E-6195/2009 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
E-6195/2009 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Abtei lung V
E-6195/2009/bao
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A_______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch David Ventura, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. September 2009
/ N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6195/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 26. Dezem-
ber 2005 seine Heimat verliess und am 5. Mai 2009 in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 7. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei am 26. Dezember 2005 aus der
Kaserne in Sawa geflohen und damit aus der Armee desertiert,
dass er über den Sudan nach Libyen gereist sei, von wo er mit dem
Schiff nach Italien gelangt und am 29. Juni 2006 in Lampedusa ange-
kommen sei, wo man ihn daktyloskopisch erfasst habe, dann Italien
nach fünf Tagen verlassen habe, sich nach Calais/Frankreich begeben
und dort sechs Monate gelebt habe, um im Januar 2007 nach England
zu gelangen, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er im Juni 2007 von England nach Rom ausgeschafft worden sei,
sich bis Juli 2008 in Italien aufgehalten habe, wo er in Grosseto in
Ruinen gelebt habe, sich dann für einen Monat nach Frankreich
begeben habe, um im September 2008 nach Italien zurückzukehren,
dass er nach seiner Ausschaffung aus England auch in Italien ein
Asylgesuch gestellt habe und dort bis anhin keinen Entscheid erhalten
habe (Akten BFM A1 S. 2, 8),
dass er seit September 2008 in Italien auf der Strasse gelebt habe und
schliesslich am 4. Mai 2009 mit dem Zug über Mailand in die Schweiz
gereist sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer in der Kurzbefragung vom
7. Mai 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Italien gewährte,
dass der Beschwerdeführer ausführte, er wolle nicht mehr nach Italien
zurückkehren, lieber kehre er nach Eritrea zurück; wenn schon würde
er lieber nach England gehen, aber er möchte in der Schweiz bleiben,
denn die Bedingungen in England und Italien seien schlecht gewesen,
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dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 16. Sep-
tember 2009 – dem Beschwerdeführer am 23. September 2009 durch
die zuständige kantonale Behörde des Kantons Basel-Landschaft
eröffnet – auf das Asylgesuch nicht eintrat, den Beschwerdeführer
nach Italien wegwies und aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen,
wobei das Bundesamt festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe,
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten
ausgehändigt wurden,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, Abklärungen hätten
ergeben, dass der Beschwerdeführer in Italien am 15. Juni 2007 in
Foggia daktyloskopiert worden sei und ein Asylgesuch gestellt habe,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO
Dublin]) – Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei und angesichts dessen, dass Italien innert Frist nicht geantwortet
habe, von der Zustimmung Italiens auszugehen sei,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien nichts an
der Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers zu ändern vermöchten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2009
(Datum des Fax; Poststempel vom 1. Oktober 2009) gegen diesen Ent-
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scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das BFM an-
zuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das Verfah-
ren als zuständig zu erachten,
dass er weiter beantragte, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne
einer superprovisorischen Massnahme sofort zu stoppen, der Be-
schwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei, unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren,
dass er zur Begründung der Beschwerde – namentlich unter Bezug-
nahme auf Griechenland – im Wesentlichen anführte, ein Selbsteintritt
gebiete sich, wenn in dem gemäss Dublin-Übereinkommen zuständi-
gen Staat das Mindestschutzniveau des europäischen Flüchtlings-
rechts nicht eingehalten sei, dass er des weiteren auf fehlende Unter-
bringungsmöglichkeiten in Lampedusa verwies und zudem geltend
machte, Italien verletze angesichts seiner Übereinkommen mit Libyen
zur gemeinsamen Bekämpfung illegaler Migration europäische Auf-
nahmestandards und Abschiebeverbote,
dass auf die übrigen Vorbringen, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht per Telefax vom 1. Oktober 2009
im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die zuständigen Be-
hörden aufforderte, von allfälligen Vollzugshandlungen einstweilen ab-
zusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Oktober 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
dass mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2009 das Gesuch um
Herstellung der aufschiebenden Wirkung und die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht abgewiesen wurden und der superprovi-
sorische Vollzugsstopp vom 1. Oktober 2009 aufgehoben wurde,
dass der mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2009 verlangte Kos-
tenvorschuss am 22. Oktober 2009 fristgerecht geleistet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Instruktionsrichterin als Folge der Erkennung der Beschwerde
als offensichtlich unbegründet davon abgesehen hat, dieser in
Anwendung von Art. 107a Satz 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zu
erteilen,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 und, stellvertretend für andere,
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Dezember 2008,
[E-7878/2008]),
dass demgegenüber das Gericht die angefochtene Verfügung hinsicht-
lich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kogni-
tion prüft, sind diese doch von der Vorinstanz materiell geprüft worden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten am 15. Juni 2007 in
Foggia/Italien ein Asylgesuch stellte und seinen Angaben zufolge in
Italien bis anhin noch keinen Entscheid erhalten hat (A1 S. 2, 8),
dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuches des
Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsver-
traglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsab-
kommen, der VO Dublin und der DVO Dublin),
dass das BFM die italienischen Behörden am 29. Juli 2009 um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c
VO Dublin ersuchte, und die italienischen Behörden die Frist zur
Stellungnahme bis zum 13. August 2009 ungenutzt verstreichen
liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zu-
sage zur Übernahme des Beschwerdeführers aus Art. 20 Abs. 1 Bst. c
VO Dublin vorliegt,
dass der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, sich seinen Angaben
gemäss seit der Ausreise aus dem Heimatland im Dezember 2005
wenige Tage in Italien, danach sechs Monate in Calais/Frankreich und
anschliessend als Asylsuchender in England aufgehalten hat, bis er
von England nach Italien ausgeschafft worden ist, wo er im Juni 2007
ein Asylgesuch stellte, um sich dann bis Juli 2008 in Italien,
anschliessend einen Monat lang in Frankreich, ab September 2008
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wiederum in Italien aufzuhalten, bis er im Mai 2009 von Italien in die
Schweiz gelangte,
dass angesichts dieser zu Protokoll gegebenen Umstände die in der
Beschwerde behauptete Tatsache, angeblich sei der Beschwerdefüh-
rer nach der Ausschaffung aus England nach Italien von den italieni-
schen Behörden aufgefordert worden, das Land zu verlassen, und es
sei ihm nicht gelungen, dort ins Asylverfahren zu gelangen, nicht
glaubhaft ist, zumal die angebliche Wegweisungsverfügung, die Italien
gegen ihn erlassen habe, nicht schriftlich vorliegt,
dass angesichts der geschilderten Umstände sodann auch nicht zu
beanstanden ist, dass das BFM im Verfahren des Beschwerdeführers
keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt gesehen hat,
dass der Beschwerdeführer – unter Bezugnahme namentlich auf Grie-
chenland – ausführt, ein Selbsteintritt gebiete sich, wenn in dem ge-
mäss Dublin-Übereinkommen zuständigen Staat das Mindestschutzni-
veau des europäischen Flüchtlingsrechts nicht eingehalten sei, dass er
des weiteren auf fehlende Unterbringungsmöglichkeiten in Lampedusa
verweist und zudem geltend macht, Italien verletzte angesichts seiner
Übereinkommen mit Libyen zur gemeinsamen Bekämpfung illegaler
Migration europäische Aufnahmestandards und Abschiebeverbote,
dass diese Hinweise allesamt im Verfahren des Beschwerdeführers
- wo vielmehr eine Überstellung nach Rom-Fiumicino in Frage steht
- nicht von einschlägiger Relevanz und keine konkreten Hinweise
dargetan sind, dass Italien im Fall des Beschwerdeführers seinen Ver-
pflichtungen aus der Flüchtlingskonvention nicht nachkommen will und
eine Refoulement-Verletzung droht,
dass sodann auch von einer Verletzung des Rechts des Beschwerde-
führers auf Familie keine Rede sein kann,
dass nämlich der Beschwerdeführer in der Befragung im Empfangs-
zentrum Basel am 7. Mai 2009 angab, er habe keine Verwandten in der
Schweiz (vgl. A1 S. 4), und er auch anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs betreffend die ins Auge gefasste Überstellung nach
Italien keine entsprechenden Angaben zu Protokoll gab (A1 S. 8 f.),
dass das Zivilstandsamt B_______ am 1. September 2009 das BFM
über Ehevorbereitungen des Beschwerdeführers mit einer in der
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Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannten
und asylberechtigten eritreischen Staatsangehörigen informierte,
dass es aber dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, das Ehevorberei-
tungs- und Verkündverfahren von Italien aus fortzusetzen,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts, der erwähnten
staatsvertraglichen Rechtslage und der diesbezüglich zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Italien als für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(nach Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylge-
suchs staatsvertraglich zuständig ist,
dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen,
Italien werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot sowie die
einschlägigen Normen der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101)
halten,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und – wie bereits erwähnt – keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, Italien werde sich im vorliegenden Fall nicht an
die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass zwar verschiedentlich das italienische Fürsorgesystem für
Asylsuchende kritisiert wird, in den Aufenthalts- und Verfahrens-
bedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asyl-
verfahrens in Italien aufhalten, allerdings insgesamt nicht eine so
umschriebene Notlage zu erkennen ist,
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, wel-
che gegen die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Itali-
en sprächen,
dass der Vollzug der Wegweisung faktisch möglich ist, da Italien, wie
bereits ausgeführt, zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
staatsvertraglich verpflichtet ist und einer Rückübernahme still-
schweigend zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit
dem am 22. Oktober 2009 geleistetet Kostenvorschuss zu verrechnen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und sind mit dem am 22. Oktober 2009 geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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