E-791/2012 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Jan...
Karar Dilini Çevir:
E-791/2012 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Jan...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-791/2012


U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung

Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien

A.______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,


Gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar
2012 / N (…).


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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein hinduistischer Tamile aus dem Jaffna-
Distrikt – eigenen Angaben zufolge am 7. Januar 2009 seinen Heimat-
staat verliess und am 12. Januar 2009 in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (...) vom 16. Januar 2009 sowie der Anhörung vom 30. September
2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
er stamme aus B._______, wo er hauptsächlich gelebt und als (...) und
(...)gearbeitet habe,
dass er unter den Auswirkungen des Krieges gelitten und sowohl seitens
der srilankischen Armee als auch der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) unter Druck gestanden habe,
dass er sich nach einer Razzia am (…) März 2007 jeden Sonntag im
Camp der Armee habe melden müssen und dabei oft geschlagen worden
sei, weil er in früheren Jahren für die LTTE an deren Heldentag Fahnen
aufgehängt und Dekorationsarbeiten ausgeführt habe,
dass die LTTE wegen seiner regelmässigen Vorsprachen im Armeecamp
den Verdacht gehegt hätten, dass er sie verraten würde, und ihn deshalb
Ende 2008 zu Hause gesucht hätten,
dass die LTTE, weil er nicht zu Hause gewesen sei, seinen jüngeren Bru-
der mitgenommen hätten, mit welchem sie nach Vanni gegangen seien,
dass er daraufhin auch von der Armee gesucht worden sei, weil er ihr
nichts vom Verschwinden seines Bruders erzählt habe und sie ange-
nommen habe, dass er zu den LTTE gute Beziehungen gehabt habe,
dass Soldaten mit Helmen auf Motorrädern vorbeigekommen seien, um
ihn zu erschiessen,
dass er sich vor ihnen rechtzeitig habe in Sicherheit begeben können,
dass er daraufhin Anfang Januar 2009 mit einer Clearance von Palaly
nach Colombo und von dort nach Europa geflogen sei,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 23. Januar 2012 – eröffnet am 25. Januar 2012 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der allgemein an-
gespannten Situation betrachtet werden, die während des Bürgerkrieges
geherrscht habe,
dass zu jener Zeit unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten
des Landes insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt habe,
dass Tamilinnen und Tamilen von lokal bedingten Verfolgungsmassnah-
men seitens der srilankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen ver-
bündeten bewaffneten Gruppen besonders betroffen gewesen seien,
dass sich die Lage in Sri Lanka inzwischen jedoch anders darstelle,
dass der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatis-
tischen LTTE nämlich im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegan-
gen sei,
dass sich seither das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle be-
finde und es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekom-
men sei,
dass die Sicherheits-und Menschenrechtslage zwar noch nicht in allen
Teilen des Landes zufriedenstellend sei, doch die Anzahl von Gewalter-
eignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen erheblich
zurückgegangen sei,
dass die LTTE am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden sei-
en und über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügten,
dass die LTTE damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare
Gefahr mehr darstellten,
dass auch der Einfluss bewaffneter Gruppen seit dem Ende des Bürger-
krieges stark abgenommen habe,
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dass für eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisa-
tionen oder Gruppierungen keinerlei Hinweise mehr bestünden,
dass zudem Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller
Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen mittlerweile von den zuständigen
Behörden geahndet würden,
dass die srilankischen Behörden zwar nach wie vor gegen ehemalige
Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen,
dass der Beschwerdeführer allerdings nicht geltend mache, ein aktives
oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein,
dass er zudem angegeben habe, im Januar 2009 legal mit einer Clearan-
ce und unter Vorweisung seines Identitätsausweises von Palaly nach Co-
lombo geflogen zu sein,
dass der Beschwerdeführer deshalb bereits zu jenem Zeitpunkt von den
srilankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein
könne, die LTTE aktiv zu unterstützen,
dass nämlich in Sri Lanka gegen Personen, die im Verdacht stünden, ei-
ne Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates darzustellen, kon-
sequent behördlicherseits vorgegangen werde, was beim Beschwerde-
führer nicht der Fall gewesen sei,
dass keinerlei Hinweise dafür bestünden, dass die srilankischen Behör-
den mehr als zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges ein ernsthaf-
tes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen,
dass angesichts seines geringen politischen Profils nicht davon auszuge-
hen sei, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlich-
keit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei,
dass seine Vorbringen daher nicht asylrelevant seien und er die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, technisch möglich und im
Lichte der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch zumut-
bar sei, zumal er aus der Nordprovinz stamme und begünstigende Fakto-
ren bestünden,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2012 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerken-
nen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es
sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, die unentgeltliche Rechts-
pflege sei zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wieder herzu-
stellen, ferner sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, und bei einer bereits er-
folgten Datenweitergabe sei der Beschwerdeführer darüber in einer sepa-
raten Verfügung zu informieren,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde eine Fürsor-
gebescheinigung einreichte,
das die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
20. Februar 2012 feststellte, dass der Beschwerdeführer den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Anträge betreffend Kon-
taktaufnahme mit Behörden sowie Datenweitergabe abwies und einen
Kostenvorschuss erhob, welcher am 27. Februar 2012 fristgerecht ge-
leistet wurde,

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es dabei auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher
Nachteile ankommt,
dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Ent-
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scheides massgeblich ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6 S. 828 mit weiteren
Hinweisen),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, da er kein Gefährdungsprofil aufweise, zu-
mal er bereits bei seiner Ausreise von den srilankischen Behörden nicht
ernsthaft verdächtigt worden sei, mit den LTTE in Verbindung zu stehen,
und nach deren Niederlage auch von deren Seite keine Gefahr mehr für
ihn ausgehe,
dass es seinen Asylgründen demnach insbesondere an Aktualität fehlt,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ver-
weisen ist,
dass auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht wird, was an dieser Ein-
schätzung etwas zu ändern vermag, weshalb es sich erübrigt, auf die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, zumal dort le-
diglich bereits Vorgebrachtes wiederholt wird beziehungsweise un-
substanziierte Behauptungen aufgestellt werden,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer als junger und gemäss Akten gesunder Mann
mit Berufserfahrung als (...) und (...)und solider Schulbildung, letztem
Aufenthalt in B._______ im Jaffna-Distrikt, wo er den grössten Teil seines
Lebens verbracht hat, und einem dortigen sozialen und familiären Bezie-
hungsnetz die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvoll-
zug, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, gemäss aktueller Praxis des
Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober
2011 E. 13.2.1.) erfüllt,
dass er dieser Einschätzung in der Beschwerdeschrift keine substanziier-
ten und widerspruchsfreien Einwände entgegenhält,
dass er nämlich geltend macht, in Sri Lanka über keine Angehörigen
mehr zu verfügen, sich aber zum Verbleib seiner Verwandten, welche
gemäss den vorinstanzlichen Protokollen in B._______ und [Verwandte]
leben, nicht äussert, im Asylpunkt seine in B._______ lebende Tante so-
gar als Bürgin für seine Asylgründe angibt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen ist.




(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Christa Luterbacher Simon Thurnheer


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