E-554/2015 - Abteilung V - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
Karar Dilini Çevir:
E-554/2015 - Abteilung V - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-554/2015



Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung

Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien

A._______,
Eritrea,
p.A. Schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. November 2014 / N (…).



E-554/2015
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 8. März 2012 an die Schweizerische
Botschaft in Khartum (nachgehend: die Botschaft) suchte der Beschwer-
deführer, ein Staatsangehöriger Eritreas, sinngemäss um Einreise in die
Schweiz und Gewährung von Asyl für sich und seine Familie nach.
B.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Septem-
ber 2014 mit, dass gemäss Mitteilung der Botschaft vom 23. März 2010
eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und orga-
nisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abge-
sehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig wurde ihm mittels
detailliertem Fragenkatalog Frist gesetzt, nähere Angaben zu seiner Per-
son, seiner Situation in Eritrea und im Sudan sowie zu weiteren Gründen
für sein Asylgesuch zu machen sowie zu einem allfällig negativen Asylent-
scheid des SEM Stellung zu nehmen. Darüber hinaus führte das SEM aus,
dass bisher keine persönliche Willensäusserung der Ehefrau sowie im Ge-
such eingeschlossener, urteilsfähiger Familienmitglieder eingegangen sei.
Dies sei innert Frist nachzuholen, damit ein zulässig gestelltes Asylgesuch
bezüglich der Frau und dem Kind vorliege. Wenn die Verfahrensvorschrif-
ten mangels Höchstpersönlichkeit nicht erfüllt seien, trete das SEM auf das
Asylgesuch nicht ein bzw. behalte sich bei ungenutztem Fristablauf vor,
das Verfahren als gegenstandslos intern abzuschreiben.
C.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung
zum Fragenkatalog des BFM.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor,
seit (…) militärischen Dienst in Eritrea geleistet zu haben. Da er sich über
die im Militär stattfindenden Diskriminierungen beschwert habe, sei er (…)
für (…) Monate inhaftiert worden, wobei er auch gefoltert worden sei. (…)
sei ihm die Flucht in den Sudan gelungen. Dort sei er einem Flüchtlingsla-
ger des UNHCR zugewiesen worden. Im Sudan habe er vor allem wirt-
schaftliche Probleme. Da er keine Arbeitsbewilligung erhalte, müsse er zu-
sammen mit seiner Frau Gelegenheitsjobs ausführen. Oft wisse er nicht
wie er die Miete und das Schuldgeld für sein Kind bezahlen könne. Sodann
lebe er unter der Angst, nach Eritrea deportiert zu werden; diese Gefahr
könne er allerdings nicht beweisen.
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Im Schreiben listete der Beschwerdeführer den Namen sowie weitere An-
gaben zur Person der Ehefrau sowie des damals 16-jährigen Sohnes auf.
Das Schreiben wurde weder von der Ehefrau noch vom Sohn, sondern
einzig vom Beschwerdeführer unterschrieben.
D.
Mit Verfügung vom 28. November 2014 – eröffnet am 21. Dezember 2014
– verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte sein Asylgesuch ab. Mit Verfügung vom selben Tag trat das
SEM auf die Asylgesuche der Ehefrau und des Kindes des Beschwerde-
führers nicht ein, weil trotz entsprechender Aufforderung nie ein persönlich
gestelltes Asylgesuch eingegangen sei.
Zur Begründung der an den Beschwerdeführer gerichteten Verfügung
führte das SEM aus, es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit aus-
schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise auf-
grund der vorgängigen Haft sowie der vermutlich anschliessenden Deser-
tion ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden ge-
habt habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die
Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Per-
son das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zuzumuten sei, sich in
einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar sei die Lage der
eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts von deren
Anzahl nicht einfach. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNCHR registriert
worden seien, verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das
ganze Land, sondern würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich
aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei ihm daher
zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation
tatsächlich kritisch sein. Im Falle des Beschwerdeführers bestünden keine
konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Su-
dan für ihn nicht zumutbar oder möglich wäre. Insbesondere seien die Hür-
den für eine zumutbare Existenz in B._______ aufgrund des bereits lang-
jährigen Aufenthalts, während dem ihm gemäss Akten keine einreiserele-
vanten Nachteile widerfahren seien, nicht überwindbar. Obwohl in der
Schweiz ein Bekannter des Beschwerdeführers lebe und er dadurch über
einen Anknüpfungspunkt in der Schweiz verfüge, sei dieser nicht derart ge-
wichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsse,
dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren
solle. Alleine die Anwesenheit eines Bekannten bedeute noch keine enge
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Bindung mit der Schweiz, so dass keine besondere Beziehungsnähe zur
Schweiz gegeben sei.
E.
Gegen die Verfügung vom 28. November 2014 erhob der Beschwerdefüh-
rer mit englischsprachiger Eingabe vom 18. Januar 2015 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (nachgehend: Gericht) und beantragte sinnge-
mäss deren Aufhebung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Er begründete seine Eingabe im Wesentlichen damit, es sei entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz nicht möglich im Sudan die bestehenden Hin-
dernisse zu überwinden, um sich eine Existenz zu sichern. Eritreische
Flüchtlinge würden von Zivilpersonen, welche wie die Polizei handelten,
entführt und es gebe im Sudan keine Arbeit.
Die Beschwerde wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seiner
Ehefrau handschriftlich signiert.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 In den vorinstanzlichen Akten ist nur eine Empfangsbestätigung in Be-
zug auf die Verfügung betreffend den Beschwerdeführer auffindbar. Bezüg-
lich die Nichteintretensverfügung ist nicht ersichtlich, wann diese dem Be-
schwerdeführer zugestellt wurde. Beide Verfügungen enthalten allerdings
den Ausgangsstempel vom 28. November 2014. Zwar ist mit grosser Wahr-
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scheinlichkeit davon auszugehen, dass die beiden Verfügungen entspre-
chend gleichzeitig dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurden; die Be-
weislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt trägt allerdings die
Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX UHLMANN / ALE-
XANDRA SCHWANK, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
tar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34 N 10). Demzufolge wäre ange-
sichts der Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehe-
frau grundsätzlich von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auch betreffend
die Nichteintretensverfügung auszugehen. Letztlich kann die Frage aber
schon deshalb offenbleiben, weil alleine aus dem Umstand, dass die Ehe-
frau die Beschwerdeschrift unterschrieben hat (wobei ihr die Unterschrift
ohnehin nicht eindeutig zugeordnet werden kann) noch nicht auf ihren Wil-
len, Beschwerde zu führen, geschlossen werden kann. Eine Nachinstruk-
tion erübrigt sich aber aus den unter E. 8 dargelegten Gründen.
1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den, zumal der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und
ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten frist- und in der Form akzep-
tiert eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vo-
rinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
3.
Im Asylbereich richtet sich die Kognition und die Rügemöglichkeiten nach
Art. 106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art.
106 Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf
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das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Pub-
likation vorgesehen]).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bun-
desversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft
getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten
der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12,
19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylge-
setzes Geltung haben.

6.
6.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch
direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3; zum Ver-
fahren vgl. D-103/2014, E. 3).
6.2 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz-
bedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
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Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.3 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
6.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilli-
gung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prü-
fung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3
S. 126).
6.5 Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat,
in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen,
die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfol-
gung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen
ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um
Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich sowohl in Bezug auf
die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1
S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes
im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die
asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat o-
der erlangen kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob der asylsuchenden
Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der
Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle
sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat
als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Bezie-
hungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund
der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz
ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. D-
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103/2014, E. 7.1, BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa
S. 139 f.).
7.
7.1 Vorliegend geht das SEM in seiner Verfügung davon aus, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund in seinem Heimatstaat Eritrea Schwierigkeiten
mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. Ob er bei einer allfälligen Rück-
kehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausge-
setzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da es
ihm im Ergebnis, wie das SEM richtig ausführt, gemäss Art. 52 Abs. 2
aAsylG zugemutet werden kann, im Sudan zu verbleiben und damit den
Schutz der Schweiz nicht benötigt.

7.2 Der Beschwerdeführer hält sich gegenwärtig in einem Drittstaat – dem
Sudan – auf. Wie bereits das SEM festhält, ist die dortige Situation für erit-
reische Flüchtlinge generell nicht einfach. Dennoch bestehen im vorliegen-
den Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein
weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die vom
UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem
UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfügen im Sudan nicht über
ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel
nur mittels entsprechender Bewilligung möglich (US Department of State,
Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Sudan, gefunden
auf
dex.htm?year=2012&dlid=204171#wrapper> [zuletzt besucht am 28. Ja-
nuar 2015]). Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich nicht in
Flüchtlingslagern, sondern illegal in B._______ auf, wo sie versuchen, ei-
ner Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten
Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu
Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Gemäss gesi-
cherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung
für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge
anerkannt sind, jedoch eher gering, da die sudanesischen Behörden zwar
teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese
Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. insb. Urteile
des Gerichts D-103/2014 E. 7.4; D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E.
5.3; E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen sowie UN-
HCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan"
vom 26. Juli 2011). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entfüh-
rungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan
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thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem
entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Or-
ganisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt
sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsicht-
lich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die
Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee
kidnappings, disappearences in eastern Sudan").
Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine dro-
hende Deportation des Beschwerdeführers. So befindet sich der Be-
schwerdeführer bereits seit über 13 Jahren im Sudan, ohne von den suda-
nesischen Behörden diesbezüglich behelligt worden zu sein. Zwar führt der
Beschwerdeführer aus, eritreische Flüchtlinge würden entführt, die Vorbrin-
gen bleiben aber allgemein und unsubstanziiert.
7.3 Das SEM hat sodann zutreffend ausgeführt, dass sich aus der schwie-
rigen Lebenssituation des Beschwerdeführers keine einreise-relevante
akute Gefährdung ableiten lässt. So ergibt sich aus seinen Angaben im-
merhin, dass er und seine Familie über eine Unterkunft verfügen, er und
seine Frau Gelegenheitsarbeiten ausführen können und das Kind Zugang
zu einer Schulbildung hat. Sodann ist in diesem Zusammenhang auf die
grosse eritreische Gemeinschaft in B._______ und die diesbezüglich ver-
einfachte Eingliederung sowie mögliche Unterstützung zu verweisen. Soll-
ten die finanziellen Mittel zur Deckung ihres Existenzbedarfs nicht genü-
gen, könnte sich der Beschwerdeführer und seine Familie einer allfälligen
Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass sie sich erneut an das UN-
HCR wenden und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen würden.
Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist,
kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundver-
sorgung dort gewährleistet ist. Schliesslich hat das SEM zu Recht festge-
stellt, dass der Beschwerdeführer ausser einem Bekannten über keine be-
sondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügt.

7.4 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer
objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungs-
gefahr in seinem Heimatstaat Eritrea bestehenden Schutz weiterhin in An-
spruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint
somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit
dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen
Status als registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zu-
sammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender
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Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne
von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer
ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter diesen Umständen hat das
Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und
das Asylgesuch abgelehnt.
8.
In Bezug auf die Ehefrau und den urteilsfähigen Sohn kann ergänzend fest-
gehalten werden, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass keine per-
sönlichen Willenserklärungen vorliegen. Dieser Mangel lässt sich mit der
Unterschrift der Ehefrau auf Beschwerdestufe nicht beheben, da sie ge-
mäss langjähriger asylrechtlicher Gerichtspraxis im erstinstanzlichen Ver-
fahren persönlich in Erscheinung hätte treten müssen (vgl. BVGE 2011/39
E. 4.3 m.w.H.), dies aber trotz entsprechender Aufforderung seitens des
SEM unterliess. Dasselbe gilt für den urteilsfähigen Sohn, welcher sich bis
zum Beschwerdeverfahren in keiner Weise persönlich geäussert hat.
9.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung als
rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach abzuweisen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu ver-
zichten.

(Dispositiv nächste Seite)


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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Khartum.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Sibylle Dischler


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