E-734/2012 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E734/2012
U r t e i l v om 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima mit
Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
fest,
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I
dass die Beschwerdeführenden am 14. September 2010 in der Schweiz
erstmals Asylgesuche stellten, auf welche das BFM mit Verfügung vom
22. Dezember 2010 – aufgrund eines EURODACEintrags, wonach sie
am 7. September in Italien in der Eigenschaft als Asylsuchende
daktyloskopisch erfasst worden waren – gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG nicht eintrat und die Beschwerdeführenden nach Italien – den für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat – wegwies,
dass diese Verfügung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
11. Januar 2011 in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführenden am 23. Januar 2011 ein
Wiedererwägungsgesuch einreichten, welches mit Verfügung vom 17.
Februar 2011 vom BFM abgewiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 24. März 2011 abwies,
dass die Beschwerdeführenden am (…) per Flugzeug nach Italien
überstellt wurden,
II
dass sie am (…) in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl nachsuchten
und am 30. Oktober 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
(…) je summarisch befragt wurden,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, seine Ehefrau sei im
sechsten Monat schwanger und am Tag der Rücküberstellung vom (…)
sei ihnen am Flughafen in Rom gesagt worden, sie hätten sich dort
aufzuhalten, bis ihnen eine Unterkunft zugewiesen werde,
dass er sich gegenüber seiner Frau und seinem Kind schlecht gefühlt
habe, zumal sie nichts zu essen erhalten hätten,
dass er mit einem Polizisten in einen Streit geraten sei und dieser ihn
geschlagen habe,
dass er und seine Familie von einer unbekannten Frau zu Essen, ein
Bahnbillet nach E._______ sowie eine dortige Adresse erhalten hätten,
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welche sie hingegen nicht gefunden hätten und auch von Polizisten dazu
keine Hilfe erhalten hätten,
dass es seiner Frau sehr schlecht gegangen sei, weshalb die Familie
E._______ bereits nach drei Stunden wieder verlassen habe, mit dem
Zug über Rom nach Milano und wieder in die Schweiz gereist sei,
dass die Beschwerdeführerin dazu ergänzend ausführte, ihr Ehemann
und ihr Kind seien von Polizisten geschlagen worden, weil sie um Essen
gebeten hätten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
vorliegenden Asylverfahrens und zur Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend machte, seine Frau sei
schwanger und sie (Beschwerdeführenden) könnten nicht dorthin
zurückkehren, weil es für sie dort kein menschenwürdiges Leben gebe,
dass die Beschwerdeführerin ausführte, sie habe in Italien kein
Asylgesuch gestellt; sie hätten ihr dort lediglich die Fingerabdrücke
abgenommen,
dass sie nicht dorthin zurückkehren wolle, weil sich die Polizei schlecht
benehme, Italien kein sicheres Land sei, und die Menschenrechte dort
nicht eingehalten würden,
dass die Ärztin der Beschwerdeführerin dem BFM einen medizinischen
Bericht vom (…) Dezember 2011 zu den Akten reichte (vgl. BFMAkte
B17/6),
dass das BFM die zuständigen Behörden Italiens am 5. Januar 2012 um
Wiederaufnahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO von allen
drei Personen ersuchte und dabei auf die im Januar 2012 zu erwartende
Geburt des zweiten Kindes hinwies,
dass die zuständige kantonale Migrationsbehörde dem BFM mit
Schreiben vom 4. Januar 2012 (Eingangsstempel beim BFM: 9. Januar
2012) die Geburt des Sohnes der Beschwerdeführenden vom (…)
meldete,
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dass die zuständigen Behörden Italiens mit Schreiben vom 20. Januar
2012 der Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs.
1 Bst. c DublinIIVO (hängiges Asylverfahren) zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2012 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eintrat und sie nach Italien wegwies,
dass es weiter anordnete, sie hätten die Schweiz – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – spätestens einen Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Bern mit dem
Wegweisungsvollzug beauftragte und die editionspflichtigen Akten
aushändigte,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit an das BFM
adressierter Rechtsmitteleingabe vom 7. Februar 2012 (Eingang BFM:
8. Februar 2012) Beschwerde erhoben, und das Bundesamt diese wegen
Unzuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass die Beschwerdeführenden beantragten, "die Wegweisung sei
auszusetzen, subsidiär, die Ausreisefrist sei zu verlängern, und allfällige
Vollzugsmassnahmen seien auszusetzen",
dass sie zur Begründung ausführten, der am (…) geborene Sohn sei nur
mit einer Niere zur Welt gekommen, weshalb eine Reise nach Italien so
kurz nach der Geburt des Sohnes ein Risiko sei, insbesondere
angesichts der kalten Witterung,
dass es – entgegen der Auffassung des BFM, wonach das Kind in Italien
nicht gefährdet sei – zu bedenken gebe, dass Italien im Asyl und
Flüchtlingsbereich nicht so weit wie die Schweiz sei,
dass sie überdies den ihren Sohn behandelnden Ärzten in der Schweiz
vertrauen würden, und sie Schwierigkeiten hätten auch mangels ihrer
Sprachkenntnisse, die Gesundheitsversorgung ihres Sohnes in Italien
sicherzustellen,
dass zudem auch sie (die Beschwerdeführerin) durch die Geburt
geschwächt sei, weshalb sie darum ersuche, die Wegweisung
auszusetzen oder ihnen eventuell eine längere Frist zu gewähren,
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dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 9. Februar
2012 den Vollzug gemäss Art. 56 VwVG vorsorglich per Telefax
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf
Arbeitstage beträgt,
dass die Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 gemäss Rückschein
(vgl. BFMAkte B35) am 2. Februar 2012 bei der Post aufgegeben wurde,
dass dieser Rückschein am 6. Februar 2012 dem BFM zurück geschickt
wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass die Verfügung den
Beschwerdeführenden spätestens am 6. Februar 2012 eröffnet wurde,
womit die Beschwerdefrist am 13. Februar 2012 ablief,
dass selbst wenn die Verfügung – wie von den Beschwerdeführenden in
ihrer Rechtsmitteleingabe angegeben – am 4. Februar eröffnet worden
sein sollte, die auf den 7. Februar 2012 datierte beim BFM am 8. und
beim Bundesverwaltungsgericht am 9. Februar 2012 eingegangene
Beschwerde als rechtzeitig eingereicht erachtet werden kann,
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dass die Rechtsbegehren zwar nicht sehr klar formuliert sind, es sich
indessen bei der vorliegenden Rechtsmitteleingabe um eine
Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen
zu stellen sind, weshalb zu Gunsten der Beschwerdeführenden auf die
insoweit frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der implizit gestellte Antrag um Gewährung der aufschiebende
Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos
geworden ist,
dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Dublin
Assoziierungsabkommens verpflichtet hat, die DublinIIVO anzuwenden,
dass die Zuständigkeit Italiens anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs bei der Vorinstanz nur von der Beschwerdeführerin bestritten
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wurde, indem sie geltend machte, sie habe dort kein Asylgesuch gestellt,
sondern es seien ihr lediglich die Fingerabdrücke abgenommen worden,
dass dieser Einwand haltlos ist, weil die Beschwerdeführenden einerseits
am 7. September 2010 in Italien in der Eigenschaft als Asylsuchende
daktyloskopisch erfasst wurden, und Italien andererseits dem
Übernahmeersuchen der Schweiz vom 5. Januar 2012 gestützt auf Art.
16 Abs. 1 Bst. c explizit zustimmte,
dass die Zuständigkeit Italiens in der Rechtsmitteleingabe überdies auch
nicht mehr bestritten wird,
dass das Bundesamt angesichts dieser klaren Faktenlage vorliegend zu
Recht von der Zuständigkeit Italiens ausging, weshalb die gesetzliche
Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG grundsätzlich erfüllt ist,
dass weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden auch dorthin
ausreisen können oder ob Überstellungshindernisse bestehen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E2010/45 E. 10.2) und
allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen
der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen sind,
weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2
i.V.m. Art. 83 Abs. 14 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
AuG besteht,
dass aufgrund der geltend gemachten Vorbringen, wonach der im Januar
geborene Sohn, welcher nur eine Niere habe, bei den aktuell
herrschenden Temperaturen in Italien gefährdet sei, davon auszugehen
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ist, dass die Beschwerdeführenden implizit einen Selbsteintrittsrecht aus
humanitären Gründen beantragen,
dass sie ihre Vorbringen indessen in keiner Weise zu belegen vermögen,
da sie keinen ärztlichen den Sohn betreffenden Bericht zu den Akten
gereicht haben,
dass ferner aufgrund ihrer Schilderungen betreffend den kurzen
Aufenthalt in Italien nach ihrer Rücküberstellung vom (…) (vier Stunden
im Flughafen von Rom, ein paar Tage in Rom, Lecce und Milano) noch
keine Indizien vorliegen, wonach sie in Italien keine Unterkunft erhalten
würden,
dass das italienische Fürsorgesystem zwar in der Kritik steht (vgl. BVGE
6038/2010 vom 3. September 2010; Bericht von Maria Bethka & Dominik
Bender zur Situation von Flüchtlingen in Italien vom 28. Februar 2011,
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Asylum procedure and
reception condition, with focus on Dublin returnees" Berne and Oslo vom
Mai 2011), indessen in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen
insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass es dem DublinSystem inhärent ist, dass an sich davon
ausgegangen werden kann, der betreffende Dublinstaat könne die
nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, ist doch jeder
Staat an die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.
Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von
Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten), welche medizinische Versorgung
garantiert, gebunden,
dass deshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, in Italien
sei eine angemessene medizinische Versorgung vorhanden,
dass aus der eingereichten Zustimmungserklärung der italienischen
Behörden das Ersuchen hervorgeht, sie seien über die Überstellung von
sogenannten verletzlichen Personen – wie beispielsweise Kranken,
schwangeren Frauen oder Eltern mit Kleinkindern – in angemessener
Weise vorab rechtzeitig zu informieren,
dass die zuständigen Schweizer Behörden anlässlich der Überstellung
dieser Aufforderung Folge leisten dürften,
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dass somit nicht ersichtlich ist, weshalb bei einer Überstellung
(Wegweisungsvollzug) nach Italien mit einer Gefährdung der Gesundheit
des neugeborenen Kindes zu rechnen ist,
dass ein Überstellungshindernis der Beschwerdeführenden nach Italien
demnach grundsätzlich aufgrund einer angeblich mangelnden
Unterkunftslage und medizinischen Versorgung sowie der damit
verbundenen gesundheitlichen Gefährdung nicht angenommen wird und
davon ausgegangen werden kann, das neugeborene Kind werde in Italien
– sofern notwendig – medizinisch adäquat betreut,
dass das BFM dafür besorgt zu sein hat, der Familie mit dem
Neugeborenen während der Überstellung die allfällig notwendige
medizinische Versorgung zukommen zu lassen,
dass indessen nach dem oben Gesagten keine Veranlassung besteht, die
Vorinstanz anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu
erklären,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Überstellung der Beschwerdeführenden
nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die
italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation und das
Schutzbedürfnis der Beschwerdeführenden (Familie mit neugeborenem
Kind mit einer Niere) vorgehend rechtzeitig zu informieren.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: