E-6853/2013 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
Karar Dilini Çevir:
E-6853/2013 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-6853/2013


U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung

Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien

A._______
Syrien,
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2013 / N (…).


E-6853/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und am 18. Oktober 2013 summarisch zu seinem Asylgesuch
befragt wurde,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich derselben Befragung das rechtli-
che Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass er diesbezüglich vorbrachte, die italienischen Behörden würden
Flüchtlinge schlecht behandeln und ihnen keine Hilfe zukommen lassen,
weshalb er Angst habe, im Falle der Rückführung dorthin auf der Strasse
zu landen,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 – eröffnet am
28. November 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, dieser sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen,
auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass ihm Asyl zu gewähren oder eventualiter die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Italien festzustellen und ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der vorliegenden
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 (Post-
stempel) kommentarlos mehrere fremdsprachige Dokumente, bei wel-
chen es sich um Identitätsdokumente handeln dürfte, zu den Akten reich-
te,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Dezember 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung am
9. Dezember 2013 provisorisch aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen − auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32‒35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist und die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
seinen Problemen im Heimatstaat nicht gehört werden können,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten
Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5–14 Dublin-II-VO) und von der Si-
tuation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in
einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-
VO),
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dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den mate-
riellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-
VO gründet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 S. 28 f.; CHRISTIAN FILZWIESER /
ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständig-
keitssystem, 3. Aufl., Wien/Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 11. Oktober 2013 in Italien
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 17. Oktober 2013 um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-
II-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 25. Ok-
tober 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt und das Einreichen des
Asylgesuchs in Italien explizit bestätigte,
dass sodann die in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwerde-
führers (…) nicht zu seiner Kernfamilie gehören und damit nicht als Fami-
lienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO zu betrachten sind,
dass sich aus der Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen Verwand-
ten offensichtlich auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 15
Dublin-II-VO ergeben,
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dass die Wegweisung nach Italien demnach keine Verletzung der mass-
geblichen Bestimmungen der Dublin-II-VO (oder von Art. 8 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten [EMRK, SR 0.101]) darstellt,
dass auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Schweiz sei von An-
fang an das Ziel seiner Reise gewesen und er sei von den italienischen
Behörden gegen seinen Willen gezwungen worden, dort ein Asylgesuch
zu stellen, nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Prü-
fung seines Asylgesuchs zu ändern vermag,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Über-
stellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen müsste,
dass seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst und es an-
gesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des
Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte,
dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er
ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in
Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht ver-
letzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011,
§ 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und
C-493),
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dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und der Beschwer-
deführer auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Italien keine öf-
fentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf
deren Bedürfnisse eingehen können,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Betreuung von Asyl-
suchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes
glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Italien so
schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen
würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern
in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie") verstösst,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis gewisser Schwierigkei-
ten bei der Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden in Italien
von der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Überstellung in dieses Land
gestützt auf die Dublin-II-VO ausgeht (vgl. zuletzt etwa die Urteile
E-6767/2013 vom 9. Dezember 2013, D-6735/2013 und D-6208/2013
vom 5. Dezember 2013 oder D-5957/2013 vom 3. Dezember 2013, teil-
weise unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshil-
fe zu den Aufnahmebedingungen im Dublin-Mitgliedstaat Italien vom Ok-
tober 2013) und kein Grund besteht, im vorliegenden Verfahren von die-
ser Praxis abzuweichen,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Situation und
allfällige Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen Italien Behörden
vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den
Rechtsweg verwiesen wird,
dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen grundsätzlich
einhält, folglich nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil
M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
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dass das BFM in seiner Verfügung dargelegt hat, eine möglicherweise
durchzuführende medizinische Behandlung (der Beschwerdeführer hatte
geltend gemacht, in Syrien sei ein Leistenbruch auf der rechten Körper-
seite operiert worden, und nun sei ein solches Gesundheitsproblem auf
der linken Seite aufgetreten) könne auch in Italien erhältlich gemacht
werden, was in der Beschwerde mit keinem Wort thematisiert wird,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwer-
deführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflich-
tet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Vollzugshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist
(vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass deshalb auf den Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme
nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain


Versand: