E-6169/2012 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
E-6169/2012 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-6169/2012


U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien

A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
(…)
Beschwerdeführende,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. November 2012 / N (…).


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Das Bundesverwaltungsgericht
in Anwendung
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat (…) verliessen, sich zwei bis drei Wochen an einem ihnen unbe-
kannten Ort in Ruanda aufhielten und am (…) mit dem Flugzeug in die
Schweiz gelangten, wo sie am 25. September 2012 um Asyl nachsuch-
ten,
dass die Beschwerdeführerin A._______ anlässlich der Kurzbefragung
vom 1. Oktober 2012 und der Anhörung vom 10. Oktober 2012. zur Be-
gründung ihres Asylgesuches vorbrachte, ihr Freund (der Vater ihrer Kin-
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der), ein Politiker, sei festgenommen und des Waffenschmuggels be-
schuldigt worden, und als er vorübergehend freigelassen worden sei, ha-
be er ihre Flucht organisiert und sich selbst in den Osten des Landes be-
geben,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. November 2012 – eröffnet am
22. November 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdefüh-
renden hätten ohne Vorliegen entschuldbarer Gründe innerhalb der ein-
geräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere ab-
gegeben,
dass ihre Vorbringen unglaubhaft und widersprüchlich seien, dem geltend
gemachten Ausreisegrund keine Asylrelevanz zukomme, die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllt werde und keine zu-
sätzlichen Abklärungen zu deren Feststellung oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses erforderlich seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. November 2012
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und un-
zumutbar sei, und sie seien vorläufig aufzunehmen,
dass sie in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, Erlass der Verfahrenskosten und Ansetzen einer angemes-
senen Frist zur Beibringung von Beweisen und eines Identitätsnachwei-
ses ersuchen,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen die Kopie eines Urteils des
D._______ vom (…) (inklusive Zustellungsbestätigung) zu den Akten
reichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),


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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – in der Regel einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8, insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass demensprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren,
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides, auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft ma-
chen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung die Not-
wendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass entschuldbare Gründe dann vorliegen, wenn die asylsuchende Per-
son glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen
Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft dar-
um bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu
beschaffen (vgl. BVGE 2010/2),
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Identi-
tätsdokumente einreichte und anlässlich der Anhörung aussagte, sie ha-
be noch nichts unternommen, um Dokumente zu erhalten (vgl. Akten
BFM A 8/18 S. 2),
dass sie indessen nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens und
Erhalt des negativen Entscheides in der Lage war, innerhalb weniger Ta-
ge die Kopie eines Urteils vom (…) inklusive Zustellungsbestätigung ein-
zureichen, sich jedoch nicht dazu äussert, wie sie in den Besitz dieses
Dokumentes gelangt ist und weshalb sie dieses nicht bereits im erstin-
stanzlichen Verfahren eingereicht hat,
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dass das eingereichte Urteil kein rechtsgenügliches Identitätsdokument
im Sinne des Gesetzes darstellt (Art. 1a Bst. a-c und Art. 2 AsylV 1;
vgl. BVGE 2007/7), lediglich eine (Farb-)Kopie desselben vorliegt und die
Angaben bezüglich der Eltern nicht mit denjenigen der Beschwerdeführe-
rin A._______ anlässlich der Kurzbefragung übereinstimmen (vgl. A 5/13
S. 3),
dass den eingereichten Dokumenten nach dem Gesagten kein Beweis-
wert zukommt, und das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin A._______ nicht
glaubhaft darzulegen vermag, sie sei durch nicht selbst zu verantworten-
de Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identi-
tätspapieren gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass deshalb der Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Beibringung
von Beweisen und eines Identitätsnachweises anzusetzen, abzulehnen
ist,
dass mithin einzig zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht weder die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren
Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführerin A._______, sie sei
aufgrund des gegen ihren Freund eingeleiteten Verfahrens wegen Waf-
fenschmuggels gefährdet, und die Aussagen zu ihrem Reiseweg nach
Prüfung der Akten auch nach der Überzeugung des Gerichts ein Kon-
strukt darstellen, und den zutreffenden sowie rechtsgenüglichen Ausfüh-
rungen der Vorinstanz zu folgen ist, wonach die Vorbringen widersprüch-
lich und unglaubhaft erscheinen und den Anforderungen von Art. 3 und 7
AsylG offenkundig nicht zu genügen vermögen,
dass, wie das BFM zu Recht festhält, die geltend gemachte mögliche Ge-
fährdung aufgrund des Verfahrens gegen ihren Freund offensichtlich kei-
nen asylrelevanten Ausreisegrund darstellt,
dass die Beschwerde keine substanziierten Ausführungen enthält, und
die unbelegte Behauptung, die Verwandtschaft ihres Freundes zu einem
bekannten Politiker, welcher im Zusammenhang mit dem Vorwurf um-
stürzlerischer Tätigkeiten verschwunden sei, gebe Anlass zu Befürchtun-
gen für ihre Sicherheit, nicht zu überzeugen vermag,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen ohne zusätzlichen Begrün-
dungsaufwand auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien
(E. 5.6) und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu
ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wären, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine drohen-
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de menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 FoK oder ei-
ne durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere die Vorinstanz berechtigterweise vom Vorliegen be-
günstigender Faktoren ausgeht, und diesbezüglich auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerde-
führenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3
VGKE) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-
aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
nicht erfüllt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das Amt
für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub


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