E-5919/2015 - Abteilung V - Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone - Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfüg...
Karar Dilini Çevir:
E-5919/2015 - Abteilung V - Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone - Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfüg...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-5919/2015



Ur t e i l vom 1 3 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, geboren am (…),
syrischer Herkunft,
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des SEM vom 16. September 2015 / N (…).



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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. September 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass er am 14. September 2015 zur Person befragt wurde und dabei an-
gab, eine in B._______ wohnhafte Schwester zu haben (vgl. die vo-
rinstanzliche Akte A8/12 Ziff. 3.02 S. 5),
dass die Vorinstanz ihn am 16. September 2015 gestützt auf Art. 27 AsylG
(SR 142.31) dem Kanton C._______ zuwies und einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 19. September
2015 (Poststempel: 21. September 2015) frist- und formgerecht Be-
schwerde gemäss Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG erhob und
sinngemäss beantragte, der Zuweisungsentscheid sei aufzuheben und er
sei dem Kanton Zürich zuzuweisen,
dass er zur Begründung ausführte, seine Schwester leide (…), weshalb sie
nur eingeschränkt für ihre drei Kinder und den Haushalt sorgen könne; da
ihr Ehemann arbeite sei sie auf Unterstützung angewiesen,
dass sich ihre Situation wesentlich verbessern würde, wenn er in der Nähe
wäre,
dass sie sich ausserdem viereinhalb Jahre lang nicht gesehen hätten,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Maktuminbestätigung,
eine Bescheinigung der Eheschliessung seiner Eltern (deutsche Überset-
zung), zwei Arztberichte betreffend seine Schwester vom 6. März 2015 und
vom 21. August 2015, ein Schreiben betreffend die Vereinbarung eines
Arzttermins sowie eine Auflistung von wöchentlich stattfindenden Physio-
therapiesitzungen seiner Schwester (alles in Kopie) zu den Akten reichte,

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert ist (Art. 48 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs.
1 AsylG und Art. 52 VwVG) einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht Verfügungen in Asylverfahren im All-
gemeinen nur auf Verletzung von Bundesrecht oder unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes überprüfen
kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Gesetz die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsge-
richts weiter einschränkt, wenn eine Zwischenverfügung betreffend Kan-
tonszuteilung angefochten wird,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig geprüft werden kann,
ob der Zuweisungsentscheid den Grundsatz der Einheit der Familie verletzt
(Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Zuweisungsentscheid gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG –
welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG
vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten wer-
den kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass nach Art. 8 EMRK jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat-
und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz hat (Ziff. 1)
und eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen darf, so-
weit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Ge-
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sellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftli-
che Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung
von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Ziff. 2),
dass den Schutz des Familienlebens grundsätzlich nur die Mitglieder einer
Kernfamilie (Ehegatten/Konkubinatspartner und ihre minderjährigen Kin-
der) anrufen können,
dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Banden
nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe,
echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen be-
steht,
dass eine solche verwandtschaftliche Beziehung gemäss Rechtsprechung
zudem voraussetzt, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Ab-
hängigkeitsverhältnis besteht,
dass ein solches beispielsweise angenommen wird, wenn Angehörige be-
hindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, wel-
che in der Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47, E. 4.1),
dass der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, es bestehe ein Ab-
hängigkeitsverhältnis zu seiner Schwester, welche aufgrund ihrer gesund-
heitlichen Probleme auf seine Unterstützung angewiesen sei,
dass sich aus den eingereichten Akten ergibt, dass sich die Schwester des
Beschwerdeführers am 10. September 2014 einer (…)operation unterzog,
wobei der postoperative Verlauf im März 2015 trotz deutlicher Restbe-
schwerden ([…]) als "ordentlich" eingestuft wurde (vgl. den Arztbericht vom
6. März 2015),
dass sie derzeit Physiotherapie erhält; zudem laufen weitere Abklärungen
betreffend (…),
dass sich aus der derzeitigen gesundheitlichen Einschränkung der
Schwester keine besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse erge-
ben, aufgrund derer sie von der Anwesenheit des Beschwerdeführers ab-
hängig wäre,
dass der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Nähe seiner Schwester
zu wohnen und diese bei der Kinderbetreuung und Haushaltsführung zu
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unterstützen zwar verständlich ist, dies jedoch keinen gesetzlichen Grund
für eine bestimmte Kantonszuteilung darstellt,
dass die Zuteilung des Beschwerdeführers in den Kanton C._______ den
Grundsatz der Einheit der Familie demnach nicht verletzt,
dass sich nach dem Gesagten ergibt, dass die angefochtene Verfügung
nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi


Versand: