E-6638/2014 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Okt...
Karar Dilini Çevir:
E-6638/2014 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Okt...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-6638/2014


U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung

Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien

A._______,
Äthiopien,
vertreten durch Fürsprecherin Laura Rossi,
Beschwerdeführerin,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2014 / N (…).


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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus Addis Abeba stammende Beschwerdeführerin eigenen An-
gaben zufolge ihren Heimatstaat am (…) 2012 auf dem Luftweg in ein ihr
unbekanntes Land verliess und tags darauf mit dem Zug in die Schweiz
gelangte,
dass sie am (…) November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte, am 27. November 2012
summarisch zur Person (Befragung zur Person, BzP) und am 15. Mai
2014 einlässlich zu ihren Asylgründen befragt wurde,
dass sie dabei zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, sie sei vom heimatlichen Geheimdienst eingeschüchtert und
belästigt worden, weil ihr Vater – der in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannt wurde – für die Oromo Netsanet Genbar (ONEG) gearbeitet habe,
weshalb sie verdächtigt worden sei, ihm Informationen übermittelt zu ha-
ben,
dass sie deshalb von Mitgliedern des Sicherheitsdienstes attackiert wor-
den sei und diese versucht hätten, sie auf dem Weg zur Schule zu ver-
gewaltigen,
dass sie diesen Vorfall zwar nicht zur Anzeige gebracht habe, weil es sich
um Personen des öffentlichen Dienstes gehandelt habe, sie kurz darauf
aber zu ihren Verwandten ins Bauerndorf C._______ geflohen sei,
dass sie ungefähr drei Monate später wieder nach Addis Abeba zurück-
gekehrt sei, da sie eine Ausbildung habe machen wollen und ihr dies auf
dem Land nicht möglich gewesen sei,
dass sie schliesslich ihre Heimat verlassen habe, nachdem sie wiederum
angegriffen und dabei geschlagen worden sei,
dass sie nach ihrer Einreise in die Schweiz der Partei ONEG beigetreten
sei,
dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen ein
Schreiben der Oromo Liberation Front (OLF) vom 5. Mai 2014 zu den Ak-
ten gab,
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dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 15. Oktober 2014 – eröffnet am 16. Oktober 2014 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM seinen ablehnenden Entscheid vorwiegend mit der Un-
glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe der Beschwerdefüh-
rerin begründete, zumal ihre Aussagen inhaltlich widersprüchlich ausge-
fallen seien und sich eine tatsächlich verfolgte Person nicht freiwillig wie-
der an den angeblichen Ort der Verfolgung begeben würde, nur um eine
Ausbildung absolvieren zu können,
dass aber auch eine Reflexverfolgung wegen der Tätigkeit ihres Vaters
ausgeschlossen werden könne, zumal dessen Asylgesuch sowohl vom
BFM als auch von der Asylrekurskommission (ARK, Vorgängerorganisati-
on des Bundesverwaltungsgerichts) abgewiesen worden sei, da er nicht
als Bedrohung für das äthiopische Regime wahrgenommen werde,
dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht politisch betätigt und
sie ansonsten auch keine Probleme mit den heimatlichen Behörden ge-
habt habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, es bestehe eine Verfol-
gungsgefahr einzig wegen ihrer in der Schweiz begründeten Mitglied-
schaft bei der ONEG,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
13. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter
sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, sube-
ventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit sowie
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Anweisung der Vollzugsbehörden
ersuchte, auf die Weitergabe von Daten an den Heimatstaat zu verzich-
ten, ansonsten sei eine bereits erfolgte Datenweitergabe zumindest offen
zu legen und ihr dazu im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe das
rechtliche Gehör zu gewähren,
dass sie weiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass sie zur Begründung der Beschwerde angab, entgegen der Auffas-
sung des BFM sei ihr Vater mit Verfügung des BFM vom 5. Dezember
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2007 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen
worden, weil er sich exponiert exilpolitisch betätigt habe,
dass die heimatlichen Behörden somit ein Verfolgungsinteresse an ihrem
Vater hätten, weshalb auch sie persönlich unter Druck geraten sei,
dass durchaus nachvollziehbar sei, dass sie nach der Flucht zu ihren
Verwandten aufs Land wieder nach Addis Abeba zurückgekehrt sei, zu-
mal sie von dort aus ihre Ausreise organisiert habe,
dass im Übrigen die Schilderungen des Vergewaltigungsversuchs durch
die Männer des Geheimdienstes äusserst unangenehm gewesen seien
und ihr Aussageverhalten zudem ihre Traumatisierung demonstriere,
dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen den Ausdruck einer E-Mail
ihrer Schwester vom 6. November 2014, Kopien eines Affidavits der OLF
vom 5. Mai 2014 und einer Fürsorgebestätigung der Stadt D._______
vom 24. Oktober 2014, ein Membership Attest der OLF vom 3. November
2014, eine Kursbestätigung sowie eine Honorarnote ihrer Rechtsvertrete-
rin einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 20. November 2014 der Be-
schwerdeführerin den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die zulässigen Rügen und die Kognition des Gerichts nach
Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass zunächst der Beschwerdeführerin zwar beizupflichten ist, soweit sie
auf die exilpolitische Tätigkeit ihres Vaters in der Schweiz hinweist, auf-
grund derer er im Jahr 2007 in der Schweiz – im Rahmen eines zweiten
Asylverfahrens – als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen
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wurde (es dem Vater jedoch in der Tat nicht gelungen war, im seinem im
Jahr (…) eingeleiteten ersten Asylverfahren Vorfluchtgründe glaubhaft zu
machen),
dass die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
im Übrigen zu überzeugen vermag,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten
Übergriffen insgesamt überaus oberflächlich geblieben sind und sie auch
auf Nachfrage hin keinen konkreten Schilderungen der Geschehnisse
machen konnte,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelang, die Ungereimtheiten aufzu-
lösen, beispielsweise in Bezug auf den zeitlichen Ablauf ihres Schul-
abbruchs, ihres Aufenthalts in C._______ und dem (…)-Kurs (vgl. Anhö-
rungsprotokoll F59 ff., F83 ff., F103) oder zur Frage, ob die Grossmutter
mütterlicherseits noch lebe (vgl. Protokoll der BzP S. 5; Anhörungsproto-
koll F69 ff.),
dass ausserdem auch ihre Aussage zum geltend gemachten Vergewalti-
gungsversuch Fragen aufwirft, zumal sie anlässlich der BzP ausführte, sie
sei jeweils unterwegs behelligt worden (vgl. Protokoll der BzP S. 8), sie
an der Anhörung jedoch anfügte, sie sei auch zu Hause aufgesucht wor-
den (vgl. Anhörungsprotokoll F101),
dass weder das Aussageverhalten noch das Anhörungsprotokoll darauf
hindeuten, dass eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin der Grund
für diese detailarmen und widersprüchlichen Aussagen sein könnte,
dass die Darstellungen der Beschwerdeführerin insgesamt konstruiert
anmuten und sie deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
nicht standhalten,
dass das Gericht somit die Schilderungen der Beschwerdeführerin hin-
sichtlich ihrer Kernaussagen ebenfalls als unglaubhaft erachtet,
dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb die heimatlichen Behörden
die Beschwerdeführerin (…) Jahre nach der Ausreise ihres Vaters plötz-
lich als Bedrohung betrachteten sollten, obwohl sie sich weder politisch
betätigt noch anderweitige Probleme mit den heimatlichen Behörden ge-
habt hätte,
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dass deshalb eine zukünftige Reflexverfolgung nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, zumal die Beschwerdeführerin – wie
soeben festgestellt – auch in der Vergangenheit nie eine solche erleiden
musste,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, nach ihrer Einreise in die
Schweiz der ONEG beigetreten zu sein, den Akten aber keine Hinweise
dafür zu entnehmen sind, sie hätte sich dadurch in einer sie gefährden-
den Art und Weise exilpolitisch exponiert,
dass es der Beschwerdeführerin somit vorliegend nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt war und ist
und der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz deshalb
abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersicht-
lich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die schweizerischen Asylbehörden nämlich in konstanter Praxis von
der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthio-
pien ausgehen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3),
dass zudem die Beschwerdeführerin während knapp (…) Jahren die
Schule besuchte und sie in ihrer Heimat mit ihren (…) Brüdern, einem
Onkel sowie dessen Familie, (…) Tanten und offenbar ihrer Grossmutter
(vgl. Protokoll der BzP S. 5, Protokoll der Anhörung S. 2 ff.) über ein trag-
fähiges Beziehungsnetz verfügt,
dass somit keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, die darauf hindeu-
ten, die Beschwerdeführerin geriete bei ihrer Rückkehr aus individuellen
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Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu er-
achten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist dazutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgelt-
liche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
Art. 110a Abs. 1 AsylG unabhängig von der finanziellen Situation der Be-
schwerdeführerin nicht erfüllt sind,
dass mit dem vorliegenden Entscheid auch der Antrag, die Vorinstanz sei
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatsstaat sowie jede Da-
tenweitergabe an diesen zu unterlassen, gegenstandslos wird, und zu-
dem keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe bestehen,
dass auch der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit
dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG der Beschwerdeführerin aufzu-
erlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
nach Art. 110a AsylG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:



Markus König Martina Stark


Versand: