E-5696/2006 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Okt...
Karar Dilini Çevir:
E-5696/2006 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Okt...
Abtei lung V
E-5696/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren (...) und deren Kinder B._______,
geboren (...),
C._______, geboren (...) und D._______, geboren (...),
Côte d'Ivoire, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 30. Oktober 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5696/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin mit ihren
drei Kindern – alle ivorische Staatsangehörige – E._______ am 14.
Oktober 2005 und gelangten über F._______ gleichentags illegal in die
Schweiz, wo sie nach einem nachfolgenden Kurzaufenthalt in
G._______, am 18. Oktober 2005 um Asyl nachsuchten. Am 25.
Oktober 2005 fanden in H._______ die
Empfangszentrumsbefragungen der Beschwerdeführerin sowie der
zwei älteren Kinder statt und am 25. November 2005 die Anhörungen
zu den Asylgründen durch I._______. Im Wesentlichen machte die
Beschwerdeführerin dabei geltend, ihr Ehemann sei im diplomatischen
Dienst tätig gewesen und habe zuletzt in der ivorischen Botschaft in
J._______ gearbeitet. Aufgrund der Sonderstellung seitens ihres
Heimatstaates, hätte die Familie dort in einem Haus wohnen können.
In Folge einer längeren Erkrankung ihres Mannes sei dieser am (...)
März 2005 in G._______ verstorben, woraufhin sie für seine
Bestattung zurück an die Côte d'Ivoire gereist sei. Dort habe sie bei
einer ihrer Schwestern in der Nähe von K._______ wohnen und leben
können. Nach der Beerdigung ihres Mannes sei sie von Angehörigen
ihres verstorbenen Mannes verbal bedroht worden. Jedoch habe sie
sie wegen sprachlicher Probleme nicht verstehen können. Zudem habe
sie während dieser Zeit telefonische anonyme Morddrohungen
erhalten. Nach einem Aufenthalt von wenigen Wochen in der Côte
d'Ivoire sei sie Ende April 2005 nach E._______ zurückgekehrt, wo sie
und ihre Kinder vom Botschafter aus dem von ihnen bewohnten Haus
weggewiesen worden seien. Zudem seien ihnen die Diplomatenpässe
abgenommen worden, die sie jedoch dank einem
Botschaftsangestellten wieder zurückerhalten hätten. Aus diesen
Gründen habe sie mit ihren vier Kindern E._______ auf dem Luftweg
verlassen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre ivorischen
Diplomatenpässe im Original, einen Flugschein der
Beschwerdeführerin vom 31. März 2005, K._______-
G._______/retour, einen Flugschein ihres Sohnes C._______ vom 14.
Oktober 2005, F._______- L._______, Metro-Fahrkarten der
städtischen Verkehrsmittel von G._______ vom 16. und 17. Oktober
2005 sowie Bahnfahrkarten G._______ - L._______, datiert vom 18.
Oktober 2005, zu den Akten.
Seite 2
E-5696/2006
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
die Asylgesuche mangels Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz der
Vorbringen ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden mit
Eingabe vom 26. November 2006 Beschwerde bei der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein und
beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und ihnen
sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die
Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen, und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten
sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2006 verzichtete der damals
zuständige Instruktionsrichter der ehemaligen ARK auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den
Endentscheid.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2006 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2007 wurde den
Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung ohne
Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
Seite 3
E-5696/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden
sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
soweit einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
Seite 4
E-5696/2006
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Im Ergebnis hält die Vorinstanz zur Begründung ihres
ablehnenden Asylentscheids fest, es sei den Beschwerdeführenden
nicht gelungen, ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Zudem hielten
sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht stand.
Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin über die möglichen Gründe ihrer Bedrohungslage
seitens ihrer Schwiegereltern respektive Brüder ihres Mannes
realitätsfremd und damit unglaubhaft seien. So sei nicht
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht versucht habe,
den Inhalt oder den Anlass der Drohungen dafür herauszufinden. Des
Weiteren seien ihre Aussagen zu den erhaltenen drei anonymen
Telefonanrufen auf ihr mobiles Telefon ebenso ungereimt wie die
Aussage, sie kenne ihre eigene Handy-Nummer nicht, zumal sie
ausgesagt habe, ihre Handy-Nummer funktioniere nicht mehr (vgl. A8,
S. 12) respektive in J._______ habe sie nicht dieselbe Telefonnummer
wie in der Côte d'Ivoire, weil die jeweiligen Vorwahlnummern nicht
identisch seien (vgl. A8, S. 17). Dazu komme, dass die
Beschwerdeführerin ihrer erwachsenen Tochter (vgl. N [...]) nichts über
die Gründe der Rückkehr in die Côte d'Ivoire gesagt habe. Zudem
bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Côte d'Ivoire mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würden, zumal sie weder
von den Behörden des Heimatstaates noch von jenen E._______
belangt worden seien. Somit hielten die Vorbringen der
Seite 5
E-5696/2006
Beschwerdeführenden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
3.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, stei-
gert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.).
3.3 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe zu Unrecht
auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen und damit
Bundesrecht verletzt. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt
indessen das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass
das BFM zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung
von der Unglaubhaftigkeit der Angaben ausgegangen ist. So
wiederholt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen lediglich ihre anlässlich der Befragungen zu Protokoll
gegebenen Ausführungen. Darüber hinaus macht sie geltend, dass
ihre Autobiographie sowie ihre protokollierten Aussagen frei von
nennenswerten Widersprüchen, ihre Vorbringen nachvollziehbar seien
und sie die Voraussetzungen gemäss Art. 7 AsylG erfüllen würde.
Zudem habe sie im Rahmen der Befragungen stets ausgesagt, von
ihren Schwiegereltern bedroht worden zu sein und nicht von ihren
Schwagern. Dazu sei auszuführen, dass sie die Sprache, in der sie
bedroht worden sei, nicht verstanden habe, aber dass ihr aufgrund der
Gebärden ihrer Schwiegerfamilie klar geworden sei, dass sich diese
erhofft habe, von ihrem verstorbenen Mann zu erben, was hingegen
aufgrund seiner langjährigen Krankheit und der damit verbundenen
hohen Gesundheitskosten nicht der Fall gewesen sei. Deswegen sei
ihre Schwiegerfamilie davon überzeugt gewesen, dass sie – die
Beschwerdeführerin – ihnen etwas vorenthalte. Zudem sei
anzumerken, dass die Telefonvorwahlen von J._______ und
K._______ nicht identisch seien, weshalb sie in Kairo eine andere
Seite 6
E-5696/2006
Handy-Nummer verwendet habe als in K._______. Im Übrigen habe
sie ihre Mobilnummer nicht gekannt, da sie die Nummer schon seit
Längerem nicht mehr benutzt habe. Schliesslich habe sie ihre Tochter
nach dem Tod ihres Ehemannes respektive deren Vaters nicht noch
weiter belasten wollen, zumal diese deswegen bereits traumatisiert
gewesen sei. Aus diesem Grund habe sie ihrer Tochter nicht erzählt,
weshalb sie nicht in die Côte d'Ivoire zurückkehren könnten.
Aus den Befragungsprotokollen ergeben sich keine Anzeichen, die
darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführerin – wie
in der Beschwerde behauptet – ihre Schwiegereltern nicht hätte
verstehen können. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin im Rahmen
der kantonalen Anhörung zu Protokoll, sie habe ihren Schwiegereltern
die Gründe für die fehlende Hinterlassenschaft ihres Mannes im Detail
erklärt, weil diese eifersüchtig auf sie gewesen seien und die Meinung
vertreten hätten, die Beschwerdeführerin habe das Vermögen an sich
genommen (vgl. A8, S. 12, Frage 95). Die Entgegnung in der
Beschwerde ist somit mit den Aussagen anlässlich der Anhörung beim
Kanton nicht vereinbar und muss als Schutzbehauptung gewertet
werden. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch mit dem
Einwand, sie habe ihre Mobiltelefon-Nummer nicht mehr gewusst, weil
die Vorwahlen von J._______ und der Côte d'Ivoire verschieden seien
respektive sie ihr Handy schon einige Zeit nicht mehr benutzt habe,
die vom BFM festgestellten diesbezüglichen Ungereimtheiten nicht
überzeugend zu erklären. Obwohl die Vorwahlen von Land zu Land
verschieden sind, können mit einem Mobiltelefon stets mit derselben
Ruf- respektive Vorwahlnummer Gespräche geführt werden, zumal die
entsprechende Rufnummer jeweils auf der SIM-Karte gespeichert ist
und unabhängig vom Gerät und vom Aufenthaltsort des Anrufers
respektive des Angerufenen ist. Der Vorhalt, dass sie ihre Handy-
Nummer nicht mehr wisse, weil sie diese schon längere Zeit nicht
mehr benutzt habe, ist unter diesem Aspekt nicht überzeugend und
blosse Schutzbehauptung. Zudem kann auch nicht nachvollzogen
werden, weshalb die Beschwerdeführerin ihrer Tochter die effektiven
Gründe für die Ausreise respektive warum sie nicht in ihre vertraute
Heimat hätten zurückkehren können, erklärt hat, zumal ihr das Wohl
ihrer angeblich immer noch traumatisierten Tochter wichtig gewesen
sei. Auch dass ihre Tochter selbst keine diesbezüglichen Fragen
gestellt habe, ist nicht nachvollziehbar und unrealistisch, zumal die
Mutter der Beschwerdeführerin sowie ihre Geschwister an der Côte
d'Ivoire leben (vgl. A1, S. 3; A2, S. 3; A3, S. 3; A8, S. 4) und sie dort
Seite 7
E-5696/2006
somit ein tragbares soziales und familiäres Beziehungsnetz
vorgefunden hätten. Damit hätten sich auch ihre Kinder besser
integrieren können, als in einem Land, deren Kultur ihnen fremd ist
und wo sie kein Beziehungsnetz haben. Vielmehr ist anzunehmen,
dass, wäre die Beschwerdeführerin seitens ihrer Schwiegereltern
tatsächlich mit dem Tod bedroht worden und hätte sie ihre erwachsene
Tochter 'schonen' wollen, sie dieser wenigstens die Gründe erklärt
hätte, weshalb sie nicht in ihre Heimat zurückkehren wolle. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
3.4 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Vorbringen zu
ihrer Bedrohungslage und der Wegweisung aus ihrem Haus in
J._______ und der damit zusammenhängenden Unsicherheit, seien
asylrechtlich relevant, weshalb sie die Voraussetzungen gemäss Art. 3
AsylG erfüllen würde. Damit seien sie und ihre Kinder als Flüchtling
anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren.
3.5 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begrün-
dete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal
für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätz-
lich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. für
die diesbezüglich weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der ARK
in: EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277, 1995 Nr. 5 E. 6a S. 43). Überdies
muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte
asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative ver-
fügt.
3.6 Wie das BFM zutreffend festgestellt hat, vermag die von der
Beschwerdeführerin dargelegte Benachteiligung den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht standzuhalten. Die
geltend gemachte Wegweisung aus ihrem Haus in J._______ durch
den Botschafter und die Pflicht zur Abgabe ihres Diplomatenpasses
stellen keine ernsthaften Nachteile respektive lassen eine Furcht vor
Seite 8
E-5696/2006
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht als begründet erscheinen.
Vielmehr hat die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht
darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Tod ihres
Ehemannes die Sonderstellung seitens ihres Heimatstaates verloren
hat und daher ihre Wohnung in J._______, für die der Heimatstaat
aufgekommen ist, hat aufgeben müssen. Des Weiteren ist in
Übereinstimmung mit dem BFM zu erwähnen, dass, hätte der
Botschafter respektive die heimatlichen Behörden sie belangen wollen,
diese die Aushändigung der Pässe und die Ausreise der
Beschwerdeführenden aus E._______ mit grosser Wahrscheinlichkeit
verhindert hätten. Damit besteht kein begründeter Anlass dafür, dass
die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Côte d'Ivoire
Nachteilen in asylrelevantem Ausmass ausgesetzt sein werden.
3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der
vorstehenden Erwägungen die Asylvorbringen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Asylrelevanz
gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen und sie deshalb nicht
als Flüchtlinge anerkannt werden können. Mangels erfüllter
Flüchtlingseigenschaft ist ihnen das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht
gewährt worden.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Seite 9
E-5696/2006
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Seite 10
E-5696/2006
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008 Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Côte d'Ivoire lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4.1 In Bezug auf die allgemeine Menschenrechtslage in der Côte
d'Ivoire kann vorweg auf die vom Bundesverwaltungsgericht vor-
genommene Einschätzung der Lage in seinem Urteil vom 28. Januar
2008 (D-4477/2008 E. 8.2 und 8.3, S. 10 ff.) verwiesen werden. Das
Bundesverwaltungsgericht stellte darin fest, dass im Rahmen des
Abkommens von Ougadougou vom März 2007, welches – im
Unterschied zu früheren Übereinkommen – die wichtigsten politischen
Akteure in der Regierung vereint, die politische Lage deutlich
stabilisiert werden konnte. Insbesondere sah es eine positive
Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage
und kam insgesamt zum Schluss, dass in der Côte d'Ivoire keine
Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche. Es müsse deshalb nicht mehr von einer
generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen
der Côte d'Ivoire ausgegangen werden. Als grundsätzlich zumutbar
erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von jungen,
gesunden Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise
dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen
(vgl. a.a.O. E. 8.2 und 8.3, S. 10).
In dem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-5316/2006 vom
24. November 2009, worauf hier ebenfalls verwiesen wird (vgl. E. 7.1
bis 7.11, S. 7 ff.), wurde sodann eine generelle und umfassende
Seite 11
E-5696/2006
Lageanalyse der aktuellen Situation in der Côte d'Ivoire vorgenommen.
Darin wurde festgehalten, dass zwar in Bezug auf die wirtschaftliche,
politische, soziale und gesundheitliche Lage - im Vergleich zum
europäischen Standard - noch etliche Verbesserungen vorzunehmen
sind. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass dieser Staat
sich in Richtung einer Marktwirtschaft bewegt, die versucht, die
sozialen Bedürfnisse sowie diejenigen im Bereich der Sicherheit seiner
Bevölkerung zufrieden zu stellen. Des Weiteren wurde im genannten
Urteil in Bezug auf die Situation der Frauen im Ergebnis festgestellt,
dass das Land Instrumente eingeführt hat, welche geeignet sind, den
Frauen zu helfen, eine Gleichstellung in der zivilen und
wirtschaftlichen Gesellschaft zu erreichen. Zusammenfassend wurde
der Schluss gezogen, dass ein Wegweisungsvollzug von aus der Côte
d'Ivoire stammenden Personen in den Süden und Osten des Landes
generell zumutbar, in die Regionen von Moyen Cavally, Montagnes,
Bafing, Denguele, Savanes, Worodougou und Valle du Bandama indes
zur Zeit als unzumutbar zu bezeichnen ist. Dabei ist aber von einer
grundsätzlich vorhandenen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im
Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen Städten,
für aus den genannten Regionen im Norden und Westen des Landes
stammende Personen auszugehen.
5.4.2 C._______ und B._______ gaben zu Protokoll, vom Jahr 1999
bis im Juli 2003 in K._______ gelebt und dort auch die Primarschule
besucht zu haben (vgl. A2, S. 1; A3, S. 1, A8, S. 24 und S. 27). Da die
Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt im Jahre 1964 bis zu ihrer
Ausreise nach J._______ im Jahre 2003 (vgl. A1, S. 1) in Abidjan
gelebt hat, kann davon ausgegangen werden, dass auch ihre Kinder
seit deren Geburt in Abidjan gewohnt haben. Die
Beschwerdeführenden haben somit nachweislich mehrere Jahre in
Abidjan gelebt und dürften sich ein weitreichendes freundschaftliches
Beziehungsnetz aufgebaut haben. Zudem verfügt die
Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihren (...) (vgl. A1, S. 3; A8, S.
4) im Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, auf
welches sie sich bei der Rückkehr in ihr Heimatland wird stützen
können. Sodann ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer
wirtschaftlichen Lage für ihren Lebensunterhalt und jener ihrer Kinder
aufkommen werden kann. Ansonsten kann sie mit Sicherheit auch auf
finanzielle Hilfe seitens ihrer Familie zählen oder sich an eine der
Organisationen wenden, welche den Frauen in Abidjan Hilfe leistet bei
der Suche einer Arbeit. Im Übrigen steht es den Beschwerdeführenden
Seite 12
E-5696/2006
auch offen, Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 AsylG zu
beantragen.
5.4.3 Anzumerken bleibt, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs der Aspekt des Kindeswohls zu
berücksichtigen ist (vgl. Übereinkommen vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Gemäss EMARK 2005 Nr. 6
können erschwerte Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatstaat
infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der
Schweiz zur Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie führen. Festzustellen ist
vorweg, dass B._______ und der C._______ bereits volljährig sind
respektive kurz davor stehen. Zwar verkennt das
Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Kinder der
Beschwerdeführerin seit dreieinhalb Jahren hier in der Schweiz leben
und eventuell die Schule besuchen respektive in einer Ausbildung
stehen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass sie die prägenden
Jahre ihres Lebens in Abidjan respektive in J._______ verbracht
haben, welcher Umstand für die Reintegration im Heimatland
förderlich sein wird. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass die
Kinder durch ihre Aufenthalte in J._______ und der Schweiz eine
grosse Anpassungsfähigkeit bewiesen haben, was ihnen eine
Wiedereingliederung an der Côte d'Ivoire erleichtern dürfte. Zudem
verfügen die Kinder in Abidjan über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz (vgl. A1, S. 3; A2, S. 3; A3, S. 3; A8, S. 4), was sich
ebenfalls positiv auf die erneute Integration auswirken wird. Insgesamt
ist im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung nicht von einer
fortgeschrittenen Assimilierung der noch minderjährigen Kinder in der
Schweiz auszugehen, welche zu übermässig grossen
Reintegrationsproblemen im Heimatstaat führt. Somit erweist sich der
Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als
zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
Seite 13
E-5696/2006
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das von
den Beschwerdeführenden gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen,
zumal von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist
und die Begehren nicht als zum vornherein aussichtslos zu
bezeichnen waren. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
E-5696/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
Seite 15