E-7851/2015 - Abteilung V - Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) - Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM...
Karar Dilini Çevir:
E-7851/2015 - Abteilung V - Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) - Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-7851/2015



Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 / N (…).



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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im September 2014 und reiste auf dem Land-, Wasser- sowie Luftweg über
die Türkei und Griechenland am 7. beziehungsweise 8. Oktober 2014 in
die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag beziehungsweise gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) vom 13. Oktober 2014 und
der einlässlichen Anhörung vom 30. Dezember 2014 machte er zur Be-
gründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er stamme aus B._______, habe (…) studiert und während der Ausbildung
(…) gearbeitet. Nach seinem Abschluss sei er bis im Jahr 2013 in [staatli-
cher Einrichtung] tätig gewesen; daneben habe er im privaten Sektor (…)
gearbeitet. Ausserdem habe er für [humanitäre Organisation], ohne dieser
Organisation jedoch offiziell anzugehören, freiwillig soziale Tätigkeiten ver-
richtet (…). Seine Aktivitäten seien von der Freien Armee toleriert worden;
er habe aber deshalb Probleme mit der Regierung gehabt. Sodann seien
Ende Juli 2013 er und andere Teilnehmer einer Versammlung, die im Zei-
chen [der humanitären Organisation] gestanden sei, von den Al-Shabiha-
Milizen festgenommen und dem Geheimdienst übergeben worden. Nach
etwa zwei bis drei Monaten sei er wieder freigekommen, wobei er in der
Haft geschlagen worden sei. Im Übrigen sei ihm seine Arbeitsstelle [in der
staatlichen Einrichtung] infolge Abwesenheit gekündigt worden. Nach sei-
ner Freilassung bis zur Ausreise aus Syrien habe er ständig Probleme mit
der Al-Shabiha gehabt. Namentlich sei er mehrfach für Befragungen auf-
geboten worden, bis er schliesslich aufgrund eines generellen Amnestie-
Beschlusses davon befreit worden sei. Als zudem B._______ in der Folge
beschossen worden sei und Angehörige des sogenannten „Islamischen
Staates“ (IS) sowie der Al-Nusra-Front die Stadt umzingelt hätten, hätte er
sich den Al-Shabiha-Milizen anschliessen sollen. Daneben habe er auch
ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Zwar habe er diesen bis im April
2014 aufgrund des Studiums beziehungsweise später durch Zahlung von
Schmiergeldern immer wieder verschieben können. Schliesslich hätte er
dennoch am 20. April 2014 bei den Militärbehörden vorsprechen sollen. Da
er diesem Aufruf nicht nachgekommen sei, sei ein Suchbefehl gegen ihn
erlassen worden. Im Übrigen gehöre er der Minderheit der Drusen an, die
sowohl seitens der Regierung wie auch von islamistisch-fundamentalisti-
schen Gruppierungen verfolgt würden.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel ins Recht:
Identitätskarte im Original, Führerschein und Studentenausweis (gemäss
BzP-Protokoll wurden diese beiden Dokumente dem Beschwerdeführer im
Original zurückgegeben; in den vorinstanzlichen Akten befinden sich ledig-
lich Kopien), militärische Bescheinigung respektive zuletzt ergangenes
Aufgebot zum Militärdienst in Kopie, Schreiben des ehemaligen Arbeitge-
bers in Farbkopie, Gerichtsentscheid in Kopie sowie Universitätsdiplom in
Kopie.
B.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 – eröffnet am 4. November 2015 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
(Dispositiv-Ziffer 1), wies sein Asylgesuch ab (Ziffer 2) und verfügte seine
Wegweisung aus der Schweiz (Ziffer 3); den Vollzug der Wegweisung
schob es indes infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf (Ziffer 4-7).
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Benachteiligungen würden sich in Anbetracht aller Um-
stände nicht von jener Intensität erweisen, als dass er deswegen nach sei-
ner Amnestierung Syrien hätte verlassen müssen. Auch der Verlust seiner
Arbeitsstelle infolge Abwesenheit sei nicht von asylrelevanter Intensität;
überdies sei es ihm offen gestanden, sich um eine neue Arbeitsstelle zu
bemühen. Es würden auch keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vorlie-
gen, dass er nach seiner Freilassung im vorgebrachten Zusammenhang
asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erlitten habe oder solche in Zu-
kunft hätte befürchten müssen. Diese Vorbringen würden somit keine Asyl-
relevanz entfalten, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern vermöchten. Sodann hätten die übrigen geltend gemachten Be-
nachteiligungen ihre Ursache im derzeit in Syrien herrschenden Bürger-
krieg und könnten als solche jede Person in vergleichbarer Lebenssituation
treffen, weshalb auch sie keine asylbeachtliche Verfolgung darstellten. Im
Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, nach seiner Haftentlas-
sung für Befragungen aufgeboten worden zu sein. Da er aber ebenso er-
klärt habe, dass er zusammen mit anderen Personen amnestiert und das
Verfahren gegen ihn eingestellt worden sei, sei das beschriebene Vorge-
hen nicht nachvollziehbar. Daneben habe er zu Protokoll gegeben, zu
Hause gesucht worden zu sein. Wer genau ihn gesucht haben solle, habe
er allerdings nicht sagen können. Ausserdem sei seine Darstellung hin-
sichtlich des Militärdienstes unstimmig ausgefallen. Er habe eine militäri-
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sche Bescheinigung, ausgestellt von der allgemeinen Rekrutierungssek-
tion der Arabischen Republik Syrien, zu den Akten gereicht, gemäss wel-
cher er bis zum 15. März 2013 zwecks Verschiebung des Militärdienstes
vorstellig habe werden müssen. Dazu sei festzuhalten, dass dieses Be-
weismittel lediglich in Kopie vorliege, womit alle Möglichkeiten offen stün-
den. Eine hinreichende Erklärung, weshalb er das Original nicht einge-
reicht habe, sei er indes schuldig geblieben. Weiter habe er auf die Frage,
wie das Prozedere einer Rekrutierung ablaufe, geantwortet, dass er dies
nicht wisse. Gefragt, was er habe tun müssen, um ein Militärbüchlein zu
erhalten, habe er erklärt, sich nicht mehr daran erinnern zu können. Auch
die Frage, welche Angaben und Daten für die Ausstellung des Militärbüch-
leins benötigt worden seien, habe er nicht beantworten können. Es wäre
aber vielmehr zu erwarten gewesen, dass er zu diesen grundlegenden As-
pekten stimmige Angaben hätte machen können. Ferner habe er kein Mili-
tärdienstbüchlein eingereicht mit der Erklärung, es sei ihm bei einem der
mehreren Hauseinbrüche gestohlen worden. Zeitliche Angaben hierzu
habe er aber keine machen können. Im Übrigen habe er zuerst behauptet,
den Militärdienst von [2000er Jahre] bis [2000er Jahre] verschoben zu ha-
ben, währendem er an anderer Stelle zu Protokoll gegeben habe, dass er
ihn von [2000er Jahre] bis 2013 habe verschieben können. Die Angaben
im Zusammenhang mit dem angeblichen Militäraufgebot seien insgesamt
unglaubhaft ausgefallen. Schliesslich sei in Bezug auf den Umstand, wo-
nach er der Minderheit der Drusen angehöre und diese verfolgt würden,
festzuhalten, dass gemäss den Kenntnissen des SEM Drusen keinen asyl-
relevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien; allfäl-
lige Konfliktsituationen, durch die auch Drusen gefährdet sein könnten,
seien vor dem Hintergrund der allgemeinen Bürgerkriegslage in Syrien zu
sehen. Somit würden die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforde-
rungen gemäss Art. 3 und 7 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllen. An dieser
Einschätzung vermöchten auch die übrigen ins Recht gelegten Unterlagen
nichts zu ändern.
C.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Oktober
2015, die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht.
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Zur Begründung wurde festgehalten, es sei nicht richtig, dass er angege-
ben habe, wegen seiner sozialen Tätigkeit festgenommen und danach auf-
grund eines Amnestie-Beschlusses aus der Haft entlassen worden zu sein.
Vielmehr sei er infolge Bezahlung einer Kaution freigelassen worden. Er
sei gegen Ende Juli 2013 während rund zwei Monaten in Haft genommen
worden. Der Amnestie-Beschluss datiere indes vom 9. Juni 2014 und sei
somit gut ein Jahr später erfolgt, weshalb er unmöglich den Grund für die
Haftentlassung darstellen könne. Nach der Freilassung sei er wiederholt
für Befragungen aufgeboten worden, bis er durch den Amnestie-Beschluss
von diesem Verfahren befreit worden sei. Im Übrigen handle es sich bei
der Folgerung des SEM, wonach die vorgebrachte Benachteiligung sich
nicht von jener Intensität erweise, als dass er deswegen nach seiner Am-
nestierung Syrien hätte verlassen müssen, um eine unvollständige Fest-
stellung. Unter den eingereichten Beweismitteln befinde sich eine offizielle
Übersetzung des Gerichtsentscheides sowie des generellen Amnestie-Be-
schlusses. Der Gerichtsentscheid belege, dass er am (…) 2013 angeklagt
worden sei. Am selben Tag sei er aus der Haft entlassen worden. Die Über-
setzung nenne fälschlicherweise den (…) 2013 als Haftentlassungsdatum
(eine neue offizielle Übersetzung des Entscheides liege bei). Des Weiteren
zeige der Entscheid auf, dass er wegen [Tatbestand] angeklagt worden sei;
damit sei eine Vielzahl von Handlungen gemeint, die sich gegen die Regie-
rung oder die Interessen des Landes richten würden. Dieser Gerichtsent-
scheid beinhalte gleichzeitig die Bestätigung, dass sein Fall in die generelle
Amnestie eingeschlossen worden sei. Damit die Amnestie jedoch zur An-
wendung gelange, sei sie an Bedingungen geknüpft. Namentlich müsse
man innerhalb von drei Monaten bei den Behörden vorstellig werden, um
von ihr Gebrauch zu machen. Wer nicht innerhalb dieser drei Monate vor-
stellig werde, sei weiterhin angeklagt. Da er von der Allgemeinen Arabi-
schen Rekrutierungssektion mit Ablauf der zuletzt gewährten Verschiebung
des Militärdienstes als Abtrünniger bezeichnet worden sei, sei es ihm un-
möglich gewesen, innert dieser Frist bei den Behörden vorstellig zu wer-
den, da er sofort verhaftet und verurteilt worden wäre (gemäss Art. 99 des
syrischen Militärstrafgesetzes drohe im Kriegsfall jedem, der den Militär-
dienst verweigere oder desertiert sei, eine Haftstrafe von ein bis drei Jah-
ren bzw. drei bis fünf Jahren bzw. von unbestimmter Dauer). Er hätte den
Militärdienst spätestens am 15. März 2014 antreten sollen. Welche Haft-
dauer in seinem Fall zur Anwendung gekommen wäre, könne er zwar nicht
mit Bestimmtheit sagen; es sei aber unbestritten, dass die Amnestie ihn
nicht entlaste, sondern weiter belaste und zu einer erneuten Haftstrafe füh-
ren würde. In der Zusammenstellung seiner wesentlichen Asylgründe fehle
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jedenfalls, dass er vom syrischen Regime als Abtrünniger bezeichnet und
deshalb verfolgt werde, womit er schutzbedürftig sei.
Im Übrigen habe er angegeben, unter welchen Bedingungen er den Mili-
tärdienst habe verschieben können und dass die Bezahlung von Schmier-
geldern durch den Wechsel des zuständigen Präsidenten des Rekrutie-
rungsbüros nicht mehr möglich gewesen sei. Für die Verschiebung im Zeit-
raum zwischen [2000er Jahre] bis [2000er Jahre] und im Zeitraum [2000er
Jahre] bis 2013 gebe es zwei verschiedene Gründe (Zeit während des Stu-
diums sowie Zahlung von Schmiergeldern). Er habe auch zu Protokoll ge-
geben, dass er den Militärdienst viermal verschoben habe: [2000er Jahre].
Am (…) 2013 habe er den letzten Suchbefehl erhalten, auf dem gestanden
sei, dass seine Verschiebung noch bis am 15. März 2014 gültig sei und
dass, wenn er nicht bis spätestens am 20. April 2014 zum Militärdienst er-
scheine, er als Abtrünniger betrachtet werde. Er mache darauf aufmerk-
sam, dass die Übersetzung des Textes fehlerhaft und unvollständig sei (es
handle sich nicht um den 15. März 2013, sondern um den 15. März 2014).
Ebenfalls sei im Protokoll derselbe Punkt falsch datiert worden. Zudem
habe er angegeben, dass er das Militärbüchlein nicht aus Syrien mitge-
nommen habe, weil er in erster Linie daran gedacht habe, sein Leben zu
retten. Sodann seien ein paar Dokumente, wie etwa das Militärbüchlein, zu
Hause gestohlen worden. Auf dem eingereichten Dokument stehe im Übri-
gen sogar ausdrücklich, dass das Original auf dem Militärposten bleibe und
nur eine Kopie ausgehändigt werde (dieser Teil sei vom SEM nicht über-
setzt worden). Trotz Strapazen aufgrund des anhaltenden Bürgerkrieges
habe er seine Familie damit beauftragt, für ihn das Original aufzutreiben.
Es sei jedoch unklar, ob dies gelingen werde. Ferner habe er zum Proze-
dere der Rekrutierung zwar erklärt, dass er nicht wisse, wie das ganze Ver-
fahren ablaufe. Er habe jedoch dargelegt, dass das offizielle Rekrutie-
rungsbüro C._______ das Aufgebot an das lokale Rekrutierungsbüro in
B._______ geschickt habe und dieses ihm das Aufgebot persönlich habe
zukommen lassen. Überdies habe er geschildert, wo sich die beiden Büros
befinden und wie sie heissen würden. Er habe auch angegeben dass jeder
Syrer, welcher das Alter von 18 erreiche, die Pflicht habe, sich beim Rek-
rutierungsbüro zu melden, um das Militärbüchlein zu erhalten. Auf die
Frage, welche Angaben und Daten benötig würden, um dieses Dienstbüch-
lein auszustellen, habe er geantwortet, dass er sich nicht mehr genau er-
innern könne; die Behörden würden zumindest eine Identitätskarte und ei-
nen Familienregisterauszug verlangen. Daraufhin sei er vom SEM darauf
hingewiesen worden, dass dem Staatssekretariat bekannt sei, dass di-
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verse Tests absolviert werden müssten und dass die Befragerin nicht ver-
stehen könne, dass er sich nicht daran erinnern könne. Er habe hierauf
erwidert, dass es sich dabei um gesundheitliche Untersuchungen handle,
welche nicht im Rekrutierungsbüro (von diesem sei aktuell die Rede gewe-
sen), sondern an einem Ort namens D._______ stattfinden würden; (…).
Ausserdem habe er genau beschreiben können, wie das Dienstbüchlein
aussehe und welche Daten es enthalte. Auf die ergänzende Frage, ob sein
Dienstbüchlein einen speziellen Eintrag enthalten habe, habe er geantwor-
tet, dass darin nur seine Personalien, seine Rekrutierungsnummer und
sein Foto erfasst gewesen seien.
Des Weiteren sei es nicht richtig, wenn das SEM erwäge, er sei gezwungen
worden, sich den nationalen Verteidigungskräften anzuschliessen, als
B._______ von IS-Milizen überfallen worden sei. Er habe vielmehr ange-
geben, an jenem Tag, als er die Stadt verlassen habe, sei B._______ von
IS-Milizen überfallen worden. Er selber sei schon früher, ab dem Jahr 2012,
wiederholt aufgefordert worden, sich den nationalen Verteidigungskräften
anzuschliessen. In den Befragungen habe er mehrmals darauf hingewie-
sen, dass er sowohl vor wie explizit auch nach der generellen Amnestie
von der AI-Shabiha verfolgt worden sei; diese sei als Helfershelfer des Re-
gimes zu erachten und die Verfolgung somit als staatlich anzuerkennen.
Nach weiteren Klärungen bezüglich der Al-Shabiha und deren Verhältnis
zum offiziellen Militär sei ihm die Frage gestellt worden, welchen Sinn es
mache, jemanden wie ihn, der dem Militär angehöre, zusätzlich für die Al-
Shabiha aufzubieten, wenn die Befehle ebenfalls vom Militär kommen wür-
den. Darauf habe er mit einer erneuten Beschreibung der Wirkungsweise
und dem Verhältnis zum Militär geantwortet (dies im Übrigen unter der An-
nahme, dass dem SEM alles rund um die AI-Shabiha bekannt sei). Über-
dies sei er davon ausgegangen, dass das SEM zur Kenntnis genommen
habe, dass er von [2000er Jahre] bis [2000er Jahre] aufgrund seiner Stu-
dienzeit den Militärdienst habe verschieben können. Er sei für die nationa-
len Verteidigungskräfte von grossem Interesse gewesen, zumal er seinen
Militärdienst ab [2000er Jahre] nur mit der Bezahlung von Schmiergeldern
habe aufschieben können und sich dadurch in einer exponierten und
schwachen Position befunden habe. Wäre er ins Militär eingerückt, hätte
er logischerweise gar nicht mehr Zielscheibe der Al-Shabiha sein können.
Daneben sei er bei seinen Ausführungen zur Al-Shabiha und der persönli-
chen Bedrohung unterbrochen worden. Er habe immerhin darlegen kön-
nen, dass „die nationale Verteidigung versucht hat, viele Junge anzuwer-
ben, insbesondere Christen und Drusen“. Ferner habe er erklärt, dass er
seit seiner Freilassung bis zur Ausreise aus Syrien ständig Probleme mit
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der Al-Shabiha gehabt habe, indem er behelligt und unter Druck gesetzt
worden sei. Nach seiner Freilassung habe er nicht mehr [in die staatliche
Einrichtung] zurückkehren können aus Angst, auch dort belästigt zu wer-
den. Daneben sei er bei einem Checkpoint festgenommen und sei am Tag
seiner Festnahme gefoltert worden. Auch seien in Bezug auf seinen Aufruf
zum Niederlegen der Waffen (bspw. durch Kampagnen zur Aufklärung von
Jugendlichen) rechtswesentliche Sachumstände übergangen worden.
Das SEM habe im Übrigen ausgeführt, dass er nicht habe angeben kön-
nen, wer ihn jeweils zu Hause gesucht habe. Da die Dokumentenangabe
unrichtig sei (Dokument A120 existiere nicht), sei die Angabe nicht weiter
überprüfbar (Anm. des Gerichts: Es handelt sich offensichtlich um einen
Tippfehler; gemeint ist das Dokument A10). Er habe aber zu Protokoll ge-
geben, dass er „von vielen Personen“ gesucht worden sei. Im Interview sei
er nicht weiter nach Einzelheiten gefragt worden, ansonsten hätte er erör-
tert, dass es sich dabei einerseits um Angehörige der nationalen Verteidi-
gungskräfte gehandelt habe, die er vom Sehen her mit Namen kenne; an-
dererseits seien dies Personen aus seinem Freundeskreis gewesen, die
durch den Bürgerkrieg zu politischen Feinden geworden seien.
Ferner sei in Bezug auf die Behauptung der Vorinstanz, er habe angege-
ben, aufgrund seiner Abwesenheit seine Arbeitsstelle [in der staatlichen
Einrichtung] verloren zu haben, festzuhalten, dass er keine wirtschaftlichen
Fluchtgründe geltend gemacht habe. Auf die Frage nach seinem letzten
Arbeitstag habe er geantwortet, dass dieser ein paar Tage vor seiner Fest-
nahme gewesen sei und er seine Arbeit im privaten Sektor bis zu seiner
Ausreise aus Syrien mit Unterbrüchen weitergeführt habe. Zudem sei er
mit seiner Freiwilligenarbeit [für humanitäre Einrichtung] sehr beschäftigt
gewesen. Es sei somit weder möglich noch nötig gewesen, sich um eine
andere Arbeitsstelle zu bemühen.
Schliesslich sei er als Druse zunehmender, insbesondere auch staatlicher
Verfolgung ausgesetzt. Diverse Medien hätten darüber berichtet, dass den
Drusen ein Massaker drohe beziehungsweise ein Massaker an Drusen be-
reits stattgefunden habe.
Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden diverse Berichte
(inkl. Bilder), ein Stadtplan mit Abbildungen, das syrische Militärgesetz, ein
Entscheid des [Gerichts in B._______] den Beschwerdeführer betreffend
in Kopie (inkl. Übersetzungen) sowie eine Fürsorgebestätigung einge-
reicht.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund der vom SEM
angeordneten vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufent-
halt in der Schweiz (bis zu deren Aufhebung); im Weiteren könne er sich
als asylsuchende Person hier aufhalten. Im Übrigen hiess es das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich ver-
nehmen zu lassen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015, welche dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das SEM fest,
die Beschwerdeschrift und die damit eingereichten Unterlagen würden
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche
ein Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten.
F.
F.a Am (…) erfolgte seitens des Beschwerdeführers eine Kindsanerken-
nung vor der Geburt.
F.b Am (…) kam das Kind, E._______, des Beschwerdeführers und einer
Schweizer Bürgerin in der Schweiz zur Welt.
G.
Der Beschwerdeführer heiratete am (…) eine Schweizerin beziehungs-
weise die Mutter seines Kindes.


Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 10
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von
Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in
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Seite 11
diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Vorbehalten bleibt
die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
4.
Vorab ist auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesver-
waltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 hinzuweisen, in wel-
chem das Gericht festhielt, dass die Unübersichtlichkeit und Volatilität der
Lage in Syrien und die damit verbundene Ungewissheit der künftigen Ent-
wicklung zu Erschwernissen bei der Behandlung entsprechender Asylver-
fahren führt. Eine Schwierigkeit ist darin zu sehen, dass jede Beurteilung
der Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft, die eine Gefähr-
dung aufgrund von Ereignissen seit dem Ausbruch des derzeitigen Kon-
flikts geltend machen, lediglich auf einer momentanen Faktenlage beruht,
deren Gültigkeit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig
sein kann. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Ent-
wicklung der relevanten Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungs-
gericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsu-
chenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren zu
beurteilen. Dabei ist auf die zum Zeitpunkt des Entscheides gegebene Fak-
tenlage abzustellen (Referenzurteil D-5579/2013, a.a.O., E. 5.3.1 ff.).
5.
Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass vorliegend keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, wonach der Beschwerdeführer nach seiner geschilderten Freilassung
im vorgebrachten Zusammenhang asylrelevante Verfolgungsmassnahmen
erlitten hat oder solche in Zukunft erleiden sollte. Damit die Furcht vor Ver-
folgung als begründet erscheint, müssen über die theoretische Möglichkeit
hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulas-
sen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse auf sich ge-
zogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und
registriert worden ist. Zwar ist aufgrund der glaubhaften Schilderungen des
Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er festgenommen (A10/16
S. 6) und nach seiner Freilassung gegebenenfalls Druck auf ihn ausgeübt
worden sei, indem man ihn insbesondere zu Befragungen aufgeboten
habe (A10/16 S. 6f.). Er gab allerdings auch an, dass er aufgrund eines
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generell ausgesprochenen Beschlusses im Jahr 2014 amnestiert und das
Verfahren gegen ihn eingestellt worden sei (A10/16 S. 2; vgl. diesbezüglich
auch den in Kopie auf Beschwerdeebene eingereichten Entscheid des [Ge-
richt in B._______], Beilage 12). Unter diesen Umständen vermögen auch
seine Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht zu überzeugen und
sind vielmehr als nachgeschoben zu qualifizieren. Daneben fallen auch
seine übrigen Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten
mit der Al-Shabiha, insbesondere aufgrund seiner fortgesetzten Aktivitäten
(…) (A10/16 S. 5), wenig konkret aus beziehungsweise entfalten mangels
der erforderlichen Intensität keine Asylrelevanz. Ferner blieben seine Schil-
derungen bezüglich des angeblichen Umstands, wonach er ständig zu
Hause gesucht worden sei (A10/16 S. 6), substanzarm und sind daher als
unglaubhaft zu erachten. Im Übrigen gab er nicht an, dass seine geltend
gemachten Probleme mit der Al-Shabiha kausal für seine Ausreise aus Sy-
rien waren.
In Bezug auf den Militärdienst führte er aus, dass er ihn von [2000er Jahre]
bis 2013 infolge des Studiums beziehungsweise später durch Zahlung von
Schmiergeldern habe verschieben können. Nachdem der zuletzt gewährte
Aufschub abgelaufen sei, hätte er (spätestens) am 20. April 2014 vorspre-
chen sollen; diesem Aufruf sei er jedoch nicht gefolgt. Hingegen ist er erst
etliche Monate später aus Syrien ausgereist. Seine Erklärung, weshalb er
Syrien erst im September 2014 verlassen habe – er habe an seinen huma-
nitären Aktivitäten festgehalten und sei deshalb nicht früher ausgereist
(A10/16 S. 11f.) –, vermag indes nicht zu überzeugen. Auch der finanzielle
Aspekt kann nicht der entscheidende Grund für seine verzögerte Ausreise
gewesen sein, zumal er bereits seit einiger Zeit das bevorstehende Datum
kannte (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift). Wel-
cher Umstand genau schliesslich den Ausschlag für seine Ausreise gab,
geht aus seinen Aussagen im Übrigen nicht hervor (vgl. insbes. A10/16
S. 12). Zudem vermag auch seine Schilderung, wie er es geschafft habe,
die Checkpoints zu passieren, obschon er als Militärdienstverweigerer ge-
sucht worden sei (A10/16 S. 12f.), ebenfalls nicht zu überzeugen.
Sodann fehlt eine zureichende Erklärung, weshalb er die militärische Be-
scheinigung respektive das zuletzt ergangene Aufgebot zum Militärdienst
nicht im Original zu den Akten reichen konnte. Daneben hat er kein Militär-
dienstbüchlein eingereicht mit der Begründung, sowohl das Aufgebot aus
dem Jahr [2000er Jahre] wie auch das Militärbüchlein seien bei Hausein-
brüchen gestohlen worden (A10/16 S. 8, 10). Weshalb gerade diese Doku-
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mente entwendet worden seien und nicht auch die eingereichten Beweis-
mittel – wie etwa das Universitätsdiplom (vgl. hierzu A10/16 S. 3) –, er-
scheint nicht schlüssig und trägt jedenfalls nicht zur Glaubhaftigkeit seiner
Ausführungen bei. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die zu-
treffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
Schliesslich kann er auch aus seiner Zugehörigkeit zu den Drusen (A10/16
S. 8) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar sind die Drusen im Rahmen
des Bürgerkrieges in Syrien zunehmend von islamistischen Rebellen be-
droht worden (vgl. Bericht Spiegel Online, Syriens Drusen geraten zwi-
schen die Fronten, vom 17. Juni 2015, zuletzt abgerufen am 3. Mai 2017).
Die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung sind indes
nicht gegeben (zu den hohen Anforderungen an die Feststellung einer Kol-
lektivverfolgung vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1, je m.w.H.).
Somit liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die geeignet wären, eine
allenfalls subjektiv empfundene Furcht vor einer mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohenden asylrelevanten Verfol-
gung objektiv zu begründen. Das SEM hat folglich zu Recht das Asylge-
such des Beschwerdeführers abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt,
wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist.
6.3 Der Beschwerdeführer ist seit dem (…) mit einer Schweizer Bürgerin
verheiratet. Abklärungen haben ergeben, dass beim zuständigen Migrati-
onsamt am 24. April 2017 ein „Antrag auf Familiennachzug“ gestellt wurde
und folglich die im ausländerrechtlichen Verfahren zuständige Behörde mit
der Behandlung befasst ist. Im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung durch das Migrationsamt würden die Anordnungen des SEM betref-
fend Wegweisung und deren Vollzug ohne Weiteres dahin fallen respektive
gegenstandslos werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung des Bundes-
verwaltungsgerichtes vom 15. Dezember 2015 gutgeheissen wurde und
aus den Akten keine Hinweise hervorgehen, wonach er nicht mehr bedürf-
tig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.


(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic


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