E-6185/2014 - Abteilung V - Visum aus humanitären Gründen (VrG) - Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung de...
Karar Dilini Çevir:
E-6185/2014 - Abteilung V - Visum aus humanitären Gründen (VrG) - Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung de...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-6185/2014



Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien

A._______,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand

Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Zu Gunsten von B._______ und fünf weiteren Angehörigen,
Verfügung des BFM vom 26. September 2014 / (…).



E-6185/2014
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Sachverhalt:
A.
B._______ und fünf weitere Familienangehörige, alle aus Syrien stam-
mend (nachfolgend: Gesuchstellende), beantragten am 29. August 2014
bei der schweizerischen Auslandvertretung in Istanbul (nachfolgend: Ver-
tretung) ein sogenanntes "Schengen-Visum" für einen 90-tägigen Be-
suchsaufenthalt beim in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer (Sohn,
Bruder, Schwager beziehungsweise Onkel der Gesuchstellenden).
B.
Die Vertretung wies die Visaanträge der Gesuchstellenden mit Verfügun-
gen vom 3. September 2014 unter Verwendung des in Anhang VI der Ver-
ordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend:
Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formu-
lars ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") mit der Begründung ab, der
Zweck sowie die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht
glaubhaft gemacht worden und die Absicht der Gesuchstellenden zur Wie-
derausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Vi-
sums habe nicht festgestellt werden können.
C.
Gegen die Verfügungen der Vertretung erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 8. September 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG
(SR 142.20) im Namen der Gesuchstellenden Einsprache beim BFM. Da-
bei machte er im Wesentlichen geltend, er könne für die Unterbringung und
den Unterhalt der Gesuchstellenden in der Schweiz aufkommen. Zudem
verwies er auf die gesundheitlichen Probleme seiner Angehörigen. Sie
könnten nicht mehr nach Syrien zurückkehren und müssten in der Türkei
verweilen. Eine medizinische Behandlung müsse in der Schweiz erfolgen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2014 setzte das BFM eine Frist
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an und wies darauf hin, dass die
Voraussetzungen nach einer summarischen Prüfung weder für ein erleich-
tertes Visum für Familienangehörige (wegen verpasster Frist) noch für ein
humanitäres Visum (wegen Aufenthalts in einem sicheren Drittstaat) oder
für ein ordentliches Visum (wegen nicht gesicherter Wiederausreise) erfüllt
sein dürften.
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E.
Mit Verfügung vom 26. September 2014 – eröffnet am 2. Oktober 2014 –
wies das BFM die Einsprache ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– wur-
den dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das BFM aus,
die nach dem Visakodex sowie der Verordnung über die Einreise und Vi-
sumserteilung (VEV, SR 142.204) geltenden Einreisevoraussetzungen
seien nicht erfüllt.
Die Gesuchstellenden würden alle aus Syrien stammen. Angesichts der
sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges müssten sie über
aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, da-
mit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung ge-
zeigt habe, würden viele Personen aufgrund des Bürgerkrieges versuchen,
sich ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht frist-
gerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft
werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise
nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren wür-
den, werde in der Einsprache nicht nachvollziehbar ausgeführt.
Eine Einreise im Rahmen eines so genannten Visums aus humanitären
Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Be-
finde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon
auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Eine solche Gefähr-
dung bestehe jedoch vorliegend nicht. Die Gesuchstellenden würden sich
in einem sicheren Drittstaat aufhalten. Eine zwangsweise Rückführung in
den Heimatstaat stehe nicht bevor. Es gebe keine Hinweise, dass die Ge-
suchstellenden im Aufenthaltsstaat wegen ihrer Herkunft von Verfolgung
oder Schikanen betroffen wären. Somit würden keine besonderen, huma-
nitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz im Sinne von
Art. 2 Abs. 4 VEV als zwingend notwendig erscheinen liessen.

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F.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Sinngemäss
wurde beantragt, der Entscheid des BFM vom 26. September 2014 sei auf-
zuheben, die Gesuche um ein Visum seien zu erteilen und die Einreise zu
bewilligen. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen gleich begründet wie
die Einsprache vom 8. September 2014 an das BFM.
Mit der Beschwerde wurde ein ärztliches Zeugnis vom 7. Oktober 2014
betreffend den Vater des Beschwerdeführers ins Recht gelegt. Dieses at-
testiert insbesondere eine (…)erkrankung. Eine Behandlung müsse in ei-
ner gut ausgestatteten Klinik fortgesetzt werden. Zudem wurde der Be-
schwerde eine praeoperative Anleitung des Bildungs- und Forschungsspi-
tals C._______, Poliklinik für allgemeine Chirurgie, beigelegt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2014 erhob das Bundesverwal-
tungsgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–, der fristgerecht geleis-
tet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern
das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG legitimiert.
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1.3 Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte
"Laienbeschwerde", an die keine hohen formellen Anforderungen zu stel-
len sind. Auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – da
keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf
einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfol-
gende aufgezeigt, als zum vornherein unbegründet erweist.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu ge-
statten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich da-
bei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.).
4.2 Die Behandlung der vorliegenden Visagesuche für die Schweiz fallen
in den Anwendungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt
einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Ausstellung von Visa auf
und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Aus-
stellung eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat
mit der Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne dekla-
ratorisch darauf hin, dass die Bestimmungen über das Visumverfahren und
über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungs-
abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2
Abs. 1 AuG).
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4.3 Ein Drittstaatangehöriger hat, sofern er über keinen gültigen Aufent-
haltstitel verfügt, zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges Visum vor-
zuweisen, wenn dies die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001), vorschreibt
(Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend:
Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]). Bei der
Prüfung eines Antrags auf ein sogenannt "einheitliches Visum" ist nach
Art. 21 Abs. 1 Visakodex unter anderem festzuhalten, ob der Antragssteller
die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllt (vgl. Art. 2
i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV). Im Speziellen wird das Visum verweigert, wenn
gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex (in Konkretisierung von Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK) begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm
bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor
Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Begrün-
dung Nr. 9 Anhang IV Visakodex; Art. 14 Abs. 1 lit. d Visakodex; Art. 5
Abs. 2 AuG).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Vi-
sums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c
Satz 1 SGK berechtigt, von dieser Möglichkeit unter anderem aus humani-
tären Gründen Gebrauch zu machen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex;
Art. 3 Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV).
5.
Die Gesuchstellenden mit syrischer Staatsangehörigkeit sind zur Einreise
in den Schengenraum visumspflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m. Art. 1
Abs. 1 und 2 und Anhänge I und II Verordnung (EG) Nr. 539/2001). Auf-
grund der gesamten Umstände kann – entsprechend der Ausführungen
des BFM (vgl. Bst. E. vorstehend) – nicht geschlossen werden, dass die
Gesuchstellenden Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise
aus der Schweiz und dem Schengenraum bieten. Eine allfällige schriftliche
Bestätigung der Gesuchstellenden, des Gastgebers oder von Drittperso-
nen würde denn auch in der Regel nicht genügen, um Gegenteiliges ga-
rantieren zu können. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den ge-
samten Schengenraum fällt daher nicht in Betracht.
E-6185/2014
Seite 7
6.
6.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Erteilung
eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt
hat. Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 5
Abs. 4 Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Ermes-
sensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich rechts-
gleich und willkürfrei zu entscheiden.
6.2 Nach der geltenden Praxis – welche nach Aufhebung der Weisung vom
4. September 2013 fortgesetzt wird – setzt die Erteilung eines Einreisevi-
sums für die Schweiz aus humanitären Gründen voraus, dass aufgrund
des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden
muss, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Sie muss
sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Ein-
greifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt – ihr im Gegensatz
zu anderen Personen – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei
akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten
Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Ge-
such ist unter Berücksichtigung der Lage im Heimat- oder Herkunftsland
sowie der aktuellen Gefährdung und der persönlichen Umstände der be-
troffenen Person sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visum-
verfahren restriktiver als bei den Auslandgesuchen – mit der dringlichen
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 können solche nicht
mehr eingereicht werden (AS 2012 5359) –, bei denen Einreisebewilligun-
gen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl.
Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010,
BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-4618/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.3,
m.w.H.).
7.
7.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – wie bereits das BFM –
zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines
humanitären Visums nicht erfüllt sind. Es kann vollumfänglich auf die ent-
sprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
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Seite 8
werden, die sich als zutreffend erweisen (vgl. Bst. E. vorstehend). Daran
vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingebrachten Vorbringen
nichts zu ändern. Angesichts der Lage, in welcher sich syrische Flüchtlinge
befinden, wird nicht daran gezweifelt, dass sich die Gesuchstellenden in
der Türkei in einer schwierigen Situation befinden und ihre Lebensbedin-
gungen gegebenenfalls durch gesundheitliche Beschwerden zusätzlich er-
schwert sind. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern sie in der Türkei
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollen.
Ein behördliches Eingreifen erweist sich nicht als zwingend erforderlich und
die Erteilung eines Einreisevisums nicht als gerechtfertigt, zumal die
Grundversorgung und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen in der
Regel gewährleistet sein dürften und insbesondere Grossstädte wie bei-
spielsweise Istanbul und Ankara über ein gut funktionierendes und zugäng-
liches Gesundheitssystem verfügen. Auch ist aufgrund der mit der Be-
schwerde eingereichten ärztlichen Unterlagen davon auszugehen, dass
der Vater des Beschwerdeführers in der Türkei eine adäquate medizinische
Behandlung und Betreuung in Anspruch nehmen konnte und dies auch
weiterhin gewährleistet ist. Zudem kann erwartet werden, dass die Gesuch-
stellenden von ihren im Ausland lebenden Familienangehörigen bei Bedarf
finanzielle Unterstützung erhalten und die notwendige Fürsorge erfahren.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich Betroffene auch an das UNHCR
(United Nations High Commissioner for Refugees), den türkischen Roten
Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden können,
um medizinische Hilfe oder anderweitige notwendige Versorgung zu erlan-
gen.
7.2 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbrin-
gen einzugehen, da sie zu keiner anderen Einschätzung führen.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das BFM
zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen der Vorausset-
zungen zur Erteilung von Einreisevisa verneint und die Einsprache vom 8.
September 2014 abgewiesen hat.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Betrage von Fr.
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600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG,
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der einbe-
zahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.



(Dispositiv nächste Seite)

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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 600.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Auslandvertretung in Istanbul.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Muriel Beck Kadima Christoph Berger





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