E-7793/2009 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom . /
Karar Dilini Çevir:
E-7793/2009 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom . /
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-7793/2009


U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien

A._______,
Bangladesch,
(…),
Beschwerdeführerin,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. November 2009 / N (…).


E-7793/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Bangladesch
am 11. Mai 2009, indem sie von Dhaka über Dubai nach Rom flog und
anschliessend mit dem Zug nach Mailand gelangte. Von dort reiste sie mit
einem Personenwagen in die Schweiz, wo sie am 13. Mai 2009 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte.
Die Beschwerdeführerin wurde am 19. Mai 2009 summarisch befragt und
am 8. sowie 15. Juni 2009 eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei seit ihrer Zeit am College
politisch tätig gewesen. Im Jahre 2004 sei sie einem lokalen Zweig der
Bangladesh Jatiyotabadi Chhatra Dal ("Chattro Dol", Studentenflügel der
Bangladesh Nationalist Party [BNP]) und 2005 dem Lokalzweig der BNP
in B._______ beigetreten, wo sie das Amt der (…) inne gehabt habe. Von
Anfang an habe sie versucht, mit Anzeigen gegen den Präsidenten der
Bangladesh Chhatra League (Studentenpartei der Awami League [AL])
namens C._______ beziehungsweise D._______ vorzugehen, der diver-
se Leute schikaniert und erpresst habe. Am 29. Dezember 2008 habe die
AL die Parlamentswahlen gewonnen und am 11. Januar 2009 eine neue
Regierung gebildet. Am 13. und 14. Januar 2009 habe C._______ sie (die
Beschwerdeführerin) im Büro des von ihr und ihrer Mutter betriebenen
Kleidergeschäfts angerufen und eine Million Taka (ca. Fr. 11'300.- ) als
"Spende" verlangt. Sie habe die Bezahlung verweigert, woraufhin
C._______, gemeinsam mit drei Männern (E._______, F._______ und
G._______), sie am Abend des 15. Januar 2009 auf dem Nachhauseweg
entführt habe. Die Männer hätten ihr mehrfach mit Stöcken derart auf die
Beine geschlagen, dass sie nicht habe wegrennen können. Diese hätten
sie anschliessend mit einem Kleinbus zu einer Baustelle gebracht und
dort die ganze Nacht vergewaltigt. Am folgenden Morgen sei sie von
Bauarbeitern in die (…) Klinik gebracht worden und habe nach der Ent-
lassung am 18. Januar 2009 den Polizeiposten B._______ aufgesucht.
Der Polizeiinspektor habe sich jedoch geweigert, eine Anzeige entgegen-
zunehmen. Die Zeitung "H._______" habe von den Vorkommnissen er-
fahren und darüber einen Artikel publiziert. In der Folge sei aufgrund der
Weigerung der Polizei eine Demonstration von BNP Anhängern organi-
siert worden. Am 20. Januar 2009 habe die Polizei die Anzeige schliess-
lich entgegengenommen, woraufhin C._______ ihr (der Beschwerdefüh-
rerin) eine Frist von sieben Tagen gegeben habe, um diese zurückzuzie-
hen. Ihr sei gedroht worden, im Weigerungsfalle mit Säure verätzt bezie-
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hungsweise umgebracht zu werden. Sie habe sich deshalb am 29. Janu-
ar 2009 zu einer Tante mütterlicherseits begeben und später – da die Tä-
ter von ihrem Aufenthalt erfahren und sie belästigt hätten – bei einer Tan-
te väterlicherseits gewohnt, bevor sie mit Hilfe ihrer Mutter das Land ver-
lassen habe.
Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin die "Origi-
nal-Kopie" eines First Information Reports des Polizeipostens B._______
in Dhaka vom 20. Januar 2009 und einige Seiten der Zeitung
"H._______" vom 19. Januar 2009 mit einem angeblich sie betreffenden
Artikel (beides inklusive englischer Übersetzung) ein. Zudem brachte sie
eine am 4. März 2008 ausgestellte Identitätskarte bei.
Am 19. Juni 2009 beauftragte das BFM die Schweizer Botschaft in Dhaka
mit Abklärungen hinsichtlich der Identität, der Vorbringen der Beschwer-
deführerin sowie der Authentizität der eingereichten Dokumente. Mit
Schreiben vom 3. September 2009 stellte die Botschaft der Vorinstanz ei-
nen Bericht ihres Vertrauensanwaltes vom 12. August 2009 zu. Aus die-
sem geht hervor, dass der First Information Report gefälscht sei. Die dar-
auf vermerkte Geschäftsnummer sei zwar im "general register" erfasst,
der dazugehörige Fall betreffe jedoch eine Anzeige wegen Drogenbesit-
zes. Sodann würden im First Information Report zwei Mitarbeiter eines
Gerichts in Dhaka genannt, welche diesen verfasst beziehungsweise ver-
vielfältigt hätten. Auf dem Dokument sei unterschriftlich bestätigt worden,
es handle sich um eine "true copy" des First Information Reports. Am
22. Juli 2009 habe der Vertrauensanwalt indes das Gericht aufgesucht
und den Mitarbeiter getroffen, welcher angeblich für die Vervielfältigung
zuständig gewesen sei. Gemäss dessen Aussagen sei der Report ge-
fälscht, und sein Siegel und die Unterschrift seien nicht echt. Die Bot-
schaftsabklärung ergab im Übrigen, dass es sich auch beim Artikel des
"H._______" vom 19. Januar 2009 mit dem sinngemässen Titel
"I._______ not saved from the animality of the Awami Terrorist D._______
group" um eine Fälschung handle. Der Vertrauensanwalt habe die Redak-
tion der Zeitung am 22. Juli 2009 besucht und mit dem Werbeverantwort-
lichen gesprochen. Dieser habe ausgeführt, der Artikel sei gefälscht und
die eingereichte Zeitung sei nicht von der Redaktion des "H._______" he-
rausgegeben worden. Der Werbeverantwortliche habe dem Vertrauens-
anwalt die archivierte Ausgabe der Zeitung vom 19. Januar 2009 gezeigt,
in welcher der fragliche Artikel nicht vorkomme. Des Weiteren befragte
der Vertrauensanwalt zwei Personen aus dem Umfeld der Beschwerde-
führerin und erkundigte sich beim Vizepräsidenten der BNP über sie. Die
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Abklärungen ergaben insbesondere, dass sie seit dem 1. September
2006 an der angegebenen Adresse gewohnt und man sie im dortigen
Umfeld unter ihrem Spitznamen "I._______" gekannt habe. Ihr Vater sei
vor längerer Zeit verstorben. Über eine politisch motivierte Verfolgung be-
ziehungsweise Entführung durch Mitglieder der gegnerischen Partei sei
nichts bekannt. Insbesondere sei die im gefälschten Zeitungsartikel er-
wähnte "D._______ Gruppe" in der Umgebung der Beschwerdeführerin
unbekannt.
B.
Mit Schreiben vom 21. September 2009 gewährte das BFM der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage und zum
Bericht vom 12. August 2009.
Die Beschwerdeführerin reichte als zusätzliches Beweismittel einen Fax
ihres Anwaltes vom 1. Oktober 2009 mit dem Titel "To whom it may con-
cern" ein. Mit begleitendem Schreiben vom 2. Oktober 2009 führte sie
aus, die Polizeiorgane in Bangladesch würden mit der aktuellen Regie-
rung zusammenarbeiten; im Land herrsche Korruption. Die Auskünfte der
bengalischen Polizei – beziehungsweise des Mitarbeiters des zuständi-
gen Gerichts – hinsichtlich des First Information Reports seien deshalb
falsch. Die Reporter des "H._______" hätten gegenüber dem Vertrauens-
anwalt zudem jegliche Information beziehungsweise Richtigstellung ver-
weigert, weil dieser ihr Misstrauen geweckt habe durch die Behauptung,
es handle sich beim eingereichten Artikel um eine Fälschung. Mit einer
Richtigstellung hätten sie sich gegen die Regierung stellen müssen. Zu-
dem hätten die befragten Personen keine Informationen über die
D._______ Gruppe gegeben, weil sie Angst hätten um das eigene Leben.
Schliesslich sei merkwürdig, dass die Informanten von der Ermordung ih-
res Vater im Jahre (…) gewusst hätten, obgleich darüber nie berichtet
worden sei.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. November 2009 – eröffnet am
23. November 2009 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch gestützt auf Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 gelangte die Beschwerdeführerin
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an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen, subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklä-
rung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
E.
Am 18. Dezember 2009 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeeingang und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
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Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM begründete den angefochtenen Entscheid massgeblich
damit, dass aufgrund der Botschaftsabklärung feststehe, dass die Asyl-
vorbringen der Beschwerdeführerin konstruiert seien. Insbesondere seien
der eingereichte Zeitungsbericht vom 19. Januar 2009 sowie der First In-
formation Report vom 20. Januar 2009 gefälscht beziehungsweise nicht
authentisch. Diese Abklärungsergebnisse würden durch Unglaubhaftig-
keitselemente in den Anhörungsprotokollen gestützt. So habe die Be-
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schwerdeführerin zunächst behauptet, seit der Machtübernahme der AL
keinen Anwalt mehr gehabt zu haben, um später auszuführen, der First
Information Report sei ihr durch ihren Anwalt ausgehändigt worden. Fer-
ner habe die Beschwerdeführerin bei der Befragung zur Person vorge-
bracht, ihre Mutter habe die Zeitung über die Vorkommnisse im Zusam-
menhang mit ihrer Vergewaltigung informiert. Bei der Anhörung habe sie
hingegen behauptet, nicht zu wissen, wer die Journalisten informiert ha-
be. Zudem habe sie bei der summarischen Befragung ausgesagt,
C._______ und seine Komplizen hätten sie auch während des Aufent-
halts bei ihrer Tante mütterlicherseits belästigt, während sie bei der Anhö-
rung angegeben habe, C._______ sei nicht zu ihrer Tante gekommen,
aber Nachbarn hätten ihr mitgeteilt, dass fremde Leute im Quartier he-
rumgegangen seien. Erst auf Vorhalt des Widerspruchs habe sie gemeint,
dass sie C._______s Freunde durchs Fenster auf der Strasse gesehen
habe. Schliesslich habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin
sich zwar auf lokaler Ebene für die BNP engagiert habe. Dem – im Rah-
men der Botschaftsabklärung befragten – Vizepräsidenten der BNP sei
hingegen eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin als (…) der BNP in
B._______ nicht bekannt gewesen. Diese Feststellung werde durch die
beschränkten und wenig fundierten Kenntnisse der Beschwerdeführerin
über die BNP untermauert. So habe sie über den konkreten Inhalt von
Kampagnen der BNP, an denen sie angeblich teilgenommen habe, keine
substanziierten Aussagen machen können. Insgesamt seien die Verfol-
gungsvorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren.
5.2 Dagegen bringt Beschwerdeführerin vor, entgegen den Ausführungen
des BFM seien sowohl ihre abgegebene Identitätskarte als auch die ein-
gereichte Zeitung und der First Information Report echt; diese Beweismit-
tel würden ihre Vorbringen belegen. Der befragte aktuelle Vizepräsident
der BNP wisse nichts über ihre Aktivitäten, da jedes Jahr jeweils ein neu-
er Präsident und Vizepräsident eingesetzt würden. Aufgrund der Weige-
rung der Familie, der AL die geforderte Summe von einer Million Taka zu
zahlen, sei ihr Vater umgebracht und sie vergewaltigt worden. Sie habe
deshalb Konzentrations- und Schlafprobleme, welche die Fehler in den
Befragungen durch das BFM erklären würden. Im Falle einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat fürchte sie, von den Vergewaltigern getötet zu werden.
Diese kämen nämlich seit ihrer Flucht regelmässig zu ihrem Elternhaus,
um sie zu suchen. Dabei hätten die Täter gedroht, ihre Schwestern eben-
falls zu vergewaltigen, falls sie nicht zurückkomme. Als sie sich (bei ihrer
Entführung) gegen die Täter habe zur Wehr setzen wollen, habe sie sich
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ausserdem am Bein derart verletzt, dass am 21. Dezember 2009 eine
Operation erforderlich sei.
Die Beschwerdeführerin reichte auf Beschwerdeebene als Beweismittel
zusätzliche Exemplare des angeblichen First Information Reports vom
20. Januar 2009 sowie eine weitere angebliche Ausgabe der Zeitung
"H._______" vom 19. Januar 2009 des sie betreffenden Artikels ein (bei-
des mit englischer Übersetzung). Im Weiteren legte sie ein Schreiben des
Spitals Linth vom 2. Dezember 2009 betreffend ihren Eintritt für die Ope-
ration vom 21. Dezember 2009 ins Recht. Zugleich stellte die Beschwer-
deführerin die Einreichung eines Arztberichts nach erfolgter Operation in
Aussicht.
6.
6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn
sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punk-
ten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die ur-
teilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; Entscheidun-
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gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1).
6.2 Aufgrund der Nachforschungen der Schweizerischen Vertretung in
Dhaka und deren nachvollziehbaren Ausführungen im Bericht vom
12. August 2009 gilt für das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass
der First Information Report sowie der Zeitungsartikel Fälschungen dar-
stellen. Die Beschwerdeführerin vermag dem Botschaftsbericht keine
überzeugenden Argumente entgegenzusetzen. Der pauschale Korrupti-
onsvorwurf der bangladeschischen Behörden ist nicht geeignet, die fest-
gestellte Fälschung des First Information Reports zu entkräften bezie-
hungsweise dessen Echtheit zu beweisen und vermag keine Zweifel an
der Richtigkeit der Aussagen des Mitarbeiters des Gerichts zu erwecken.
Auf das zusätzlich festgestellte Fälschungsmerkmal der angeblichen Pro-
zessnummer, die sich auf eine Anzeige wegen Drogenbesitzes bezieht,
geht die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise nicht ein. Entgegen
den beschwerdeführerischen Vorbringen ist dem Botschaftsbericht des
Weiteren nicht zu entnehmen, dass der Vertrauensanwalt der Schweizeri-
schen Botschaft dem Werbeverantwortlichen der Zeitung "H._______"
gegenüber behauptet hätte, es handle sich um eine Fälschung. Vielmehr
stammt diese Aussage vom Werbeverantwortlichen selber, welcher die
Fälschung mit der Vorlage der tatsächlichen Ausgabe der Zeitung vom
19. Januar 2009 nachweisen konnte. Die Vorinstanz ist somit zutreffend
von der Unechtheit des eingereichten First Information Report und des
beigebrachten Zeitungsartikels ausgegangen.
Ferner ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass das mit "To whom it may
concern" betitelte Schreiben vom 1. Oktober 2009 als reines Gefällig-
keitsschreiben zu werten ist. Darin führt der bangladeschische Anwalt der
Beschwerdeführerin aus, die der Vergewaltigung Angeklagten würden die
Mutter und die (…) Schwestern der Beschwerdeführerin drängen, die An-
zeige zurückzuziehen. Auch er sei gedrängt worden, in diesem Fall keine
rechtlichen Schritte zu unternehmen. Die Beschwerdeführerin gefährde
mit einer Rückkehr nach Bangladesch ihr Leben. Nachdem die Bot-
schaftsabklärung ergab, dass die eingereichten Dokumente gefälscht
sind und somit keine entsprechende Anzeige nachgewiesen wurde, kann
die Familie der Beschwerdeführerin auch nicht zum Rückzug jener Anzei-
ge gedrängt werden. Dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie auf-
grund der Abklärung der Schweizer Botschaft mit asylrelevanten Proble-
men konfrontiert sind beziehungsweise künftig sein werden, kann ausge-
schlossen werden.
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Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsge-
richt weiter zum Schluss, dass das BFM zu Recht von der Unglaubhaftig-
keit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausging. Hinsichtlich der Wi-
dersprüche in den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auf die Erwä-
gung I der Vorinstanz zu verweisen, der vollumfänglich beigepflichtet
wird. Im Übrigen verfügt die Beschwerdeführerin zwar über Kenntnisse
betreffend das politische System in Bangladesch sowie dessen aktuelle
Entwicklung. Bei der Anhörung nach ihrem Aufgabengebiet als (…) be-
fragt, antwortete sie jedoch ausweichend, dass sie verschiedene Ver-
sammlungen beziehungsweise Demonstrationen organisiert, dem Gene-
ralsekretär geholfen habe und im Jahre 2008 während den Parlaments-
wahlen zuletzt politisch aktiv gewesen sei, ohne konkret darzulegen, um
was für ein Engagement es sich dabei gehandelt haben soll. Zudem führ-
te sie aus, von Haus zu Haus gegangen zu sein, um den Leuten zu erklä-
ren, dass sie die BNP wählen sollten. Dies mit dem Argument, es sei eine
gute Partei und der zu wählende Politiker sei eine nette Person (vgl. die
vorinstanzlichen Akten A10 F68-71 und A11 F24-27). Auf den Einwand
hin, dies sei nicht überzeugend, erwiderte die Beschwerdeführerin, der
Wahlkreis sei gross gewesen und sie habe nicht die Zeit gehabt, um
stundenlang mit einer Person zu sprechen. Konkret nach dem letzten
Wahlprogramm befragt gab sie zur Antwort, ihr Anführer habe die Arbeit
verteilt und gesagt, diese solle ernsthaft durchgeführt werden (vgl. A 11
F28 ff.). Aufgrund dieser unsubstanziierten Aussagen kann der Be-
schwerdeführerin eine politische Tätigkeit im von ihr geltend gemachten
Umfang und damit eine Verfolgung aufgrund dieser Aktivität nicht ge-
glaubt werden, zumal sie einen Masterabschluss an der Universität er-
langt hat und somit fähig sein müsste, eingehend über ihre Aktivitäten zu
berichten.
Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, auf ihre weiteren Ausfüh-
rungen auf Beschwerdeebene einzugehen, da diese am Ausgang des
Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
6.3 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen (Art. 7 Abs.
3 AsylG), so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden muss.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-net
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Seite 11
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733). Die Beschwerde ist daher auch diesbezüglich ab-
zuweisen.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148)
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
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kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten An-
haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangla-
desch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. das Urteil E-4497/2006 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 16. Februar 2010 E. 9.3).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
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Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In Bangladesch kann gemäss der aktuellen Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von
kriegerischen beziehungsweise bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen ge-
sprochen werden, die für die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr eine
konkrete Gefährdung darstellen würden (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5 S. 155
f.). Aus den Akten ergeben sich auch keine individuellen Vollzugshinder-
nisse. Die Beschwerdeführerin hat einen Masterabschluss in (…) der
J._______ Universität und arbeitete nach dem Abschluss ihres Studiums
im Kleidergeschäft ihrer Mutter, mit dem gemäss ihren Angaben ein über-
durchschnittliches Einkommen erzielt wird. Sie ist jung und verfügt mit ih-
rer Mutter, ihren Schwestern und verschiedenen Tanten und Onkeln über
ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. In ihrer Beschwerde führt sie
aus, sie habe sich am 21. Dezember 2009 einer Operation am Bein un-
terziehen müssen. Nachdem seither – trotz Ankündigung – kein medizini-
scher Bericht eingereicht wurde und seit der Operation mehr als zwei
Jahre verstrichen sind, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin inzwischen genesen ist.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumut-
bar.
8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin erwerbstätig und nicht von der Fürsorge abhängig ist.
Die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind deshalb durch diese
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).


(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von CHF 600.— werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi


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