E-6408/2012 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
E-6408/2012 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-6408/2012


U r t e i l v o m 2 8 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung

Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien

A._______, geboren am (…),
Gambia,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 29. November 2012 / N (…).


E-6408/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein gambischer Staatsangehöriger und eth-
nischer Mandingo, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Januar
oder Mai 2012 verliess und auf dem Land- und Seeweg über Senegal,
Mali, Algerien, Libyen und Italien am 25. Juli 2012 in die Schweiz einreis-
te, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) (…) vom 2. August 2012 sowie der direkten Bundesanhörung
vom 6. November 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, in seinem Heimatdorf werde jedes Jahr ein Dorf-
bewohner beziehungsweise ein Kind (A4/11 S. 8; A10/9 S. 4) auserwählt,
um es [den Tieren] zu opfern, und der Beschwerdeführer habe, als er von
seiner Mutter erfahren habe, dass er als Nächster geopfert werden solle,
sein Heimatland verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. November 2012 – eröffnet am
3. Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
anordnete,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig unter der Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, den Kanton (…) mit
dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis anordnete,
dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe innert der
gesetzlichen Frist keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten ge-
reicht und für dieses Unterlassen keine entschuldbaren Gründe glaubhaft
vorgebracht,
dass der Beschwerdeführer als Erklärung zwar angegeben habe, nie-
manden zu kennen, der ihm helfen könne (A10/9 S. 3), aus den Akten je-
doch hervorgehe, dass zumindest seine Ehefrau, die gemäss seinen An-
gaben zu ihrer Familie zurückgekehrt sei, nach wie vor im Heimatdorf des
Beschwerdeführers lebe (A4/11 S. 3),
dass er ferner zunächst behauptet habe, keinen Bruder zu haben, später
jedoch erklärt habe, dass sein einziger Bruder, der ihm helfen könne, das
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Land aufgrund politischer Probleme verlassen und sich in [europäisches
Land] niedergelassen habe (A10/9 S. 3),
dass es überdies nicht glaubwürdig erscheine, dass der Beschwerdefüh-
rer – wie von ihm geschildert worden sei – durch mehrere Länder habe
reisen sowie in [afrikanisches Land] habe arbeiten können, ohne dass er
sich jemals mit einem Dokument habe ausweisen müssen,
dass des Weiteren die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen
Fluchtgründen widersprüchlich sowie wenig überzeugend ausgefallen
seien und er demnach die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht erfülle, weswegen keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses erforderlich seien,
dass er insbesondere anlässlich seiner EVZ-Befragung mehrmals das
Dorf B._______ als den Ort, wo er gelebt habe und das Menschenopfer
[den Tieren] dargebracht werde (A4/11 S. 3, 5, 8), genannt habe, indes in
der Anhörung vom Dorf C._______ die Rede gewesen sei (A10/9 S. 2),
dass der Beschwerdeführer im Übrigen das Oberhaupt des Dorfes einmal
D._______ (A4/11 S. 8) und ein anderes Mal E._______ (A10/9 S. 4) ge-
nannt habe,
dass er zudem in der EVZ-Befragung erklärt habe, sein Land am 22. Ja-
nuar 2012 verlassen zu haben (A4/11 S. 5, 7), während er in der Anhö-
rung den Mai 2012 als Ausreisedatum angegeben habe (A10/9 S. 2), und
als er ersucht worden sei zu erklären, weshalb er im Mai ausgereist sei,
obwohl die Opferung seinen eigenen Angaben zufolge stets im Januar
stattfinde, behauptet habe, weder in Bezug auf das Datum der Opferung
noch bezüglich dem Ausreisedatum sicher zu sein (A10/9 S. 5),
dass es ferner höchst zweifelhaft sei, dass der (…)-jährige Beschwerde-
führer, welcher nach eigenen Angaben selber Vater eines Kindes ist, für
die Opferung auserwählt worden sei, obschon er ausgeführt habe, jedes
Jahr werde ein Kind geopfert (A10/11 S. 4),
dass schliesslich die Tatsache, als Menschenopfer im beschriebenen
Kontext ausgewählt worden zu sein, insofern keinen massgeblichen Asyl-
grund darstelle, als ein solches Ritual von den Behörden des entspre-
chenden Landes keinesfalls gutgeheissen oder gar organisiert würde,
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dass auf diese Widersprüche angesprochen, der Beschwerdeführer den
Dolmetscher im EVZ in Frage gestellt habe (A10/9 S. 2, 4), jedoch eine
solche Behauptung nicht aufrechterhalten werden könne, da dem Be-
schwerdeführer im Anschluss an die Befragung das Protokoll vorgelesen
worden sei und er keine Beanstandungen dazu gemacht habe sowie gar
bestätigt habe, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (A4/11 S. 9),
dass im Übrigen der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar, tech-
nisch möglich sowie praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit einer französischsprachigen Formularbe-
schwerde vom 6. Dezember 2012 (Datum Poststempel: 10. Dezember
2012), welche in deutscher Sprache handschriftlich begründet wurde, ge-
gen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung des BFM, die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls sowie die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht so-
wie beantragt wurde, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten; eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen,
dass der Beschwerdeführer sodann den Antrag stellte, die zuständige
Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatli-
chen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen, wobei er – bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe – in einer
separaten Verfügung darüber zu orientieren sei,
dass im Übrigen ein an das BFM adressiertes Gesuch um Akteneinsicht
eingereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen ausführte,
er arbeite derzeit bei [Organisation] und das Leben in der Schweiz bedeu-
te für ihn eine neue Chance, weshalb eine Ausschaffung mit einem gros-
sen Rückschlag verbunden wäre und seine Zukunftspläne durchkreuzen
würde,
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dass er sich zudem in der Schweiz integrieren und die Landessprache
