E-754/2013 - Abteilung V - Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) - Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch ...
Karar Dilini Çevir:
E-754/2013 - Abteilung V - Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) - Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch ...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-754/2013


U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien

A._______,
Nationalität unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Gian Andrea Danuser, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2013 / N (…).


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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2013 unter Verwendung eines
auf den Namen B._______ lautenden amerikanischen Fremdenpasses,
jedoch ohne das nötige Visum, nach Zürich flog,
dass ihm mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2013 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zü-
rich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass er am 21. Januar 2013 von der Kantonspolizei Zürich zu seiner Per-
son befragt und am 30. Januar 2013 vom BFM im Sinne von Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört
wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2013 – eröffnet gleichen-
tags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus dem Transitbereich des
Flughafens sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt, da er
in keiner Weise zu erkennen gegeben habe, dass er die Schweiz um
Schutz vor Verfolgung ersuche, beziehungsweise im Sinne von Art. 3
AsylG verfolgt werde,
dass der angeblich staatenlose Beschwerdeführer mit Geburtsort Locarno
anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung angegeben habe,
er wolle kein Asylgesuch stellen,
dass er lediglich geltend gemacht habe, zu seiner hier lebenden Mutter
gehen zu wollen und vorhabe, seine Papiere in der Schweiz in Ordnung
zu bringen,
dass er in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) einen legalen Auf-
enthaltsstatus habe und dies auch nicht bestreite,
dass die Wegweisung ferner die Regelfolge eines Nichteintretensent-
scheides darstelle, sofern sich die asylsuchende Person nicht im Besitz
einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befinde,
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dass entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers erwiesen sei,
dass er die Schweizer Staatsangehörigkeit nie erlangt habe, selbst wenn
dies im amerikanischen Fremdenpass so aufgeführt sei,
dass er auch nicht in der Schweiz geboren sei, sondern im Jahr 1991 als
17-jähriger aus Beirut, Libanon, in die Schweiz eingereist sei,
dass er im Jahr 1996 eine kantonale Aufenthaltsbewilligung "B" erhalten
habe, welche jedoch am 6. Juli 2001 erloschen sei, womit der Beschwer-
deführer über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge,
dass nicht ersichtlich sei, inwiefern er aufgrund seiner in der Schweiz le-
benden Familie einen gesetzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilli-
gung geltend machen könnte,
dass er über einen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel für die USA ver-
füge und keine Gründe angebe, die gegen seine Rückreise dorthin spre-
chen würden,
dass es ihm in keiner Weise gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung finde und sich auch keine Hinweise da-
für fänden, er könnte in den USA einer menschenrechtswidrigen Behand-
lung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ausgesetzt werden,
dass die Wegweisung in die USA zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Ziffern 2, 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung
seien aufzuheben, er sei aus dem Transitbereich des Flughafens zu ent-
lassen und es sei ihm während der Dauer des Beschwerdeverfahrens als
Aufenthaltsort die Wohnung seiner Mutter zuzuweisen, ihm sei Einsicht in
die gesamten Akten zu geben, ihm sei eine Nachfrist von 30 Tagen anzu-
setzen, um neue Beweismittel und eine allfällige Beschwerdeverbesse-
rung einzureichen und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu
gewähren, soweit diese nicht von Gesetzes wegen bestehe,
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dass er im Wesentlichen seine in den Befragungen geltend gemachten
Vorbringen wiederholte und darlegte, aufgrund seiner glaubhaften Aussa-
gen sei ihm Gelegenheit zu geben, Beweismittel zu beschaffen betreffend
seine Taufe in Locarno, seinen Schulbesuch in Locarno und den Erhalt
eines Stipendiums,
dass er ferner beantragte, es sei beim Bundesamt für Polizeiwesen abzu-
klären, ob ein Pass und eine Identitätskarte lautend auf B._______ im
Jahr 2002 dort eingegangen sei,
dass mit der Beschwerde ein Schreiben des Schweizer Generalkonsula-
tes in New York vom 14. August 2009, eine Kopie einer Visitenkarte von
Konsul Tiziano Pedrioli, eine Erklärung der Mutter vom 12. Februar 2013
sowie eine Kopie des von der Schweiz ausgestellten Passes für auslän-
dische Personen der Mutter zu den Akten gereicht wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Februar 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, unter
Vorbehalt nachfolgender Einschränkung, einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass der Beschwerde ordentlicherweise aufschiebende Wirkung zu-
kommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht entzog, weshalb der Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Ab-
schluss des Beschwerdeverfahrens im Transitbereich des Flughafens Zü-
rich aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Prozessantrag
betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutre-
ten ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausdrücklich
nur die Ziffern 2, 3 und 4 und somit das Nichteintreten auf sein Asylge-
such nicht anfocht, weshalb die Ziffer 1 (Nichteintreten) in Rechtskraft er-
wachsen ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass – wie oben dargelegt – im vorliegenden Verfahren lediglich zu prü-
fen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entge-
genstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmögli-
chen Vollzuges das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern geregelt wird
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
geltend macht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet,
dass im Weiteren keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in den USA dro-
hen würde, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichti-
gung von Art. 3 EMRK sowie von Art. 1 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) als zulässig
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zu gelten hat und den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu-
zustimmen ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel in den
USA verfügt und weder die allgemeine Lage dort noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb auch die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu
bestätigen sind,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der allfäl-
ligen Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei eine Nachfrist von 30
Tagen zur Einreichung von Beweismitteln und einer Beschwerdeergän-
zung anzusetzen, abgewiesen wird, da die in Aussicht gestellten Be-
weismittel als nicht relevant für das vorliegende Verfahren erscheinen und
sich in den vorinstanzlichen Akten genügend Beweise dafür befinden,
dass der Beschwerdeführer weder Bürger von Locarno ist noch über die
Schweizer Staatsangehörigkeit verfügt,
dass indessen das Gesuch um Einsicht in die gesamten den Beschwer-
deführer betreffenden Akten gutzuheissen und das BFM anzuweisen ist,
ihm Einsicht in die Akten seines ersten Asylverfahrens (N […]) zu gewäh-
ren,
dass das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei für die Dauer des Verfah-
rens die Wohnung seiner Mutter zuzuweisen, beim vorliegenden Direkt-
entscheid in der Sache gegenstandslos wird,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
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erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Akteneinsicht wird gutgeheissen und das BFM angewie-
sen, Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens des Beschwerdefüh-
rers (N 168 043) zu gewähren.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel


Versand: