E-7126/2014 - Abteilung V - Familienzusammenführung (Asyl) - Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 3. ...
Karar Dilini Çevir:
E-7126/2014 - Abteilung V - Familienzusammenführung (Asyl) - Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 3. ...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-7126/2014



U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung

Einzelrichter Markus König,
Mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien

A._______,
Eritrea,
Beschwerdeführerin,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Familienvereinigung
zugunsten des Bruders B._______,
geboren (…), Eritrea, zurzeit in Äthiopien;
Verfügung des BFM vom 3. November 2014 / N (…).


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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinstellte am 6. Juli 2010 mit ihrem Kind in der
Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 26. Juli 2010 stellte das BFM
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin fest und gewährte ihr
und dem Kind Asyl in der Schweiz.
B.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters an das BFM vom 24. Ja-
nuar 2014 stellte die Beschwerdeführerin für ihren Bruder B._______ ein
"Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs.
2 AsylG". Sie führte zur Begründen ihrer Eingabe aus, B._______ sei das
jüngste ihrer (…) Geschwister, um die sie sich vor ihrer Ausreise aus Erit-
rea gekümmert habe. Der heute (…)Jährige habe das Heimatland in der
Folge ohne Angehörige verlassen müssen; er befinde sich in Äthiopien
und lebe dort allein in prekären Verhältnissen in einem Flüchtlingslager.
Mit dem Familienvereinigungsgesuch wurden eine Geburtsurkunde des
Begünstigten und zwei Fotografien zum Beleg dessen Verwandtschaft mit
der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht.
Am 7. Oktober 2014 liess die Beschwerdeführerin eine handschriftliche
Beschreibung der schwierigen Lebensbedingungen ihres Bruders einrei-
chen und um prioritäre Behandlung ihres Gesuchs ersuchen.
C.
Mit Verfügung vom 3. November 2014 – eröffnet am 5. November 2014 –
verweigerte das Bundesamt die Einreise von B._______ in die Schweiz
und lehnte dessen Asyl- respektive Familiennachzugsgesuch vom 24.
Januar 2014 ab.
Zur Begründung führte das BFM aus, gemäss der vom Gesetzgeber per
1. Februar 2014 aufgehobenen Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG
[SR 142.31] könnten andere nahe Angehörige (als Ehegatten und minder-
jährige Kinder) von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in deren Famili-
enasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Umstände für die Fami-
lienvereinigung sprächen. Solche Umstände seinen mit Bezug auf
B._______ nicht ersichtlich. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin mit
ihrem Bruder vor ihrer Ausreise nicht im gleichen Haushalt gelebt, wo-
durch das in Art. 51 Abs. 4 AsylG festgehaltene Zusatzerfordernis nicht
erfüllt sei, dass die Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt wor-
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den sei; schliesslich habe sie gemäss Akten auch nicht massgebend zu
dessen Unterhalt beigetragen.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Dezember 2014
beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung des BFM vom
3. November 2014 aufzuheben und dem Bruder die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen; B._______ sei in Anwendung von Art. 51 aAbs. 2
AsylG in das Familienasyl der Beschwerdeführerin einzubeziehen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte sie, es sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde zugunsten ihres Bru-
ders legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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Seite 4
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Art. 51 AsylG hat heute – unter dem Randtitel "Familienasyl" – fol-
genden Wortlaut:
1
Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstän-
de dagegen sprechen.
1bis
Hat das BFM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass
ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetz-
buchs (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zustän-
digen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde
sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorlie-
gen des rechtskräftigen Urteils sistiert.
2

3
In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als
Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen spre-
chen.
4
Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die
Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf
Gesuch hin zu bewilligen.
4.2 Die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG wurde mit der am 1. Feb-
ruar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision vom 14. Dezember
2012 aufgehoben (AS 2013 4375, 5357).

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Die aufgehobene Bestimmung hatte den folgenden Wortlaut:
2
Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen kön-
nen in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe
für die Familienvereinigung sprechen.
4.3 Die in Kapitel III der Änderung vom 14. Dezember 2012 enthaltenen
Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für die im Zeitpunkt des In-
krafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes
– also am 1. Februar 2014 – hängigen Verfahren das neue Recht gilt.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil
D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 (zur Publikation vorgesehen) einer-
seits festgestellt, dass die erwähnte Übergangsbestimmung nach dem
Willen des Gesetzgebers auch für am 1. Februar 2014 erstinstanzliche
Gesuche gemäss Art. 51 aAbs. 2 AsylG gilt (vgl. E. 6.3–6.5); andererseits
hat das Gericht im Grundsatzurteil die Frage des Vorliegens einer unzu-
lässigen Rückwirkung geprüft und verneint (vgl. E. 6.6).
All dies hat die Konsequenz, dass Art. 51 aAbs. 2 AsylG für die am
1. Februar 2014 hängigen Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangen
kann beziehungsweise entsprechende Gesuche um Familiennachzug von
diesem Zeitpunkt an dahinfallen beziehungsweise gegenstandslos wer-
den.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin hatte – rund eine Woche vor Aufhebung die-
ser Norm – ein Gesuch um Familiennachzug gestellt, welches unbestrit-
tenermassen (vgl. Gesuch vom 24. Januar 2014 S. ff. insbes. S. 8) auf
Art. 51 aAbs. 2 AsylG abgestützt war. Das BFM hätte diese Eingabe, wie
soeben ausgeführt, nach dem 1. Februar 2014 nicht mehr materiell be-
handeln dürfen.
5.2 Der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle festgehalten werden,
dass die Anwendung der aufgehobenen Bestimmung vom BFM inhaltlich
überzeugend begründet worden ist und den insoweit praxiskonform er-
scheinenden materiellen Erwägungen in der Beschwerde offensichtlich
nichts Stichhaltiges entgegengehalten worden wäre.

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Seite 6
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht insofern verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), als das BFM zu Un-
recht eine materielle Prüfung des Gesuchs um Familiennachzug gestützt
auf die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG vorgenommen hat. Auf die
entsprechenden Beschwerdeausführungen ist folglich nicht weiter einzu-
gehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts
der Tatsache, dass ihr das vor wenigen Tagen ausgefällte Grundsatzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. oben, E. 4.4) noch nicht bekannt
sein konnte, ist von einer Kostenauflage anzusehen (Art. 63 Abs. 1 Satz 3
VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ebenso gegenstandslos wie – angesichts des vor-
liegenden direkten Entscheids in der Sache – der Antrag auf Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht.


(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und an das BFM.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:



Markus König Eveline Chastonay


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