Deutsch erlernen möchte, und er überdies bereits Freunde gefunden ha-
be, die ihm dabei helfen würden, sein Leben aufzubauen, damit er selb-
ständig für sich sorgen könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Dezember 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt des nachstehend Gesagten – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG,
Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen
hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
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dass daher auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederher-
zustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass ebenso die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des
angefochtenen Nichteintretensentscheids bildet, weshalb auf den diesbe-
züglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft ma-
chen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt
auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG),
dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie
ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz ge-
reist ist und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückge-
lassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (BVGE
2010/2),
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte
und auch keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines be-
weistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb
der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu
machen vermochte (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich und
nachvollziehbar darlegte, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers
zur Reise in die Schweiz und zu der angeblichen Papierlosigkeit nicht zu
überzeugen vermögen (vgl. angefochtene Verfügung, E. I Ziff. 1), weshalb
hinsichtlich der Entschuldbarkeit der Säumnis auf die vom BFM zutreffend
dargestellten Widersprüche bezüglich angeblicher Papierlosigkeit verwie-
sen werden kann, zumal die Ausführungen auf Beschwerdeebene die vo-
rinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei nicht in der
dargestellten Art und Weise aus Gambia in die Schweiz gelangt, sondern
auf anderem Wege, den er nicht offenlegen will,
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dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage unter Verzicht
auf zusätzliche Abklärungen der Schluss gezogen werden kann, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse
entgegen stehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nachvoll-
ziehbar darlegte, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers als nicht gegeben und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststel-
lung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen als nicht erforderlich erachtete,
dass es dem Beschwerdeführer in der Tat nicht gelungen ist, die Abläufe
seiner Fluchtgeschichte chronologisch und inhaltlich übereinstimmend zu
schildern, wobei insbesondere die massiven Unstimmigkeiten bei der
zeitlichen Einordnung der Ereignisse und der Daten der Ausreise, die Di-
vergenzen rund um die Opfergabe – namentlich spricht der Beschwerde-
führer einmal von der Opferung eines Dorfbewohners, einmal von derje-
nigen eines Menschen, einmal von derjenigen eines Kindes und einmal
von derjenigen eines Mädchens – und die Widersprüche im Zusammen-
hang mit den Namen des Heimatsdorfs sowie des Oberhaupts des Hei-
matdorfs auffallen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt haltlos erschei-
nen und den Eindruck eines frei erfundenen Konstrukts erwecken,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Klärung des
Sachverhalts herbeizuführen vermögen, und daher auf die überwiegend
zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, zumal ihnen
auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegengesetzt wurde,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland
droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe – der gesunde Beschwerdeführer verfügt über
Arbeitserfahrung im [Landwirtschaft] sowie über ein soziales Netz in sei-
nem Heimatdorf (A4/11 S. 4 f.) – auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen
und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange-
hörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben ge-
macht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen
Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen
kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als ver-
neint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensent-
scheid verfügt wurde,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 29. November 2012 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht eingetreten ist, wobei, wie oben festgehalten, auch die Flücht-
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Seite 11
lingseigenschaft zu prüfen war, weshalb formal die Voraussetzungen
gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3
Bst. a - c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen
ausländischen Behörde hindeutet,
dass der diesbezügliche prozessuale Antrag mithin im Rahmen einer
Beschwerdeinstruktion abzuweisen gewesen wäre und mit Ergehen
des vorliegenden Urteils nunmehr gegenstandslos geworden ist,
dass allerdings das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weiterga-
be von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bst. a - c AsylG an
die zuständige ausländische Behörde offenzulegen,
dass im Übrigen das BFM dem Beschwerdeführer die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt hat (vgl. Dispositiv-
Ziffer 5 der Verfügung des BFM vom 29. November 2012), weshalb der
Antrag auf Akteneinsicht obsolet ist,
dass es nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer somit nicht gelun-
gen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragte,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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Seite 12
richt [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).



(Dispositiv nächste Seite)

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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine eventuell bereits
erfolgte Weitergabe von Personendaten an die zuständigen ausländi-
schen Behörde offenzulegen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic


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