E-5640/2012 - Abteilung V - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
Karar Dilini Çevir:
E-5640/2012 - Abteilung V - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-5640/2012


U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien

A._______, geboren am (…),
Eritrea,
c/o Schweizerische Vertretung in Khartoum,
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Ver-
fügung des BFM vom 20. August 2012 / N (…).


E-5640/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit einer undatierten, englischsprachigen Eingabe (Eingang bei der
Schweizerischen Vertretung: 21. Februar 2011) wandte sich der Be-
schwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, und
ersuchte um Asyl in der Schweiz.
Zu seinen Ausreise- und Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend,
er sei in Asmara geboren und habe dort 11 Jahre lang die Schule be-
sucht. Anschliessend habe er das 12. Schuljahr im militärischen Ausbil-
dungszentrum in Sawa abgeschlossen und dabei die obligatorische Mili-
tärausbildung absolviert. Anschliessend habe er an diversen Orten in Erit-
rea Militärdienst geleistet. Er ersuche einerseits um Asyl, weil er als "Bu-
da" gelte, d.h. ihm würden ein "böser Blick" sowie übernatürliche Kräfte
nachgesagt. Er habe wegen dieses "Buda"-Rufes die Frau, die er geliebt
habe, nicht heiraten können. Zudem sei er in diesem Zusammenhang von
der Regierung bestraft und drei Jahre lang inhaftiert worden. Andererseits
sei sein Vater [80er-Jahre] der EPLF (Eritrean People's Liberation Front)
beigetreten und sei [höhere Position] geworden. Dadurch seien dem Be-
schwerdeführer Nachteile entstanden, denn sein Vater sei als Meckerer
und Nervensäge bekannt geworden. Der Bruder des Beschwerdeführers
sei nach offiziellen Regierungsangaben im Grenzkonflikt zwischen Eritrea
und mit Äthiopien in B._______ gefallen; in Wahrheit sei dessen Tod auf
das "Buda"-Phänomen zurückzuführen. Aus diesen beiden Gründen habe
er am 12. September 2010 sein Heimatland Eritrea verlassen und habe
sich in den Sudan begeben, wo er sich in einem Flüchtlingslager auf-
gehalten habe. Weil er sich dort vor Nachstellungen durch Nachbarn be-
fürchtet habe und weil das Flüchtlingslager keine hinreichende Infrastruk-
tur aufgewiesen habe, habe er dieses Lager verlassen und habe sich an
andere Orte im Sudan begeben.
B.
Mit Schreiben vom 22. August 2011 setzte das BFM den Beschwerdefüh-
rer darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartum
aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen
ihn das Bundesamt – unter Hinweise auf seine Pflicht, bei der Feststel-
lung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]) – auffordere, sein Gesuch mit einer schriftli-
chen Stellungnahme zu ergänzen.
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Seite 3

Der Beschwerdeführer ergänzte seine bisherigen Vorbringen mit eng-
lischsprachigen Eingaben vom 20. September 2011 und 29. November
2011 (Eingang Botschaft). Hierbei machte er insbesondere geltend, er
habe von [90er-Jahre] bis 2010 in der eritreischen Armee gedient. Ab 16.
Oktober 2010 habe er im Sudan gelebt. Zunächst habe er sich im Flücht-
lingslager Shegerab aufgehalten. Dieses Lager habe er am 31. Dezem-
ber 2010 wieder verlassen, und er habe sich am 1. Januar 2011 nach
C._______ begeben. Seit 6. Mai 2011 halte er sich bei einem Sudanesen
in D._______ auf, bei welchem er auch arbeite.
Er habe keine reguläre Arbeit und könne nicht frei leben, weil er als "Bu-
da" von der Gesellschaft diskriminiert und vernachlässigt werde. Hinzu
kämen die Schwierigkeiten wegen seines Vaters, welcher als Mitglied der
Sicherheitskräfte viele Anfeindungen verursacht habe. Weil er als Soldat
in der eritreischen Armee ohne Entlöhnung habe dienen müssen, habe er
in den Sudan flüchten müssen. In Eritrea werde die "Buda-Kultur" von der
Regierung nicht akzeptiert. Aber er befürchte, im Sudan getötet zu wer-
den, weil sich ehemalige Nachbarn aus Eritrea, die sich im Sudan aufhiel-
ten, an ihm rächen wollten. Er habe zweimal erlebt, wie er von Nachbars-
leuten behelligt und bedroht worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 20. August 2011 – dem Beschwerdeführer eröffnet
am 11. September 2012 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer
die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die
Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im
Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachver-
halts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Ge-
fährdung vor, welche seine Einreise in die Schweiz notwendig er-
scheinen lasse. Zwar würden die Schilderungen des Beschwerdeführers
darauf schliessen lassen, dass er ernsthafte Schwierigkeiten mit den erit-
reischen Behörden zu befürchten habe. Einer Asylgewährung durch die
Schweiz stehe jedoch der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG
entgegen, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn
ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme
zu bemühen. Der Beschwerdeführer habe sich eigenen Angaben zufolge
direkt nach seiner Ausreise aus Eritrea beim UNHCR-Flüchtlingslager in
Shegerab gemeldet, wo er bis zum 31. Oktober 2010 geblieben sei. Heu-
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te lebe er bei einem Sudanesen, welcher ihm auch Arbeit und eine grund-
legende Verpflegung verschaffe. Dem BFM sei die "Buda-"-Problematik
bewusst. Allerdings stelle sich das Problem heute gemäss den Erkennt-
nissen des Bundesamtes als harmlos dar und führe nicht zu einreiserele-
vanten Schwierigkeiten. Soweit der Beschwerdeführer befürchte, im Exil
wegen seines Vaters Rache zu erleben, sei festzuhalten, dass es nicht
genüge, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen zu
begründen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten.
In den schriftlichen Vorbringen des Beschwerdeführers liessen sich keine
Hinweise finden, wonach dieser in absehbarer Zeit mit einreisebeachtli-
chen Racheakten zu rechnen habe. Seine Angaben seien als pauschale
Behauptungen einzustufen, die in keiner Weise belegt oder begründet
seien.
Im Weiteren würden Flüchtlinge, die im Sudan vom UNHCR registriert
würden, einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten
und die nötige Versorgung erhielten. Der Beschwerdeführer verfüge im
Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei
ihm daher zuzumuten, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager
zurückzukehren, sollte sich seine Situation als kritisch erweisen. Hierzu
werde auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
verwiesen. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge lebten keine
Verwandte oder Bezugspersonen in der Schweiz. Es seien auch keine
sonstigen Anknüpfungspunkte zur Schweiz in den Akten ersichtlich, wes-
halb keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben sei. Der
Beschwerdeführer sei auf den zusätzlichen subsidiären Schutz der
Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht angewiesen, weshalb es ihm
zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben. Daher sei sowohl das Asylge-
such als auch der Einreiseantrag abzulehnen.
D.
Das BFM leitete (ohne Zustellcouvert) eine undatierte englischsprachige
Eingabe inklusive deutschsprachige Übersetzung (Eingang bei der Bot-
schaft am 10. Oktober 2012) an das Bundesverwaltungsgericht weiter,
mit welcher der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid
sinngemäss Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung des
BFM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft beantragte.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er
habe nach der 6-monatigen Militärausbildung in Eritrea nachrichten-
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dienstliche Tätigkeiten verrichten müssen. Namentlich habe er religiöse
Organisationen sowie die Machenschaften rund um den Drogenhandel
und den illegalen Geldhandel beobachten müssen. Er habe dabei in ei-
nem Hotel und am Flughafen sowie als Sicherheitsverantwortlicher (…)
gearbeitet. Er habe diese sensible Arbeit geleistet, sei sich aber zunächst
nicht bewusst gewesen, dass das eritreische Regime schlecht sei, seine
Bürger töte und geheime Gefängnisse unterhalte. Der Beschwerdeführer
sei dafür verantwortlich gemacht worden, dass Äthiopier illegal nach Erit-
rea gelangt seien. In der Folge sei er am (…) August 2008 festgenommen
und in einem unterirdischen Gefängniskerker eingesperrt worden. Er sei
am (…) August 2011 freigelassen worden und habe nur noch geringfügige
Arbeiten zugunsten der Sicherheitskräfte verrichtet. Weil Angehörige der
eritreischen Militärbehörden heute im Sudan arbeiteten, befürchte er, ver-
raten zu werden und dass die Todesstrafe gegen ihn verhängt werde.
Diese Erlebnisse hätten ihn dazu veranlasst, Eritrea zu verlassen.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Doku-
mente nachgereicht:
 Farbkopie Ausweis (…)
 Farbkopie Immigration Security ID Card (…)
 Kopie (…) Airport, Security Card (…)
 Certificate of Participation 2nd Youth Festival (…)
 Bestätigung School of Social Sciences vom (…) 2001
 Bestätigung (undatiert) des Ministry of Defense, (…)
 Schreiben (…) vom (…) 2008 betreffend Bargeldherausgabe
 vier Farbfotos (drei Fotos, auf denen der Beschwerdeführer sowie ei-
ne Foto, auf der ein Commander (…) in Militäruniform abgebildet ist).

E.
In seiner Vernehmlassung vom 29. November 2012 führte das BFM er-
gänzend aus, der Beschwerdeführer mache auf Beschwerdeebene erst-
mals geltend, er befürchte im Sudan von eritreischen Sicherheitsleuten
erwischt und nach Eritrea verschleppt zu werden, wo ihm der Tod drohe,
da er von 2002 bis zur Ausreise im eritreischen Sicherheitsdienst tätig
gewesen sei. Er habe sich vor allem mit der Observierung von sich in
Eritrea aufhaltenden Ausländern beschäftigt und sei als Sicherheitsbeam-
ter in Hotels, Freizeiteinrichtungen und am Flughafen eingesetzt worden.
Auch im Bereich der (…) habe er regimekritische Tätigkeiten überwachen
müssen. 2008 sei er unter anderem vom Vorgesetzten für die illegale Ein-
reise von äthiopischen Sicherheitsleuten verantwortlich gemacht worden.
Als er sich bezüglich seiner Sicherheitsdienst-Aktivitäten kritisch geäus-
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sert habe, sei er festgenommen und drei Jahre in verschiedenen Militär-
gefängnissen festgehalten worden. Er sei unter der Auflage, ohne Wider-
rede seinen Dienst zu leisten, frei gelassen worden und nur noch für ge-
ringfügige Tätigkeiten eingesetzt worden. Am 12. Oktober 2011 habe er
Eritrea Richtung Sudan verlassen.
Auch wenn in gewissem Masse nachvollzogen werden könne, dass ein
ehemaliger Sicherheitsbeamter Eritreas seine wahre Vergangenheit zu
verbergen versuche, wäre es dennoch Pflicht des Beschwerdeführers
gewesen, dem BFM den für sein Asylgesuch relevanten Sachverhalt dar-
zulegen. Zudem habe er in seiner Beschwerde als Ausreisedatum den
12. Oktober 2011 genannt, während er im schriftlichen Asylgesuch den
12. September 2010 angegeben habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn
es in diesem Zusammenhang zu einer solchen Ungereimtheit komme. Da
der Beschwerdeführer sich mit seinem Asylgesuch erstmals im Februar
2011 bei der Schweizerische Vertretung in Khartum gemeldet habe, sei
davon auszugehen, dass die angegebenen Daten der Haft sowie der
Ausreise in der Beschwerdeschrift nicht stimmen würden.
Abgesehen davon, ob die in der Beschwerde neu erhobenen Vorbringen
der Wahrheit entsprechen würden oder nicht, müsse bezweifelt werden,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Tätigkeiten ein der-
artiges Risikoprofil aufweise, dass er im Sudan gefährdet sein könnte,
durch die eritreischen Behörden auf einreisebeachtliche Weise verfolgt zu
werden. So sei er gemäss seinen Angaben nach rund drei Jahren aus der
Haft entlassen worden und wieder in sein früheres Arbeitsfeld geschickt
worden. Dies könne als Hinweis darauf gedeutet werden, dass seine
Strafe zum Zeitpunkt seiner Ausreise verbüsst gewesen sei und er aus
Sicht der eritreischen Behörden nicht weiter als regierungskritisch ange-
sehen worden sei. Das BFM erachte den Aufenthalt des Beschwerdefüh-
rers im Sudan als zumutbar, weil er bereits schon seit über zwei Jahren
im Sudan weile, dort eine Unterkunft habe und dort gelegentlich arbeiten
könne. Es würden keine hinreichenden Hinweise auf eine Bedrohung im
Sudan vorliegen. Sein Vorbringen, er werde ständig von eritreischen Si-
cherheitsbeamten verfolgt, müsse als pauschale Behauptung gewertet
werden, da er dazu keine präziseren Angaben mache. Aus objektiver
Sicht sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich nun schon seit
geraumer Zeit im Sudan aufhalte, als Hinweis darauf zu verstehen, dass
seitens der eritreischen Behörden kein Verfolgungsinteresse an ihm be-
stehe. Wäre er wegen seinen früheren Aktivitäten im Sicherheitsdienst
tatsächlich gefährdet, hätte ihn der eritreische Geheimdienst im Sudan
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schon länger ausfindig machen können, zumal er sich schon seit längerer
Zeit an einer festen Adresse aufhalte.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. April 2013 – am 6. Mai 2013 eröffnet –
wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik
eingeräumt. Bis zum heutigen Urteilsdatum hat der Beschwerdeführer auf
die Einreichung einer Replikeingabe verzichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21
VwVG letzter Teilsatz). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutre-
ten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der
bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach im vorliegenden
Beschwerdeverfahren auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen,
bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Be-
stimmungen.
4.
4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizeri-
sche Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schwei-
zerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll
oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterla-
gen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylge-
suchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine
persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM
begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 20. August 2012 mit
dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das
Bundesamt ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Au-
gust 2011 um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks
Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Der Beschwer-
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deführer nahm in der Folge mit Eingaben vom 20. September 2011 und
29. November 2011 (Eingang bei der Botschaft in Khartum) ausführlich zu
den gestellten Fragen Stellung und machte persönliche, auf ihn konkret
bezogene Angaben. Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer somit
rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen und bei der
Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken.
Die Schweizerische Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden
Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die
Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.
5.
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; BVGE 2011/10 E. 3).
Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130;
2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-
den kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist
zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per-
son habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden
oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr
zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme
zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die
Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1
S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des
Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prü-
fen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung ge-
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funden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asyl-
gesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem
Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem
Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer all-
fälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung
bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur
Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE
2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausser-
dem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Al-
lein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu-
ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f S. 131 f.).
Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise
in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hin-
reichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Ab-
schiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch
wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand,
dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier
ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung
einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen
Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
6.
6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender
Prüfung der Akten, in Übereinstimmung mit der Feststellung des BFM in
der angefochtenen Verfügung, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
in seinem Heimatstaat Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den
heimatlichen Behörden zu befürchten hat. Ob er bei einer allfälligen
Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung
ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden,
da er den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG
nicht benötigt, weil es ihm – wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird
– trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für erit-
reische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland Sudan zu
verbleiben.
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Seite 11
6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben zufolge seit
Mitte Oktober 2010 im Sudan (Mitte Oktober 2010 bis Ende Dezember
2010 im Flüchtlingslager Shegerab, danach von anfangs 2011 bis Mai
2011 in C._______ und seither in D._______). Aufgrund der Angaben in
seinem schriftlichen Asylgesuch und seinen ergänzenden Ausführungen
vom 20. September und 29. November 2011 ist davon auszugehen, dass
er durch das UNHCR im Sudan als Flüchtling registriert und in der Folge
dem Flüchtlingslager Shegerab zugeteilt worden ist. Folglich verfügt er
über die erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten
zu können, und geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in
sein Heimatland Eritrea. Mit diesem Schutz ist zwar nicht ein freies Auf-
enthaltsrecht für das ganze Land verbunden. Es ist jedoch davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer im Sudan Schutz gefunden und die
Möglichkeit hat, sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager Shegerab
zurückzugeben, sofern er einen weiteren Aufenthalt in der Region
D._______ nicht mehr in Betracht zieht.
Obschon unlängst von Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat
berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012
vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen, sowie UNHCR, "UNHCR
deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom 26. Juli
2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer
Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge an-
erkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich
teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese
Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6054/2011 vom 24. April
2012). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf
ein besonderes Profil des Beschwerdeführers, nämlich das Profil einer
Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders inte-
ressiert wäre, schliessen liessen.
Wie das BFM in der Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, hat der
Beschwerdeführer im Rahmen seiner schriftlichen Ausführungen zum
Asylgesuch nie geltend gemacht, Eritrea wegen seiner dreijährigen Inhaf-
tierung verlassen zu haben. Im schriftlichen Asylgesuch vom 21. Februar
2011 erwähnt der Beschwerdeführer eine dreijährige Haft zwar explizit.
Als Grund für das Verlassen seines Heimatlandes nennt er jedoch das
"Buda"-Phänomen sowie die politischen bzw. militärischen Tätigkeiten
seines Vaters. In den ergänzenden Eingaben vom 20. September und
29. November 2011 hat er mit keinem Wort auf seine mehrjährige Inhaf-
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Seite 12
tierung verwiesen oder diese als ausreiserelevant geltend gemacht. In
der Beschwerdeeingabe wird die dreijährige Haft in verschiedenen Mili-
tärgefängnissen demgegenüber als einschneidendes, ausreiserelevantes
Vorkommnis vorgetragen.
Es muss daher festgestellt werden, dass diese mehrjährige Inhaftierung
des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft qualifiziert werden
muss. Zutreffend wies das BFM schliesslich auf die Ungereimtheit hin,
dass die Haft angeblich bis (…) August 2011 gedauert haben soll, dass
sich andererseits der Beschwerdeführer aber jedenfalls im Februar 2011
bereits in Sudan aufgehalten hat. Hinzu kommt der weitere Umstand,
dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-
lichkeit nach seiner angeblichen Freilassung aus dieser dreijährigen Haft
kaum wieder im Rahmen des Sicherheitsdienstes eingesetzt worden wä-
re, wenn das eritreische Regime damals noch ein aktuelles Verfolgungs-
interesse an seiner Person gehabt hätte. Die Erklärung des Beschwerde-
führers, er sei nun mehr für geringfügige Tätigkeiten im Sicherheitsdienst
eingesetzt worden, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Der
Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2010 im Sudan auf und hat im
Rahmen seines Asylgesuches keine konkreten Behelligungen seitens
Angehöriger des eritreischen Geheimdienstes geltend gemacht. Soweit er
im schriftlichen Asylgesuch vom 11. Februar 2011 festhält, es sei mehr-
mals nach seinem Leben getrachtet worden ("they were trying to kill me
many more times"), so muss aus den Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers der Schluss gezogen werden, dass er diese Behelligungen auf priva-
te Nachstellungen seitens Angehöriger seiner Frau oder seitens Nach-
barn zurückführt. In der schriftlichen Eingabe vom 20. September 2011
führt er die im Sudan erlittenen Behelligungen ebenfalls auf diese familiä-
ren Konflikte beziehungsweise Racheakte ("revenge") und auf den "Bu-
da"-Blick zurück. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe neu geltend macht, er werde im Sudan von Angehörigen des eritrei-
schen Sicherheits- respektive Geheimdienstes verfolgt, so ist den Erwä-
gungen des BFM in der Vernehmlassung zuzustimmen, dass diese Su-
che durch den Sicherheitsdienst in sehr pauschaler Form vorgetragen
und mit keinerlei präziseren Angaben untermauert wurde. Das betreffen-
de Vorbringen muss daher insgesamt als nachgeschoben, unsubstantiiert
und daher unglaubhaft qualifiziert werden.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf
seine bisherigen Arbeitseinsätze in einem Hotel oder am Flughafen bzw.
als Sicherheitsverantwortlicher (…) verwiesen. Es ist nicht davon auszu-
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gehen, dass er aufgrund dieser – nicht weiter konkretisierten – Arbeitstä-
tigkeiten Träger brisanter nachrichtendienstlicher Informationen war, wes-
halb er auch aus diesem Grund nicht zu einer besonders gefährdeten Ri-
sikogruppe gezählt werden kann.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dar-
auf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines be-
sonderen Profils befürchten müsste, dass die eritreischen Behörden ein
besonderes Interesse an der Auslieferung seiner Person hätten.
6.3 Der Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen Angaben heute in
D._______, wo er bei einem Sudanesen wohnt und arbeitet.
Es ist zwar nicht abzusprechen, dass die Lebensbedingungen im Sudan
generell, aber auch für den Beschwerdeführer schwierig sind. Auch wenn
er die Versorgung als unzureichend betrachtet, ist nicht davon auszuge-
hen, dass seine Lebensbedingungen in D._______ derart prekär sind,
dass er den Lebensunterhalt nicht weiterhin wird bestreiten können. Der
alleinstehende Beschwerdeführer lebt eigenen Angaben zufolge einer-
seits bereits seit Oktober 2010 im Sudan, andererseits besteht für ihn –
wenn auch unter erschwerten Bedingungen – die Möglichkeit, weiterhin
mit der Unterstützung seines sudanesischen Freundes in D._______ sei-
nen Unterhalt zu bestreiten. Wie bereits festgehalten, hat der Beschwer-
deführer zudem die Möglichkeit, sich wieder in das ihm zugewiesene
Flüchtlingslager Shegerab zurückzubegeben, sollte er einen weiteren
Aufenthalt am jetzigen Wohnort nicht mehr in Betracht ziehen. Der Be-
schwerdeführer hat nicht konkret dargetan, dass es ihm nicht zumutbar
wäre, sich wieder in das Flüchtlingslager zurückzubegeben.
6.4 Auch der geltend gemachte Umstand, er habe als "Buda" in der su-
danesischen Gesellschaft Benachteiligungen erfahren, vermag keine
Asylrelevanz zu entfalten. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts sind diese Diskriminierungen – in Übereinstimmung mit
den entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfü-
gung – heute in der eritreischen Diaspora im Sudan nicht stark verbreitet,
weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit solche Nachteile befürchten müss-
te. Auch die Nachteile, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
der früheren Tätigkeit seines Vaters bei den eritreischen Sicherheitskräf-
ten befürchtet, sind zu wenig konkret dargelegt worden, um als Grundla-
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ge für die Annahme einer begründeten Furcht im Sinne des Asylgesetzes
betrachtet zu werden.
6.5 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer
objektiv zumutbar, den im Sudan bestehenden Schutz weiterhin in An-
spruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint
somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit
dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen
Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht er-
forderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht und
mit zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtum-
stände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem
Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter diesen
Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewil-
ligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu
verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben..
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an die
schweizerische Vertretung in Khartum.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic


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