E-5352/2008 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Karar Dilini Çevir:
E-5352/2008 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Abtei lung V
E-5352/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Guinea,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. August 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5352/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Peul aus
B._______, der während der letzten drei Monate vor seiner Ausreise in
D._______ gelebt haben will, nach eigenen Angaben am 4. Juli 2008
von D._______ per Flugzeug nach Paris gelangte, dort den Zug be-
stieg und am 5. Juli 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am selben
Tag im Empfangszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass am 25. Juli 2008 die Kurzbefragung (A1) und am 5. August 2008
die direkte Anhörung durch das BFM zu den Asylgründen (A7) statt-
fand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei von seinem Vater beim Geschlechts-
verkehr mit seinem Freund erwischt worden, nachdem er mit diesem
bereits seit zwei Monaten eine Beziehung geführt habe,
dass sein Vater den Freund derart geschlagen habe, dass dieser noch
am selben Abend beziehungsweise ein paar Tage später gestorben
sei,
dass der Vater seines Freundes ihn und seinen Vater habe umbringen
wollen beziehungsweise dass die beiden ihn, den Beschwerdeführer,
haben umbringen wollen,
dass er mit Hilfe seines Schwagers sowie seiner Grossmutter und sei-
ner Mutter nach D._______ gelangt und drei Monate später ausgereist
sei,
dass er nicht wisse, ob er homosexuell sei und ansonsten im Heimat-
land keine Probleme gehabt habe,
dass ergänzend auf die Befragungsprotokolle bei den Akten und auf
die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Sachumstände ver-
wiesen werden kann,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 12. August 2008 - eröffnet am selben Tag - nicht eintrat und
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
und es lägen dafür keine entschuldbare Gründe vor,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
weil seine Vorbringen substanzlos, detailarm und eklatant wider-
sprüchlich seien und dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben liess und beantragte, die Verfügung des BFM vom 12. August
2008 sei aufzuheben und sein Asylgesuch vom 5. Juli 2008 gutzuheis-
sen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen, und es seien dem Beschwerdefüh-
rer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen,
dass er zur Begründung geltend machte, er sei möglicherweise trans-
sexuell und in seinem Heimatstaat ausschliesslich aufgrund seiner Se-
xualität gefährdet,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist, soweit die Anträge nicht über den Verfahrensgegenstand
hinausgehen (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG getroffen
hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch zu Recht nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flücht-
lingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Beste-
hen bzw. Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5 m. H.),
dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden Beschwer-
deantrag nicht einzutreten ist,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
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wird, oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c
AsylG),
dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu BVGE 2007/7) abgegeben hat,
dass das BFM zu Recht und mit überzeugender und ausführlicher Be-
gründung zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuld-
baren Gründe vor, der Beschwerdeführer dieser Begründung nichts
entgegenhält und zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwie-
sen werden kann,
dass das BFM auch hinsichtlich der geltend gemachten Asylgründe
sorgfältig erwogen hat, weshalb sie den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, wes-
halb umfassend auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen wer-
den kann,
dass der Beschwerdeführer mit der Ausführung in seiner Beschwerde,
es sei gut möglich, dass er transsexuell sei, die vom BFM aufgezeig-
ten Zweifel an seiner Homosexualität und der daraus abgeleiteten Ge-
fährdung alles andere als entkräftet,
dass sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers erübrigt und sie am zutreffenden Schluss des
BFM, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, nichts zu ändern ver-
mögen, wobei diese Feststellung bereits aufgrund einer summarischen
Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden
konnte,
dass sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben wird, dass offensichtlich keine Wegweisungs-
vollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine
zusätzlichen Abklärungen nötig waren,
dass das BFM insgesamt zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten
ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK glaubhaft darzu-
tun, weshalb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK verankerte Prin-
zip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder
Herkunftsstaat drohen würde, zumal der Beschwerdeführer seine Ho-
mosexualität nicht glaubhaft gemacht hat,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, wobei erneut auf die
entsprechende Erwägung des BFM verwiesen werden kann und weite-
re Ausführungen sich erübrigen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln bleibt und abzuweisen
ist, da es der Beschwerde offensichtlich am Erfordernis der hinreichen-
den Erfolgschancen mangelt, ganz abgesehen davon, dass der Be-
schwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht belegt,
dass demzufolge die Verfahrenskosten - welche auf einen Betrag von
Fr. 600.-- zu bestimmen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) -
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original,
Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.-
Nr. N_______
- die kantonale Migrationsbehörde (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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