E-5324/2015 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Aug...
Karar Dilini Çevir:
E-5324/2015 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Aug...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-5324/2015



Ur t e i l vom 9 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______,
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. August 2015 / N (…).



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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen am 6. März 2015 um Asyl nach. Am 13. März 2015
wurde im Spital Thurgau eine Altersanalyse (Handknochenanalyse) durch-
geführt. Am 19. März 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend
Erstbefragung) statt und es wurde dem Beschwerdeführer am Anschluss
das rechtliche Gehör zum Resultat der Altersanalyse gewährt. Am 30. März
2015 fand die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Anlässlich der
Befragungen brachte er im Wesentlichen vor, er wisse nicht, wo er geboren
worden sei, wer seine Eltern seien, ob er Geschwister habe oder nicht, was
ein Pass oder eine Identitätskarte sei, welche Staatsangehörigkeit er habe,
wo er gelebt habe oder wie er in die Schweiz gekommen sei. Eine Schule
habe er nicht besucht, Probleme mit Behörden oder anderen Personen
habe er nie gehabt.
B.
Weil sich der Beschwerdeführer in den Befragungen weigerte, Auskunft
über seine Herkunft zu geben, wurde am 6. Juli 2015 ein Telefongespräch
mit einem Experten von LINGUA durchgeführt. Zum Resultat des Experten
wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2015 das rechtliche Gehör ge-
währt, welches er mit Schreiben vom 4. August 2015 wie folgt beantwor-
tete. Er akzeptiere nicht, dass er aus Kosovo komme, das SEM liege
falsch. Er sei kein Spielzeug, dem man eine Identität geben könne, die ihm
nicht gehöre.
C.
Mit Verfügung vom 21. August 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 1. September 2015 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte,
es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft an-
zuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist und es sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unent-
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geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wie-
der herzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offen legen und im
EVZ Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG).
4.
4.1 Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine offensichtliche Verlet-
zung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht dar (Art. 8 AsylG,
vgl. BVGE 2014/12). Er legt weder seine Identität noch seine Staatsange-
hörigkeit offen und verschleiert selbst den Reiseweg. Auf die Frage nach
heimatlichen Dokumenten sagt er, er wisse nicht, was ein Pass oder eine
Identitätskarte sei (SEM-Akten, A 8 S. 5 f.). Er wisse auch nicht wann und
wo er seine Reise gestartet habe (SEM-Akten, A 8 S. 6). Sein Alter kenne
er "vom Leben her, so halt" (SEM-Akten, A 8 S. 3). Er gibt weder das Ge-
burtsland noch den Geburtsort bekannt und macht keine Angaben zu sei-
nen Eltern (SEM-Akten, A 8 S. 3 f.). Verwandte habe er keine, ob er Ge-
schwister habe, wisse er nicht (SEM-Akten, A 8 S. 5). Zur Frage nach sei-
nem letzten Wohnort sagt er, er wisse nicht, wie dieser heisse (SEM-Akten,
A 8 S. 4). Selbst gegenüber dem LINGUA-Experten zeigt sich der Be-
schwerdeführer nicht kooperativ (SEM-Akten, A 25 S. 1). Die absolute Ver-
weigerung der Angabe jeglicher Informationen zur Identität und die Art der
Antworten, zeugen – wie von der Vorinstanz richtig erkannt – offensichtlich
davon, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, seine wahre Identität
offenzulegen. Dies bezeugt auch seine Stellungnahme zum rechtlichen
Gehör der LINGUA-Analyse, vermag diese doch ebenso wenig etwas zur
Klärung seiner Identität beizutragen ("Ich akzeptiere nicht euren Ent-
scheid", Stellungnahme vom 4. August 2015, SEM-Akten, A 30). Die Be-
schwerde erschöpft sich ebenfalls in appellatorischer Kritik und zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt
oder Bundesrecht verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die Ausführungen
in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Im Übrigen macht der
Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG geltend.
4.2 Der Handknochenanalyse kommt für sich allein zwar nur beschränkte
Beweiskraft zu (statt vieler: Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19 E. 7). Die Vo-
rinstanz stützt sich jedoch nicht allein auf das Resultat dieser Altersana-
lyse, sondern auf eine Vielzahl von Beweisaussagen und Indizien. Die
schwerwiegende und offensichtliche Verletzung der Mitwirkungspflicht er-
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möglicht der Vorinstanz auch keine andere Beurteilung. Was die Rechts-
mitteleingabe dagegen einwendet, ist nicht geeignet das Beweisergebnis
in Frage zu stellen.
4.3 Die Vorinstanz ist deshalb zutreffend von der Volljährigkeit ausgegan-
gen und hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Ver-
schleierung seiner Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt
(E. 4.1). Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen.
Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, gezielt vorenthaltenen Hin-
weisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon
auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im ge-
setzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des BVGer
E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Die Vorinstanz vermutet Kosovo als Her-
kunftsland. Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene nichts vor,
was diese Herkunftsvermutung widerlegen könnte. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann auch hier auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden.
6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläu-
figen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Der prozessuale
Antrag betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist mit dem vor-
liegenden Beschwerdeurteil gegenstandslos geworden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegen-
den Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel


Versand: