E-6328/2009 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Sept...
Karar Dilini Çevir:
E-6328/2009 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Sept...
Abtei lung V
E-6328/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Kamerun,
vertreten durch Jörg Wilhelm,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6328/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Kamerun am
(...) verliess und über (...) am (...) in die Schweiz gelangte, wo sie am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass sie am 29. Juni 2009 im B._______ summarisch befragt und am
20. Juli 2009 zu ihren Asylgründen und am 28. August 2009 (...)
gestützt auf Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ergänzend angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches gel-
tend machte, sie sei kamerunische Staatsangehörige, (...) und ethni-
sche (...) mit letztem Wohnsitz in C._______,
dass sie seit (...) zusammen mit ihren im Heimatstaat zurückgeblie-
benen (...) Kindern in C._______ (Kamerun) in der Nähe (...) gelebt
und sich in den (...) Jahren vor der Ausreise ihren Lebensunterhalt als
(...) verdient habe,
dass sie seit (...) Mitglied der D._______ (...) sei und am (...) an einer
Kundgebung gegen die vom Staatspräsidenten von Kamerun
beabsichtigte Verfassungsänderung teilgenommen habe,
dass sie zusammen mit anderen Demonstrationsteilnehmenden fest-
genommen, von einem Polizisten vergewaltigt und ohne Anklageerhe-
bung, Einvernahme oder Verurteilung mehr als ein Jahr unter schlim-
men hygienischen Bedingungen mit anderen Frauen in einem Gefäng-
nissaal festgehalten worden sei,
dass sie krank geworden und mit Hilfe ihres Onkels und seines Kolle-
gen in ein Spital überführt worden sei, wo sie geflüchtet und zu einer
Bekannten gegangen sei, die sie gesund gepflegt habe,
dass sie in der Folge vom Onkel zum Flughafen von Yaounde gebracht
worden und in Begleitung eines Bekannten ihres Onkels ausgereist
sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
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dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren eine ka-
merunische Identitätskarte im Original zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. September 2009 - eröffnet am
15. September 2009 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom (...) ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwä-
gungen verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Rechts-
mitteleingabe vom 6. Oktober 2009 (Poststempel) die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das
BFM zur richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts,
sinngemäss eventualiter unter Gewährung von Asyl die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und subeventualiter unter Anordnung der
vorläufigen Aufnahme den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug bean-
tragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens gehört (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat,
dass die Behörde die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsun-
terlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und
ordnungsgemäss darüber Beweis führen muss,
dass dieser Grundsatz indessen nicht uneingeschränkt gilt, sondern
sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person fin-
det (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG),
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass
die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tat-
sächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt, was
sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat
(Art. 35 Abs. 1 VwVG, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3),
dass die Entscheidbegründung es der betroffenen Person ermöglichen
soll, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur
möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die
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Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma-
chen können (BGE 129 I 232 E. 3.2),
dass sich die verfügende Behörde nicht explizit mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzuset-
zen hat, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken darf (BGE 126 I 97 E. 2b),
dass das BFM dadurch, dass es die gesuchsbegründenden Vorbringen
der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatstaat Kamerun nicht geprüft
hat, sondern in seiner Verfügung in aktenwidriger Weise davon ausge-
gangen ist, es handle sich bei ihr um eine nigerianische Staats-
angehörige, den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat,
dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das
BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts (Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann,
dass indessen vorliegend das BFM den Anspruch der Beschwerdefüh-
rerin auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat und
es nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein kann, für eine richtige
und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sach-
verhaltsabklärungen unterblieben sind,
dass deshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt und die angefoch-
tene Verfügung zu kassieren ist,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 8. September 2009 aufzuheben und die Sache zur richtigen
und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts so-
wie zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG),
dass der vertretenen Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass keine Kostennote eingereicht worden ist und sich der zeitliche
Vertretungsaufwand für das Rechtsmittelverfahren aufgrund der Akten
zuverlässig abschätzen lässt,
dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der massgeben-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungs-
praxis in Vergleichsfällen eine insgesamt auf Fr. 400.− (inkl. Auslagen
und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 10 und
Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
8. September 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des rechts-
herblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.− zu ent-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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