E-7575/2015 - Abteilung V - Familienzusammenführung (Asyl) - Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM ...
Karar Dilini Çevir:
E-7575/2015 - Abteilung V - Familienzusammenführung (Asyl) - Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM ...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-7575/2015



Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl)
zugunsten der Kinder B._______, geboren am (…), und
C._______, geboren am (…);
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015 / N (…).



E-7575/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer – nachdem er sich bereits von 1988 bis 1999
im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgehalten hatte
– am 5. September 2010 erneut in die Schweiz einreiste und am 3. Juli
2011 ein Asylgesuch einreichte,
dass die Vorinstanz mit positivem Asylentscheid vom 8. Dezember 2014
den Beschwerdeführer gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG [SR 142.31] als
Flüchtling anerkannte und ihm Asyl gewährte,
II.
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2015 ein Gesuch
um Familienasyl respektive -zusammenführung zugunsten seiner Ehefrau
und seiner vier Kinder im Kosovo einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 der Ehefrau
D._______ und der beiden minderjährigen Kinder E._______ und
F._______ in Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise in die
Schweiz zwecks Familienvereinigung bewilligte,
dass das SEM in einer weiteren Verfügung vom 28. Oktober 2015 – eröff-
net am 29. November 2015 – die Einreise gegenüber den beiden älteren
Kindern, B._______ und C._______ verweigerte und ihre Asylgesuche ab-
lehnte,
dass es zur Begründung des negativen Asylentscheids anführte, diese bei-
den Kinder seien bereits volljährig und würden somit die Kriterien von
Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllen,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
24. November 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und beantragte, es sei auf die Beschwerde einzu-
treten, der Entscheid des SEM vom 28. Oktober 2015 sei aufzuheben und
es sei B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
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dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersucht wurde,
dass mit Eingabe vom 26. November 2015 die in Aussicht gestellte Bestä-
tigung über die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nachgereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen und deren
minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten,
sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen,
dass dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung
entgegenstehende besondere Umstände beispielsweise anzunehmen
sind, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der
Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der
Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familien-
leben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist,
dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammen-
zuleben,
dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in jedem Fall bedingt,
dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat
verlassen hat und im Hinblick darauf Personen, die nach Art. 51 Abs. 1 als
Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch
auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhal-
ten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden
(siehe BVGE 2012/32 E. 5.1),
dass der Absatz 2 des Art. 51 AsylG, wonach unter bestimmten Umständen
auch weitere Angehörige, so etwa volljährige Kinder, ins Familienasyl auf-
genommen werden können, mit der Revision des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 2012 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325), mit
Wirkung seit 1. Februar 2014 aufgehoben wurde,
dass das SEM zur Begründung des angefochtenen Entscheids ausführte,
die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 AsylG seien vorliegend nicht erfüllt,
da die beiden Kinder B._______ und C._______ bereits volljährig seien,
dass in der dagegen erhobenen Beschwerde mit Verweis auf die Richtli-
nien des UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen) zur Genfer Flüchtlingskonvention des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) eingewen-
det wird, dass zur Bestimmung der Minderjährigkeit der Zeitpunkt des Asyl-
gesuchs des Beschwerdeführers massgeblich sei, da die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft deklarativer Natur sei und der Beschwerdeführer
demnach bereits zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs, also am 3. Juli 2011,
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und nicht erst durch den positiven Asylentscheid vom 8. Dezember 2014
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt habe,
dass B._______ und C._______ am 3. Juli 2011 (Zeitpunkt des Asylgesu-
ches des Beschwerdeführers) beide noch minderjährig gewesen seien,
weshalb auch ihnen die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4
AsylG zu bewilligen sei,
dass es des Weiteren willkürlich sei, die Volljährigkeit als Ablehnungsgrund
anzuführen, da das Asylverfahren ohne Verschulden der beschwerdefüh-
renden Partei mehr als drei Jahre lang gedauert habe,
dass damit verfassungsmässige Verfahrensgarantien, namentlich das
Recht auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1
BV, verletzt worden seien,
dass vorliegend die Verfahrensdauer ab Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers bis zu seiner Anerkennung als Flüchtling rund 39 Wochen betragen
habe, weshalb die Vorinstanz die Verfahrensfristen gemäss Art. 37 ff. AsylG
um ein Vielfaches überschritten habe,
dass das Gericht nach Sichtung der Akten zum Schluss kommt, dass die
vorstehenden Argumente – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht geeignet
sind, den angefochtenen Entscheid umzustossen,
dass die Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG gemäss klarem Wortlaut nur
auf minderjährige Kinder von Flüchtlingen anwendbar ist,
dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
der relevante Zeitpunkt zur Bestimmung der Minderjährigkeit derjenige der
Einreichung des Gesuchs um Familienasyl respektive -nachzug ist
(vgl. insbesondere Urteile des BVGer E-6217/2014 vom 5. November 2014
E. 5.2, D-8662/2010 vom 1. Februar 2011 E. 6.1, D-5584/2010 vom 24. Ja-
nuar 2011 E. 2.2.6 und D-7985/2008 vom 5. Februar 2010 E. 4.1, mit wei-
teren Hinweisen),
dass im Übrigen auch bei Gesuchen um Einbezug von Ehegatten und min-
derjährigen Kindern in die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG
(SR 142.20) praxisgemäss analog vorgegangen wird und die Minderjährig-
keit der einzubeziehenden Kinder ebenfalls zum Zeitpunkt der Gesuchstel-
lung vorliegen muss (vgl. Urteil E-1339/2010 des BVGer vom 24. Juli 2013
E. 3.2 mit Verweis auf BGE 136 II 497 E. 3.4 und 129 II 11 E. 2),
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dass B._______ und C._______ zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
am 8. Januar 2015 unbestrittenermassen beide volljährig waren und damit
das zwingende Erfordernis der Minderjährigkeit nach Art 51 Abs. 1 AsylG
nicht erfüllt ist,
dass gemäss aktueller Rechtsprechung des BVGer Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG auch nicht einer extensiven Auslegung zugänglich sind, da mit der
Aufhebung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG der Gesetzgeber den Kreis der Be-
günstigten des Familienasyls klar auf die durch Art. 51 Abs. 1 AsylG defi-
nierte Kernfamilie beschränken wollte (vgl. Urteil des BVGer E-2413/2014
vom 13. Juli 2014 E. 4.2.1 ff. [zur Publikation vorgesehen]),
dass der Beschwerdeführer auch aus dem Recht auf Achtung des Famili-
enlebens gemäss Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da
die Kinder volljährig sind und bei der heutigen Aktenlage auch kein spezi-
fisches Abhängigkeitsverhältnis zwischen den erwachsenen Kindern und
dem Beschwerdeführer anzunehmen ist,
dass angesichts der klaren Sach- und Rechtslage der vorinstanzliche Ent-
scheid zu bestätigen ist und die Einreise von B._______ und C._______
zu Recht verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt wurden,
dass schliesslich auch die Rüge der Verfahrensverzögerung unbehelflich
ist und zu der in der Beschwerde geltend gemachten Verletzung der Be-
handlungsfristen nach Art. 37 ff. AsylG festzuhalten ist, dass es sich hier
um blosse Ordnungsfristen handelt, deren Überschreiten im Einzelfall – so
auch vorliegend – möglich ist,
dass gemäss Aktenlage der Beschwerdeführer nach Durchführung der Be-
fragung zur Person am 26. Juli 2011 und der einlässlichen Anhörung zu
den Asylgründen am 23. März 2012 sich mit Schreiben vom 27. November
2014 – mithin nach Eintritt der Volljährigkeit von B._______ und C._______
– erstmals an die vorinstanzlichen Behörden wandte und unter Androhung
einer Rechtsverweigerungsbeschwerde um einen schnellstmöglichen Ent-
scheid in seiner Sache ersuchte,
dass die Vorinstanz danach umgehend die nötigen Verfahrenshandlungen
vornahm und der Entscheid über das Asylgesuch des Beschwerdeführers
wenige Tage später, am 8. Dezember 2014, erging,
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dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest-
stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeistän-
dung abzuweisen ist, da die Begehren nach den vorstehenden Erwägun-
gen als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), es sich vorliegend indessen
aus sachlichen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz
VwVG sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.


(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:



Markus König Lhazom Pünkang


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