E-6262/2016 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
Karar Dilini Çevir:
E-6262/2016 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-6262/2016



Ur t e i l vom 2 0 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (…),
Beschwerdeführerin,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. September 2016 / N (…).



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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 20. Juni 2016 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 8. Juli 2016 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Alt-
stätten zur Person (BzP) befragt. Aufgrund ihrer Aussagen und dem Ab-
gleich der Fingerabdrücke in der Zentraleinheit Eurodac wurde ihr das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens gewährt. Die Beschwerdeführerin wendete
dagegen ein, sie wolle bei ihrem Verlobten sein und deshalb in der Schweiz
bleiben.
B.
Am 20. Juli 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behör-
den nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 26. September 2016 trat die Vorinstanz gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die
Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwerdeführerin auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflich-
tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
D.
Mit Eingabe vom 9. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Nichtein-
tretensentscheid sei aufzuheben, die Streitsache zwecks Durchführung
des Asylverfahrens, eventualiter zwecks Ergänzung des Sachverhalts und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde
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die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren, insbesondere sei von einem Kostenvorschuss abzu-
sehen.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 14. Oktober 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offen-
sichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Wei-
terungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italieni-
schen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahme-
ersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Dublin-Assoziierungs-
abkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) und Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO sei somit am 21. September 2016 die Zuständigkeit
zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf Italien übergegan-
gen. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Bei einer Über-
stellung nach Italien sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravie-
renden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzi-
elle Notlage oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des
Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt werde. Zudem
würden in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel
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vorliegen. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-
III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, ihr Asylgesuch zu
prüfen.
Gemäss Art- 2 Bst. g Dublin-III-VO würden unter dem Begriff „Familienan-
gehörige“ unter anderem nicht verheiratete Partner, welche eine dauer-
hafte Beziehung führe, fallen. Die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter,
B._______, würden sich zwar seit (…) kennen und seien seit (…) verlobt.
Indes hätten sie nie länger zusammen gewohnt. Auch wenn sie sich seit
der Einreise in die Schweiz (12. Juni 2016) regelmässig an den Wochen-
enden sehen würden, könne nicht von einer tatsächlichen, dauerhaften
und gelebten Beziehung ausgegangen werden. Die Voraussetzungen von
Art. 8 EMRK seien demnach nicht erfüllt und eine Wegweisung stelle kei-
nen unzulässigen Eingriff in die Familieneinheit dar. Es sei der Beschwer-
deführerin sodann zuzumuten, den Kontakt zu ihrem Verlobten von Italien
aus aufrechtzuerhalten.
Auch würden keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach
Italien sprechen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie habe (…)
und eine (…). Aus den Akten sei jedoch kein weiterer medizinischer Hand-
lungsbedarf ersichtlich. Zudem verfüge Italien über eine ausreichende me-
dizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, nach der Einreichung eines
Asylgesuches die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es
würden zudem keine Hinweise vorliegen, dass Italien der Beschwerdefüh-
rerin eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verwei-
gern würde.
Somit würden keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souve-
ränitätsklausel rechtfertigen würde.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Rechtsmitteleingabe die
grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zu Recht nicht.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, aufgrund äusserer
Umstände habe sie bisher ihren Verlobten nicht heiraten können. Eine
Überstellung nach Italien verunmögliche ihr das eheliche Zusammenleben
und stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.
Die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter haben noch nie zusammen-
gelebt, mithin liegt offensichtlich keine dauerhafte und tatsächlich gelebte
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Beziehung im Sinne der Rechtsprechung vor (vgl. statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5577/2015 vom 11. November 2015). An
dieser Feststellung vermögen auch die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Weder aus dem Umstand, dass
äussere Bedingungen dazu geführt haben, dass eine Heirat bisher nicht
möglich war noch aus dem angeblich hier in der Schweiz entstandenen
Missverständnis in Bezug auf die Einleitung ihres Eheschliessungs-
verfahrens kann die Beschwerdeführerin etwas zu ihren Gunsten ableiten.
Bei dieser Sachlage besteht offensichtlich keine Veranlassung, den
Verlobten der Beschwerdeführerin zu befragen. Der entsprechende Antrag
ist abzuweisen.
5.3 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Aufnahme-
richtlinie und der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) ergeben. Sodann stellte auch der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf Italien keine systemischen Mängel
an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil
EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Nieder-
lande, Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom 30. Juni 2015
A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Unter diesen Umständen ist die An-
wendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen stellt nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet (BVGE 2011/9 E. 7). Die Be-
schwerdeführerin substantiiert ihre vorgebrachten gesundheitlichen Prob-
leme und damit eine allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK in der Rechts-
mitteleingabe nicht ansatzweise. Eine solche ist auch nicht ersichtlich.
5.4 Weiter vermag die Beschwerdeführerin auch aus den allgemeinen Aus-
führungen zur Flüchtlingssituation in Europa mit Blick auf das vorliegende
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Verfahren ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Darauf ist nicht
weiter einzugehen.
5.5 Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsver-
traglichen Verpflichtungen missachtet und die Beschwerdeführerin unter
Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigen-
den Behandlung ausgesetzt wäre oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-
refoulement-Gebot verletzt würde.
5.6 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind
nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
6.
6.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung gegenstandslos geworden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwer-
deinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.


(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef


Versand: