E-7361/2014 - Abteilung V - Visum aus humanitären Gründen (VrG) - Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung de...
Karar Dilini Çevir:
E-7361/2014 - Abteilung V - Visum aus humanitären Gründen (VrG) - Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung de...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l




Abteilung V
E-7361/2014



Ur t e i l vom 2 5 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______ und B._______,
Beschwerdeführende,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Visum aus humanitären Gründen (z. G. von C._______);
Verfügung des BFM vom 19. November 2014 / (…).



E-7361/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 7. Oktober 2014 beantragte C._______ (nachfolgend: Gesuchstel-
ler) auf der Schweizer Botschaft in Beirut ein Schengen-Visum aus huma-
nitären Gründen.
A.b Die Schweizer Botschaft in Beirut wies den Visumsantrag am 15. Ok-
tober 2014 ab mit der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des
beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht nachgewiesen worden, die diesbe-
züglich gemachten Informationen seien unglaubhaft und die Absicht des
Gesuchstellers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schen-
gen-Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können.
A.c Am 17. Oktober 2014 erhob der Gesuchsteller beim BFM Einsprache
gegen die Verweigerung des humanitären Visums.
A.d Mit Entscheid vom 18. November 2014 – eröffnet am 24. November 2014
– wies das BFM die Einsprache ab.
B.
Die Beschwerdeführenden reichten gegen diesen Entscheid am 17. De-
zember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragten implizit die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 18. November
2014 und die Erteilung eines humanitären Visums zur Einreise in die
Schweiz an den Gesuchsteller.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2015 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführenden auf, bis zum 22. Januar 2015 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.– einzubezahlen oder ihre Be-
schwerde zurückzuziehen.
D.
Die Beschwerdeführenden zahlten den Kostenvorschuss innert Frist ein.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2015 ergänzten sie die Beschwerde.
E.
Die vom Gericht eingeholte Vernehmlassung des SEM datiert vom 12. Feb-
ruar 2015. Auf die am 17. Februar 2015 ergangene Einladung zur Replik
regierten die Beschwerdeführenden nicht.
E-7361/2014
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG (Art. 37
VGG) oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmen.
1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.
48 Abs. 1 VwVG), zumal sie als Gastgeber des Gesuchstellers in eigenem
Namen gegen den ablehnenden Visum-Entscheid vom 2. September 2014
Einsprache erhoben haben und Adressaten des angefochtenen Entscheids
sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Die Einsprache beim SEM gegen die Ablehnung der Visumsanträge für die
Gesuchstellenden richtete sich explizit nur gegen die Verweigerung eines
humanitären Visums für den Gesuchsteller. Auch in der Beschwerdeschrift
akzeptieren die Beschwerdeführenden explizit die Verweigerung eines
Schengen-Visums und beantragen ausschliesslich die Erteilung eines hu-
manitären Visums. Entsprechend bildet nur die Verweigerung eines huma-
nitären Visums Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet,
E-7361/2014
Seite 4
ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völker-
rechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Ent-
scheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
4.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines syrischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die
im Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmun-
gen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein-
und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-As-
soziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art.
2 Abs. 2–5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr
für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen
ferner nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei-
gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 AuG; Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumsertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April
2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182
vom 29. Juni 2013]; BVGE 2009/27 E. 5 f.).
5.
5.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
E-7361/2014
Seite 5
gestattet. Im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
5.2 Gemäss der Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom
28. September 2012 (Weisung Nr. 322.126) kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person offensichtlich davon
ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat un-
mittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer – aufgrund der konkreten Situation – unmittelba-
ren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berück-
sichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der be-
troffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu
prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer un-
mittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitä-
ren Visum die Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die rechtzeitige
(nämlich vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der
Schweiz zu belegen ist. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden
Erteilung eines humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen,
dass der betreffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er
sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu
verlassen hat.
5.3 Die Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" konkretisiert
den offenen Begriff "humanitäre Gründe" als eine unmittelbare, ernsthafte
und konkrete Gefährdung an Leib und Leben. Bei dieser Weisung handelt
es sich um vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen, die als solche für
das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich ist. Sie ist jedoch zu berücksich-
tigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das
Gericht weicht in solchen Fällen daher nicht ohne triftigen Grund von der
Weisung ab (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3; BVGE 2011/1 E. 6.4). Die Weisung
humanitäres Visum, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher
Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese
Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte
Konkretisierung der humanitären Gründe berücksichtigt wird.
E-7361/2014
Seite 6
6.
6.1 In der Einsprache gegen die ablehnenden Visumsentscheide führten
die Beschwerdeführenden an, der Gesuchsteller sei christlichen Glaubens.
Die Christen Syriens seien in den Wirren des Bürgerkriegs als besonders
verletzliche Personen anzusehen. Der Gesuchsteller sei in den Libanon
geflüchtet, da bei ihm das Risiko bestehe, dass er als Reservist für militä-
rische Aufgaben im syrischen Bürgerkrieg rekrutiert werde. Er habe Angst
um Leib und Leben und fürchte sich vor der Willkür des Staates und seiner
Organe. Der Einsprache beigelegt war die französische Übersetzung von
vom Gesuchsteller niedergeschriebenen Ausführungen. Darin verweist
dieser insbesondere darauf, dass er Angst habe, für die syrische Armee
rekrutiert zu werden, wenn er sich in Syrien in der Öffentlichkeit zeige. Zu-
dem führte er aus, an welchen Orten in Syrien er sich vor seiner Flucht in
den Libanon aufgehalten habe.
6.2 Das SEM führte in der Abweisung der Einsprache aus, es lägen keine
Elemente vor, die auf eine besondere individuelle und konkrete Gefähr-
dung des Gesuchstellenden schliessen lassen würden. Der Gesuchteller
halte sich in einem sicheren Drittstaat auf, wo weder (Bürger-)Krieg noch
eine Situation landesweiter, allgemeiner Gewalt herrsche. Dass seine Si-
tuation im Libanon nicht einfach sei, werde nicht bezweifelt. Immerhin
könne er mit der finanziellen Unterstützung der im Ausland lebenden Ver-
wandten rechnen. Zudem lägen auch keine anderen humanitären Gründe
vor.
6.3 Zur Begründung ihrer Beschwerde führten die Beschwerdeführenden
aus, eine Rückkehr nach Syrien sei für ihre christliche Verwandtschaft in-
klusive des Gesuchstellers unter den heutigen politischen und gesell-
schaftlichen Zuständen illusorisch und weltfremd. Der Gesuchsteller sei im
Libanon zwar vielleicht nicht an Leib und Leben bedroht, jedoch habe der
Libanon zweifellos nicht die Kapazität, die riesige Anzahl Flüchtlinge aus
Syrien langfristig aufzunehmen. Der Gesuchsteller halte sich in Beirut auf.
Als Christ in Syrien sei er der Verfolgung durch die Bürgerkriegsparteien
ausgesetzt und das Risiko der Rekrutierung durch die Regierung für den
Kriegsdienst sei real und drohend. Eine spezifische, individuelle Gefähr-
dung zu dokumentieren sei bis zum Zeitpunkt des faktischen Einzugs in die
Armee allerdings nicht möglich. Der Libanon sei nicht einmal im Sinne ei-
nes menschenwürdigen Flüchtlingsdaseins sicher, es sei deshalb illuso-
risch, den Libanon als sicheren Drittstaat zu bezeichnen. Die Flüchtlinge
würden dort unter prekärsten Bedingungen leben.
E-7361/2014
Seite 7
7.
7.1 Der Gesuchsteller unterliegt als syrischer Staatsangehöriger gemäss
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visums-
pflicht für den Schengen-Raum. Die Erteilung eines Visums für den ganzen
Schengen-Raum ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. E. 3). Im
Folgenden ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung
eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt
hat.
7.2 Die Lage der eineinhalb Millionen syrischer Flüchtlinge im Libanon ist
– wie die Beschwerdeführenden zu Recht ausführen – besorgniserregend.
Syrische Flüchtlinge im Libanon können sich zwar beim UNHCR als Flücht-
linge registrieren, von welcher Möglichkeit über 1,1 Millionen Gebrauch ge-
macht haben. Eine Registrierung verschafft ihnen jedoch keine Aufent-
haltsbewilligung, sondern ermöglicht ihnen höchstens einen beschränkten
rechtlichen Schutz und Zugang zu gewissen Dienstleistungen (vgl.
ARANKI/KALIS, Limited legal status for refugees from Syria in Lebanon, Sep-
tember 2014, , zuletzt besucht
am 19. März 2015). Insbesondere für Syrer, die wie der Gesuchsteller ille-
gal in den Libanon gelangt sind und über keine Identitätspapiere verfügen,
scheint es schwierig zu sein, zumindest eine zeitlich beschränkte Aufent-
haltserlaubnis zu erhalten. Der Libanon hat die Flüchtlingskonvention nicht
ratifiziert und syrische Flüchtlinge werden nicht offiziell als Flüchtlinge oder
Asylsuchende anerkannt. Die Lebensbedingungen für syrische Flüchtlinge
im Libanon sind schwierig, stellt doch der Staat keine zentralen Flüchtlings-
lager mit entsprechender Infrastruktur und Erfüllung der grundlegendsten
Bedürfnisse zur Verfügung (vgl. Center for Middle Eastern Strategic Studies
[ORSAM], The Situation of Syrian Refugees in the Neighboring Countries:
Findings, Conclusions and recommendations, April 2014,
/en/enUploads/Article/Files/201452_189ing.pdf>, zuletzt be-
sucht am 19. März 2015, S. 34 ff.). Ungefähr 40% der Flüchtlinge im Liba-
non leben deshalb unter prekären Umständen, zum Beispiel in unfertigen
Bauten oder in inoffiziellen Zeltlagern (vgl. UNHCR Lebanon, Shelter Up-
date, Dezember 2014). Zudem wurde der Zugang der Flüchtlinge zum Ar-
beitsmarkt eingeschränkt: Syrische Flüchtlinge dürfen nur noch in der
Landwirtschaft, im Baugewerbe und im Reinigungssektor tätig sein.
Schliesslich sind sie in verschiedener Hinsicht diskriminierender Behand-
lung durch die syrische Armee ausgesetzt und es kommt immer wieder zu
Gewalttätigkeiten gegen syrische Flüchtlinge. Ihre Bewegungsfreiheit ist
entsprechend eingeschränkt (vgl. Norwegian Refugee Council, The
Consequences of Limited Legal Status for Syrian Refugees in Lebanon,
E-7361/2014
Seite 8
März 2014, S. 15 ff., , zuletzt be-
sucht am 19. März 2015).
Trotzdem ist festzuhalten, dass es sich beim Gesuchsteller um einen jun-
gen Mann handelt, der keinerlei gesundheitliche Beschwerden geltend
macht. Es ist nicht zu verkennen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien
ernsthaften Problemen ausgesetzt wäre, namentlich aufgrund seiner Zu-
gehörigkeit zur christlichen Kirche und der Gefahr, als Reservist zum Mili-
tärdienst in die syrische Armee eingezogen zu werden. Festzustellen ist
allerdings, dass dem Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise dafür vor-
liegen, dass Syrer im Libanon – selbst wenn sie illegal dort sind – gefährdet
wären, nach Syrien ausgeschafft zu werden. Obwohl Libanon die Flücht-
lingskonvention nicht ratifiziert hat, scheint sich dieses Land grundsätzlich
an das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip im Sinne des völker-
gewohnheitsrechtlichen ius cogens zu halten. Der Gesuchsteller macht zu-
dem auch nicht gelten, er sei persönlich und konkret von einer Rückschaf-
fung nach Syrien bedroht. Da der Gesuchsteller über seine schwierige,
aber nicht unmittelbar gefährliche Situation hinaus keine humanitäre
Gründe geltend macht, sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines
humanitären Visums nicht gegeben.
7.3 Insgesamt ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sich der Gesuch-
steller aufgrund seiner persönlichen Umstände und allgemeinen der Lage
in Syrien und im Libanon in einer besonderen Notsituation befindet. Des-
halb kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz zu stützen sind, wonach die Voraussetzungen für
die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von ins-
gesamt Fr. 700.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Der einbe-
zahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-7361/2014
Seite 9

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und an das SEM.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf



Versand: