E-5993/2012 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
E-5993/2012 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung V
E-5993/2012


U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien

A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 13. November 2012 / N (…).


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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 8. Oktober 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch ein, wo man ihn
am 24. Oktober 2012 summarisch befragte. Am 7. November 2012 wurde
er vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Mit Verfügung vom 13. November 2012 – gleichentags eröffnet – trat das
BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus
der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C.
Mit Eingabe vom 19. November 2012 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, es
sei die Verfügung des BFM vom 13. November 2012 aufzuheben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Die Beschwerde ist in Englisch abgefasst. Von einer Rückwei-
sung zur Verbesserung kann abgesehen werden, weil die Eingabe ver-
ständlich ist. Auf die innert Frist und formgenügend eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

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2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliess-
lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne
Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwen-
dung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie
dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Bst. c).
3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Bei einem Nicht-
eintreten gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen
über die Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 5.6.5). Die Flüchtlingseigenschaft ist insoweit Prozess-
gegenstand im Beschwerdeverfahren (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Da die
Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft
hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition
zu.

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4.
4.1. Entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identi-
tätspapiere liegen praxisgemäss vor, wenn die asylsuchende Person
glaubhaft darzutun vermag, dass sie dazu nicht in der Lage ist, weil sie
die Reise- oder Identitätspapiere im Heimatstaat zurückgelassen hat, sich
aber umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener
Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2 E. 6).
4.2. Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe – er verfüge über
keine Reise- oder Identitätsdokumente und seinen Ausweis als Sicher-
heitsangestellter habe er zuhause gelassen – sind nicht geeignet, die Pa-
pierlosigkeit zu entschuldigen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
festzustellen, dass die Angaben nicht glaubhaft sind. Wie sie richtig aus-
führt, ist davon auszugehen, dass er als (...) über eine Identitätskarte
oder zumindest über einen Führerausweis verfügt hat. Vor allem aber
sind seine Angaben, dass er sich während seiner Reise von Nigeria in die
Schweiz nirgends hat ausweisen müssen, realitätsfremd. In der Be-
schwerde wird diesbezüglich nichts eingewendet. Die Papierlosigkeit
bleibt nach dem Gesagten unentschuldigt. Die Vorinstanz nimmt daher
zutreffend an, dass der Beschwerdeführer sich um die Beschaffung sei-
ner Reise- oder Identitätspapiere nicht ernsthaft bemüht hat und deshalb
keine entschuldbaren Gründe im Sinn Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorlie-
gen.
5.
5.1. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist das Asylgesuch trotz (unent-
schuldigter) Papierlosigkeit einlässlich zu behandeln, wenn sich erweist,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind.
5.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er durch
die Verhinderung einer Entführung ins Visier seines Vorgesetzten geraten
sei, der ihn mit Hilfe der Polizei eliminieren wolle. Die Vorinstanz hat zu-
treffend festgestellt, dass seine Ausführungen zwar sehr ausführlich, je-
doch äusserst substanzarm ausfielen und Realkennzeichen weitgehend
vermissen lassen. Seine Schilderungen beschränken sich auf einer chro-
nologischen Auflistung von Sachverhaltselementen und machen nicht den
Eindruck des Selbsterlebten. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner
Beschwerde, ihm drohe Gefahr im Heimatland, ohne sich mit den Fest-
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stellungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die vorge-
brachten Fluchtgründe unglaubhaft sind.
5.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Hinweise auf eine Verfol-
gung vorliegen und die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht
eingetreten ist.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
7.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben
sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
7.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allge-
meine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nige-
ria schliessen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
7.4. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwer-
degrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher


Versand: