E-7153/2008 - Abteilung V - Vollzug der Wegweisung - Vollzug der Wegweisung
Karar Dilini Çevir:
E-7153/2008 - Abteilung V - Vollzug der Wegweisung - Vollzug der Wegweisung
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7153/2008
Urteil vom 15. März 2011
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
Parteien A._______, geboren am (…)
Afghanistan,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im
Jahr 2007 und reiste über (…) und andere, ihm unbekannte Länder in die
Schweiz, wo er am 15. September 2007 eintraf und gleichentags um Asyl
nachsuchte.
B.
Am 25. September 2007 wurde er im Empfangszentrum Chiasso
summarisch befragt und am 17. Januar 2008 sowie am 7. Februar 2008
und am 14. Oktober 2008 direkt durch das BFM zu seinen Asylgründen
angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei ein Hazara und als Sohn
einer Paschtunin und eines Hazara in B._______, Provinz Ghazni,
geboren. Die Familienangehörigen seiner Mutter seien gegen die Ehe
seiner Eltern gewesen und hätten deshalb die Familie verfolgt. Sein Vater
sei in früheren Jahren von der Familie der Mutter zu Unrecht eines
Mordes bezichtigt worden und habe deshalb eine Haftstrafe von fünf oder
sechs Jahren verbüssen müssen. Während dieser Zeit habe er mit seiner
Mutter in C._______ in der Provinz Ghazni gelebt. Immer wieder sei er
von Familienangehörigen seiner Mutter geschlagen worden. Nachdem
sein Vater aus der Haft entlassen worden sei, seien sie nach D._______
bei Herat gegangen, wo sie 15 Jahre lang gelebt hätten. Nach der
Machtübernahme durch die Taliban sei er zusammen mit seinen Eltern
und Geschwistern in den Iran gegangen, wo sie sich fünf Jahre lang
aufgehalten hätten. Dort habe er seine Ehefrau kennengelernt und sei
später seine Mutter verstorben. Nach der Machtübernahme durch
Präsident Karzai sei er mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn
sowie dem Vater und dem Bruder nach C._______ zurückgekehrt. Einige
Monate später sei sein Vater von Familienangehörigen der Mutter
ermordet worden. Er habe einen Anwalt beauftragt, welcher Anzeige
erstattet habe. Nach einigen Monaten sei sein Bruder von zwei Autos,
welche von Kommandanten des Clans der Mutter gefahren worden seien,
angefahren und verletzt worden. Mit Hilfe von Angehörigen der
Organisation der Vereinten Nationen (UNO) respektive der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) habe er seinen Bruder in Herat in
ein Spital bringen können. Seine Ehefrau sei im Gebäude der UNO/WHO
von Paschtunen misshandelt worden. Anschliessend habe die UNO/WHO
die Einreise in den Iran organisiert, wo sich sein Bruder medizinisch habe
behandeln lassen können. Der Beschwerdeführer habe seinen Bruder in
den Iran begleitet.
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Im März/April 2007 sei seine Familie von den iranischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben
worden. Er selber sei 15 Tage lang festgehalten worden, bevor er ebenfalls nach Afghanistan
zurückgeschickt worden sei. Dort habe er vergeblich versucht, seine Familie zu finden. Im Mai 2007 sei er
in den Iran zurückgekehrt. Im Juli/August 2007 habe er den Iran verlassen und sei in die Schweiz gereist.
Hier habe er erfahren, dass seine Frau in Pakistan von Paschtunen ermordet worden sei.
Der Beschwerdeführer hat einen afghanischen Reisepass eingereicht.
C.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung der
Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM im Wesentlichen
aus, die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien
unglaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung wurde vom BFM als zulässig,
zumutbar und möglich bezeichnet.
D.
Mit Eingabe vom 11. November 2008 (Poststempel) liess der
Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung
des BFM sei betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, ihn zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. November 2008 verwies der
Instruktionsrichter für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. November 2008 an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
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G.
In der Replik vom 15. Januar 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest. Er reichte ein Dokument des Sicherheitskommandos der
Provinz Ghazni im Original samt Übersetzung zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 13. August 2010 reichte der neu mandatierte
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht sowie ein
weiteres Dokument in Kopie samt Übersetzung zu den Akten, mit
welchem belegt werden solle, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan
in Gefahr sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration
(BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Gericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet darüber endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Beurteilung des Verfahrens richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und
dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz
weggewiesen. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die
Aufhebung der Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4
und 5 des Dispositivs). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die
Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung an sich blieben somit
unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft
erwachsen.
3.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit einzig die Frage zu
beantworten, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des
Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie
den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der
Vollzug der Wegweisung vorliegend als unzumutbar. Damit kann
praxisgemäss auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen
eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs verzichtet werden (vgl. etwa
BVGE 2009/51 E. 5.4).
5.
Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge vor der Einreise
in die Schweiz mehrmals längere Zeit im Iran aufgehalten. Nachdem den
Akten keinerlei Hinweise auf einen geregelten Aufenthaltsstatus in
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diesem Drittstaat zu entnehmen waren, hat das BFM zu Recht die
Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat
Afghanistan geprüft.
6.
6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.2.
6.2.1. In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte
sich die vormalige ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nrn. 10 und 30
eingehend zur Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede
zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans
dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie
den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen
Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der
Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten
Wohnsituation, als grundsätzlich zumutbar qualifiziert.
6.2.2. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre
Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie
den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als
grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten
militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden
Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde
demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend aufgezählte
Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari
Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu
zählen ist) als grundsätzlich zumutbar definiert. In den übrigen östlichen,
südlichen und südöstlichen Provinzen bestand hingegen weiterhin eine
allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin
nach wie vor als generell unzumutbar qualifiziert wurde (vgl. EMARK
2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
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6.2.3. Eine Rückkehr in die Heimatregion des Beschwerdeführers in der
Provinz Ghazni bezeichnete schon die ARK – unabhängig von
individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen
Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz – als
existenzbedrohend und damit als generell unzumutbar (vgl. hierzu
EMARK 2003 Nr. 30 insbesondere E. 7.a).
6.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung
angeschlossen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten
Entwicklung in Afghanistan momentan keine Veranlassung, von ihr in
Bezug auf diese oder die erwähnten übrigen Provinzen abzuweichen (vgl.
etwa das Urteil E-6008/2006 E. 5.3 f. mit weiteren Hinweisen). Ob die
Gebiete, bei welchen mit EMARK 2006 Nr. 9 der Vollzug von
Wegweisungen noch als zumutbar bezeichnet wurde, heute anders
beurteilt werden müssten, kann vorliegend offenbleiben.
6.4. Beim Beschwerdeführer handelt es sich offensichtlich um einen
Hazara. Er hat ausserdem einen afghanischen Reisepass eingereicht, in
dem die Provinz Ghazni als Geburtsort eingetragen ist. Entgegen den in
der angefochtenen Verfügung geäusserten Vermutungen des BFM
besteht aufgrund der Akten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts
kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer aus der
Provinz Ghazni stammt.
6.5. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich damit in einer
Provinz, bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug nach konstanter
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu
qualifizieren ist.
6.6. Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen
Landesteil Afghanistans ist ebenfalls nicht auszugehen. Zwar sind den
Akten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers in
Herat, einer der bisher als sicher bezeichneten Provinzen Afghanistans,
zu entnehmen. Indessen kann aufgrund der Akten nicht davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort über ein
tragfähiges Beziehungsnetz, die Möglichkeit zur Sicherung des
Existenzminimums oder eine gesicherte Wohnsituation verfügt (vgl. zu
diesen Voraussetzungen für die Bejahung einer zumutbaren
Ausweichsmöglichkeit innerhalb Afghanistans EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8
mit weiterem Hinweis).
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Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als unzumutbar zu bezeichnen. Die
Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keine
Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind. Nach dem Gesagten kann
vorliegend darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung und die
eingereichten Beweismittel näher einzugehen.
7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 16. Oktober
2008 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
8.2. Dem Beschwerdeführer steht eine Entschädigung gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG für seine Parteikosten zu. Nachdem seine Rechtsvertreter
keine Kostennote eingereicht haben, ist die Parteientschädigung
aufgrund der Akten von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.– (inklusive
aller Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
16. Oktober 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 600.‒ auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
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