E-7667/2015 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Okt...
Karar Dilini Çevir:
E-7667/2015 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Okt...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-7667/2015



Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.

Parteien

A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch lic. iur. Etienne Epengola, ACSCA Cabinet
juridique, (…),
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2015 / N (…).



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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – Staatsangehöriger von Guinea – verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge während des Ramadans im Jahre
2014 auf dem Landweg durch unbekannte Länder nach Libyen. Am 19. Ok-
tober 2014 gelangte er via Italien illegal in die Schweiz, wo er noch am
selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 10. November 2014 fand in Zürich die
erste Befragung (BzP; vgl. Akten SEM A13/13) statt. Am 8. Dezember 2014
wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Migration (BFM,
heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b der
Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) an-
gehört (vgl. A18/12). Aufgrund der unklaren Aktenlage entschied das BFM
mit Entscheid vom 12. Dezember 2014, das Asylgesuch im erweiterten
Verfahren durchzuführen.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, aus B._______ und am (…) geboren zu sein. Sein
Vater sei gestorben, als er noch klein gewesen sei. Er habe keine Schule
besuchen oder einen Beruf erlernen können. Er habe als Schuhputzer ge-
arbeitet. Aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Peul und aus
Angst vor einer Ansteckung mit Ebola habe er sein Heimatland verlassen.
In seinem Heimatland würden ethnische Peul gehasst und oftmals von Sol-
daten umgebracht. Im Jahre 2009 habe er für ungefähr fünf Monate in
C._______ gewohnt, wo ihm eines Tages bei einer Teilnahme an einer De-
monstration ein Soldat auf den Fuss gestanden sei. Er sei ohnmächtig und
in ein Spital gebracht worden. Kurz darauf sei er wieder in sein Heimatdorf
zurückgekehrt, wo er durch seine Mutter weiter medizinisch betreut worden
sei. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass es für Peul im Allgemei-
nen keine Gerechtigkeit in Guinea gebe.
Der Beschwerdeführer gab an, nie Ausweispapiere besessen zu haben,
und reichte ebenfalls keinerlei Dokumente zu den Akten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.


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C.
In der BzP eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer, dass er aufgrund
der fehlenden Ausweisdokumente oder anderer Belege für das Asylverfah-
ren als volljährig betrachtet werde und gewährte ihm hierzu das rechtliche
Gehör.
D.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 wies das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 26. November 2015 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsanwalt gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung des SEM
vom 23. Oktober 2015 sei vollumfänglich aufzuheben, ihn sei in der
Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge
davon sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 wurde das Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung aufgrund Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abgewiesen und gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis
zum 28. Dezember 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten,
welcher innert Frist bezahlt worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
der Beschwerdeführer trage die Beweislast für die behauptete Minderjäh-
rigkeit. Er habe jedoch keinerlei Ausweispapiere oder andere Dokumente
zu den Akten gegeben, die seine Identität bestätigen könnten. Er habe
auch nicht nachvollziehbar erklären können, woher er sein Alter kenne. Er
habe lediglich angeführt, seine Mutter habe es ihm mitgeteilt. Auch die üb-
rigen Antworten auf das ihm gewährte rechtliche Gehör bezüglich des Al-
ters seien ohne Substanz ausgefallen.
5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet in der Rechtsmitteleingabe einer-
seits, dass kein medizinisches Gutachten zur Altersbestimmung eingeholt
worden sei, und anderseits, sei es für ihn unmöglich, Ausweispapiere in
seinem Heimatstaat zu organisieren.
Gemäss Rechtsprechung trägt eine asylsuchende Person die objektive Be-
weislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislo-
sigkeit; diese Beweislastregel wirkt sich zuungunsten einer asylsuchenden
Person aus, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbe-
wiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden Person der
Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde,
dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen etwa Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 30).
Vorliegend muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, keinerlei An-
strengungen unternommen zu haben, um seine Identität und seine Vorbrin-
gen zu belegen, womit er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG und Art. 13 VwVG), auf welche er hingewiesen worden ist, in
schwerwiegender Weise verletzt. Kommt die asylsuchende Person ihrer
Mitwirkungspflicht bei der Erhebung der Personalien nicht oder nur in un-
genügendem Masse nach, so dass deren Angaben zu ihrem Alter und zur
unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren völlig unsubstanziiert blei-
ben, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz keine weiteren Al-
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tersabklärungen vorgenommen hat, sondern angesichts der Mitwirkungs-
verweigerung des Beschwerdeführers von der Beweislosigkeit und damit –
nach der Beweislastverteilungsregel von Art. 8 ZGB – von der Unglaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgeht.
Somit hat die Vorinstanz zu Recht den Beschwerdeführer für das Asylver-
fahren als volljährig betrachtet.
5.3 Es ist weiter zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen.
Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden keine asylbeachtliche Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Der Beschwerdeführer habe
angegeben, als ethnischer Peul in seinem Heimatland gehasst worden zu
sein und dass Soldaten ethnische Peul oft umbringen würden. Er habe
nach seiner Rückkehr nach eigenen Angaben keine Probleme mit den gui-
neischen Behörden gehabt. Er sei politisch nicht tätig gewesen und er habe
während der Wahlen auch keine konkrete Rolle eingenommen. Ferner
habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei von den Benachteiligungen
der Regierung gegenüber den Peul persönlich nicht betroffen gewesen.
Weiter führte die Vorinstanz aus, dass zwischen dem Vorfall im Jahre 2009
an einer Demonstration in C._______ und seiner Flucht im Jahre 2014 in
zeitlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang bestehe.
Ebenso stelle der Ausbruch der Ebola-Seuche in Guinea keine asylrechtli-
che Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
5.4 Der Beschwerdeführer verweist in der Rechtsmitteleingabe nochmals
auf die allgemeine und politische Situation der Ethnie Peul in Guinea hin.
Diese allgemeinen Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind offensichtlich
nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet
nicht statt.
Der Beschwerdeführer konnte weder eine individuelle Verfolgung in sei-
nem Heimatstaat noch das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Peul tat-
bestandlich darlegen (vgl. BVGE 2013/12 E. 6). Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann auf die vorinstanzliche Verfügung des Staatssekretariats
vollumfänglich verwiesen werden.
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In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass Guinea
Ende Dezember 2015 als frei vom Ebola-Virus erklärt worden ist und sich
das Land nun in einer Phase erhöhter Überwachung befindet (vgl.
, abgeru-
fen am 13. April 2016). Ferner erhielt der Beschwerdeführer gemäss eige-
nen Angaben nach seiner Verletzung an der Demonstration in C._______
im Spital die medizinisch notwendige Behandlung.
5.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un-
begründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrele-
vante Verfolgungsgefahr darzutun, weshalb das SEM das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs
beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrecht-
lichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszu-
machen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach
zulässig.
7.2.2 Der Wegweisungsvollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer un-
zumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Angesichts der heutigen Lage in Guinea kann nicht von einer Situation all-
gemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Ver-
hältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. In den Akten finden
sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der als volljährig erachtete
Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in
eine existenzbedrohende Situation, zumal er jung sowie gesund ist und mit
seiner Mutter über eine nahestehende Verwandte in Guinea verfügt. Es ist
nicht ersichtlich, weshalb er nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat
in eine existenzbedrohende Situation geraten sollte. Bezüglich der Ebola-
Seuche kann auf Erwägung 5.4 hiervor verwiesen werden. Der Wegwei-
sungsvollzug ist damit auch als zumutbar zu betrachten.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
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festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Petra Vonschallen


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