E-6363/2013 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung (Revision); Urteil des Bundesv...
Karar Dilini Çevir:
E-6363/2013 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung (Revision); Urteil des Bundesv...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-6363/2013


U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien

A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Gesuchsteller,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-4203/2011 vom 17. Sep-
tember 2013 / N (…).


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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
I.
dass der Gesuchsteller am 6. Juli 2011 unter den Personalien A._______
in der Schweiz um Asyl nachsuchte und unter anderem geltend machte,
er sei am (…) geboren beziehungsweise er sei bereits volljährig, er sei
afghanischer Staatsangehöriger und habe seit Geburt bis zur Ausreise in
[Stadt in Afganistan] gelebt,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juli 2011 das Asylgesuch abwies
und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid innert Frist beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob, welche mit Urteil vom 17. Sep-
tember 2013 (E-4203/2011) abgewiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Abweisungssentscheid im We-
sentlichen festhielt, es sei dem Gesuchsteller nicht gelungen, eine asylre-
levante Verfolgung in seinem Heimatstaat nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, und den Wegweisungsvollzug als durchführbar bezeichnete,
womit es den Entscheid der Vorinstanz bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem das im Lauf des Be-
schwerdeverfahrens eingereichte Identitätsdokument (Taskara) als Fäl-
schung einzog,
dass das BFM dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 21. Oktober 2013
eine neue Ausreisefrist auf den 18. November 2013 ansetzte,
II.
dass der Gesuchsteller mit an das BFM adressierter und als "Zweites
Asylgesuch / Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom
4. November 2013 (Eingang beim BFM am 7. November 2013) geltend
machte, er habe seine wahre Identität und seine tatsächlichen Asylgründe
bisher im ordentlichen Verfahren verschwiegen und möchte diese nun of-
fenlegen; entgegen seinen bisherigen Vorbringen sei er – obwohl er die
afghanische Staatsbürgerschaft besitze – nicht in Afghanistan, sondern in
[Nachbarstaat B._______ von Afghanistan] geboren (Geburtsdatum: […])
und aufgewachsen und trage in Wahrheit einen anderen Namen
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([C._______]); nach B._______ könne er mangels Aufenthaltsrecht nicht
zurückkehren,
dass der Gesuchsteller als Beweismittel verschiedene amtliche Doku-
mente (unter anderem Geburtsschein, Schulzeugnisse, Ausweise seiner
Angehörigen; vorwiegend in Kopie) aus B._______ einreichte und um
Vorladung zu einer neuen Anhörung ersuchte,
dass das BFM die Eingabe sowie die dazugehörigen N-Akten mit Begleit-
schreiben vom 12. November 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
übermittelte (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 14. November
2013) und festhielt, die neu vorgebrachten Gründe und eingereichten
Beweismittel seien allesamt vor dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 17. September 2013 entstanden, weshalb nicht ein wiederer-
wägungsrechtlich relevanter neuer Sachverhalt dargelegt werde, sondern
eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 17. September 2013
geltend gemacht werde und demnach Revisionsgründe angerufen wür-
den,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. November 2013 per Fax an
die zuständige Migrationsbehörde einen einstweiligen Vollzugsstopp im
Sinne von Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 126 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anordnete, bis das Gericht in einer or-
dentlichen Instruktionsverfügung über die weitere Aussetzung des Weg-
weisungsvollzugs befinde,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich in seiner Zwischenverfügung
vom 20. November 2013 der Auffassung des BFM anschloss und die Ein-
gabe vom 4. November 2013 als Revisionsgesuch gegen sein Urteil vom
17. September 2013 entgegennahm,
dass in derselben Zwischenverfügung die im Revisionsgesuch formulier-
ten Begehren als offensichtlich unbegründet und mithin als aussichtslos
eingeschätzt wurden und als Folge davon die Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzuges im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 45
VGG i.V.m. Art. 126 BGG aufgehoben wurde,
dass der Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe
von Fr. 1200.– aufgefordert wurde, verbunden mit der Androhung, im Un-
terlassungsfall auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten,
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dass der Gesuchsteller mit Zahlung vom 29. November 2013 den ver-
langten Kostenvorschuss fristgerecht an die Gerichtskasse überwies,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM ent-
scheidet (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und zudem für die Revisi-
on von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungs-
gerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten, und nach Art. 47 VGG
auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung findet,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PI-
ERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Gericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123
BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht,
dass das, was die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentli-
chen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revi-
sionsgrund gilt (Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG),
dass nämlich das Revisionsverfahren nicht dazu dienen darf, im früheren
– ordentlichen – Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der
gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit
hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder mehrmalige Neu-
beurteilungen ihres Falles zu sichern,
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel – wie beim vor-
liegenden Revisionsgesuch – erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl.
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AUGUST MÄCHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 67, N 9 f.),
dass in casu die Begründung des Revisionsgesuches die Geltendma-
chung eines völlig neuen Sachverhalts, welcher die bisherigen Vorbringen
ersetzen soll, beinhaltet,
dass der Gesuchsteller hierzu in seinem Revisionsgesuch erklärte, auf
eindringliches Anraten seiner Schlepper habe er im ordentlichen Asylver-
fahren wahrheitswidrigerweise angegeben, er sei in Afghanistan aufge-
wachsen; dies wünsche er im Rahmen dieses Gesuches zu berichtigen,
dass der Gesuchsteller damit bekennt, seine wahre Identität und Ge-
schichte den Behörden bis anhin bewusst vorenthalten zu haben,
dass der Gesuchsteller die neuen Vorbringen demnach bereits im ordent-
lichen Verfahren hätte vorbringen können,
dass zudem die dem Revisionsgesuch beigelegten Beweismittel – soweit
ersichtlich – allesamt vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens am
17. September 2013 ausgestellt wurden, weshalb die entsprechenden
Dokumente ebenfalls bereits im ordentlichen Verfahren hätten eingereicht
werden können beziehungsweise müssen,
dass nämlich der Gesuchsteller gestützt auf seine Mitwirkungspflicht ge-
mäss Art. 8 AsylG seine wahre Identität und die verschiedenen Beweis-
dokumente bereits im ordentlichen Verfahren hätte offenlegen und einrei-
chen müssen resp. deren Existenz zumindest bekanntgeben müssen,
und dass er auf diese Mitwirkungspflicht im ordentlichen Verfahren hin-
länglich aufmerksam gemacht worden ist,
dass seine Erklärung auf Revisionsebene, er sei von seinen Schleppern
schlecht beraten worden, angesichts des ihm bekannten Interesses der
Asylbehörden an seiner Identität und Herkunft sowie entsprechenden
Beweisdokumenten nicht zu überzeugen vermag, zumal kein entschuld-
bares Verhalten ersichtlich ist,
dass sodann in Beachtung des Non-Refoulement-Gebots und gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die neuen Vorbringen trotz ver-
späteter Geltendmachung auch auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft
und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu prüfen sind (vgl.
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Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7g und 7h),
dass dem Gesuchsteller nach Prüfung seiner neuen Vorbringen weder im
Heimatstaat Afghanistan noch im letzten Aufenthaltsstaat B._______ Ge-
fahr vor Verfolgung droht,
dass der Gesuchsteller in seiner Revisionseingabe nämlich keinerlei Ver-
folgungsgründe geltend macht und demnach offensichtlich keine Anhalts-
punkte vorhanden sind, die auf eine entsprechende Gefährdung des Ge-
suchstellers hinweisen,
dass sich die im Revisionsgesuch formulierten Begehren folglich aus ma-
teriellrechtlichen Gründen als offensichtlich unbegründet erweisen,
dass es dem Gesuchsteller demnach nicht gelungen ist, revisionsrecht-
lich relevante Gründe darzutun, weshalb das entsprechende Gesuch um
Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September
2013 abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.-
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) und mit dem am 29. November 2013 in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind,
dass die im Revisionsverfahren eingereichten Dokumente (gemäss der
Auflistung im Revisionsgesuch vom 4. November 2013 soll es sich dabei
um den Geburtsschein, um Schulzeugnisse, Gesundheits- und Impfkar-
ten sowie um Ausweise der Angehörigen des Gesuchstellers handeln)
dem BFM zur gutscheinenden Verwendung zu überweisen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang


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