E-7929/2015 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Nov...
Karar Dilini Çevir:
E-7929/2015 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Nov...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-7929/2015



Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter David Wenger;
Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. November 2015 / N (…).



E-7929/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 4. September 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung
zur Person (BzP) vom 11. September 2015 im EVZ und der am 2. Novem-
ber 2015 durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen machte er im We-
sentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Kurde, stamme aus B._______, wo er mit seinen Eltern
und Geschwistern im familieneigenen Haus gelebt habe und noch über
weitere Verwandte verfüge. Er sei Analphabet. In der dritten oder vierten
Klasse habe er die Schule verlassen und seither jahrelang vor allem als
(…) gearbeitet; er beherrsche aber auch andere Handwerksbereiche. An-
fang Juli 2015 habe er anlässlich einer Auftragsausführung die Tochter ei-
nes einflussreichen Auftraggebers kennengelernt und mit dieser in der
Folge eine vor allem telefonische Beziehung gepflegt. Nachdem er erfah-
ren habe, dass seine Freundin bereits verheiratet sei, habe er – im Gegen-
satz zu ihr – den Kontakt abbrechen wollen. Dies sei ihm trotz mehrfacher
Änderung seiner Telefonnummer nicht gelungen. In der Folge sei er von
ihrem Vater beziehungsweise von in dessen Auftrag agierenden Männern
telefonisch beschimpft, bedroht und im Geschäft gesucht worden. Der
Schlichtungsversuch eines Vermittlers sei an den Forderungen der Gegen-
seite (Auslieferung oder Bezahlung einer hohen Geldsumme) und den ge-
ringen Erfolgsaussichten gescheitert. Von der Einschaltung der Polizei
habe er sich nichts versprochen. Angesichts der Bedrohungslage habe er
sich zu Hause versteckt gehalten und auf Anraten seines Vaters und des
Vermittlers den Ausreiseentschluss gefasst. Anfang August 2015 sei er le-
gal mit einem Visum in die Türkei und über unbekannte Länder illegal in
die Schweiz gelangt. Abgesehen vom Erwähnten habe er im Irak weder
jemals mit den Behörden noch anderweitig Schwierigkeiten gehabt. Nach
Bereinigung seines Problems werde er in seine Heimat zurückkehren.
Der Beschwerdeführer gab weder Beweismittel noch Identitätsdokumente
zu den Akten, stellte aber letztere in Aussicht.
B.
Mit Verfügung vom 10. November 2015 – eröffnet am 11. November 2015
– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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C.
Am 3. Dezember 2015 überwies die Eidgenössische Zollverwaltung dem
SEM eine von ihr sichergestellte und an eine Drittperson in der Schweiz
adressierte Kuriersendung mit dem Reisepass, der Identitätskarte und dem
Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers.
D.
Am 8. Dezember 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht vorliegende,
das Datum des 27. Novembers 2015 und den Poststempel des 7. Dezem-
bers 2015 tragende Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom
10. November 2015 ein. Darin beantragt der Beschwerdeführer die Ge-
währung eines mindestens einjährigen Aufenthaltsrechts in der Schweiz,
bis sich seine Konfliktsituation in der Heimat gelöst habe. Auf die Begrün-
dung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der in der Lai-
enbeschwerde gestellte Antrag auf Gewährung eines bis zur Konfliktlösung
in der Heimat dauernden Aufenthaltsrechts in der Schweiz ist unter Berück-
sichtigung des Beschwerdeinhalts klar als Antrag auf Aufhebung der ange-
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fochtenen Verfügung und auf Gewährung des Asyl oder zumindest der vor-
läufigen Aufnahme zu interpretieren. Der Beschwerdeführer hat zudem am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei
und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
nicht erfülle. Seine diesbezüglichen Schilderungen wie auch jene zu den
Ausreisevorbereitungen seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich,
unsubstanziiert, detailarm und realitätsfremd ausgefallen. Die Wegweisung
sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug der
Wegweisung sei völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und
praktisch durchführbar. Der Vollzug sei auch zumutbar, da die Situation in
den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen (darun-
ter [B._______]) zwar angesichts der Flüchtlingsströme in das Gebiet und
der grenznahen Präsenz des Islamischen Staates (IS) volatil und dyna-
misch, aber nicht von allgemeiner Gewalt geprägt sei und sich auch nicht
zu verschlechtern drohe; zudem sei der in B._______ über ein Beziehungs-
netz verfügende Beschwerdeführer jung, gesund und berufserfahren.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer Teile
seiner Asylvorbringen und zeigt sich enttäuscht über den Entscheid des
SEM und dessen Erkenntnis seiner Unglaubwürdigkeit. Dies sei eines zivi-
lisierten Rechts- und Sozialstaates, der für die Achtung und Verbreitung
der Menschenrechte bekannt sei und verschiedene UNO-Institutionen be-
herberge, nicht würdig. Was er bei den Interviews erzählt habe, seien keine
Märchen sondern entspringe seiner Ehrlichkeit. Der Eindruck der Unglaub-
würdigkeit könne zunächst womöglich mit dem Umstand zusammenhän-
gen, dass die Anhörung von einer Frau geführt worden sei und ein Kurde
aus Traditionsgründen einer Frau nicht lange in die Augen schaue. Im Wei-
teren seien aufgetretene Unstimmigkeiten hauptsächlich auf die mangel-
hafte Übersetzung des Dolmetschers zurückzuführen, so zum Beispiel be-
treffend seine Berufstätigkeit ([…]). Sodann vermute er, dass der abwei-
sende Entscheid mit den Flüchtlingsströmen nach Europa in Zusammen-
hang stehe, weil für die Neuankömmlinge Platz benötigt werde. Er habe
seine Heimat nicht aus wirtschaftlicher Not verlassen, sondern sei jung,
gesund, arbeitswillig, unpolitisch, friedliebend und für die Schweiz weder
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ein Risikofaktor noch ein absehbarer Sozialfall, weshalb ihm hier bis zur
Lösung seines Problems in der Heimat Aufenthalt zu gewähren sei.
6.
6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den ge-
nannten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht ge-
nügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht er-
fülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss aktenkun-
diger Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 oben kann zur Vermei-
dung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde
drängt keine andere Betrachtungsweise auf: Sie beschränkt sich im We-
sentlichen auf eine Bekräftigung des bisherigen Sachvortrags und auf die
pauschale Beteuerung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und seiner per-
sönlichen Glaubwürdigkeit, ohne konkreten Bezug zu den einzelnen vor-
instanzlichen Erwägungselementen zu nehmen. Auch die Anrufung der
Verantwortung der Schweiz als geachteter Rechts- und Sozialstaat sowie
die Beteuerung, dem Gastland nicht zur Last fallen zu wollen und sich hier
wohl zu verhalten, beinhalten keinen Beanstandungsfokus in Bezug auf die
Entscheidungsgründe der Vorinstanz. Ebensowenig vermögen blosse Mut-
massungen (reduzierter Augenkontakt mit der Befragerin als mögliche Ur-
sache des Unglaubwürdigkeitseindrucks; knapp gewordene Unterbrin-
gungskapazitäten infolge der zunehmenden Zuwanderung von Asylsu-
chenden nach Europa als verstecktes Ablehnungsmotiv) durchzuschlagen.
Klar als unbegründet zurückzuweisen ist die Behauptung von Überset-
zungsproblemen bei den zwei Interviews. Die protokollierten Aussagen
präsentieren sich klar und unmissverständlich und der Beschwerdeführer
hat den Dolmetscher jeweils als "gut" beziehungsweise sogar "sehr klar"
verständlich bezeichnet. Er hat die Protokolle nach der Rückübersetzung
mit seiner Unterschrift als richtig, vollständig und ihm verständlich übersetzt
bestätigt und auch die Hilfswerksvertretung hat keine Bemerkungen hin-
sichtlich aufgetretener Übersetzungsprobleme angebracht. Bezeichnen-
derweise vermag er bloss eine einzige konkrete Falschübersetzung (be-
treffend seine Berufstätigkeit) zu nennen, die aber nicht nur vermeintlicher
Art ist (vgl. insb. BzP Ziff. 1.17.04 i.V.m. Ziff. 7.01 [am Anfang] sowie Akte
A10 F11 [am Anfang]), sondern ihm vom SEM in der angefochtenen Verfü-
gung zu Recht gar nicht zur Last gelegt wurde.
Das SEM hat aufgrund der von ihm rechtskonform gewonnenen Unglaub-
haftigkeitserkenntnis zutreffend auf eine Prüfung der Frage nach der flücht-
lingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen verzichtet. Dennoch ist
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am Rande anzumerken, dass diese Frage mangels Beanspruchung staat-
lichen Schutzes offensichtlich zu verneinen wäre.
6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen sinn-
gemäss behaupteten Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht ver-
neint hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht er-
füllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) zutref-
fend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung
findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse er-
kennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre umfassend und differenziert be-
gründeten Erkenntnisse, wonach weder die allgemeine noch die politische
Lage in der Autonomen Region Kurdistan noch andere, insbesondere indi-
viduelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des
Beschwerdeführers sprächen. Auf die betreffenden Ausführungen kann zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie werden in der Be-
schwerde nicht konkret beanstandet. Hervorzuheben sind dabei die beson-
ders begünstigenden Umstände im Hinblick auf eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach B._______ (junges Alter, umfassendes familiäres
und soziales Beziehungsnetz, familieneigene Unterkunft, langjährige Er-
fahrungen und Fähigkeiten in verschiedenen handwerklichen Berufszwei-
gen, gute wirtschaftliche Situierung) und der Umstand, dass die vorinstanz-
liche Einschätzung der Lage in der Autonomen Region Kurdistan bislang
im Wesentlichen jener des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. z.B.
das am 29. September 2015 ergangene Urteil E-1510/2014 E. 9.4). Der in
Kontakt mit seiner Familie stehende Beschwerdeführer hat denn auch bis
jetzt nie eine allgemein kritische Lage in seiner Heimatstadt geltend ge-
macht.
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David


Versand: