E-7993/2008 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Karar Dilini Çevir:
E-7993/2008 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Abtei lung V
E-7993/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7993/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden (nachfolgend: Beschwerdeführer, Be-
schwerdeführerin, Kinder) – türkische Staatsangehörige kurdischer
Volkszugehörigkeit aus (...) (Kreis [...], Provinz Mardin) – gemäss
eigenen Angaben mit dem Bus nach Istanbul und von dort im
Laderaum eines LKW über ihnen unbekannte Länder am
8. Oktober 2008 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden am 14. Oktober 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt und am 1. Dezember 2008
durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurden,
dass sie im Wesentlichen geltend machten, sie hätten im Jahr 2005
gegen den Willen des Vaters der Beschwerdeführerin geheiratet, wes-
halb der Beschwerdeführer von diesem fortan unter Druck gesetzt
worden sei,
dass zudem der Beschwerdeführer im Jahr 2006 die Mitgliedschaft bei
der legalen (...) beantragt habe, weshalb er im Dezember 2006
zusammen mit seinem jüngeren Bruder und seinem Vater unter dem
Vorwurf, Verbindungen zur PKK zu unterhalten, festgenommen und
während fünf Tagen inhaftiert worden sei,
dass die Beschwerdeführenden sich aufgrund dieses Vorfalls und aus
Furcht vor Gewalttätigkeiten durch den Vater der Beschwerdeführerin
zur Ausreise entschlossen hätten,
dass der Beschwerdeführer im September 2008 in identischer Weise,
wiederum zusammen mit seinem Bruder und seinem Vater festgenom-
men und inhaftiert worden sei,
die Beschwerdeführenden am 7. Oktober 2008 von der Kantonspolizei
Thurgau festgenommen wurden,
dass gemäss Festnahme-Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom
8. Oktober 2008 (A23 S. 4f.) beobachtet worden sei, wie eine Person
mit gültigem deutschen Aufenthaltstitel namens E._______ am
7. Oktober 2008 von Kostanz herkommend beim Grenzübergang
Kreuzlingen Emmishofen in die Schweiz eingereist und der
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Grenzwache dadurch aufgefallen sei, dass er diverse Koffer und
Taschen mit sich geführt habe,
dass die Grenzwache in der Folge habe beobachten können, wie der
Genannte mehrere Effekten an die Beschwerdeführenden übergeben
habe,
dass deshalb von einer Einreise der Beschwerdeführenden aus
Deutschland ausgegangen wurde und am 8. Oktober 2008 Strafverfü-
gungen wegen rechtswidriger Einreise (A24) ergingen,
dass am 14. November 2008 Deutschland einem Rückübernahmeer-
suchen des Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt ent-
sprach und gestützt auf das entsprechende bilaterale Abkommen mit
der Schweiz einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden unter
dem Vorbehalt zustimmte, dass die Familie nicht vor ihrer Einreise von
Deutschland her in die Schweiz von der Schweiz aus nach
Deutschland eingereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 – eröffnet am
5. Dezember 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Voraus-
setzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG seien vorliegend erfüllt, da
der Bundesrat Deutschland als sicheren Drittstaat bezeichnet habe,
die Beschwerdeführenden sich vor der Einreise in die Schweiz dort
aufgehalten hätten und Deutschland die Bereitschaft für die Rücküber-
nahme erklärt habe,
dass die Beschwerdeführenden ferner in der Schweiz weder nahe An-
gehörige noch enge Beziehungen zu hier lebenden Personen hätten
und die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich
erfüllten,
dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Furcht vor
dem Vater der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sei,
dass auch aufgrund der geltend gemachten Mitgliedschaft bei der (...)
und den behaupteten Verhaftungen eine allfällige Flüchtlingseigen-
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schaft nicht offensichtlich zutage trete, zumal sich der vagen und ober-
flächlichen Schilderungen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel
an dessen Wahrheitsgehalt aufdrängten,
dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach in Deutschland kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG
bestünde,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in
den Drittstaat Deutschland schliessen lassen würden,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs
keine Gründe oder Befürchtungen angegeben hätten, welche gegen
eine solche Wegweisung sprächen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Dezember 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben und beantragen, der angefochtene Ent-
scheid sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihnen Asyl zu gewähren, für die Dauer des Asylverfahrens sei ih-
nen der Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die
Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen,
dass in prozessualer Hinsicht der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt wurde,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung im Wesentlichen vor-
bringen, die Behauptung des BFM, die Beschwerdeführenden seien
von Deutschland in die Schweiz eingereist, treffe nicht zu,
dass die Schlepper ihnen empfohlen hätten, ihr Reisegepäck nicht mit
sich zu tragen, um die Aufmerksamkeit der Polizei nicht auf sich zu
ziehen,
dass die Schlepper zu diesem Zweck das Gepäck über die Grenze
nach Konstanz gebracht hätten, wo es ein Bekannter der Beschwerde-
führenden in Empfang genommen und wiederum über die Grenze
nach Kreuzlingen gebracht habe,
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dass aufgrund der Tatsache, dass die deutschen Behörden weder über
irgendeinen erkennungsdienstlichen Beweis noch über ein Asylgesuch
der Beschwerdeführenden verfügten, sowie aufgrund deren überin-
stimmenden Aussagen erhellt sei, dass die Beschwerdeführenden
nicht in Deutschland gewesen seien,
dass sich schliesslich der Entscheid des BFM ausschliesslich auf den
Festnahme-Rapport der Kantonspolizei Thurgau stütze, welcher den
Beschwerdeführenden nicht rückübersetzt worden sei,
dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und
Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen
Verfügung einer allfälligen BEschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht etnzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden somit berechtigt sind, sich bis zum
Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42
Abs. 1 AsylG),
dass demzufolge auf das Begehren um Verbleib in der Schweiz für die
Dauer des Asylverfahrens, mithin sinngemäss um Wiederherstellung
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der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
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Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeich-
nen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind,
dass klarerweise von einem vorangegangenen Aufenthalt der Be-
schwerdeführenden in Deutschland auszugehen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Be-
schwerdeführenden per LKW bis nach Kreuzlingen gereist seien, und
hiernach ihr Gepäck nach Deutschland und wieder zurück in die
Schweiz gefahren worden sei, um den Beschwerdeführenden wieder-
um in Kreuzlingen übergeben zu werden, jeder logischen Grundlage
entbehren,
dass die Beschwerdeführenden entgegen der Behauptung in der
Rechtsmitteleingabe unterschriftlich bestätigt haben, den Festnahme-
Rapport der Kantonspolizei Thurgau übersetzt erhalten zu haben,
dass eine fehlende Übersetzung des Festnahme-Rapports überdies
nichts an der dort dokumentierten Beobachtung der Gepäckübergabe
von E._______ an den Beschwerdeführer durch die Grenzwache
ändern würde,
dass die Entgegnung des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung
durch das Bezirksamt Kreuzlingen, wonach der untersuchende Grenz-
wachtbeamte lügen würde (A23 S. 9), nicht zu überzeugen vermag,
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dass Schilderungen des Reisewegs und der Umstände der Einreise
durch die Beschwerdeführenden entgegen der in der Rechtsmittelein-
gabe vertretenen Auffassung eine Vielzahl von Unstimmigkeiten auf-
weisen, sodass ihre Glaubwürdigkeit in ernsthafte Zweifel gezogen
werden muss,
dass die Beschwerdeführerin bei den Befragungen behauptete, sie
seien mit dem LKW direkt in die Schweiz gelangt (A1 S. 5, A29 S. 5),
im Widerspruch hierzu anlässlich der Befragung durch das Bezirksamt
Kreuzlingen aber eingeräumt hat, sie seien in Begleitung der Mutter
von E._______ zu Fuss in die Schweiz gelaufen (A23 S. 15),
dass die Beschwerdeführerin weiter behauptet hat, die Busreise von
(...) nach Istanbul – entsprechend einer Luftdistanz von über 1000
Kilometern – habe zwei Stunden gedauert (A29 S. 5),
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung durch das Bezirksamt
Kreuzlingen zunächst angab, er kenne niemanden namens E._______
(A23 S. 10), wohingegen er kurz darauf darlegte, bei E._______
handle es sich um einen Bekannten der Familie (ebenda S. 11),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch das Be-
zirksamt Kreuzlingen angab, für die Reise 2'000 Euro bezahlt zu ha-
ben und demgegenüber bei der Erstbefragung und bei der direkten
Anhörung übereinstimmend ausführte, die Reise habe 10'000 Euro ge-
kostet (A1 S. 7, A28 S. 10),
dass schliesslich zumindest zweifelhaft erscheint, dass es den Be-
schwerdeführenden angesichts der strengen Grenzkontrollen und der
Vielzahl notwendiger Transitländer (Bulgarien, Serbien / Rumänien,
Ungarn, Österreich) möglich gewesen wäre, im Laderaum eines LKW
und ohne jemals kontrolliert zu werden (A1 S. 6 f., A2 S. 6) von der
Türkei bis in die Schweiz zu gelangen,
dass Deutschland – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staa-
ten – am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat be-
zeichnet worden ist,
dass die Beschwerdeführenden – wie vom BFM zutreffend erkannt – in
den sicheren Drittstaat Deutschland zurückkehren können, da dessen
Behörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 14. November 2008
gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben,
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dass die Beschwerdeführenden die Vermutung der Beachtung des
Rückschiebungsschutzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den
Drittstaat Deutschland nicht zu widerlegen vermögen,
dass ferner eine Missachtung des Non-refoulement-Gebotes durch
den Drittstaat gar nicht begangen werden kann, solange die Behörden
dieses Drittstaates mangels Schutzersuchens oder mangels Mitwir-
kung der Betroffenen (beispielsweise durch Beachtung einer Anhö-
rungseinladung) gar nicht auf eine allfällige Verfolgungs- oder Gefähr-
dungssituation im Heimatstaat aufmerksam gemacht werden,
dass es somit in der Disposition der Beschwerdeführenden liegt, ent-
sprechende Gründe nach einer Rückkehr nach Deutschland geltend zu
machen,
dass auch keine Indizien für die Widerlegung der Vermutung ersichtlich
sind, wonach Deutschland im Falle der Beschwerdeführenden den
Rückschiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beachte,
dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34
Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der
gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssiche-
ren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung
vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3
Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den
Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdefüh-
renden die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen, sondern
bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jeden-
falls nicht offensichtlich zutage tritt,
dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus
den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der
Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen
verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine
gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungs-
weise in der Eintretensfrage enthält,
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dass insbesondere das BFM zu Recht festgestellt hat, die – im
Übrigen rein abstrakte (vgl. A28 S. 9) – Furcht vor dem Vater der
Beschwerdeführerin entfalte keinerlei Asylrelevanz,
dass die behaupteten Verhaftungen des Beschwerdeführers infolge
seiner angeblichen (...)-Mitgliedschaft nicht zur offensichtlichen An-
nahme der Flüchtlingseigenschaft führen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 der
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Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) zulässig ist, da die Beschwer-
deführenden in Deutschland offensichtlich nicht an Leib, Leben oder
Freiheit gefährdet sind oder eine menschenrechtswidrige Behandlung
zu befürchten haben und sie dort zudem – wie bereits oben erkannt –
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden,
sofern darum ersucht wird,
dass weder die in Deutschland herrschende allgemeine Lage noch
sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges
der Beschwerdeführenden nach Deutschland sprechen und solche
auch nicht substanziell geltend gemacht werden,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Deutschland schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshin-
dernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die deutschen Be-
hörden die Rückübernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug
der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist,
dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde inklusive
sämtlicher materieller und prozessualer Anträge abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vor-
bringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge und
den Inhalt der Beschwerde weiter einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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