E-624/2013 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Janu...
Karar Dilini Çevir:
E-624/2013 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Janu...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-624/2013


U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien

A._______,
Bangladesch,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2013 / N (…).


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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Bangladesch
am (…) November 2011 und gelangte via Indien, Italien und Frankreich
am 22. Januar 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 31. Januar 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 18. Dezember 2012
zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer
geltend, seine Brüder und er besässen eine Menge Land in Bangladesch.
Dieses Land hätten drei einflussreiche Personen aus der Region – unter
anderem ein angesehener (…) – günstig kaufen wollen, um darauf eine
(…) zu errichten. Da die Geschwister nicht hätten verkaufen wollen, sei
es zu Problemen mit den Kaufinteressenten gekommen. Es seien Dro-
hungen ausgesprochen worden, und die Personen hätten ihn und seine
Brüder auch mehrmals geschlagen. Trotz Aufsuchen der Polizei habe
diese keine Anzeige entgegennehmen wollen und sei auch nicht bereit
gewesen, die Geschwister zu schützen. Sie seien sogar selber von der
Polizei belästigt worden, da ihre Gegner diese offenbar dafür bezahlt hät-
ten. Im August 2011 sei einer seiner Brüder aufgrund der Folgen eines
Angriffs im Spital verstorben. Er selber habe dabei weniger gravierende
Kopfverletzungen erlitten, habe sich jedoch auch in Spitalpflege begeben
müssen. Nach dem Tod seines Bruders hätten ihn die Aggressoren auch
an seinem Wohnsitz aufgesucht. Infolgedessen habe er um sein Leben
gefürchtet und sei mittels eines Schleppers und mit gefälschtem Pass auf
dem Schiffsweg von Indien nach Europa und schliesslich in die Schweiz
gelangt. In der Schweiz habe er erfahren, dass sein anderer Bruder, der
sich mit dem Motorrad auf dem Nachhauseweg befunden habe, von den
Feinden der Familie gerammt und verletzt worden sei. Die Personen hät-
ten nach ihm gefragt. Weiter sei auch bereits die Polizei zu seinem Haus
gekommen und habe ihn gesucht. Im (…) 2012 hätten die Feinde der
Familie schliesslich Anzeige gegen ihn erstattet und behauptet, sie seien
von ihm attackiert worden und er habe Sachschaden verursacht.
B.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Vorinstanz
lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz
weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Ent-
scheid des BFM sei aufzuheben; die Sache sei für weitere Abklärungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, gestützt darauf
eine neue Entscheidung zu fällen. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen,
Kopien der eingereichten Beweismittel zu edieren. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht
beantragte er den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 hiess die damals zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wur-
de die Vorinstanz angewiesen, dem Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers antragsgemäss Kopien der eingereichten Beweismittel (namentlich
A16 und A17) zur Einsicht zukommen zu lassen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 7. März 2013 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 13. März 2013 wies die damals zuständige Instrukti-
onsrichterin die Vorinstanz erneut an, dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers antragsgemäss Kopien der eingereichten Beweismittel
(namentlich A16 und A17) zur Einsicht zukommen zu lassen. Mit Schrei-
ben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 22. März 2013
kam die Vorinstanz dieser Aufforderung nach.
G.
Mit Verfügung vom 17. April 2013 gewährte die damals zuständige In-
struktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zu den
edierten Beweismitteln A16 und A17. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit
zur Replik.
H.
Mit Eingabe vom 30. April 2013 reichte der Beschwerdeführer seine Rep-
lik ein, mit welcher er an den gestellten Anträgen festhielt.

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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art.
106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu
behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht vorweg geltend, die Vorinstanz habe
den Anspruch auf rechtliches Gehör in zweifacher Hinsicht verletzt.
3.2 Soweit gerügt wird, die Vorinstanz habe keine Einsicht in die auf Ak-
tenstück A16 aufgeführten Beweismittel gewährt, wurde die Rüge mit den
Zwischenverfügungen vom 28. Februar 2013 und 13. März 2013 bereits
antragsgemäss behandelt und die Akten wurden dem Beschwerdeführer
zur Einsicht zugestellt (vgl. Bst. F). Die Einsichtnahme in eigene Einga-
ben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr er-
öffnete Verfügungen darf nicht verweigert werden (Art. 27 Abs. 3 VwVG).
Die Vorinstanz hat indes nicht die Einsicht verweigert, sondern einzig
festgehalten, dass sie aus ökonomischen Gründen darauf verzichte, Ko-
pien unwesentlicher oder bereits bekannter Aktenstücke zuzustellen
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(BFM-Akten, A24/1). Damit gab sie einen vom Akteneinsichtsgesuch nicht
erfassten Grund an (BFM-Akten, A19/3). Das Gesuch um Akteneinsicht
hat sie mit dem Verzicht nicht definitiv abschlägig entschieden, weshalb
der Beschwerdeführer hätte anzeigen müssen, dass er weiterhin die Ein-
sicht in sämtliche Akten begehrt. Denn das Gesetz vermittelt lediglich An-
spruch der Partei darauf, die Akten am Sitz der verfügenden oder einer
durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen (Art. 26
Abs. 1 e contrario VwVG), was dem Beschwerdeführer weiterhin offen
gestanden hätte. Ein allfälliger Verfahrensfehler wurde jedenfalls auf Be-
schwerdeebene nachträglich geheilt, indem die Beweismittel dem Be-
schwerdeführer zugestellt wurden.
3.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Anspruch auf rechtliches
Gehör sei dadurch verletzt, dass die Vorinstanz die eingereichten Be-
weismittel nicht berücksichtigt habe. Parteien haben das Recht, mit er-
heblichen Beweisanträgen gehört zu werden, es sei denn, diese beträfen
eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über
die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht indes kein An-
spruch darauf, dass Beweismittel durch eine schweizerische Vertretung
vor Ort überprüft werden. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
Auch verkennt er, dass die eingereichten Beweismittel sehr wohl berück-
sichtigt, aber teils als Fälschung, teils als unerheblich gewürdigt worden
sind. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass die medizinischen
Unterlagen betreffend seine Brüder und seine Mutter für die Behandlung
des Asylgesuchs offensichtlich unerheblich sind. Ferner durfte sie im
Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung von einer eingehenderen
Prüfung der Beweismittel absehen. Die Rüge der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs erweist sich als unbegründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
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4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten insgesamt den Anforde-
rungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die
Aussagen seien widersprüchlich und bei den eingereichten Beweismitteln
handle es sich um gefälschte Dokumente oder diese seien nicht geeignet,
eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Insbesondere habe
der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu der Anzahl der An-
griffe, zu den Angreifern und zum Angriff, welcher den Tod seines Bruders
zur Folge gehabt habe, gemacht. Diese Widersprüche habe er auf Nach-
frage hin nicht glaubhaft entkräften können, weshalb seinen Aussagen
keinen Glauben geschenkt werden könne. Bei den eingereichten Polizei-
dokumenten fehle der Daumenabdruck des Informanten auf dem "Prima-
ry Details Statement". Gemäss englischer Übersetzung habe sich dieser
am Ende des Dokuments zu befinden. Die Befürchtung des Beschwerde-
führers, von Polizeiorganen verfolgt zu werden, sei somit haltlos. Die me-
dizinischen Unterlagen betreffend seine Brüder und seine Mutter seien
zudem für die Behandlung des Asylgesuchs irrelevant. Auf eine einge-
hende Würdigung der eingereichten Dokumente könne aufgrund der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet werden.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seine Aussagen
würden nicht diametral voneinander abweichen, sondern in den wesentli-
chen Zügen übereinstimmen. Die englische Übersetzung des "Primary
Details Statement" sei falsch, weil das Original nicht Unterschrift und
(sondern: oder) Daumenabdruck verlange, was der Übersetzer bestätigt
habe. Schliesslich erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, da er von Dritten
verfolgt werde und ihm kein adäquater Schutz seitens des Staates im
Heimatland zur Verfügung stehe. Dies zeige sich darin, dass die Polizei
seine Anzeigen nicht habe entgegennehmen wollen.
6.
6.1 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie hat
einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen im Einzelnen unglaubhaft
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ausgefallen sind, und dabei den Massstab des Glaubhaftmachens nicht
verkannt. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, erschöpft sich
in nachträglichen Erklärungsversuchen und Präzisierungen. Namentlich
waren die Aussagen zum Angriff, welcher den Tod seines Bruders zur
Folge hatte, widersprüchlich. Die Widersprüchlichkeit blieb unbestritten.
Da der Angriff das eigentliche Kerngeschehen und den Hauptgrund für
die Flucht bildet, lassen die widersprüchlichen Schilderungen zu Recht
auf Unglaubhaftigkeit schliessen. Der Beschwerdeführer hat sich nämlich
nicht nur an den genauen Ablauf nicht mehr erinnert, sondern die Erleb-
nisse fast gänzlich voneinander abweichend geschildert. Die eingereich-
ten Beweismittel vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern.
Dabei kann offen bleiben, ob beim "Primary Details Statement" – wie der
Beschwerdeführer vorbringt – ein Übersetzungsfehler vorliegt oder mit
der Vorinstanz eine Fälschung anzunehmen ist, weil der Daumenabdruck
fehlt. Eine angeblich fehlerhafte Übersetzung, die der Beschwerdeführer
einreichte, hat jedenfalls nicht die Vorinstanz zu vertreten. Aber unabhän-
gig von der Echtheit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus den
Polizeidokumenten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Einerseits
durfte die Vorinstanz davon absehen, sie einer näheren Überprüfung zu
unterziehen, nachdem sich die Vorbringen als unglaubhaft erwiesen hat-
ten. Andererseits wären die Dokumente selbst für den Fall, dass sie echt
wären, nicht beweisgeeignet. Sie könnten höchstens die Eröffnung eines
Strafverfahrens belegen, doch ist dies nicht geeignet, eine objektiv be-
gründete Furcht vor staatlicher Verfolgung zu beweisen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht von der grundsätzlichen Schutz-
fähigkeit und vom Schutzwillen des bangladeschischen Staates aus (vgl.
etwa die Urteile E-5266/2010 vom 9. Januar 2013 E. 6.1, E-3781/2011
vom 11. Juli 2011 S. 9 oder E-5806/2006 vom 11. September 2009
E. 6.3). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich erfolglos
an eine übergeordnete Polizeistelle gewendet, ist durch nichts belegt. Sie
vermag auch deshalb nicht zu überzeugen, weil er immerhin im Besitz ei-
nes "General Diary" der unteren Polizeistelle war, das er der vorgesetzten
Behörde hätte vorlegen können.
6.3 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wä-
re, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

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Seite 8
7.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer vom [AuG,
SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
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kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Bangla-
desch besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die für den Beschwer-
deführer bei der Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde.
Der am 11. Januar 2007 durch die Regierung verhängte Ausnahmezu-
stand wurde am 17. Dezember 2008 aufgehoben. Eine gänzlich unsiche-
re, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen
dominierte Lage im Land, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei
einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt se-
hen würde, besteht mithin nicht (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5 S. 155 f., mit
weiteren Hinweisen). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss
seinen eingereichten Unterlagen über eine qualifizierte Ausbildung mit
dem Abschluss als "Bachelor of Science with Honours in Tourism and
Hospitality Management" der Universität Dhaka verfügt. Der Vollzug der
Wegweisung ist somit als zumutbar zu betrachten.
8.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12).
9.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kos-
ten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 28. Februar
2013 wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es sind daher
keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Alain Degoumois


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