E-7720/2016 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
Karar Dilini Çevir:
E-7720/2016 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-7720/2016



Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…),
alias A._______, geboren am (…),
alias A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Lukas Marty, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2016 / N (…).



E-7720/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 14. August 2016 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum des SEM (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Mit Zuweisungs-
entscheid des SEM vom 15. August 2016 wurde er dem Verfahrens-
zentrum (VZ) Zürich zugewiesen.
B.
Am 19. August 2016 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden
der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit seiner Rechtsvertretung
im Rahmen des Testverfahrens im VZ Zürich.
C.
Am 23. August 2016 führte das SEM am die Erstbefragung des Beschwer-
deführers durch.
Anlässlich dieser Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit ei-
ner Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für
die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei.
Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Be-
schwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, er wolle nicht
nach Italien zurückkehren.
D.
Das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ gelangte in einem
im Auftrag des SEM erstellten Gutachten zur Altersschätzung vom 13. Sep-
tember 2016 aufgrund einer rechtsmedizinischen Untersuchung zum
Schluss, der Beschwerdeführer habe mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit das 18. Altersjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht.

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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 26. September 2016 informierte das SEM den Be-
schwerdeführer über das Ergebnis des Altersgutachtens und teilte ihm mit,
es erachte ihn aufgrund dieser Expertise und weil er die von ihm geltend
gemachte Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen oder belegen kön-
nen, als volljährig. Sein Geburtsdatum werde auf den 1. Januar 1998 fest-
gelegt. Ferner wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
F.
In seiner Stellungnahme vom 29. September 2016 hielt der Beschwerde-
führer an seiner Minderjährigkeit fest und stellte die Einreichung eines
Schulzeugnisses in Aussicht. Ferner beantragte er, die Änderung des ein-
getragenen Geburtsdatums habe in Form einer anfechtbaren Zwischenver-
fügung zu erfolgen und im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) sei ein ent-
sprechender Bestreitungsvermerk anzubringen.
G.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 2. Juli 2016 in Italien ein Asyl-
gesuch gestellt hatte.
H.
Am 30. September 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO.
Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet.
I.
Am 2. Dezember 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 5. Dezember 2016 reichte er
eine Stellungnahme sowie eine Fotografie seines Taufscheins zu den Ak-
ten.
J.
J.a Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 (eröffnet am 6. Dezember 2016)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die
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Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behand-
lung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den
Vollzug der Überstellung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
J.b Zur Begründung stellte das Staatssekretariat im Wesentlichen fest, der
Beschwerdeführer habe die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit
nicht glaubhaft gemacht. Er habe keine Identitätsdokumente eingereicht,
welche sein Alter belegen könnten. Der zu den Akten gereichten Fotografie
eines Taufscheins komme keine Beweiskraft zu. Zudem sei der Beschwer-
deführer bei seiner Einreise als volljährig erfasst worden und die medizini-
sche Altersabklärung habe ein wahrscheinliches Lebensalter von über
18 Jahren ergeben. Er werde aufgrund einer Gesamtwürdigung der Akten-
lage als volljährig erachtet. Im Weiteren würden keine Gründe im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art.17 Abs. 1
Dublin-III-VO gegen die Überstellung nach Italien sprechen und es würden
auch keine Gründe vorliegen, welche eine Anwendung der Souveränitäts-
klausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden.
K.
K.a Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Dezember
2016 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, das im ZEMIS geänderte Geburts-
datum auf den 10. Mai 1999 zu berichtigen und auf sein Asylgesuch einzu-
treten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, die von ihr vorgenommenen Änderungen der Per-
sonendaten des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu verfügen. Bei ei-
ner allfälligen Weiterbearbeitung derselben vor Rechtskraft seien die ur-
sprünglichen Personendaten zu verwenden und die Rechte des Beschwer-
deführers als unbegleiteter Minderjähriger seien zu wahren.
In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren, und die Vollzugsbehörden seien im
Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugshand-
lungen abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren, und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzuse-
hen. Mit seinem Rechtsmittel liess der Beschwerdeführer mehrere Publi-
kationen zur medizinischen Altersschätzung einreichen.
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Seite 5
K.b Zur Begründung stellt der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen auf
den Standpunkt, die Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung der Glaub-
haftigkeit seiner Altersangaben zu Unrecht einzig auf das Altersgutachten
abgestützt und keine Gesamtwürdigung aller für oder gegen die Richtigkeit
des von ihm geltend gemachten Alters sprechenden Indizien vorgenom-
men. Es gebe Anlass zu beträchtlichen Zweifeln an der Wissenschaftlich-
keit des von der Universität B._______ erstellten Altersgutachtens. Trotz
des in der Stellungnahme vom 29. September 2016 gestellten Begehrens,
die Änderung der Eintragung betreffend sein Alter im ZEMIS sei in Form
einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu erlassen, habe die Vorinstanz
keine solche Verfügung erlassen und das Dispositiv der Verfügung vom 5.
Dezember 2016 enthalte keine Festlegung hinsichtlich seines Alters bezie-
hungsweise Geburtsdatums. Dieses Vorgehen komme einer formellen
Rechtsverweigerung und damit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
gleich. Es stelle sich ferner die Frage, ob die Änderung des Geburtsdatum-
seintrags im ZEMIS nach datenschutzrechtlichen Vorgaben überhaupt
hätte vorgenommen werden dürfen. Das von der Vorinstanz erfasste Ge-
burtsdatum sei nicht wahrscheinlicher, als das von ihm (Beschwerdeführer)
angegebene. Im Ergebnis spreche mehr für das ursprünglich eingetragene
Datum. Das vom SEM geänderte Geburtsdatum sei deshalb zu berichti-
gen.
L.
Mit Telefax vom 14. Dezember 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG per
sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbe-
halt der nachfolgenden Erwägungen ‒ einzutreten.
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt wird, muss das Rechtsmittel als offensichtlich un-
begründet qualifiziert werden. Der Beschwerdeentscheid ist gemäss
Art. 111a Abs. 2 AsylG nur summarisch zu begründen.
2.
2.1 Der Streitgegenstand im streitigen Verwaltungsverfahren umfasst das
durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefoch-
ten ist. Rechtsverhältnisse, über welche die Vorinstanz nicht entschieden
hat und über die sie auch nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der
funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen.
Der Umfang des Streitgegenstands wird im Dispositiv der angefochtenen
Verfügung festgelegt. Bedarf das Dispositiv einer Verfügung der Ausle-
gung, kann auf die darin enthaltene Begründung zurückgegriffen werden
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 243 Rz. 686 ff.; MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, S. 118 ff. Rz. 2.208 und 2.213; Urteil des BVGer A-1987/2016
vom 6. September 2016 E. 3.1 und 3.2, m.w.H.).
2.2 In der Verfügung vom 5. Dezember 2016 entschied das SEM, dass auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten werde (Disposi-
tivziffer 1), verfügte seine Wegweisung nach Italien (Dispositivziffer 2) und
ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 3 und 4). Ferner entschied es,
dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis ausgehändigt würden (Dispositivziffer 5) und dass einer allfäl-
ligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositiv-
ziffer 6). Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bildet im Zusammen-
hang mit der Frage seiner behaupteten Minderjährigkeit lediglich Bestand-
teil der Erwägungen. Insofern regelt die Verfügung vom 5. Dezember 2016
hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis, das
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Gegenstand einer Beschwerde sein könnte, und musste auch kein solches
regeln. Vielmehr ist das Verfahren betreffend die Berichtigung seines Ge-
burtsdatums im ZEMIS beziehungsweise betreffend den Antrag um Erlass
einer diesbezüglichen anfechtbaren Verfügung – die der Beschwerdeführer
beim SEM in seiner Stellungnahme vom 29. September 2016 beantragen
liess – noch hängig. Die Vorinstanz ist, darauf hinzuweisen, dass sie ent-
gegen einer Formulierung in der angefochtenen Verfügung, diesbezüglich
noch zu antworten hat.
2.3 Nach dem Gesagten sprengt das Begehren um Berichtigung des Ge-
burtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS den Verfügungsgegen-
stand, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. zum Ganzen Urteil des
BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 2.).
2.4
2.4.1. In diesem Zusammenhang beantragt der Beschwerdeführer in sei-
ner Eingabe bei der Vorinstanz vom 29. September 2016 weiter, die Vor-
instanz habe die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS in einer an-
fechtbaren Verfügung vorzunehmen. An dieses Rechtsbegehren anknüp-
fend wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass über den Berichti-
gungsantrag unmittelbar respektive innert rechtsgenüglicher Frist zu ent-
scheiden sei, denn nur so könne sichergestellt werden, dass die ZEMIS-
Verfügung neben dem laufenden Dublin-Verfahren effektiv angefochten
werden könne. Damit wird im Kern geltend gemacht, dass Entscheide in
Asylverfahren – darunter auch in Dublin-Verfahren – in denen die Minder-
jährigkeit einer gesuchstellenden Person strittig ist, erst dann ergehen kön-
nen, wenn im Sinne einer Vorfrage über ein ebenfalls gestelltes Begehren
betreffend die Berichtigung des Geburtsdatums dieser Person in der
ZEMIS-Datenbank bereits entschieden wurde. Dies würde bedeuten, dass
das Verfahren betreffend Berichtigung im ZEMIS dem Asylverfahren in zeit-
licher Hinsicht in jedem Fall vorginge.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt indes zum Schluss, dass ein ent-
sprechender Vorrang von solchen datenschutzrechtlich motivierten Verfah-
ren aus rechtlicher Sicht weder notwendig noch opportun erscheint (vgl.
zum Ganzen auch das bereits zitierte Urteil E-6883/2016 E. 2.3 sowie das
Urteil E-7721/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3 in einem analog gelager-
ten Fall). So ist in den Verfahren zwecks Berichtigung des Geburtsdatums
im ZEMIS nicht nur das Beweisobjekt ein anderes als in den Asylverfahren,
in denen die Minderjährigkeit einer gesuchstellenden Person strittig ist,
vielmehr gelten auch andere Beweisregeln. Während in den Verfahren
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zwecks Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS das korrekte Geburts-
datum Gegenstand des Beweises darstellt, soll im Asylverfahren lediglich
Beweis darüber geführt werden, ob die gesuchstellende Person tatsächlich
minderjährig ist und nicht darüber, welches ihr genaues Geburtsdatum ist.
Wie auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1987/2016 vom
6. September 2016 (E. 7.7) ausgeführt, unterscheiden sich aber vor allem
die Beweisregeln betreffend eine strittige Minderjährigkeit in Asylverfahren
von jenen in Verfahren betreffend Berichtigung eines Geburtsdatums im
ZEMIS. So ist insbesondere die Beweislast anders verteilt. Da bei der Be-
richtigung von Personendaten im ZEMIS verlangt wird, dass die wahr-
scheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten ein-
getragen werden, hat nicht nur die das Berichtigungsbegehren stellende
Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, sondern im Be-
streitungsfall auch die Vorinstanz die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten
Personendaten zu beweisen (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom
26. Februar 2016 E. 4.2, m.w.H., und A-1987/2016 vom 6. September 2016
E. 7.4). Demgegenüber liegt die Beweislast für die behauptete Minder-
jährigkeit im Asylverfahren alleine bei der gesuchstellenden Person.
Kommt die Vorinstanz in Würdigung all ihrer Vorbringen und ihres gesam-
ten Verhaltens zum Schluss, dass es ihr nicht gelungen ist, ihre Minderjäh-
rigkeit glaubhaft zu machen, muss es – anders als im Verfahren zwecks
Berichtigung von Personendaten – nicht zusätzlich die Richtigkeit der Voll-
jährigkeit der gesuchstellenden Person beweisen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 19 E. 8 b, 2001 Nr. 22 E. 3 b und 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Würde
nun die Beantwortung der Frage der Minderjährigkeit einer Person im Asyl-
verfahren im Sinne einer Regel vom Ausgang des Verfahrens betreffend
die Berichtigung ihres Geburtsdatums im ZEMIS abhängig gemacht, wie
dies vorliegend gefordert wird, würden die im Asylverfahren herrschenden
Beweislastregeln gänzlich ausgehebelt. Dies würde einer Unterordnung
der asylrechtlichen Logik unter die datenschutzrechtliche gleichkommen,
was kaum dem Sinn des einen noch des anderen Gesetzes entsprechen
dürfte (vgl. dazu Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016
E. 7.7, 2. Absatz, wo das Gericht für das datenschutzrechtliche Verfahren
zum Schluss gelangt, dass die besonderen Beweisregeln des Asylverfah-
rens dort nicht zur Anwendung gelangen).
2.4.2. Vor diesem Hintergrund ist auf das Begehren, die Vorinstanz sei an-
zuweisen, die von ihr vorgenommenen Änderungen der persönlichen Da-
ten des Beschwerdeführers im ZEMIS rechtsgenüglich zu verfügen und auf
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den damit zusammenhängenden Antrag, bei einer allfälligen Weiterbear-
beitung der betroffenen Daten vor Rechtskraft sei von der Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen, nicht einzutreten. Sofern mit diesen
Begehren um eine Beschleunigung im Verfahren betreffend ZEMIS-Berich-
tigung und um Erlass einer Verfügung in dieser Sache ersucht wird, hat
sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz zu wenden.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2
4.2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

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Seite 10
4.2.2. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO;
vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung,
Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens
(engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zu-
ständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1
m.w.H.).
4.2.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich
zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für
die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen
für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen auf-
weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit
sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prü-
fende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO).
4.2.4. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

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Seite 11
5.
5.1 Vorab ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM
aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, dem
Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte
Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
5.2 Grundsätzlich trägt nach Lehre und Praxis die asylsuchende Person
die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. bereits Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine
Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit
der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O.
E. 5.3.4).
5.3
5.3.1. Der Beschwerdeführer hat keine Identitätsdokumente gemäss
Art. 1a Bst. c AsylV 1 zum Beleg seines Alters zu den Akten gereicht.
5.3.2. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Minderjährigkeit durch die Vorinstanz ist nicht zu bean-
standen. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers hat sie sich nicht al-
leine auf das Ergebnis des Altersgutachtens abgestützt; vielmehr hat sie
doch sowohl in ihrem Schreiben vom 26. September 2016 als auch in der
angefochtenen Verfügung auch darauf verwiesen, der Beschwerdeführer
habe keine Identitätspapiere eingereicht und er sei bei der Einreise durch
das Grenzwachtkorps mit dem Geburtsdatum (…) erfasst worden, habe
mithin gegenüber den Schweizer Behörden widersprüchliche Altersanga-
ben gemacht.
5.3.3. Der Beweiswert der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Al-
tersgutachten ist zu relativieren. Knochenaltersgutachten haben generell
nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen
Alters (vgl. Urteile des BVGer E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2;
E-5266/2010 vom 9. Januar 2013 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen). Die
Feststellung im Gutachten, der Beschwerdeführer habe mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet, ist daher nur als Indiz für
seine Volljährigkeit zu bewerten.

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5.4 Über die vom SEM genannten Indizien hinaus ist zunächst festzustel-
len, dass dem vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ein-
gereichten Taufschein kein Beweiswert beigemessen werden kann. Einer-
seits liegt dieses Dokument nur in Form einer Fotografie vor. Zudem weist
es im Bereich des Geburts- sowie des Taufdatums deutliche Manipulati-
onsspuren auf. Und schliesslich weichen diese Angaben von dem vom Be-
schwerdeführer behaupteten Geburtsdatum ab.
5.5 Im Übrigen lässt sich das von ihm behauptete Alter nicht vereinbaren
mit seinem Vorbringen anlässlich der Befragung zur Person, er sowie seine
ein beziehungsweise zwei Jahre jüngeren Brüder seien im Jahr 2014 res-
pektive 2015 zur militärischen Ausbildung eingezogen worden (vgl. Akten
SEM A13/13 S. 5 f. und S. 8).
5.6 Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Be-
fragung vom 23. August 2016 angegeben hat, sein Vater sei "über 90" und
seine Mutter "über 70" Jahre alt (vgl. a.a.O. S. 6). Dies würde bei dem von
ihm angegebenen Lebensalter bedeuten, dass der Vater bei seiner Geburt
mehr als 73 und die Mutter mehr als 53 Jahre alt gewesen sein müssten.
Dass die in Eritrea lebende Mutter im Alter zwischen (mindestens) 53 und
55 Jahren den Beschwerdeführer sowie seine beiden jüngeren Brüder zur
Welt gebracht haben soll, ist zumindest sehr aussergewöhnlich.
5.7 Bei dieser Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht in Überein-
stimmung mit dem SEM davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf die Volljährigkeit des
Beschwerdeführers geschlossen.
6.
6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 2. Juli 2016 in Italien ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Be-
hörden am 30. September 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
6.2 Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der
in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO). Nachdem der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, die von ihm be-
hauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermag, sind die
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Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8
Abs. 1 Dublin-III-VO von vornherein nicht erfüllt. Abgesehen davon handelt
es sich vorliegend um ein Wiederaufnahmeverfahren, bei dem die Zustän-
digkeitskriterien ohnehin nicht (erneut) zu prüfen sind (vgl. oben E. 4.2.2).
6.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
7.
7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
7.1.1. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
7.1.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn [wieder] aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen
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würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückfüh-
rung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu
einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK führen könnten.
7.3 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei ei-
ner allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen
nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie).
7.4 Im Weiteren ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwin-
kel humanitärer Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu be-
anstanden. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung der Anwendung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachver-
halt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Um-
ständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt aus-
geübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG und hierzu BVGE 2015/9
E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen und es wurde vom
Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass das SEM den ihm zu-
kommenden Ermessensspielraum missbraucht oder das Ermessen über-
respektive unterschritten hätte.
7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.6 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

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8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erwei-
sen.
10.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).


(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:



Markus König Nicholas Swain