E-8060/2008 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) - Wiedererwägungsentscheid
Karar Dilini Çevir:
E-8060/2008 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) - Wiedererwägungsentscheid
Abtei lung V
E-8060/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 0 5 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
X._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch Dr. Stephane Laederich,
Rroma Foundation/Rromani Fundacija, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 10. Dezember 2008 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8060/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 1998 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom
16. Dezember 1999 abwies, die Wegweisung verfügte sowie deren
Vollzug anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
II.
dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2000 über die damalige
Rechtsvertretung eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Ein-
gabe an das BFM richtete, in welchem er geltend machte, er sei nicht
Albaner, sondern Askali,
dass das Bundesamt diese Eingabe als zweites Asylgesuch entgegen-
nahm, dieses mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 ablehnte, die Weg-
weisung verfügte und den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufnahm,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
III.
dass das Bundesamt am 9. Januar 2006 über das Schweizerische Ver-
bindungsbüro in Prishtina eine fallspezifische Abklärung vornehmen
liess,
dass dem Beschwerdeführer zu dem aus dieser Abklärung resultieren-
den Ergebnis das rechtliche Gehör gewährt wurde und dieser am
6. Juni 2006 entsprechend seine Stellungnahme zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2006 die am 25. Oktober
2001 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob und den Beschwerde-
führer zum Verlassen der Schweiz innert Frist aufforderte,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 14. August
2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) Beschwerde durch seinen Rechtsvertreter einreichen liess,
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dass das hängige Verfahren am 1. Januar 2007 durch das neu zustän-
dige Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2008 die
Beschwerde abwies,
IV.
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2008 an
das BFM um Wiedererwägung des ablehnenden Asyl- respektive Weg-
weisungsentscheids ersuchte,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
10. Dezember 2008 – eröffnet am 15. Dezember 2008 – abwies, die
Verfügungen vom 25. Oktober 2001 und vom 18. Juli 2006 für rechts-
kräftig erklärte sowie das Fehlen der aufschiebenden Wirkung einer
allfälligen Beschwerde feststellte,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 16. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei unter anderem die Anerkennung der aufschiebenden
Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bean-
tragte,
dass der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung
mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2008 bis zum Vorliegen der
der vorinstanzlichen Akten und dem Entscheid über die aufschiebende
Wirkung vorsorglich aussetzte,
dass mit weiterer Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2008 gestützt
auf die Akten das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs
abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, den Aus-
gang des Beschwerdeverfahrens im Ausland abzuwarten,
dass gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab-
gewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor-
schusses innert Frist aufgefordert wurde,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 6. Januar 2009 fristgerecht
geleistet wurde,
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dass am 23. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eine schrift-
liche Bestätigung des A._______ (Bundesrepublik Deutschland)
einging, wonach der Beschwerdeführer am 11. Februar 1998 dort nach
unbekannt abgemeldet sowie am 22. Dezember 1999 – nach erfolgter
Wiedereinreise – in die Schweiz abgeschoben worden sei,
dass der Beschwerdeführer mit weiterer Eingabe vom 2. Februar 2009
auf dieses Bestätigungsschreiben verwies und eine Kopie einer Bestä-
tigung der B._______ betreffend ein anderweitiges Verfahren zu den
Akten reichte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert und folglich auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde ange-
rufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin eine ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich ein-
getretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die nach
wie vor zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt
werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen
die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass vor diesem Hintergrund bezüglich der Vorbringen des Beschwer-
deführers im Wiedererwägungsverfahren und des relevanten Sachver-
halts vorab auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung des Instruk-
tionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2008
verwiesen wird,
dass auf die inhaltliche Wiederholung sämtlicher Vorbringen und der
zu bestätigenden Einschätzung des Instruktionsrichters unter Hinweis
auf Art. 111a Abs. 2 AsylG verzichtet wird,
dass namentlich der – durch Schreiben A._______ bestätigte –
Hinweis, wonach der Beschwerdeführer am 11. Februar 1998 dort als
nach unbekannt verzogen abgemeldet worden sei, nicht zwingend den
Schluss zulässt, der Beschwerdeführer sei am 1. Januar 1998, mithin
gut eineinhalb Monate zuvor, nicht (mehr) in Kosovo wohnhaft
gewesen,
dass aufgrund der vorliegenden Akten feststeht, dass der Beschwer-
deführer noch im November 2008 im Einwohnerregisteramt des Ein-
wohnerdienstes C._______ registriert gewesen ist (vgl. Aktenstück
C5/2), mithin auch vor diesem Hintergrund nicht von einer
Staatenlosigkeit auszugehen ist,
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dass an dieser Feststellung auch allfällige zur Beschaffung aktueller
heimatlicher Identitätspapiere notwendig werdende Behördengänge
nichts zu ändern vermöchten,
dass sodann die Wiedererwägung eines Entscheides nicht mit Grün-
den verlangt werden kann, die im Rahmen eines ordentlichen Rechts-
mittels hätten vorgebracht werden können, zumal die Unabhängigkeit
des Kosovos im Februar 2008 und damit während Hängigkeit des Be-
schwerdeverfahrens betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
erfolgte, mithin entsprechende Vorbringen bereits in jenem Verfahren
hätten eingebracht werden können und müssen,
dass dem Vorbringen, dass der Kosovo nunmehr als selbständiger
Staat mit eigener Verfassung gelte, überdies im Urteil vom 7. Oktober
2008 Rechnung getragen und diese Tatsache entsprechend gewürdigt
worden ist, sich seither keine relevanten Änderungen dieser Sachlage
ergeben haben,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen
ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Sachlage darzutun,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt offensichtlich nicht gelun-
gen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollstän-
dig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 6. Januar 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 6. Januar 2009 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- D._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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