E-5305/2012 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Sep...
Karar Dilini Çevir:
E-5305/2012 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Sep...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-5305/2012


U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien

A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Melanie Aebli, Freiplatzaktion Zürich, (…),
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Sep-
tember 2012 / N (…).


E-5305/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger amharischer
Ethnie, reiste eigenen Angaben zufolge via Kenia am 23. Januar 2012 in
die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum [EVZ] (...) ein Asylgesuch stellte. Für die Dauer des Verfahrens wur-
de er dem Kanton (…) zugeteilt. Anlässlich der Kurzbefragung vom 7.
Februar 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 2. Juli 2012 zu seinen
Ausreise- und Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes gel-
tend:
Er habe in B._______ gelebt, wo er seit dem (…) 2008 ein [Geschäft] ge-
führt sowie [Tätigkeit] habe. Zu seinem Kundenkreis hätten insbesondere
Journalisten der regierungskritischen und mittlerweile verbotenen
C._______, welche insbesondere eng mit dem regierungskritischen Sen-
der (…) zusammengearbeitet habe, gezählt. Die Journalisten hätten von
seinem [Geschäft] aus telefonischen Kontakt zum Ausland – namentlich
zu der Partei Ginbot 7, dem Sender (…) sowie zu einem von der Regie-
rung als Terroristen beschuldigten und gesuchten Websiteentwickler –
aufgenommen und ihre regimekritischen Artikel von der [Mitarbeiterin] des
Beschwerdeführers auf dem Computer schreiben lassen. Des Weiteren
sei er Mitglied der vom besagten Websiteentwickler gegründeten Gruppe
"(...)" gewesen, mit deren Hilfe er diverse Artikel auf Facebook veröffent-
licht und verbreitet habe. Solche oppositionellen Tätigkeiten habe er auch
zusammen mit den Journalisten der C._______ ausgeübt. Als in Äthio-
pien ein neues Gesetz erlassen worden sei, gemäss welchem Personen,
die sich gegen die Regierung einsetzen würden, als Terroristen betrachtet
und zu einer Gefängnisstrafe in Höhe von 15 bis 20 Jahren verurteilt wür-
den, seien Journalisten der C._______ am (…) 2011 aufgrund ihrer oppo-
sitionellen Ansichten verhaftet worden. Ermittlungen der Untersuchungs-
behörde hätten ergeben, dass sie ihre Artikel in seinem Geschäft verfasst
und von dort aus Telefonate ins Ausland geführt hätten. Daraufhin habe
die Polizei am (…) 2011 sein [Geschäft] in seiner Abwesenheit durchsucht
und politische Unterlagen, welche die Journalisten im Internet gefunden
und ausgedruckt hätten, sowie Kopien ihrer Originalartikel beschlag-
nahmt. Am (…) Juli 2011 sei er festgenommen und auf den (…) Polizei-
posten gebracht worden. Man habe ihm vorgeworfen, mit den Journalis-
ten kollaboriert und ihnen erlaubt zu haben, von seinem Geschäft aus ins
Ausland zu telefonieren, damit ihre Telefonate zu Hause nicht abgehört
würden. Die Behörden hätten von ihm – unter Androhung, dass er im Fal-
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le einer Aussageverweigerung mit einer Freiheitsstrafe in Höhe von 25 bis
30 Jahren rechnen müsse – verlangt, hinsichtlich der Aktivitäten der
Journalisten als Zeuge vor Gericht auszusagen. Aufgrund seines Zuge-
ständnisses, dass er vor Gericht gegen die Journalisten aussagen werde,
habe man ihn nach drei Tagen freigelassen. Er habe freilich gar nie vor-
gehabt, als Zeuge vor Gericht aufzutreten, da er eine gute Beziehung zu
den Angeschuldigten gehabt habe und nicht als Verräter habe dastehen
wollen; ohnehin sei er selber auch gegen die amtierende Regierung. Zu-
dem hätte er, wenn er als Zeuge vor Gericht gegen die Journalisten aus-
gesagt hätte, mit diesem Akt sein Sozialleben ruiniert, weil ihn die Gesell-
schaft ausgestossen hätte. Aus Angst vor Schwierigkeiten habe er in der
Folge sein Geschäft geschlossen, das Inventar verkauft und B._______
mit dem Reisebus Richtung D._______, Äthiopien, verlassen, wo er sich
sechs Monate bis zu seiner Ausreise bei [Verwandter] versteckt habe. Die
Behörden hätten sich derweil bei der Mutter nach ihm erkundigt und [Ge-
schwisterteil, auf dessen Name die Lizenz des Geschäfts gelautet habe],
unter Druck gesetzt, [den Bruder] ausliefern, andernfalls [Geschwisterteil]
mit einer Haftstrafe rechnen müsse. [Geschwisterteil] verstecke sich nun
auf dem Land. Seine Ehefrau sei bis jetzt seitens der Behörden nicht be-
helligt worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine äthiopische Identitätskar-
te sowie den Geburtsschein seines Kindes zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 10. September 2012 – eröffnet am darauffolgenden
Tag – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Weg-
weisung an. Die Vorinstanz begründete die Gesuchsabweisung mit dem
Umstand, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) standzuhalten ver-
möchten.
Obwohl der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, oppositionelle
Journalisten seien regelmässig Kunden seines [Geschäfts] gewesen, ha-
be er nur dürftige Angaben in Bezug auf ihre Person machen können. Er
habe lediglich erklärt, dass sie Kunden seines Geschäfts gewesen seien.
Hinsichtlich ihrer oppositionellen Aktivitäten habe er nur angegeben, sie
seien der Öffentlichkeit weitgehend bekannt gewesen und hätten Kontakt
zu den ausländischen Medien gepflegt. Weitere Details über die Tätigkei-
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ten und die Einstellung der Journalisten würden jedoch gänzlich fehlen.
So kenne der Beschwerdeführer weder deren politischen Ideen noch Zie-
le. Auch über den Inhalt der von seiner [Mitarbeiterin] für die Journalisten
abgetippten Artikel wisse er praktisch nichts (vgl. A 16/14 S. 10). Ausser-
dem habe er zur Festnahme der Journalisten keine Angaben liefern kön-
nen, sondern lediglich angegeben, dass er aus den Medien erfahren ha-
be, dass seine Kunden in Haft genommen worden seien. Überdies könne
er nicht sagen, wann genau die C._______, der Arbeitgeber der Journa-
listen, verboten worden sei (vgl. A 16/14 S. 3 f.). Die fehlenden Angaben
des Beschwerdeführers würden somit den Eindruck vermitteln, dass er
die erwähnten Journalisten gar nicht persönlich kenne. Ferner erstaune
es, dass er nicht einmal den Nachnamen seiner [Mitarbeiterin] nennen
könne (vgl. A 16/14 S. 3). Des Weiteren habe er zwar angegeben, sein
Geschäft sei von den Behörden durchsucht worden, jedoch habe er auch
hierzu praktisch keine Angaben machen können (vgl. A 16/14 S. 6). Er
habe zwar erklärt, dass die Durchsuchung in seiner Abwesenheit erfolgt
sei, es sei jedoch anzunehmen, dass sich eine betroffene Person aus-
führlich über solch ein wichtiges Ereignis informieren würde. Im Übrigen
sei es erstaunlich, dass die Behörden anlässlich der Durchsuchung nicht
mit dem Beschwerdeführer hätten sprechen wollen und in der Folge drei
Wochen lang zugewartet hätten, um ihn zu treffen bzw. festzunehmen
(vgl. A 16/14 S. 6). Die diesbezügliche Rechtfertigung des Beschwerde-
führers, die Behörden hätten ihn während dieser Zeit ausspioniert, sei ei-
ne reine Vermutung, welche mit keinerlei weiteren Indizien untermauert
werde (vgl. A 16/14 S. 9). Sodann gebe der Beschwerdeführer zwar in
Bezug auf seine Festnahme und die Haft einige Details zu Protokoll, je-
doch seien in Würdigung der gesamten Aspekte diese Vorbringen als un-
glaubhaft zu beurteilen. So sei nicht ersichtlich, weshalb er mit einer
schweren Strafe aufgrund der Zusammenarbeit mit den Journalisten hätte
rechnen sollen. Gemäss seinen Angaben hätten die Behörden lediglich
von ihm verlangt, vor Gericht auszusagen. Ferner vermöge seine Erklä-
rung, weshalb er eine Aussage vor Gericht abgelehnt habe – er hätte
damit sein Sozialleben ruiniert –, keineswegs zu überzeugen, sei doch
eine Flucht aus dem Heimatland und eine Trennung von der Familie ein
deutlich schlimmeres Ereignis als die angebliche Gefahr, seinem Sozial-
leben in Äthiopien zu schaden. Überdies sei es nicht nachvollziehbar,
dass die Behörden die [Mitarbeiterin] nicht befragt bzw. diese nicht als
Zeugin vorgeladen hätten, sei sie doch häufiger in Kontakt mit den Jour-
nalisten gestanden als der Beschwerdeführer. Was sodann die Suchakti-
on der Behörden nach der Flucht des Beschwerdeführers betreffe, sei zu
beachten, dass er nur sehr dürftig darüber habe berichten können
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(vgl. A 16/14 S. 9). Eine gefährdete Person hätte sich hingegen ausführ-
lich über die für sie wichtigen Ereignisse informiert. Schliesslich erstaune
es, dass der Beschwerdeführer nach der geltend gemachten Verfolgung
noch weitere sechs Monate in Äthiopien geblieben sei.
C.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 (Datum Poststempel) erhob die
Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim
Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Be-
schwerde und beantragte, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzu-
erkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie um Einräumung einer Nachfrist zur
Einreichung von ergänzenden Dokumenten bzw. einer Beschwerdeer-
gänzung ersucht.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe sowohl die Aktivität der Journalisten plausibel schildern können, als
auch Art und Intensität der persönlichen Beziehungen zu den verschiede-
nen Personen, die für die Zeitung tätig gewesen seien, klar definiert
(vgl. A 16/14 S. 3). Sodann habe er kurz die Inhalte der Texte, welche die
Journalisten verfasst hätten, erwähnt (vgl. A 16/14 S. 10), das Vorgehen
der Journalisten überzeugend erklärt (vgl. A 16/14 S. 2) und auch darle-
gen können, weshalb der Journalist E._______ praktisch täglich – auf-
grund der Nähe zum Büro der C._______ – sein [Geschäft] aufgesucht
habe (vgl. A 16/14 S. 3). Zwar könne dem Beschwerdeführer vorgehalten
werden, er habe sich nur wenig zu den konkreten Tätigkeiten der Journa-
listen geäussert, jedoch sei die diesbezügliche Zurückhaltung nachvoll-
ziehbar, da eine kurze Internetrecherche gezeigt habe, dass es zu den
betreffenden Journalisten zahllose Interneteinträge gebe und deren Ver-
haftung weltweit bekannt geworden sei; demnach handle es sich um be-
rühmte regierungskritische äthiopische Journalisten, deren Kenntnis
durch das BFM der Beschwerdeführer zu Recht habe voraussetzen dür-
fen. Inwieweit er dies als Selbstverständlichkeit angesehen habe, ergebe
sich beispielsweise aus seiner Antwort auf die Frage, wie er von der poli-
tischen Aktivität der Journalisten erfahren habe (vgl. A 16/14 S. 4, wonach
er angegeben habe, es sei bekannt gewesen, dass sich die Journalisten
und die C._______ regierungskritisch geäussert hätten). Im Übrigen sei
er nur an einer Stelle konkret nach der politischen Überzeugung und den
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Ideen der oppositionellen Journalisten gefragt worden (vgl. A 16/14
S. 10). Zwar sei der Beschwerdeführer gebeten worden, den konkreten
Inhalt der Texte und Artikel wiederzugeben, doch hätten sich diese Fra-
gen wiederum auf die Artikel und Texte in der Mehrzahl bezogen und sei-
en insofern allgemein geblieben; entsprechend sei auch die Antwort des
Beschwerdeführers allgemein ausgefallen. Daraus zu schliessen, er habe
gar nicht gewusst, für welche Ideen und Ziele die genannten Journalisten
gekämpft hätten, sei nicht statthaft. Zudem sei er inhaltlich nicht in die Tä-
tigkeiten der Journalisten involviert gewesen. Dass der Beschwerdeführer
zur Festnahme der Journalisten ferner keine Informationen habe liefern
können, sei einerseits damit erklärbar, dass er nicht dabei gewesen sei,
und habe andererseits damit zu tun, dass die festgenommenen Personen
danach im Gefängnis gewesen seien und ihm somit nicht hätten berich-
ten können, wie sich die Festnahme abgespielt habe. Ausserdem habe er
nie behauptet, den jeweiligen Personen derart nahe gestanden zu sein,
dass sie ihn sofort angerufen hätten, um ihm von den Umständen der
Festnahme zu berichten. Im Übrigen habe er sowohl in Bezug auf das
Datum der Festnahme der Journalisten als auch auf die Frage, wann die
C._______ verboten worden sei, Auskunft geben können (vgl. A 16/14
S. 4, 11). Bei entsprechender Gesprächsleitung hätte er noch detaillierte
Angaben machen können.
Dass er – wie das BFM behauptet habe – ausserdem zur Durchsuchung
des [Geschäft] praktisch nichts habe berichten können, sei ebenfalls nicht
richtig. Seine Ausführungen zur Untersuchung nach der Verhaftung der
Journalisten hätten alles umfasst, was für ihn in der damaligen Situation
von Relevanz gewesen sei (Datum und Uhrzeit der Untersuchung, wer
sie durchgeführt habe, was man gesagt/gefragt und beschlagnahmt habe;
vgl. A 16/14 S. 4ff.) und was ihm seine [Mitarbeiterin] telefonisch mitgeteilt
habe. Er habe lediglich nicht angegeben können, wie viele Polizisten die
Durchsuchung durchgeführt hätten und wie lange sie geblieben seien
(vgl. A 16/14 S. 6).
Des Weiteren könne er mit den ins Recht gelegten Dokumenten belegen,
dass er mit den erwähnten Journalisten der C._______ bzw. generell mit
einem kritisch-journalistischen Umfeld bekannt und insbesondere über
Facebook mit ihnen vernetzt sei. Wenn auch der Hauptvorwurf der äthio-
pischen Behörden die Zusammenarbeit mit den oppositionellen Journalis-
ten gewesen sei, habe sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auch
selber aktiv beteiligt, indem er Mitglied von Facebook-Gruppen gewesen
sei, welche regimekritische Berichte zusammengetragen und geteilt hät-
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ten, um sie ihren Freunden auf dem sozialen Netzwerk zugänglich zu
machen. Wie der Beschwerdeführer an diversen Stellen in der Anhörung
erklärt habe (A16/14 S. 2, 4ff.), werde jedoch aufgrund eines damals neu
erlassenen Dekrets des Parlaments bereits die Zusammenarbeit mit den
vom Gesetz bezeichneten terroristischen Gruppierungen oder deren Un-
terstützung als krimineller Akt angesehen. Dieses Gesetz sei geschaffen
worden, um die Opposition noch effizienter zu unterdrücken und es sei
durchaus nicht abwegig, dass zu diesem Zweck für oppositionelle Aktivi-
täten und deren Unterstützung auch unverhältnismässig hohe Strafen
angedroht würden.
Es sei somit durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die
Aussage vor Gericht abgelehnt habe: Eine Aussage hätte einerseits sei-
ner politischen Überzeugung widersprochen und andererseits wäre er bei
der Verurteilung der bekannten inhaftierten Journalisten mitverantwortlich
für deren langjährige Gefängnisstrafen gewesen sowie als Verräter ange-
sehen worden, was sein Sozialleben ruiniert hätte und was er moralisch
nicht hätte verantworten können. Dass die [Mitarbeiterin] des Beschwer-
deführers in diesem Kontext nicht befragt worden sei, erstaune zwar, je-
doch hätten die äthiopischen Behörden ihre Rolle eventuell unterschätzt
und sie aufgrund des Hierarchieverhältnisses als bedeutungs- und ah-
nungslos eingestuft. Was den Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerde-
führer habe nicht einmal den Nachnamen seiner [Mitarbeiterin] nennen
können, betreffe, sei sodann festzuhalten, dass in Äthiopien die Persona-
lien zwecks Individualisierung wie der Nachname oder das Geburtsdatum
nicht dieselbe Bedeutung hätten wie in der Schweiz. Der Beschwerdefüh-
rer habe seine [Mitarbeiterin] über den gesamten Zeitraum ihrer Anstel-
lung ausschliesslich mit ihrem Vornamen angesprochen, weshalb es
nachvollziehbar sei, dass er ihren Nachnamen bei der Anhörung nicht
präsent gehabt habe; sie heisse im Übrigen (…).
Ausserdem seien zwar die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüg-
lich der Behelligungen seiner Mutter und [Geschwisterteil] nach seiner
Flucht nicht sehr ausführlich, jedoch seien alle Fragen beantwortet wor-
den, und zwar in einem Ausmass, das einem Informationsstand entspre-
che, wie man ihn aufgrund einer nachträglichen Auskunft per Telefon er-
warten könne. Zudem sei festzuhalten, dass in der Anhörung hierzu auch
nicht weiter nachgehakt worden sei, sondern man sich mit den kurzen
Antworten zufrieden gegeben habe.
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Schliesslich müsse dem Vorwurf des BFM, es sei nicht einleuchtend,
weshalb der Beschwerdeführer, nachdem er B._______ verlassen habe,
noch sechs Monate bis zur Flucht aus Äthiopien zugewartet habe, entge-
gengehalten werden, dass er nach seiner Freilassung nicht mehr nach
Hause gegangen, sondern bei Freunden untergetaucht sei. Nach kurzer
Zeit sei er zu [Verwandter] geflüchtet, wo er sich zwar vorläufig sicher ge-
fühlt, jedoch nur selten das Haus verlassen habe. Sobald [Geschwister-
teil] die Flucht für ihn organisiert habe, habe er sein Heimatland verlas-
sen.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden die folgenden
Unterlagen eingereicht:
- Steuerbelege,
- Screenshots von Facebook-Profilen des Beschwerdeführers sowie von
aktiven äthiopischen Oppositionellen und ehemaligen Mitarbeitern der
C._______, welche mit dem Beschwerdeführer über das Netzwerk be-
freundet seien, sowie Screenshots von Facebook-Gruppen,
- Wikipedia-Artikel über F._______,
- Online-Zeitungsbericht von "(...)", welchem zu entnehmen sei, dass
den verhafteten Journalisten der C._______ Haftstrafe bis zu 20 Jahre
drohen würden,
- Fotographie der [Mitarbeiterin] und des Beschwerdeführers im [Ge-
schäft] (in Kopie),
- Anti-Terrorism Proclamation No. 652/2009 aus dem Jahr 2009,
- Internet-Ausdruck betreffend Ernennung von terroristischen Gruppie-
rungen.

D.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf ei-
nen Kostenvorschuss werde verzichtet. Im Übrigen forderte es den Be-
schwerdeführer auf, innert Frist die in der Beschwerdeeingabe in Aussicht
gestellten Beweismittel – samt Übersetzung in eine Amtssprache sowie
Zustellcouvert – nachzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Be-
schwerdeverfahren aufgrund der aktuellen Aktenlage fortgesetzt werde.
E.
Mit Eingabe vom 19. November 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
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reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers folgende Beweismit-
tel zu den Akten:
- Zertifikat der "Cc._______" für den Beschwerdeführer und sein [Ge-
schäft], angeblich ausgestellt vom Geschäftsführer G._______ am (…)
Juni 2010,
- Einladung zur Feier des (…)jährigen Bestehens der "Cc._______" vom
(…) Juni 2010 (inklusive englischer Übersetzung),
- Vertrag zwischen dem [Geschäft] und der "Cc._______" vom
31. Januar 2010 (inklusive englischer Übersetzung),
- Verfügung der äthiopischen Behörden vom (…) 2011 bezüglich (…)
[Geschäft] (inklusive englischer Übersetzung),
- Fotographien des Beschwerdeführers mit verschiedenen Oppositionel-
len (in Kopie),
- Aufruf der Facebook-Gruppe "(...)" respektive Zettel, welche vom Be-
schwerdeführer zusammen mit den Journalisten der C._______ ange-
fertigt worden seien (inklusive englischer Übersetzung),
- Monatsabrechnung für die Dienste des [Geschäft] für die C._______
(inklusive Invoice und englischer Übersetzung),
- Berichte über G._______.

Die Beweismittel seien von der [Geschwisterteil] des Beschwerdeführers,
[welches] die meisten der oben aufgeführten Beweismittel aufbewahrt
habe, aus Sicherheitsgründen nicht über den postalischen Weg, sondern
über eine ihnen von der äthiopisch-orthodoxen Kirche in der Schweiz be-
kannte Person, welche B._______ in die Schweiz gereist sei, geschickt
worden.
F.
Mit Verfügung vom 26. November 2012 lud das Bundesverwaltungsge-
richt das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2012 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde, da die Rechtsmitteleingabe keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung
des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Zudem
führte es aus, dass es sich bei der Beschwerdeschrift um eine stark er-
gänzte Wiederholung der bereits gemachten Aussagen des Beschwerde-
führers handle. In Bezug auf die Kontakte zu den Journalisten sei nach
wie vor festzuhalten, dass seine Angaben zu ihren konkreten Tätigkeiten
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sehr dürftig seien. Der Umstand, dass er für die Beschwerdeschrift nach-
träglich Informationen im Internet gesammelt habe, ändere nichts an der
fehlenden Substanz seiner Aussagen anlässlich der Anhörung. Wenn der
Beschwerdeführer derart mit den Journalisten vertraut gewesen wäre,
hätte er solche Internetrecherchen gar nicht nötig gehabt, um über ihre
Ideen und Texte im Bilde zu sein. Auch sei nach wie vor erstaunlich, dass
der Beschwerdeführer nichts über die Festnahme der Journalisten zu be-
richten wisse. Falls er tatsächlich einen engen Kontakt mit ihnen gepflegt
hätte, wäre er über ihr Schicksal informiert worden. Sodann vermöchten
auch die eingereichten Beweismittel keine enge persönliche Beziehung,
sondern lediglich eine geschäftliche Verbindung zwischen ihm und den
Journalisten zu belegen. Hinsichtlich der Facebook-Kontakte sei festzu-
halten, dass die Bezeichnung "Friends" noch lange keine tiefe Verbin-
dung zwischen den Beteiligten belege, hätten doch gewisse öffentliche
Personen tausende von sogenannten "Friends", ohne diesen jemals be-
gegnet zu sein. Im Übrigen widerspreche die Benutzung von Facebook
der angeblichen Vertraulichkeit der Aktivitäten der Journalisten, sei doch
diese Plattform äusserst leicht auszuspionieren. Zwar werde nicht bestrit-
ten, dass der Beschwerdeführer in [Geschäft] tätig gewesen sei und auch
Journalisten in dieser Lokalität gearbeitet hätten, jedoch bleibe es nach
wie vor unglaubhaft, dass er mit ihnen eng zusammengearbeitet habe. In
diesem Kontext sei es daher fraglich, ob die äthiopischen Behörden den
Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund der von ihm zur Verfügung ge-
stellten [Logistik] verfolgt hätten. Die Vorbringen des Beschwerdeführer
würden vielmehr den Eindruck hinterlassen, er habe sich von realen Er-
eignissen inspirieren lassen, um daraus einen Bericht über eine fiktive
enge Zusammenarbeit mit den verhafteten Journalisten und eine daraus
entstandene Verfolgung durch die äthiopischen Behörden zu konstruie-
ren.
H.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 bot das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der
Vorinstanz zu äussern.
I.
In der Replik vom 7. Januar 2013 hielt die Rechtsvertreterin fest, dass mit
dem Einreichen der Internet-Berichte auf Beschwerdestufe nicht beab-
sichtigt worden sei, die politischen Ideen und Aktivitäten der Journalisten
darzustellen. Es habe lediglich objektiv belegt werden sollen – in der An-
nahme, die Journalisten seien dem BFM oder dem Bundesverwaltungs-
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gericht nicht bekannt –, dass es sich bei ihnen um bekannte äthiopische
Persönlichkeiten handle. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer wäh-
rend des Verfahrens nie behauptet, eine tiefe bzw. enge persönliche Bin-
dung zu den besagten Journalisten zu haben, sondern er habe stets an-
gegeben, dass diese Beziehungen geschäftlicher Natur gewesen seien.
Seine politischen Probleme seien allerdings gerade durch diese intensi-
ven geschäftlichen Beziehungen entstanden. Für die äthiopischen Behör-
den dürfte es auch keine Rolle spielen, ob der Beschwerdeführer nun ge-
schäftliche oder persönliche Kontakte zu den Journalisten gepflegt habe.
Entscheidend dürfte für jene vielmehr sein, ob der Beschwerdeführer ei-
nen Beitrag zu regimekritischen Veröffentlichungen geleistet habe, was
vorliegend aufgrund der engen geschäftlichen Beziehungen klar zu beja-
hen sei. Ferner liefere das BFM – angesichts der eingereichten Doku-
mente – keine schlüssigen Argumente, welche die geltend gemachte und
belegte enge geschäftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer
und dem C._______-Zirkel zu widerlegen vermöchten. Es stelle sich so-
gar die Frage, ob das BFM, indem es in seiner Vernehmlassung auf die
Beweismittel im Einzelnen – die gemäss dem Bundesamt zumindest eine
stark ergänzte Wiederholung sein sollten – mit keinem Wort eingehe und
auch nicht klar mache, auf welche Beweismittel es sich beziehe, seine
Begründungspflicht verletzt habe.
J.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 teilte die Rechtsvertreterin dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am (…) 2012 an
der Gründung einer Unterstützungsgruppierung (…) in der Schweiz be-
teiligt gewesen sowie zum [Stellung] ernannt und dementsprechend im
Gründungsprotokoll erwähnt worden sei. Am (…) 2012 sei die politische
Organisation H._______ gegründet worden, welche aus den Nachfolge-
sitzungen der (...)-Unterstützungsgruppierung hervorgehe. Der Be-
schwerdeführer habe dabei als [Stellung] der Unterstützungsgruppierung
teilgenommen. (…) . Der Beschwerdeführer übernehme als Mitglied der
H._______ eine zentrale Rolle im Aufbau der Organisation schweizweit.
Des Weiteren sei er im Buch "(...)" von I._______, Mitarbeiter der
C._______, welches im Jahr (…) veröffentlich worden sei und gesammel-
te Aufsätze enthalte, die unter anderem in der C._______ erschienen sei-
en, genannt worden. Er werde im Artikel "[kultureller Aufsatz]" namentlich
erwähnt. Dieser Artikel selbst und die Beschreibung des Beschwerdefüh-
rers darin hätten natürlich keine unmittelbare politische Relevanz für das
vorliegende Verfahren; die Erwähnung weise allerdings auf subtile Weise
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ein weiteres Mal darauf hin, dass er mit den Journalisten der C._______
verbunden gewesen sei.
Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende
Dokumente ins Recht gelegt:
- Fotographien und Flyer betreffend [Anlass in der Schweiz] 2013,
- Dokumente betreffend H._______,
- Buch "(...)" von I._______, Mitarbeiter der C._______, veröffentlich im
Jahr (…).

K.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2013 räumte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, sich zur
massiven Ungereimtheit zu äussern, dass die mit Eingabe vom 19. No-
vember 2012 eingereichten Beweismittel – Zertifikat der "Cc._______" für
den Beschwerdeführer und sein [Geschäft], ausgestellt vom Geschäfts-
führer G._______ am (…) Juni 2010; Einladung zur Feier des (…)jährigen
Bestehens der "Cc._______" vom (…) Juni 2010 (inklusive englischer
Übersetzung); Vertrag zwischen dem [Geschäft] und der "Cc._______"
vom (…) Januar 2010 (inklusive englischer Übersetzung) – jeweils das
Logo respektive den Stempel der "Cc._______" anstatt der "C._______"
aufweisen würden.
L.
Mit Eingabe vom 24. September 2013 führte die Rechtsvertretung aus,
der Beschwerdeführer könne sich die Fehler nicht erklären und realisiere,
dass seine Glaubwürdigkeit vom Bundesverwaltungsgericht deutlich in
Frage gestellt werde. Er halte jedoch daran fest, dass es sich trotz der
Ungereimtheiten nicht um Fälschungen, sondern um echte Dokumente
handle. Die Dokumente seien über den im Verfahren erläuterten Weg zu
ihm gelangt bzw. es handle sich tatsächlich um echte Dokumente aus
dem (damaligen) Sekretariat der C._______ in B._______. G._______,
der als Einziger die Echtheit der Dokumente bestätigen könnte, jedoch
wegen jüngster Äusserungen in Misskredit bei der exilpolitischen Diaspo-
ra gefallen sei, sei leider nicht erreichbar.
M.
Mit Eingabe vom 30. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte die Rechtsvertretung ein undatiertes Schreiben des Vorsitzenden
J._______ der neu gegründeten H._______ ins Recht, gemäss welchem
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die Funktion des Beschwerdeführers detailliert innerhalb der Organisation
beschrieben werde und aus welchem hervorgehe, dass der Beschwerde-
führer eine führende Position innehabe und sich mit seiner Arbeit sehr
stark exponiere. Sodann wurden ein weiteres Schreiben von J._______,
datiert vom (…) Juni 2013, betreffend die H._______ sowie ein Flyer der
Organisation betreffend eine Veranstaltung vom (…) 2013 in [Schweiz]
eingereicht, auf welchem [Daten] des Beschwerdeführers aufgeführt wur-
de.
Im Übrigen wurde ebenfalls am 30. September 2013 eine Kostennote ins
Recht gelegt.
N.
Mit Eingaben vom 5. Oktober 2013 und 30. Oktober 2013 wurde auf eine
Veranstaltung der H._______ vom (…) 2013 hingewiesen, an welcher der
Beschwerdeführer eine Rede gehalten hatte; es wurden entsprechende
Fotografien in Kopie sowie der Text der Rede samt englischer Zusam-
menfassung eingereicht.



Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; er ist daher zur Einrei-
E-5305/2012
Seite 14
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerdeschrift wurde in formeller Hinsicht die Frage auf-
geworfen, ob die Vorinstanz, indem sie in ihrer Vernehmlassung auf die
eingereichten Beweismittel im Einzelnen mit keinem Wort eingehe und
auch nicht klar mache, auf welche Beweismittel sie sich beziehe, ihre Be-
gründungspflicht verletzt habe.
3.2 In Bezug auf diese verfahrensrechtliche Rüge ist festzuhalten, dass
sich die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung äussern kann, dazu
aber nicht verpflichtet ist. Wenn die Vorinstanz zur Beschwerde und den
beigelegten Beweismitteln keine Stellung nimmt, liegt keine Gehörsver-
letzung vor, da die Wahrung des rechtlichen Gehörs – namentlich Ab-
nahme der Beweise – in Beschwerdeverfahren einzig der Beschwerdein-
stanz obliegt. Im Übrigen kann auf die Einholung einer Vernehmlassung
sogar verzichtet werden (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG). Das BFM hat dem-
nach unter dem Gesichtspunkt der Beweisabnahme das Recht des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Aufgrund der Subsidiarität des
E-5305/2012
Seite 15
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat-
oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E.7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2, 2011/51 E. 6). Massgeblich für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Ent-
scheides – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings
erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begrün-
dete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann.
Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE
2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen er-
gibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.6, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5, m.w.H.).
5.
5.1
Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in
sein Heimatland aufgrund der angeführten Kollaboration mit den oppositi-
onellen Journalisten der C._______ sowie Regimegegnern und der gel-
tend gemachten fehlenden Kooperation mit den äthiopischen Behörden
mit einer langjährigen Freiheitsstrafe bzw. mit ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müsste. Dabei sind die geltend gemach-
ten Vorbringen im länderspezifischen Kontext zu betrachten.
E-5305/2012
Seite 16
5.2 [Ausführungen zum Gründer G._______ der C._______].
[Ausführungen, dass Mitarbeiter der C._______ aus Äthiopien geflohen
sind].
Die Emigration von G._______ und die Schliessung der C._______ fand
im Kontext verstärkter Restriktionen im Medienbereich in Äthiopien statt.
Gemäss Freedom House verschlechterte sich das politische und mediale
Freiheitsklima im Jahr 2011 dramatisch, als die Regierung angefangen
habe, das im Jahr 2009 in Kraft getretene Anti-Terror-Gesetz als Instru-
ment der Widerstandsunterdrückung extensiv zu gebrauchen. Äthiopien
stehe derzeit – nach Eritrea – an zweiter Stelle, was die Inhaftierung von
Journalisten betreffe. Während die Verfassung Pressefreiheit garantiere,
werde dieses Recht in der Praxis oft eingeschränkt (vgl. Freedom House,
Freedom of the Press 2012 – Ethiopia). Das Anti-Terror-Gesetz, gemäss
welchem "anyone caught publishing information that could induce readers
into acts of terrorism could be jailed for between 10 to 20 years", führt
auch zu Selbstzensur unter äthiopischen Journalisten (vgl. Reuters, Ethi-
opian journalists worry after editor flees, vom 28. November 2011).
Gemäss Committee to Protect Journalists nahm Äthiopien in Afrika
ohnehin stets eine Vorreiterrolle in der Internetzensur ein (vgl. Committee
to Protect Journalists, High-tech censorship on the rise in East Africa,
vom 29. Juni 2012). Das Internet wird sowohl mit technischen Mitteln als
auch durch die Einschüchterung und Inhaftierung von Internetaktivisten
zensiert. Äthiopien ist das einzige Land in Subsahara-Afrika, welches ei-
nen landesweiten Internetfilter unterhält. Im Jahr 2011 wurde die Internet-
zensur (wie die Zensur der Medien allgemein) aus Angst vor Protesten,
die vom "Arabischen Frühling" inspiriert werden, verstärkt. Mindestens ein
regierungskritischer Blogger wurde 2011 inhaftiert (vgl. Freedom House,
Freedom on the Net 2012 – Ehtiopia, September 2012). Bereits im Jahr
2005 blockierte die Regierung Nachrichten-Websites und Blog-Seiten. Im
April 2012 führte sie ein "far more pervasive and sophisticated blocking
system" ein. Seitdem werden mehr und spezifischere Seiten blockiert
(zum Beispiel einzelne Facebook-Gruppen, ohne Facebook ganz zu blo-
ckieren; vgl. Committee to Protect Journalists, a.a.O.).
Gemäss Committee to Protect Journalists hat die Verfolgung durch die
Regierung von 2007 bis 2012 49 äthiopische Journalisten veranlasst, das
Land zu verlassen. Im Jahr 2012 wurden neun äthiopische Journalisten,
fünf davon in Abwesenheit, "on vague and politicized terrorism charges"
zu Haftstrafen in Höhe von acht Jahren bis zu lebenslänglichen Haftstra-
E-5305/2012
Seite 17
fen verurteilt. Ende 2012 waren sechs Journalisten in Äthiopien inhaftiert.
[Ausführungen zu C._______]. Im Jahr 2012 wurden namentlich vier Zei-
tungen gezwungen zu schliessen (vgl. Committee to Protect Journalists,
Attacks on the Press in 2012: Ethiopia, März 2013).
5.3 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung des länder-
spezifischen Kontextes gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend
zum Schluss, dass in Würdigung aller Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung des
Beschwerdeführers sprechen, zumal zu viele Zweifel an den geltend ge-
machten Vorbringen bestehen und diese bei einer Gesamtbetrachtung
keine Ereignisse darstellen, die geeignet sein könnten, seine Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen.
Vorliegend wird nicht in Abrede gestellt – und ist seitens des BFM auch
nicht bestritten –, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland in
[Geschäft] tätig war und auch Journalisten in dieser Lokalität gearbeitet
haben. Sodann wurde – wie oben ausgeführt und wie der Beschwerde-
führer zutreffend angab – E._______, Journalist der C._______, tatsäch-
lich (…) inhaftiert und anschliessend verurteilt. Überdies ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine geltend gemachte Fest-
nahme und Haft einige Details zu Protokoll gab.
Die Vorinstanz führte allerdings zu Recht als gegen die Glaubhaftigkeit
des Sachvortrages sprechendes Argument an, dass es überaus erstaune,
dass die äthiopischen Behörden nach der Durchsuchung [Geschäft] des
Beschwerdeführers drei Wochen zugewartet hätten, um ihn aufzusuchen
bzw. festzunehmen (vgl. A 16/14 S. 6). Die diesbezügliche Erklärung des
Beschwerdeführers, die Behörden hätten ihn während dieser Zeit ausspi-
oniert (vgl. A 16/14 S. 9), vermag dabei nicht zu überzeugen. Weiter gab
der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Behörden hätten lediglich von ihm
verlangt, vor Gericht auszusagen. Seine Begründung, weshalb er eine
Aussage vor Gericht verweigert habe – er hätte damit sein Sozialleben
ruiniert –, erscheint nicht nachvollziehbar, ist doch – wie die Vorinstanz
zutreffend ausführte – eine Flucht aus dem Heimatland und eine Tren-
nung von der Familie ein entscheidenderes Ereignis als die angebliche
Gefahr, seinem Sozialleben zu schaden. Ferner erscheint es nicht plausi-
bel, dass die Behörden die [Mitarbeiterin] nicht befragt bzw. diese nicht
als Zeugin vorgeladen hätten, zumal sie häufiger in Kontakt mit den Jour-
nalisten stand als der Beschwerdeführer. Hinsichtlich des Nachnamens
der [Mitarbeiterin] ist zu Gunsten des Beschwerdeführers festzuhalten,
E-5305/2012
Seite 18
dass der Umstand, dass ihm ihr Nachname in der Anhörung nicht präsent
war, nicht derart relevant ist, als dass er ausschlaggebend ins Gewicht
fallen würde. Was sodann die Suchaktion der Behörden nach der Flucht
des Beschwerdeführers betrifft, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass
hierzu nur dürftige Angaben vorliegen (vgl. A 16/14 S. 9). Die Erklärung
des Beschwerdeführers, seine Ausführungen würden einem Informati-
onsstand entsprechen, wie man ihn aufgrund einer nachträglichen Aus-
kunft per Telefon erwarten könne, erscheint dabei nicht überzeugend. Es
wäre aufgrund der Prägnanz dieses Ereignisses zu erwarten gewesen,
dass er sich durch seine Familie ausführlich über die Suchaktion hätte in-
formieren lassen und folglich detailliert hätte Auskunft geben können, wie
die Beamten vorgegangen seien und was sie genau vom Beschwerdefüh-
rer gewollt hätten. Im Übrigen ist es erstaunlich, dass seine Ehefrau eige-
nen Angaben zufolge weiterhin ohne jegliche Behelligungen in B._______
lebe, ihrer Arbeit nachgehen könne und bisher keine Probleme mit den
Behörden gehabt habe. Des Weiteren lassen die massiven Ungereimthei-
ten, dass die mit der Eingabe vom 19. November 2012 eingereichten Be-
weismittel – Zertifikat der "Cc._______" für den Beschwerdeführer und
[Geschäft], angeblich ausgestellt vom Geschäftsführer G._______ am
(…) Juni 2010, Einladung zur Feier des (…)jährigen Bestehens der
"Cc._______" vom (…) Juni 2010 sowie Vertrag zwischen [Geschäft] und
der "Cc._______" vom (…) 2010 – jeweils das Logo respektive den
Stempel der "Cc._______" anstatt der "C._______" aufweisen, erhebliche
Zweifel an der Richtigkeit des Vorgebrachten zu und erschüttern das Ge-
samtbild respektive die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Dabei vermö-
gen die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers den fest-
gestellten Widerspruch nicht zu beseitigen. Auch die eingereichten Mo-
natsrechnungen für die angeblichen Dienste [Geschäft] für die C._______
sind nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen, da sie insbesonde-
re handschriftlich verfasst sind und ihnen somit nur ein geringer Beweis-
wert zukommt. Überdies vermögen ebenso die Fotographien des Be-
schwerdeführers mit den Journalisten der C._______, der Bericht in ei-
nem im Jahr (…) veröffentlichen Buch "(...)" eines Mitarbeiters der
C._______, in welchem der Beschwerdeführer namentlich erwähnt sei
(Artikel […]), sowie die weiteren eingereichten Beweismaterialien die
oben aufgeführten Unstimmigkeiten nicht zu widerlegen. Im Übrigen
schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden Ausfüh-
rungen des BFM in seiner Vernehmlassung an, wonach insbesondere
hinsichtlich der Facebook-Kontakte zu Recht ausgeführt wurde, dass die
Bezeichnung "Friends" noch lange keine tiefe Verbindung zwischen den
Beteiligten belege. Zwar ist einzuräumen, dass der Beschwerdeführer die
E-5305/2012
Seite 19
oppositionelle Szene vermutlich kennt, dieser Umstand allein vermag je-
doch noch keine Asylrelevanz zu entfalten.
Gestützt auf das oben Gesagte können vorliegend Ausführungen zum
Umstand unterbleiben, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge sechs Monate vor seiner Ausreise bei [Verwandter] aufhalten
konnte.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei einer Gesamtbetrach-
tung der dargelegten Verfolgungsmassnahmen nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Folglich führen die geltend
gemachten Asylvorbringen als solche nicht zur Annahme einer begründe-
ten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
5.5
5.5.1 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine
exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe gel-
tend. Er reichte hierzu folgende Beweismittel ein: Fotographien und Flyer
betreffend [Anlass in der Schweiz] vom (…) 2013, Dokumente betreffend
den Verein H._______ sowie Fotographien und Rede samt englischer
Zusammenfassung betreffend die Veranstaltung der H._______ vom (…)
2013.
5.5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1
S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft,
dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzge-
ber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylaus-
schlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgrün-
den vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich
allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewäh-
rung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8). Wer eine drohen-
E-5305/2012
Seite 20
de Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat
dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der
Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den
Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE
2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1).
5.5.3 Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem
Hintergrund der Situation in Äthiopien zu betrachten. Hierzu ist auch auf
Erwägung 5.2 zu verweisen, in welcher festgehalten wurde, dass in Äthi-
opien verstärkte Restriktionen im Medienbereich stattfinden und das im
Jahr 2009 in Kraft getretene Anti-Terror-Gesetz als Instrument der Wider-
standsunterdrückung extensiv gebraucht wird.
Im Allgemeinen trifft es zu, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die
Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Mög-
lichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrie-
ren. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass im Ausland agieren-
de Personen, welche erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv
waren oder mit ihr sympathisierten, identifiziert werden könnten und im
Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst be-
reits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen
sein, dass die Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zu-
rückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen
Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner
der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Aus-
reise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur ver-
fassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von den
bisherigen Aktivitäten dieser regimekritischen Organisationen vorliegt.
Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichten-
dienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Aus-
mass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen vor-
liegend offenbleiben kann. Von Bedeutung ist dagegen die tatsächliche
Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individuali-
sierbarkeit des Beschwerdeführers und seine konkrete exilpolitische Tä-
tigkeit, denn die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an
der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Be-
drohung für das politische System wahrgenommen werden.
5.5.4 Die vorliegende Aktenlage lässt entgegen der in der Beschwerde
geäusserten Ansicht nicht den Schluss zu, die äthiopischen Behörden
E-5305/2012
Seite 21
hätten von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis
erlangt, zumal keine konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er tat-
sächlich das Interesse auf sich gezogen hat respektive von den Behörden
als regimefeindlich identifiziert und registriert worden ist.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei am (…) 2012 an der Gründung
einer Unterstützungsgruppierung (...) in der Schweiz beteiligt gewesen,
zum [Stellung] ernannt und dementsprechend im Gründungsprotokoll er-
wähnt worden. Zudem sei am (…) 2012 die politische Organisation
H._______ gegründet worden, welche aus den Nachfolgesitzungen der
(…) Unterstützungsgruppierung hervorgehe; er habe dabei als [Stellung]
der Unterstützungsgruppierung teilgenommen. (…). Er übernehme als
Mitglied der H._______ eine zentrale Rolle im Aufbau der Organisation
schweizweit. Ferner gehe aus dem Schreiben des Vorsitzenden
J._______ der H._______ hervor, dass der Beschwerdeführer eine füh-
rende Position innehabe und sich mit seiner Arbeit sehr stark exponiere.
Überdies sei [Daten] auf einem Flyer der H._______ betreffend eine Ver-
anstaltung vom (…) 2013 in [Schweiz], wo er seine in englischer Sprache
eingereichte Rede gehalten habe, aufgeführt worden.
Ein exponierter exilpolitischer Einsatz, welcher den Beschwerdeführer ins
Zentrum des Interesses der äthiopischen Behörden rücken könnte, ist
vorliegend nicht zu verzeichnen, da er weder als besonders exponierter
noch gar als staatsgefährdender Aktivist im Ausland erscheint. Zwar ist
dem Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden J._______ der H._______
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einige Aufgaben für den Ver-
ein übernimmt und auch an der Veranstaltung vom (…) 2013 in [Schweiz]
eine Rede gehalten hat. Aber anders als J._______ ist der Beschwerde-
führer weder Zeichnungsberechtigter noch Mitglied des Vorstands des
Vereins. Sodann wird er in diesem Kontext auch nirgends namentlich er-
wähnt. Demnach erscheint es, ungeachtet der Überwachungsaktivitäten
der äthiopischen Behörden, nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die-
se von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis er-
langt haben, ihn namentlich identifiziert und registriert haben; ohnehin
verfügen die Behörden lediglich über beschränkte Ressourcen. Es fehlen
denn auch jegliche Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer
aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in Äthiopien ein
Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden
wären, obwohl die Anklageerhebung gegen abwesende Personen in
Äthiopien gerade im Zusammenhang mit im Ausland lebenden regimekri-
tischen Aktivisten nicht unüblich ist. An dieser Stelle ist im Übrigen unter
E-5305/2012
Seite 22
Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten,
dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede
auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im
Heimatland des Beschwerdeführers abzuklären. Auch die übrigen einge-
reichten Unterlagen (undatiertes Schreiben von J._______ betreffend die
H._______ sowie Flyer der Organisation betreffend die Veranstaltung
vom (…) 2013 in [Schweiz], auf welchem angeblich [Daten] des Be-
schwerdeführers aufgeführt worden sei) vermögen obige Einschätzung
nicht in Frage zu stellen.
Somit ist davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden den Be-
schwerdeführer nicht als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das poli-
tische System erachten und er deshalb bei einer Rückkehr nach Äthio-
pien mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müsste. Eben-
so wenig ist anzunehmen, dass er aufgrund seines Auslandaufenthaltes
bei seiner Rückkehr vom äthiopischen Staat der subversiven Staatstätig-
keit verdächtigt wird und deswegen eine Verfolgung zu befürchten hat.
Folglich ergibt sich, dass auch die geltend gemachten subjektiven Nach-
fluchtgründe keine Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu be-
gründen vermögen.
5.6 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen halten die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
mangels begründeter Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft eintretender Verfolgung nicht stand. Die Vorinstanz
hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
E-5305/2012
Seite 23
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; STÖCKLI,
a.a.O., Rz. 11.148). Demgegenüber genügen Hinweise auf blosse Even-
tualitäten und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht.
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
E-5305/2012
Seite 24
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Äthiopien, wohin die Rückkehr des Beschwerdeführers
erfolgen soll, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von
einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthi-
opien aus. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthio-
pien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für
die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von
beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkom-
men beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im
März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt
nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden
Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine
Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den bei-
den Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist. Öffentlich zugänglichen Quel-
len zufolge sind die Lebensbedingungen in Äthiopien noch immer prekär.
Da viele Haushalte nicht im Stande sind, für die nötigen Nahrungsmittel
aufzukommen, ist internationale Unterstützung bei der Nahrungsmittelver-
sorgung unerlässlich geworden. Daher sind zur Erlangung einer sicheren
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Existenzgrundlage ausreichend genügend finanzielle Mittel, gefragte be-
rufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke absolut
notwendig (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4 S. 120 f. m.w.H.). Schwierig
gestaltet sich die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung für al-
leinstehende Frauen.
7.4.2 Der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge zeitlebens in
B._______ gelebt, wo er als [Tätigkeit] tätig gewesen sei und [eigenes
Geschäft] gehabt habe (vgl. A6/10 S. 4). Angesichts des Alters und des
soweit aktenkundig guten Gesundheitszustandes des jungen Beschwer-
deführers sowie seiner Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er
sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren wird. Betref-
fend seine soziale Vernetzung gab er zu Protokoll, dass seine Ehefrau,
sein Kind, seine Eltern sowie weitere Verwandte in B._______ leben wür-
den (vgl. A6/10 S. 5). Insofern ist anzunehmen, dass für den Beschwer-
deführer vor Ort nach wie vor soziale Anknüpfungspunkte bestehen, er
über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und seine Wohnsituation als
gesichert gelten kann. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönli-
chen Voraussetzungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen,
dass die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Hei-
matland gelingen und er höchstwahrscheinlich in keine existenzbedro-
hende Situation geraten wird.
Folglich sind auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ersicht-
lich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das in der
Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom
18. Oktober 2012 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im
Urteilszeitpunkt darüber zu befinden.
Die Beschwerdebegehren sind im Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht
aussichtslos zu qualifizieren. Aufgrund der Aktenlage muss der Be-
schwerdeführer als bedürftig betrachtet werden, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.


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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic


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