E-5823/2014 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Sep...
Karar Dilini Çevir:
E-5823/2014 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Sep...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-5823/2014


U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien

A._______,
Staat unbekannt (angeblich China),
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. September 2014 / N (…).


E-5823/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 1. April 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der dort
durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 29. April 2014 und der
Anhörung vom 27. Mai 2014 zu den Asylgründen machte er im Wesentli-
chen Folgendes geltend:
Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und tibetischer
Muttersprache – andere Sprachkenntnisse habe er keine – und stamme
aus dem kleinen Dorf B._______ in der Gemeinde C._______ (Provinz Ü-
Tsang). Dort wohnten nach wie vor seine (schwangere) Frau, sein
(…)jähriger Sohn, seine Eltern, zwei Geschwister und Verwandte. Das
Dorf habe er bis zur Ausreise nie verlassen. Eine Schule habe er nie be-
sucht, und er sei als Viehhirte und Landwirt tätig gewesen. Politisch habe
er sich nicht betätigt und habe keine Probleme mit den Behörden gehabt.
Am 17. Januar 2014 beziehungsweise am 17. März 2014 beziehungswei-
se am 17. Tag eines unbekannten Monats habe er von einem Freund be-
ziehungsweise von einem Unbekannten drei bis vier gleiche CDs bezie-
hungsweise DVDs mit einer Rede des Dalai Lama und dessen Bildauf-
druck erhalten mit der Bitte, diese in D._______ zu verteilen. Am nächs-
ten Tag beziehungsweise am 18. Januar beziehungsweise März 2014
habe er sich nach D._______ begeben, diese DVDs beziehungsweise
deren zwei einem Hirten übergeben und am folgenden Tag die Rückkehr
in sein Dorf angetreten. Zu Hause habe sein Vater ihn über die polizeili-
chen Suche nach ihm (Beschwerdeführer) und nach weiteren Empfän-
gern der besagten DVDs informiert. Viele seien bereits festgenommen
gewesen. Auf dringendes Anraten seines Vaters und nachdem er sich ei-
nige Stunden auf der Toilette versteckt habe, habe er am gleichen bezie-
hungsweise am folgenden Tag das Dorf verlassen. Innert zweier Tage sei
er nach E._______ in Nepal gelangt. Von dort sei er mit einem Transport-
flugzeug in einen anderen, unbekannten Ort in Nepal und sogleich in ei-
nen wiederum anderen unbekannten grösseren Ort in Nepal gereist, um
von dort nach zwei beziehungsweise drei oder vier Monaten die Weiter-
reise auf dem Luftweg über unbekannte Orte, Länder und Wege in ein
unbekanntes Land in Europa anzutreten. Am 1. April 2014 sei er auf dem
Landweg in das EVZ Kreuzlingen gelangt. Von Grenzpassagen habe er
nichts mitbekommen; die Schlepper hätten alles für ihn erledigt. Seine
Familie habe er gegen deren Wille zurückgelassen, weil er nicht für sie
habe sorgen können.
E-5823/2014
Seite 3
Trotz einer bei Eintritt ins EVZ ergangenen schriftlichen Aufforderung zur
Papierbeschaffung – mit Nachdruck erneuert anlässlich der BzP und der
Anhörung zu den Asylgründen – reichte der Beschwerdeführer keine
Identitätsdokumente ein. Hierzu erklärte er, er habe nie einen Reisepass
besessen oder beantragt und die Identitätskarte sei beim Schlepper
geblieben. Er könne keine Ausweispapiere beschaffen, zumal er über
keine Telefonnummer von zuhause verfüge.
Am 8. Mai 2014 führte das BFM anhand eines Telefongesprächs eine
"Lingua"-Expertise zwecks Evaluation des Alltagswissens und mithin
zwecks Verifizierung der Herkunftsangaben des Beschwerdeführers
durch. Das hierzu angefertigte Gutachten gleichen Datums kam zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in dem
von ihm behaupteten geografischen Raum gelebt habe. Anlässlich des
ihm im Rahmen der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs (unter Of-
fenlegung von Werdegang und Qualifikation des Experten) zum Ergebnis
der Evaluation und zu verschiedenen Falschangaben des Beschwerde-
führers (betreffend regionale Geografie, Völkerbestand im Kreis
F._______, Landwirtschaft und Viehzucht, Preise und Produkte des tägli-
chen Bedarfs, Schulsystem, Familienbüchlein, Unkenntnis der chinesi-
schen Sprache) hielt er an seinen Vorbringen und insbesondere an sei-
nen Herkunftsangaben und an seiner chinesischen Staatsangehörigkeit
fest. Erklärend verwies er auf sein Leben als einfacher Hirte in der Abge-
schiedenheit des Dorfes und auf seine fehlende Schulbildung.
B.
Mit Verfügung vom 22. September 2014 verneinte das BFM das Beste-
hen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte des-
sen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an, unter Ausschluss eines Wegweisungsvoll-
zuges nach China. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
qualifizierte es die behauptete tibetische Herkunft und chinesische
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie die geltend gemach-
ten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG
(SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ab-
lehnung eines Asylgesuchs dar und der Wegweisungsvollzug sei insbe-
sondere angesichts dessen Identitätstäuschung und –verheimlichung
weder unzulässig noch unzumutbar oder unmöglich. Einzig ein Vollzug
E-5823/2014
Seite 4
nach China bleibe ausgeschlossen. Auf die detaillierte Begründung der
Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 (Poststempel vom 9. Oktober 2014) er-
hob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Verfügung vom 22. September 2014. Darin beantragt er deren
Aufhebung, die Neubeurteilung der Sache, die Gewährung von Asyl unter
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling unter Feststellung des Bestehens
subjektiver Nachfluchtgründe, subeventualiter die Gewährung der vorläu-
figen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
die Gewährung aufschiebender Wirkung.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom
17. Oktober 2014 den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens fest und erkannte angesichts der der
vorliegenden Beschwerde ordentlicherweise zukommenden aufschieben-
den Wirkung nach Art. 55 Abs. 1 VwVG keine Veranlassung, auf das Ge-
such um Gewährung derselben näher einzugehen. Gleichzeitig wies das
Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ab und erhob vom Beschwerdeführer einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 3. November 2014.
Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am
30. Oktober 2014 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
E-5823/2014
Seite 5
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
E-5823/2014
Seite 6
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
BFM die behauptete tibetische Herkunft und chinesische Staatsangehö-
rigkeit des Beschwerdeführers sowie die geltend gemachten Verfol-
gungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaub-
haftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend,
weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die
Angaben zur Herkunft, Staatsangehörigkeit und illegalen Ausreise seien
äusserst unsubstanziiert und teilweise tatsachenwidrig ausgefallen und
der durchgeführte Herkunftstest bestätige eine bloss geringe Wahrschein-
lichkeit, dass er im behaupteten geografischen Raum gelebt habe; die
Hauptsozialisation sei vielmehr sehr wahrscheinlich in der tibetischen
Exilgemeinschaft in Nepal oder in Indien erfolgt. Die Evaluation des All-
tagswisssens habe insbesondere verschiedene falsche oder substanzar-
me Angaben betreffend die Existenz und administrative Zugehörigkeit des
Dorfes B._______, betreffend die Geografie, Topografie und Bewaldung
der Herkunftslandschaft und den dortigen Völkerbestand, betreffend seine
Berufstätigkeit und die Preise und Produkte des täglichen Bedarfs als
auch betreffend das Schulsystem und den Ausstellvorgang der Identitäts-
karte offengelegt. Hinzu komme seine gänzliche Unkenntnis der chinesi-
schen Sprache. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs habe
er lediglich mit Ausflüchten zu argumentieren vermocht und an der Rich-
tigkeit seiner Angaben festgehalten. Seine Erklärungsversuche seien ins-
besondere angesichts der verbreiteten Sinisierung der betreffenden Ge-
gend nicht stichhaltig; sein tibetischer Dialekt sei wahrscheinlich ein sol-
cher des Exils, wo er entsprechend sozialisiert worden sein müsse. Zu-
E-5823/2014
Seite 7
sätzliche Zweifel an seinen Herkunftsangaben ergäben sich aus der un-
logisch, widersprüchlich, erfahrungswidrig und durch fehlende Realkenn-
zeichen geprägten Schilderung der (Aus-)Reiseumstände und der Asyl-
vorbringen sowie aus dem Umstand, dass er keine Identitätsdokumente
vorgelegt habe. Die Praxispräzisierung des Bundesverwaltungsgerichts
gemäss dem Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014, wonach aus der ge-
gebenen tibetischen Ethnie trotz unglaubhafter Angaben zum Sozialisie-
rungsraum nicht mehr dennoch auf eine chinesische Staatsbürgerschaft
zu schliessen sei und stattdessen von einem Aufenthaltsrecht in einem
Drittstaat ausgegangen werden dürfe, greife in seinem Fall. Da er durch
Verletzung seiner Mitwirkungspflicht keine Hinweise auf einen solchen
Drittstaat geliefert habe, dürfe davon ausgegangen werden, es bestünden
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Angesichts der Mitwirkungs-
verweigerung betreffend Identität, Herkunft und Staatsangehörigkeit dürfe
von der Vermutung ausgegangen werden, es bestünden für den Be-
schwerdeführer keine Vollzugshindernisse im Sinne der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit. Einzig ein Vollzug der Wegweisung
nach China bleibe ausgeschlossen.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine
Herkunft aus dem angegebenen tibetischen Ort, seine chinesische
Staatsangehörigkeit und weiteren Identitätsangaben, die illegale Ausreise
aus China und die dargelegten Reiseumstände, seine durchaus nachvoll-
ziehbare Papierlosigkeit sowie seine Verfolgungsvorbringen, welche zur
Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen müssten. Es
sei zu berücksichtigen, dass er einen lokalspezifischen Dialekt, der All-
tagsspezialist jedoch einen völlig anderen Dialekt spreche, was zu Kom-
munikationsproblemen geführt habe. Er habe seine Mitwirkungspflicht er-
füllt, immer die Wahrheit gesagt und die Fragen nach bestem Wissen und
Gewissen beantwortet, auch wenn er keine Beweise vorzulegen imstande
sei. Zu bedenken sei ebenso, dass sein Dorf sehr klein, unterentwickelt
und abgelegen sei, er kaum Kontakt mit den Dorfbewohnern gehabt ha-
be, nie zur Schule gegangen, seine Erziehung traditionell tibetisch gewe-
sen und seine Familie patriarchalisch geprägt sei, weshalb sein Vater
stets alles erledigt habe. Im Weiteren bekräftigt er seinen Anspruch auf
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls und
macht – unter Hinweis auf die Praxis der Asylrekurskommission, bestätigt
durch jene des Bundesverwaltungsgerichts – insbesondere das Bestehen
subjektiver Nachfluchtgründe dergestalt geltend, dass er als unbestritte-
ner ethnischer Tibeter als chinesischer Staatsangehöriger zu betrachten
E-5823/2014
Seite 8
und spätestens mit seiner illegalen Ausreise aus China und der Asylge-
suchstellung in der Schweiz zum Flüchtling geworden sei. Er gelte nun in
den Augen der chinesischen Regierung als Staatsfeind und könne daher
seine Familie aus Sicherheitsgründen nicht kontaktieren. Damit erweise
sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und undurchführbar.
5.3 In seiner Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2014 erwog die In-
struktionsrichterin im Zusammenhang mit der Abweisung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Zitat:),
"dass die Beurteilung der Prozesschancen aufgrund einer summarischen
Prüfung der vorliegenden Akten offensichtlich zu Ungunsten des Be-
schwerdeführers ausfällt,
dass das BFM in seinen Erwägungen mit umfassender und überzeugen-
der Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen
des Beschwerdeführers betreffend seine Herkunft, Sozialisation, Staats-
angehörigkeit, Reiseumstände, Papierlosigkeit und Verfolgungsgründe
würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung,
von Art. 8 AsylG an die Mitwirkungspflicht und von Art. 3 AsylG an die
flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung des
Asyls habe,
dass das BFM ebenso die verfügte Wegweisung und die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen hat,
dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prü-
fung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken sein dürfte,
dass der Inhalt der Beschwerde keinen anderen Blickwinkel öffnet,
dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, die
Wahrheitskonformität und die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit seiner
Vorbringen zu bekräftigen, ohne auf die konkreten Erwägungen des BFM
und insbesondere auch auf die dort erwähnte Praxispräzisierung gemäss
dem zur Publikation vorgesehenen Entscheid E-2981/2012 vom 20. Mai
2014 spezifisch Bezug zu nehmen,
dass er vielmehr auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts und der vormaligen Asylrekurskommission verweist, die in der von
ihm dargelegten Form nicht mehr der aktuellen Praxis entsprechen,
dass die gegenüber den Erkenntnissen gemäss angefochtener Verfügung
unternommenen Entkräftungs- und Erklärungsversuche betreffend das
Ergebnis der Herkunftsanalyse, die fehlenden Chinesischkenntnisse, die
fehlenden Ausweispapiere, und die unplausiblen Reiseumstände nicht
nur offensichtlich unbehelflich sind, sondern zusätzliche Ungereimtheiten,
insbesondere weitere Widersprüche zu bisherigen Aussagen generieren
E-5823/2014
Seite 9
und die Akten zudem zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente und
Unstimmigkeiten, eine persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers und bestätigende Hinweise auf eine eigentliche Mitwirkungsver-
weigerung offenlegen, deren Erörterung jedoch bei Notwendigkeit in ei-
nem allfällig ergehenden materiellen Urteil vorzunehmen wäre,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen aussichtslos er-
scheinen, womit es an einer materiellen Voraussetzung zur Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
fehlt und das Gesuch unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers somit abzuweisen ist".
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält an der materiellen Einschätzung
gemäss seiner Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2014 vollumfänglich
fest. Es kann auf den zuvor zitierten wörtlichen Inhalt vollumfänglich ver-
wiesen werden, ebenso auf den vollständigen Inhalt der angefochtenen
und bei den Akten liegenden Verfügung des BFM. Die betreffenden Er-
kenntnisse haben mangels substanzieller Veränderung der Aktenlage seit
dem 17. Oktober 2014 – insbesondere mangels irgendwelcher Folgeein-
gaben des Beschwerdeführers – nach wie vor Bestand. Ergänzend ist zu
erwägen, dass die unterschiedlichen tibetischen Dialekte zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Lingua-Experten nicht als Grund für eine nur
eingeschränkt verwertbare Expertise angeführt werden können, wenn
diese Divergenz in den Dialekten gerade Ausdruck einer eben nicht im
Tibet erfolgten Sozialisation des Beschwerdeführers sind. Nicht geringes
Erstaunen erweckt im Weiteren die nunmehr aufgestellte Behauptung,
wonach er auf der Reise vom Schlepper Reisedokumente ausgehändigt
erhalten habe (vgl. Beschwerde S. 5) und sich seine Identitätskarte bei
seinem angeblich nicht kontaktierbaren Onkel befinde (vgl. Beschwerde
S. 6), wogegen er im bisherigen Verfahren stets jeglichen Ausweisbesitz
auf der Reise in Abrede gestellt und einen Verbleib der Identitätskarte
beim Schlepper geltend gemacht hat.
Es drängt sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht im Tibet
sozialisiert wurde und somit die auf angeblichen Vorfluchtgründen oder il-
legaler Ausreise basierende Verfolgungssituation auch nie auslösen
konnte. Vielmehr missachtet er offensichtlich die ihm obliegende Mitwir-
kungspflicht nach Art. 8 AsylG und versucht die Asylbehörden durch Ver-
schleierung und Unterdrückung von Tatsachen und Beweismitteln zu täu-
schen.
E-5823/2014
Seite 10
6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen be-
hauptungsgemässe Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls
zu Recht verneint hat. Es erübrigt sich, diesbezüglich auf den Inhalt der
Beschwerde vertiefter einzugehen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach – unbestrittenermassen – zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30],
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter-
reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss
Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festge-
stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
E-5823/2014
Seite 11
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht wer-
den kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend er-
kannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine An-
wendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugs-
hindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugs-
hindernissen erübrigt angesichts des Umstandes, dass der Beschwerde-
führer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht
nachzukommen gewillt war und ist. Es kann auch diesbezüglich auf die
Erwägungen der Vorinstanz und ferner auf E. 6 des zur Publikation vor-
gesehenen Urteils E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 verwiesen werden.
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 30. Oktober 2014 in gleicher Höhe einbezahlte
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)
E-5823/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der am 30. Oktober 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor-
schuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David


Versand: