E-5771/2006 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug
Karar Dilini Çevir:
E-5771/2006 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Abtei lung V
E-5771/2006
koh/fal
{T 0/2}
Urteil vom 29. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Huber, Dubey
Gerichtsschreiberin Fankhauser
B._______, Türkei,
wohnhaft C._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 17. Januar 2006 in Sachen Asyl und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger aus der Provinz Düzce,
mit letztem Wohnsitz seit dem Jahr 1996 in Istanbul, verliess eigenen Angaben zu-
folge seinen Wohnort Ende November 2005 und reiste am 23. Dezember 2005 un-
ter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, mit der Absicht, nach Kanada zu
reisen. Am Flughafen Kloten wurde er einen Tag später von der Polizei aufgegrif-
fen, weil er mit einem gefälschten kanadischen Pass nach Montreal reisen wollte.
Bis am 27. Dezember 2005 blieb er in Haft. Nach Erhalt einer Wegweisungsverfü-
gung mit der Aufforderung, die Schweiz innerhalb der nächsten 48 Stunden zu ver-
lassen, suchte er am 28. Dezember 2005 in der Empfangsstelle Kreuzlingen um
Asyl nach. Am 4. Januar 2006 wurde er in der Empfangsstelle summarisch zu sei-
nen Ausreisegründen befragt und am 13. Januar 2006 erfolgte eine Anhörung
nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch
das Bundesamt.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er sei türkischer Ethnie und habe (...) in Istanbul eine eigene (...) gehabt. Er
habe von Anfang 2004 bis März 2005 (...) in den Nordirak geliefert. Im März 2005
sei er bei der Wiedereinreise in die Türkei am Grenzposten Habur - Silopi von drei
Zivilpersonen festgenommen und auf den Militärposten von Sirnak gebracht
worden. Dort sei er sieben Tage lang festgehalten worden. Ein
Lastwagenchauffeur habe ihn beim Militär denunziert, dass er für die PKK arbeiten
würde. Er habe jedoch nie etwas mit der PKK zu tun gehabt. Nach sieben Tagen
habe man ihm seine Papiere zurückgegeben und ihn freigelassen. Er sei nach
Istanbul zurückgekehrt, und als er drei oder vier Monate später wieder (...) in den
Nordirak geliefert habe, sei er bei der Einreise erneut festgenommen worden und
diesmal fünfzehn Tage lang auf dem gleichen Posten (Sirnak) festgehalten,
befragt und dabei geschlagen worden. Man habe ihm erneut vorgeworfen, mit der
PKK zusammenzuarbeiten. Nach der Freilassung hätten ihm die Militärs seine
Papiere nicht zurückgegeben, jedoch verspochen, sie ihm zu schicken, was
indessen nicht geschehen sei. In Istanbul habe er sich von den Leuten der
Antiterroreinheit beobachtet gefühlt. Diese hätten auch seinen Laden besucht und
sich als interessierte Kunden ausgegeben. Da er in den Jahren 1996 oder 1997
wegen Verdachts der Mitgliedschaft in der DHKPC schon einmal von Angehörigen
der Antiterroreinheit beschattet worden sei, habe er Angst bekommen, dass man
ihn verschwinden lasse, und sei ausgereist.
B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2006 – gleichentags mündlich eröffnet und ausge-
händigt – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die asylrechtliche
Relevanz nicht stand. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
3C. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 13. Feb-
ruar 2006 (Poststempel: 14. Februar 2006) beantragt der Beschwerdeführer sinn-
gemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gewährung des
Asyls. In prozessrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer - unter Bei-
gabe einer Fürsorgebestätigung vom 10. Februar 2006 - um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Weiter ersucht er um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters.
D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2006 verzichtete die Instruktionsrichterin
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies den Beschwerdeführer dar-
auf hin, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65.
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständigung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
wurde wegen fehlender Komplexität des Verfahrens abgewiesen. Gleichzeitig
wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2006 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung
fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
F. Mit Schreiben vom 22. März 2006 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas-
sung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den
anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das
Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Es wendet dabei neu-
es Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 be-
reits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getrete-
nen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Ein-
zelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung vom 16. Dezember 2005).
41.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken(Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führt das Bundesamt im We-
sentlichen an, bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet
werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Be-
schwerdeführers einzugehen. Sofern den Vorbringen des Beschwerdeführers auf-
grund realitätsfremder Angaben überhaupt geglaubt werden könne, genüge seine
geltend gemachte, angenommene Beschattung durch Leute der Antiterroreinheit
nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung anzunehmen. Aus
den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er sich politisch nicht be-
tätigt und keinerlei Kontakte zur PKK gehabt habe. Es habe auch keine offiziellen
Anklagen gegen den Beschwerdeführer gegeben. Deshalb bestehe keine beachtli-
che Wahrscheinlichkeit, dass sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers,
dass er landesweit gesucht würde, verwirklichen würden. Allfälligen lokalen Behel-
ligungen könne er sich durch geeignete Wahl des Aufenthaltsortes entziehen. Was
die Schläge während der Inhaftierung im Juli 2005 anbetreffe, handle es sich um
Übergriffe einzelner Beamter, die vom türkischen Staat nicht geduldet würden. Der
Beschwerdeführer habe es jedoch unterlassen, sich in dieser Sache an übergeord-
nete Behörden, einen Rechtsanwalt oder eine Menschenrechtsorganisation zu
wenden. Die Beschattung durch die Antiterroreinheit im Jahre 1997 stünde in kei-
nem zeitlich kausalen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers.
53.2 In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer auf die Geheimorgani-
sation MIT und deren extralegales Handeln und macht geltend, er habe bei seinen
ersten zwei Befragungen nicht alle Details gesagt, weil er Angst (vgl. A21/1)
gehabt habe, dass seine Aussagen in die Hände der türkischen Regierung
gelangen könnten und er bei einer Rückreise Probleme bekäme. Er habe sich
schon immer für benachteiligte Gruppierungen eingesetzt. Als er im Irak gewesen
sei, habe er in dieser kurzen Zeit Freundschaften mit kurdischen Aktivisten
geschlossen und sich mit ihnen über deren Ideologie unterhalten. Deshalb habe
ihn der Geheimdienst beschattet und unter Druck gesetzt. Als Verfechter der
Menschenrechte könnte er seine sozialen Aktivitäten nicht aufgeben. Da jedoch in
der Türkei keine Kritik an der Regierung geduldet werde, könne er dort nicht leben.
3.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassug fest, der Einwand des Beschwerdefüh-
rers, er habe anlässlich der Erstbefragung und der Bundesanhörung nicht alle sei-
ne Gründe darlegen können, weil er Angst gehabt habe, dass diese Angaben in die
Hände der türkischen Regierung gelangen könnten, sei als konstruiert zu qualifizie-
ren. Der Beschwerdeführer sei jeweils vor den Befragungen auf seine Rechte und
Pflichten aufmerksam gemacht worden. Dabei sei unter anderem auch erwähnt
worden, dass das BFM der Verschwiegenheitspflicht unterliege. Ausserdem werde
dies auch im Merkblatt für Asylsuchende, das der Beschwerdeführer in türkischer
Sprache erhalten und dessen Kenntnisnahme er unterschriftlich bestätigt habe, er-
wähnt.
3.4 In seiner Stellungnahme teilte der Beschwerdeführer mit, dass er bei den ersten
Aussagen infolge der vorangegangenen Festnahme gestresst und verängstigt ge-
wesen sei und keinen klaren Kopf gehabt habe. Er habe Angst, dass er so enden
könnte, wie andere Aktivisten, mit denen er zusammen gewesen sei. Diese seien
entweder wie vom Erdboden verschwunden oder nach einiger Zeit völlig psychisch
gestört wieder aufgetaucht.
4.
4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz zwar gewisse Zweifel am Wahr-
heitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers hegte (BFM-Verfügung S. 3),
darauf jedoch nicht näher einging, sondern die geltend gemachten Befürchtungen
des Beschwerdeführers, von der Antiterroreinheit behelligt zu werden, als asyl-
rechtlich nicht beachtlich würdigte. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen
kann zunächst in allgemeiner Form auf diese zutreffenden und zu bestätigenden
Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Bezüglich der
erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Ausführungen, wonach sich der Be-
schwerdeführer entgegen seinen früheren Aussagen mit kurdischen Aktivisten ge-
troffen haben will und wegen seiner sozialen Einstellung vom Geheimdienst ver-
folgt werden könnte, stellt das Bundesverwaltungsgericht - wie die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung - fest, dass es sich hier offensichtlich um nachgeschobene,
konstruierte und daher unglaubhafte Vorbringen handelt.
4.2 Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Befragungen mehrmals ausdrücklich
betont, dass er gearbeitet sich nie politisch betätigt beziehungsweise nie etwas mit
der PKK oder einer Terrororganisation zu tun gehabt habe (vgl.
Empfangstellenbefragung, S. 7 und 8; direkte Bundesbefragung, S. 2, 3, 4 und 5).
6Die unsubstanziierten Vorbringen betreffend politische Gesinnung und Aktivitäten,
welche der Darstellung im erstinstanzlichen Verfahren in krasser Weise
widersprechen, vermögen in keiner Weise zu überzeugen. Insbesondere bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer - wie er dies erst in seiner
Replik behauptet - bei der Befragung gestresst war und deshalb seine angeblichen
politischen Aktivitäten nicht habe erwähnen können. Die erste Befragung fand
mehr als eine Woche nach seiner Freilassung aus der Haft statt, weshalb seine
Aussage, er sei wegen der Festnahme gestresst gewesen, nicht stichhaltig ist.
Dass der Beschwerdeführer nicht politisch aktiv war, ist auch aus der
unsubstanziierten und äusserst knapp gehaltenen Beschreibung seiner
angeblichen politischen Tätigkeit zu schliessen. Ausserdem ist es sehr
unwahrscheinlich, dass der aus der nordwestlichen Provinz Düzce stammende
Beschwerdeführer türkischer Ethnie gerade für die PKK aktiv wäre. Demnach kann
dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er politisch tätig war und
deswegen behelligt wurde.
4.3 Bezüglich der geltend gemachten Festnahmen anlässlich der geschilderten
(...)lieferungen in den Irak kann offen bleiben, ob diese stattgefunden haben. Wie
das BFM zu Recht festhielt, handelt es sich dabei um lokale Behelligungen,
welchen sich der Beschwerdeführer durch die Wahl eines geeigneten
Aufenthaltsortes entziehen kann. Ein politischer Hintergrund dieser Ereignisse
kann angesichts der wenig substanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers
ausgeschlossen werden.
4.4 Schliesslich ist mit dem BFM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich gegen
die Übergriffe einzelner Beamter und die Nichtherausgabe seiner Reisepapiere -
sofern diese Aussagen überhaupt der Wahrheit entsprechen - bei einer übergeord-
neten Behörde hätte beschweren können.
4.5 Zudem ist festzuhalten, dass es sich bezüglich der geltend gemachten Be-
schattung in Istanbul lediglich um eine Vermutung handelt, da es nie zu einer Kon-
frontation gekommen ist. Diesen Befürchtungen hätte sich der Beschwerdeführer
durch einen Wohnsitzwechsel, beispielsweise in seine Herkunftsprovinz Düzce,
entziehen können.
4.6 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwer-
deführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG; SR 142.20]).
75.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die nach wie vor
gültige Praxis der ARK in den Entscheiden und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Tür-
kei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei für
sich allein lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.8 Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, wenn
die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf so genannte Gewalt-
8flüchtlinge, das heisst auf Personen, die ihr Land wegen Krieg, Bürgerkrieg, einer
Situation allgemeiner Gewalt oder der herrschenden politischen Lage verlassen
haben, denen jedoch nicht die Flüchtlingseigenschaft zukommt, weil sie nicht per-
sönlich verfolgt werden. Im Weiteren ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumut-
bar für Personen, die nach ihrer Rückkehr aus anderen Gründen einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wären, zum Beispiel, weil sie die notwendige medizinische
Versorgung nicht erhalten könnten oder sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in
einer existenzgefährdenden Situation befänden (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3.
S. 114 mit weiteren Hinweisen).
5.9 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allge-
meiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen
gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine
konkrete Gefährdung darstellen würden (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeur-
teilung in EMARK 2004 Nr. 8). Es sind auch keine persönlichen Gründe ersichtlich,
die gegen die Rückkehr des aktenkundig gesunden (...)Mannes, der (...)
Berufserfahrung hat, sprechen. Die Eltern des Beschwerdeführers und seine zwei
Geschwister leben nach wie vor in der Türkei. Er kann sich also bei der Rückkehr
auf ein bestehendes, soziales Netz stützen. Aus dem Gesagten folgt, dass der
Vollzug der Wegweisung zumutbar gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG ist.
5.10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.11 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(vgl. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Diese wird gewährt, wenn die Begehren einer bedürftigen Partei nicht bereits im
Zeitpunkt ihrer Einreichung aussichtslos erscheinen. In Anbetracht dessen, dass
der Beschwerdeführer nach wie vor bedürftig ist und sich die Beschwerde zudem
nicht als aussichtslos erwiesen hat, sind in Gutheissung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten
aufzuerlegen.
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N_______)
- Kanton._______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Blanka Fankhauser
Versand am:
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