E-5535/2011 - Abteilung V - Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) - Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM v...
Karar Dilini Çevir:
E-5535/2011 - Abteilung V - Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) - Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM v...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-5535/2011


U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien

A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 2. September 2011 / N (…).


E-5535/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus Jaffna stammender Tamile, gelangte am
16. Februar 2009 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch.
Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen wurde er am
20. Februar 2009 zur Person sowie summarisch zu den Ausreisegründen
und am 2. März 2009 ausführlich zu den Asylgründen befragt.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich im Heimatstaat
nicht politisch betätigt. Sein älterer Bruder habe aber seit dem Jahr 2005
die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Seit dem Jahr
2006 hätte die sri-lankischen Soldaten wiederholt im Rahmen von Raz-
zien auch sein Elternhaus durchsucht. Sodann seien Angehörige ihm un-
bekannter Gruppierungen etwa dreimal zum Elternhaus gekommen und
hätten nach dem Bruder gefragt. Sie hätten ihn dabei auch geschlagen;
einmal sei er mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen worden. Aus
Angst um sein Leben habe er sich daher Ende Januar 2009 nach Colom-
bo und von dort am (…) 2009 ausser Landes begeben. Nach seiner Aus-
reise habe er erfahren, dass ein Bruder am (…) 2009 zu Hause von der
Armee mitgenommen und verhört, danach aber wieder freigelassen wor-
den sei.
B.
Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 7. April 2009 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, seine Aus-
führungen seien asylrechtlich nicht relevant und vermöchten insgesamt
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen.
Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung aus der Schweiz, wobei
deren Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben wurde.
Diese Verfügung erwuchs am 15. Mai 2009 unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben des BFM 12. August 2011 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, sich innert Frist zur geplanten Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme und zum Vollzug der Wegweisung zu äussern.

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Seite 3
D.
In der Stellungnahme vom 25. August 2011 führte der Beschwerdeführer
aus, seine Mutter habe ihn dahingehend informiert, dass er von den Si-
cherheitskräften in Sri Lanka weiterhin gesucht werde. Zudem sei der
Ausnahmezustand immer noch in Kraft und offiziell freigelassene Männer
und Frauen würden teilweise inoffiziell wieder festgenommen. Zufolge der
Besetzung durch Militärs seien viele Dörfer sogenannte Sicherheitszonen
und damit nicht bewohnbar. Da er vor dem Verlassen der Heimat dort po-
litisch sehr aktiv gewesen sei, befürchte er, bei einer Rückkehr sofort
festgenommen zu werden. Sein Kollege, mit dem er politische Aktivitäten
ausgeführt habe, sei vom Militär entführt worden und seither verschwun-
den. Ein anderer Freund sei nach seiner (Beschwerdeführer) Flucht vom
Militär am (…) 2009 festgenommen und ermordet worden. Seine Mutter
habe inzwischen beim Roten Kreuz um Hilfe und Schutz für ihr Leben er-
sucht. Insgesamt sei die politische Lage in Sri Lanka zu unsicher, als
dass ihm eine Rückkehr zugemutet werden könne.
E.
Am 2. September 2011 – eröffnet am 6. September 2011 – verfügte das
BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.
F.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
5. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Er beantragte die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung und die wei-
tere Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessua-
ler Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 65 Abs. 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) beantragt.
Mit der Beschwerde wurden jeweils Kopien von vier Bestätigungsschrei-
ben der Human Rights Commission Sri Lanka vom 8. August 2011
vom 19., 20. und 22. September 2011 und eine Bestätigung des Red
Cross vom 10. August 2011 (ebenfalls in Kopie) zu den Akten gereicht
sowie ein weiteres Bestätigungsschreiben in Aussicht gestellt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2011 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
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Seite 4
schusses. Er stellte in Aussicht, über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befun-
den, und wies das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbei-
stands ab.
H.
Am 30. November 2011 übermittelte der Instruktionsrichter eine Kopie der
Beschwerdeschrift der Vorinstanz und lud diese zur Stellungnahme ein.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2011 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
I.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezember
2011 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihm Frist zu allfälligen
Gegenäusserungen (Replik) angesetzt.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2012 hiess der Instruktionsrichter
ein erstes Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers gut.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 liess der Beschwerdeführer erneut um
Erstreckung der Frist zum Einreichen einer Replik ersuchen. Dieses zwei-
te Gesuch wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. Februar
2012 abgewiesen.
J.
Mit Eingabe vom 27. März 2012 liess der Beschwerdeführer ein seine
Mutter betreffendes Arztzeugnis, Fotografien der Wohnsituation der Mut-
ter sowie eine Bestätigung des zuständigen Dorfvorstehers einreichen,
welche die Aussagen der Mutter bestätigen würden. Insgesamt sei damit
erstellt, dass er in Sri Lanka aktuell über keine gefestigten Wohnverhält-
nisse verfüge und keine Existenzgrundlage gegeben sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
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Seite 5
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege respektive nach dem VwVG (Art. 37 VGG und
Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist. Das BFM prüft periodisch, ob die Voraussetzungen ei-
ner angeordneten vorläufigen Aufnahme – eine Ersatzmassnahme für
den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung – noch gegeben sind
(Art. 84 Abs. 1 AuG). Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige
Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2
AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn
der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es
der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in
ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben
(Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
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Seite 6
3.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
3.3 Das BFM verweist zur Begründung seiner Aufhebungsverfügung vom
2. September 2011 darauf hin, es sei rechtskräftig festgestellt worden,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So-
weit in der Stellungnahme vom 25. August 2011 die Asylgründe erneut
angesprochen würden, sei hierzu auf das im Asylentscheid vom 7. April
2009 Gesagte zu verweisen.
Es sei jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer nun nachträglich
geltend mache, er sei in Sri Lanka politisch aktiv gewesen; diese Aussa-
gen stünden in Widerspruch zu seinen Angaben zum Asylgesuch; hier
habe er keine eigenen politischen Aktivitäten erwähnt, sondern nur davon
gesprochen, sein Bruder habe die LTTE unterstützt. Dieses neue Vorbrin-
gen könne daher nicht geglaubt werden. Weiter könne er aus den von
ihm geschilderten Massnahmen der Militärorgane gegen Freunde in Wür-
digung der vorliegenden Aktenlage für sich keine individuelle Gefährdung
ableiten. Die hierzu eingereichten Bestätigungen des sri-lankischen Ro-
ten Kreuzes und der Human Rights Commission (HRC) vermöchten da-
her keine Beweiskraft zu entfalten.
Der Beschwerdeführer stamme aus der Region Jaffna, bezüglich welcher
der Vollzug von Wegweisungen angesichts der Beendigung der Kriegs-
handlungen in Sri Lanka nun wieder als zumutbar zu qualifizieren sei. Es
handle sich zudem um einen jungen, gesunden Mann, der in der Heimat
– seine Mutter und die (…) Brüder lebten im Herkunftsgebiet – aktuell
über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge; zudem habe er weitere Ver-
wandte in B._______ in der Nordprovinz. Seine berufliche Tätigkeit als
(…) und die in der Schweiz gewonnenen beruflichen Erfahrungen würden
es ihm dabei ermöglichen, bei einer Rückkehr in Sri Lanka wieder Fuss
zu fassen. Insgesamt werde der Vollzug der Wegweisung daher im aktu-
ellen Zeitpunkt als zumutbar beurteilt.
3.4
3.4.1 In seinem Rechtsmittel vom 5. Oktober 2011 weist der Beschwerde-
führer auf die Befragungsprotokolle hin, welchen entnommen werden
könne, dass seine Familie zwischen (…) und (…) im Vanni-Gebiet gelebt
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Seite 7
habe; aktuell lebe die Mutter mit den (…) weiteren Söhnen in Jaffna. Des
weiteren wird erneut darauf hingewiesen, dass er im Jahr 1999 von den
Sicherheitsbehörden für eine Woche wegen Verdachts auf Mitgliedschaft
bei den LTTE verhaftet worden sei; selbstredend sei er seither bei den
zuständigen Behörden zumindest als Sympathisant der LTTE registriert.
Seine Brüder hätten zudem nicht nach Jaffna zurückkehren können, son-
dern sich in Indien und im Vanni-Gebiet verstecken müssen. Er selber sei
in den Jahren 2006 und 2007 wiederholt von unbekannten Personen in
einem weissen Van aufgesucht, zusammengeschlagen und an Leib und
Leben bedroht worden. Ausserdem sei er in den Jahren 2006 bis 2008 öf-
ters von den offiziellen Polizei- und Militärbehörden aufgesucht, kontrol-
liert und zunehmend eindringlich nach den (…) flüchtigen Brüdern befragt
worden. Er habe ausserdem dargelegt, dass schon drei Freunde von ihm
ums Leben gekommen seien; diese würden seit 2008 vermisst, vermut-
lich seien sie getötet worden; dies sei den beigebrachten Bestätigungen
der Human Rights Commission Sri Lanka vom 19. September und 22.
September 2009, der Bestätigung des Red Cross vom 10. August 2011
und der HRC vom 8. August 2011 zu entnehmen.
Ein Bruder sei im Jahr 2010 verhaftet worden. Dieser sei am (…) 2010
ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt und werde seither vermisst. Vermutlich
sei er von den Sicherheitsbehörden verhaftet worden; es müsse davon
ausgegangen werden, dass er, sollte er noch leben, konkret an Leib und
Leben gefährdet sei. In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerde-
führer eine Bestätigung der HCR vom 20. September 2011 zu den Akten.
Es sei insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiter-
hin wegen angeblicher LTTE-Aktivitäten gesucht werde respektive als
verdächtiges LTTE-Mitglied registriert sei. Ein Bruder gelte als seit 2010
und der andere Bruder ebenfalls als seit mehreren Jahren vermisst.
3.4.2 Hinsichtlich der Situation in Sri Lanka werde auf das fundierte Up-
date der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 22. September 2011 hingewie-
sen. Gemäss diesem müsse der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
mit strengen Einreiseüberprüfungen rechnen, bei denen er als ehemaliger
Asylbewerber sowie als enger Familienangehöriger seiner (…) Brüder
identifiziert werden würde, zumal er selber weiterhin gesucht werde. Er
müsse dabei mit willkürlicher Verhaftung und zeitlich unbeschränkter In-
haftierung sowie Folter rechnen. Die vorläufige Aufnahme sei daher wei-
ter zu gewähren, da er in Sri Lanka weiterhin konkret an Leib und Leben
gefährdet wäre.
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Seite 8
3.4.3 Insgesamt verletze nach dem Gesagten die vorinstanzliche Verfü-
gung auch die Bestimmung von Art. 5 AsylG, gemäss der niemand zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden könne, in dem sein Leib, Leben
oder seine Freiheit aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund gefährdet
sei.
Der Beschwerdeführer habe glaubhaft darlegen können, dass ihm im Fal-
le einer Rückkehr in Sri Lanka willkürliche Verhaftung, Inhaftierung und
Folter drohen würde. Diese Vorbringen seien im Rahmen einer Rückwei-
sung gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG sorgfältig und rechtsgenüglich abzu-
klären.
4.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
4.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in eine Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausrei-
se in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) sowie der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Aufhebungsverfahren
seine ursprünglich geltend gemachten Asylgründe erneut darlegt, ist Fol-
gendes festzuhalten: Das Vorbringen einer flüchtlingsrechtlichen Gefähr-
dung des Beschwerdeführers wurde vom BFM im Asylverfahren geprüft.
In der Verfügung vom 7. April 2009 wurde dargelegt, dass und weshalb
die Asylgründe den Anforderungen zur Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht genügten. Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet,
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diese (asylrechtliche) Verfügung anzufechten. Soweit er im vorliegenden
Verfahren nun wieder diese Asylgründe vorbringt, kann darauf im vorlie-
genden Verfahren nicht weiter eingegangen werden. Die in diesem Zu-
sammenhang eingereichten Bestätigungsschreiben der Human Rights
Commission of Sri Lanka und des sri-lankischen Roten Kreuzes, welche
sich inhaltlich auf Vorbringen des ordentlichen Asylverfahrens beziehen,
erweisen sich damit für das vorliegende Verfahren als grundsätzlich nicht
relevant.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom
25. August 2011 und in der Beschwerdeeingabe neu geltend macht, er
werde in der Heimat wegen politischer Aktivitäten für die LTTE – er sei
mindestens als Sympathisant der LTTE behördlich registriert – weiterhin
gesucht, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese Aussagen als
nachgeschoben und daher als nicht glaubhaft zu beurteilen sind.
Vielmehr hatte er ausdrücklich jegliche Aktivitäten für die LTTE bestritten
(vgl. Protokoll EVZ S. 8: "F: Unterstützten Sie auch die LTTE? A: Nein")
und auch sonst keine politischen Tätigkeiten geltend gemacht; zudem er-
klärte er beispielsweise, mit den staatlichen Organen keine Probleme ge-
habt zu haben (vgl. Protokoll vom 2. März 2009 S. 10).
4.4 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig
festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwen-
dung finden. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmittelein-
gabe, wonach die angefochtene Verfügung Art. 5 AsylG verletze und da-
her eine Rückweisung zur rechtsgenüglichen Überprüfung der glaubhaft
gemachten Vorbringen angezeigt sei, erweisen sich nach den obigen
Ausführungen, namentlich der Feststellung der rechtskräftig festgestellten
fehlenden Flüchtlingseigenschaft, im vorliegenden Verfahren als nicht zu-
treffend.
4.5 Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder der FoK verbotene
Strafe oder Behandlung droht, ist zunächst auf das Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 zu verweisen, wonach der
Vollzug von Wegweisungen nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt nicht
generell unzulässig ist (vgl. insbesondere BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
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Seite 10
4.5.1 Entsprechend den UNHCR-Richtlinien sowie den Entscheiden des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geht auch das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gewisse abgewiesene tamili-
sche Asylsuchende bei einer Rückkehr aufgrund ihnen unterstellter Ver-
bindungen zu den LTTE immer noch konkret gefährdet sein können. Da-
bei ist massgebend, ob ihnen mutmasslich persönliche Beziehungen zu
Mitgliedern in hoher Stellung innerhalb der LTTE unterstellt werden, wo-
bei auch die Intensität dieser Beziehung zu berücksichtigen wäre (vgl.
BVGE 2011/24 E. 8.4.3).
4.5.2 Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer in Würdigung
des vorliegend massgeblichen Sachverhalts nach Auffassung des Ge-
richts keine konkrete Gefährdung zu befürchten: Gemäss Praxis des
EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.1 mit
weiteren Hinweisen). Solche Anhaltspunkte – oder ein konkretes Gefähr-
dungsprofil – sind den Akten nicht zu entnehmen.
4.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinn der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
5.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.1 In der Nordprovinz Sri Lankas – mit Ausnahme des so genannten
Vanni-Gebiets – herrscht heute gemäss Feststellung des Bundesverwal-
tungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvoll-
zug ist daher nicht mehr generell unzumutbar (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1).
5.2 Der Beschwerdeführer stammt nicht aus dem Vanni-Gebiet, sondern
aus Jaffna, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat und sei-
ne Angehörigen leben. Der Einwand, er habe mit der Familie zwischen
E-5535/2011
Seite 11
(…) und (…) im Vanni-Gebiet gelebt, erweist sich dabei als unbehelflich,
weil diese Wohnsituation seit längerer Zeit nicht mehr aktuell ist.
5.3 Mit Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskriterien kann vorab
ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zu den
auf Beschwerdeebene angesprochenen Berichten ist festzuhalten, dass
diese allgemein die Situation der Tamilen und Tamilinnen beschreiben.
Mit Bezug auf den Beschwerdeführer ist dabei festzustellen, dass er in
seiner Heimatregion über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Es darf
angenommen werden, dass er bei seiner Rückkehr mit dem Beistand
dieser Angehörigen rechnen kann, auch wenn die Mutter offenbar in ein-
fachen Verhältnissen lebt und gesundheitlich beeinträchtigt ist (vgl. Ein-
gabe vom 27. März 2013). Sodann hat das BFM zu Recht festgestellt,
dass er über die Kernfamilie hinausgehende, familiäre Beziehungen be-
sitzt, die er nötigenfalls anfänglich ebenfalls in Anspruch nehmen könnte.
Der Beschwerdeführer ist frei von familiären Verpflichtungen, hat die
Schule besucht und konnte später als (…) ein Einkommen erzielen. In der
Schweiz konnte er (…) Berufserfahrungen sammeln. Hinzu kommt die –
in Relation zu seinem Alter – relativ kurze Dauer der Landesabwesenheit
von rund vier Jahren, die den erfolgreichen Wiederaufbau einer Existenz-
grundlage kaum negativ zu beeinflussen vermag. Der Beschwerdeführer
macht auch nicht geltend, dass medizinische Umstände einer Rückkehr
nach Sri Lanka entgegen stünden.
5.4 Nach Würdigung aller massgebenden Umstände ist der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers heute als zumutbar zu qualifizieren.
6.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die (weitere) Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
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Seite 12
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, vgl. auch
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen: Der Beschwerdeführer war be-
reits in der Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2011 aufgefordert wor-
den, seine Mittellosigkeit zu belegen, was er nicht tat. Gemäss Akten ist
er in der Schweiz seit einiger Zeit erwerbstätig, weshalb nicht von seiner
prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist.


(Dispositiv nächste Seite)

E-5535/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:



Markus König Eveline Chastonay


Versand: