen Eckpunkte des Yeziden-
tums (vgl. A/12, S. 7, A/16, Antworten 101-126). So nannte sie beispiels-
weise bei der Frage nach der Feier am 1. Mittwoch des Monats April den
Namen des Engels Tavus (Antwort 114) und wusste wie und aus welchem
Grunde gefeiert und wohin gepilgert wird. Dass sie bezüglich ihrer Religi-
on selbst die Fragen relativ allgemein beantwortete, hängt offenbar damit
zusammen, dass die Yeziden ihren Glauben geheim praktizieren. Sie un-
terliegen dem "taqiyeh", das heisst, sie sollen sich nach aussen defensiv
verhalten, dabei Gott und den Engel Pfau nicht verleugnen. Diese verin-
nerlichte Einstellung bewirkt offenbar auch, dass Yeziden der angemes-
sene Einblick in die Mysterien ihrer eigenen Religion ganz oder teilweise
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Seite 11
abhanden kommt. Hinzu kommt, dass die Anzahl der in der Türkei leben-
den Yeziden drastisch zurückgegangen ist, sodass sich die mündliche
Übermittlung dieser Religion schwierig gestalten dürfte. In diesem Zu-
sammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführe-
rin bereits in der EVZ-Befragung darum ersuchte, künftig auf Kurdisch be-
fragt zu werden (A1/12, S 2). Dies wiederholte sie gleich am Anfang der
Anhörung und gab an, Türkisch zwar gut zu verstehen, jedoch ausdrück-
lich festhielt, Schwierigkeiten zu haben, Fragen über ihre Religion auf
Türkisch zu beantworten, da sie die türkischen Ausdrücke nicht kenne
(Antworten 1-9). Schliesslich muss auch berücksichtigt werden, dass es
sich bei der Beschwerdeführerin um eine Analphabetin handelt, die sich
einer einfachen Sprache bedient. Somit kann der Argumentation der Vor-
instanz, die Zweifel an der Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensge-
meinschaft hegte, nicht gefolgt werden. Dies umso weniger als in der an-
gefochtenen Verfügung nicht bestritten wurde, dass sie die Tochter von
Eltern ist, deren Beschwerde zum überwiegenden Teil aufgrund ihrer ye-
zidischen Glaubenszugehörigkeit und der damit zusammenhängenden
Behelligungen gutgeheissen wurde und die in der Schweiz als Flüchtlinge
anerkannt worden sind und politisches Asyl erhalten haben.
6.3 Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihre Festnahmen beziehungs-
weise Behelligungen ihrer Person durch die Behörden nur recht allgemein
dargestellt hat, was möglicherweise mit ihrer fehlenden Schulbildung und
ihrer zurückhaltender Art zusammenhängt, kann nicht behauptet werden,
dass ihre Aussagen – entgegen den Erwägungen des BFM – unglaubhaft
ausgefallen sind. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Beschwerdefüh-
rerin ungereimte und unsubstanziierte Angaben zu den Mitnahmen auf
den Posten gemacht habe, denn sie gab kohärent an, manchmal am
Morgen und manchmal am Abend auf den Posten mitgenommen worden
zu sein. Angesichts der politischen Aktivitäten ihres Vaters und seiner
wiederholten Verfolgung würde es vielmehr erstaunen, wenn sie keinen
Behelligungen unterworfen gewesen wäre. Die Schlussfolgerung der Vor-
instanz, wonach die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft habe darlegen
können, in der Vergangenheit Reflexverfolgungsmassnahmen wegen ih-
rer Eltern ausgesetzt gewesen zu sein und daher keine begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe geltend machen können, ist –
angesichts obiger Erwägungen – in keiner Weise nachvollziehbar.
6.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Bestimmung von Art. 7 AsylG über das
Glaubhaftmachen zu restriktiv angewendet und damit Bundesrecht ver-
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letzt hat. Im Gegensatz zum strikten Beweis stellt Glaubhaftmachen ein
reduziertes Beweismass dar und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe,
welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5.a S. 4 f.), welche bezüglich der Beschwer-
deführerin das Ergebnis zu ihren Gunsten ausfallen lässt.
6.5 Unabhängig von der Frage, ob auch im heutigen Zeitpunkt gemäss
dem erwähnten Grundsatzurteil der ARK noch alle Yeziden in der Türkei
als Kollektiv verfolgt sind, hat die Beschwerdeführerin als Angehörige die-
ser Glaubensgemeinschaft aufgrund des selber Erlebten und der Zugehö-
rigkeit zu einer politisch aktiven und verfolgten Familie besonderen An-
lass, eine solche Verfolgung auch heute mit guten Gründen zu befürch-
ten. Sie erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde ist somit
gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben. Nachdem
sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylaus-
schlussgründen ergeben, ist das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführe-
rin als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art.37 VGG).

7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Par-
teientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine
Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird
indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Ver-
fahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt wer-
den kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr.
1’000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag
ist der Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8078/2010
Seite 13

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'000.- zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser


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