E-5303/2014 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Aug...
Karar Dilini Çevir:
E-5303/2014 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Aug...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-5303/2014


Ur t e i l vom 3 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung

Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien

A._______, geboren am (…),
Georgien,
B._______, geboren am (…),
Georgien,
beide vertreten durch Hansjörg Trüb,
Asylbrücke Zug, (…),
Beschwerdeführende,


gegen

Staatssekretariat für Migration
(SEM; vormals: Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. August 2014 / N (…).


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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 19. Februar 2013 verliess, seine Ehefrau am 7. Januar 2014 ausreiste
und sie gemeinsam von Österreich her am 21. Januar 2014 in die Schweiz
einreisten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Verfahrenszentrum (VZ) Zü-
rich vom 29. Januar 2014, der ergänzenden Erstbefragungen vom 13. Feb-
ruar 2014 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 27. März 2014
zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der
Beschwerdeführer sei Fernfahrer, wobei ein damaliges Mitglied einer Spe-
zialeinheit des Innenministeriums ihn "irgendwie" dazu gezwungen habe,
einen geheimen Waffentransport zu unternehmen,
dass einige Tage später jener Mann zusammen mit zwei weiteren Mitglie-
dern jener Spezialeinheit bei einer Spezialoperation ums Leben gekom-
men sei,
dass der Beschwerdeführer in der Folge vom Ehemann seiner Cousine,
welcher lokaler Polizeichef sei, vernommen habe, dass die Polizei mit ihm
das Gespräch suche,
dass zwischenzeitlich ein Machtwechsel an der Staatsspitze stattgefunden
habe und er darauf zweimal von der Polizei verhört worden sei, weil sie
über seinen Waffentransport unterrichtet worden sei,
dass beim zweiten Verhör am (…) Januar 2013 von ihm verlangt worden
sei, einen ehemaligen regionalen "Polizeiverwaltungschef" zu belasten und
gegen diesen Anzeige zu erstatten,
dass er daraufhin zunächst seinen Wohnort und später Georgien verlassen
habe, um diese Anzeige unterlassen zu können,
dass er, nachdem er in Österreich einen negativen Asylentscheid erhalten
habe, wieder nach Georgien habe zurückkehren wollen, was dadurch ver-
eitelt worden sei, dass die Person, die ihn verhört und zur Anzeige gezwun-
gen habe, mittlerweile Innenminister geworden sei,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Reflexverfolgung geltend
machte, ausserdem habe ihr ehemaliger erster Ehemann ihr nachgestellt,
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und Drohungen ausgestossen, wogegen die Polizei nichts unternommen
habe,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
18. August 2014 – am gleichen Tag eröffnet – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Flüchtlings-
eigenschaft habe aufgrund widersprüchlicher Angaben, insbesondere zum
Verbleib der Ausweispapiere, und weiterer Ungereimtheiten nicht glaubhaft
gemacht werden können,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchablehnung sei und keine
Wegweisungsvollzugshindernisse bestünden, wobei der Wegweisungs-
vollzug angesichts der in Georgien vorhandenen medizinischen Versor-
gung insbesondere auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin zumutbar sei,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
17. September 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, andernfalls
seien sie vorläufig aufzunehmen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Ansetzen einer Nachfrist von drei Wo-
chen zum Nachreichen medizinischer Berichte, Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten und Einsicht in all-
fällige weitere Akten ersuchen liessen,
dass die damals zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung
vom 2. Oktober 2014 feststellte, die Beschwerdeführer dürften den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie um Ansetzen einer Nachfrist zum
Nachreichen medizinischer Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin
abwies, dagegen in Aussicht stellte, allfällige weitere Beweismitteleingaben
nach Massgabe von Art. 33 VwVG zu berücksichtigen, und im Übrigen fest-
stellte, dass das Gesuch um Einsicht in allfällige weitere Akten zum dama-
ligen Zeitpunkt gegenstandslos sei,
dass der mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2014 verlangte Kosten-
vorschuss am 20. Oktober 2014 fristgerecht geleistet wurde,
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dass die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 30. Oktober 2014 sowie
vom 21. November 2014 einen spitalärztlichen Austrittsbericht vom
15. September 2014, einen vorläufigen Arztbericht vom 28. Oktober 2014
und einen handschriftlichen Brief der Beschwerdeführer an die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin (in russischer Sprache einschliesslich deut-
scher Übersetzung) ins Recht legten,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 vollum-
fänglich an ihren Erwägungen festhielt,
dass die Vernehmlassung den Beschwerdeführern am 22. Dezember
2014 zur Kenntnis gebracht wurde,

und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführer als Verfügungsadressaten zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Anwendungsbereich des
AuG (SR 142.20) ausserdem auch die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
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um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichen-
den staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und
2008/4 E. 5),
dass nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylbeachtlich ist, wenn der Staat
zur Verfolgung anregt oder sich in anderer Weise zurechnen lassen muss
oder er nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten
(vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass nach Prüfung der Akten das Bundesverwaltungsgericht sich der Auf-
fassung der Vorinstanz anschliesst, dass es den Beschwerdeführern nicht
gelungen ist, eine begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich beachtli-
cher Verfolgung geltend zu machen,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers sehr vage und insbeson-
dere auf Nachfragen ausweichend ausgefallen sind, so dass der Ablauf
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und die Umstände der vorgebrachten Vorkommnisse schwer nachvollzieh-
bar sind,
dass er auch auf mehrfaches Nachfragen hin insbesondere nicht ausge-
führt hat, auf welche Weise er zum Transport der Waffen gezwungen wor-
den sei,
dass es ihm – auch auf Beschwerdeebene – nicht gelungen ist, substanzi-
iert darzutun, worin das aktuelle Verfolgungsinteresse des georgischen
Staates bzw. des aktuellen Innenministers liegen solle, zumal er ein sehr
tiefes politisches Profil aufweist, er seinerzeit legal hat ausreisen können
und dem Innenminister andere Mittel zur Verfügung stehen, seine Ziele zu
verfolgen,
dass unter diesen Umständen und wegen der unsubstanziierten Schilde-
rungen auch die geltend gemachte Reflexverfolgung der Beschwerdefüh-
rerin nicht glaubhaft ist,
dass die übrigen Vorbringen asylrechtlich nicht relevant sind, zumal betref-
fend die Nachstellungen des ehemaligen Ehemannes keine Verfolgung
von asylbeachtlicher Intensität substanziiert dargelegt wurde und es sich
dabei ausserdem um Verfolgung von nichtstaatlicher Seite handeln würde,
wobei trotz des Vorbringens, die Polizei habe sie nur ausgelacht, weder
Schutzunwille noch Schutzunfähigkeit des georgischen Staates substanzi-
iert dargetan wurden,
dass insbesondere im Bittschreiben vom 9. November 2014 die geltend
gemachte Verfolgung in den Hintergrund tritt und in erster Linie langjährige
familiäre Probleme thematisiert werden, wobei darin betont wird, dass sie
seit der Kindheit wegen ihrer Liebe in Angst lebten und sie von der Familie
verstossen worden seien,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die
Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
nicht zu beanstanden ist,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass insbesondere auch aus den gesundheitlichen Problemen der Be-
schwerdeführerin kein völkerrechtliches Vollzugshindernis abzuleiten ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass sie nämlich über Berufserfahrung verfügen,
dass die geltend gemachten und ärztlich attestierten gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin (…) in Georgien behandelbar sind und
keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Rückkehr in den Heimatstaat zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes der Beschwerdeführerin führen würde,
dass nach dem vorläufigen Arztbericht vom 28. Oktober 2014 seither kein
aktueller Arztbericht mehr eingereicht wurde und auch sonst keine weiteren
Eingaben mehr erfolgten,
dass daher nicht von einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
auszugehen ist,
dass in Bezug auf die (…) im (…) der Beschwerdeführerin Entwarnung ge-
geben wurde,
dass am Befund der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch die vor-
läufige Hospitalisierung der Beschwerdeführerin im Jahre 2014 nichts zu
ändern vermag,
dass, was die geltend gemachte Basissuizidalität und die konkreten Selbst-
mordversuche der Beschwerdeführerin betrifft, auf die konstante Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen ist, wonach von einer zu voll-
ziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand zu nehmen ist, solange
konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung
getroffen werden können (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5780/2011 vom
1. Mai 2012),
dass die konkrete Ausgestaltung geeigneter Massnahmen eine Frage der
Vollzugsmodalitäten und in diesem Verfahren nicht näher zu erörtern ist,
aber festzuhalten ist, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Mög-
lichkeit solcher Massnahmen ausgeschlossen wäre,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34
E. 12),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt und
auch sonst nicht zu beanstanden ist,
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer


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