E-5211/2012 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
E-5211/2012 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l




Abteilung V
E-5211/2012


U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
Parteien

A._______, Georgien,
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. September 2012 / N_______.


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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
2005 oder 2006 legal verliess und in die Ukraine gelangte,
dass er nach zwei oder drei Jahren nach Polen gereist sei und dort sowie
später auch in Schweden und Norwegen um Asyl nachgesucht habe,
dass er anschliessend nach Spanien habe reisen wollen, in Dänemark
aber aufgehalten und nach Polen zurückgeführt worden sei,
dass er über Italien in die Schweiz gereist sei, und hier ein erstes Mal um
Asyl nachgesucht habe,
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 16. Au-
gust 2010 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hatte,
dass er sein Asylgesuch damals im Wesentlichen damit begründet hatte,
dass er nach dem Tod seines Vaters am (…) 2007 von dessen Gläubi-
gern bedroht worden sei, weil sie von ihm die Begleichung der Schulden
seines Vaters erwartet hätten,
dass das BFM auf sein Gesuch mit Verfügung vom 2. November 2010 in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und ihn nach Polen wegwies,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Polen sei zur Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig, habe am (…) 2010 gestützt auf
das entsprechende Abkommen der Rückübernahme des Beschwerdefüh-
rers zugestimmt und dem Vollzug dieser Wegweisung stehe nichts entge-
gen,
dass die Kantonspolizei Bern den Beschwerdeführer am (…) 2010 wegen
Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt) beim (…) anzeigte,
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge am 17. August 2012
von Frankreich herkommend zu Fuss illegal in die Schweiz einreiste,
nachdem er von der Ukraine über die Slowakei, Tschechien, Österreich
und Italien nach Frankreich gelangt sei,
dass er am 18. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Altstätten ein zweites Mal um Asyl nachsuchte,
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dass er am selben Tag aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Reise- oder
Identitätspapiere abzugeben,
dass am 23. August 2012 im EVZ Chiasso die Befragung zur Person,
dem Reiseweg und den Ausreisegründen stattfand (Protokoll in den Vor-
akten: B5), und das BFM den Beschwerdeführer am 30. August 2012 zu
den Asylgründen anhörte (B11),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, er sei nach Ab-
schluss seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz nicht nach Georgien
zurückgekehrt, sondern habe sich nach einem ebenfalls erfolglosen Asyl-
verfahren in den Niederlanden und der Ausschaffung von dort nach Polen
nach Kiew begeben und habe dort während neun Monaten gearbeitet, um
seine neue Reise zu finanzieren,
dass die im Rahmen seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz geltend
gemachten Gründe immer noch aktuell seien,
dass der Beschwerdeführer zu seinen Reise- und Identitätspapieren aus-
führte, sein heimatlicher Reisepass, den er entweder 1999 oder 2000 in
Georgien beantragt und legal erhalten habe, sei von der ukrainischen Po-
lizei 2007 zerrissen worden,
dass er sich von der georgischen Vertretung in Kiew einen neuen Reise-
pass habe ausstellen lassen, der ebenfalls authentisch gewesen sei, und
dass die polnischen Behörden diesen im Rahmen seines dortigen Asyl-
verfahrens an sich genommen hätten,
dass der Beschwerdeführer zu seiner Identitätskarte einmal ausführte, er
habe sie im Jahre 2006 oder 2007 in der Ukraine verloren, und ein an-
dermal, er habe sie zu Hause liegen lassen und die Hausbesitzerin habe
sie versehentlich beim Putzen entsorgt,
dass er angab, er habe sich keine neuen Papiere ausstellen lassen, weil
er nicht mehr in Georgien gewesen sei,
dass er Dokumente wie Geburtsurkunde, Führerschein und Schulzeug-
nisse zu Hause in Georgien zurückgelassen habe, das Haus jedoch kon-
fisziert worden sei und seine Schwester vielleicht die Papiere habe,
dass er telefonisch mit seiner Schwester in Kontakt stehe und sie ihm die
Papiere übermitteln könne, dazu aber mindestens zwei Wochen brauche,
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dass der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen ausführte, sein Vater
habe in Georgien eine kleine (…)fabrik geführt und gut verdient, aufgrund
seiner Geldspiele jedoch hohe Schulden gehabt,
dass die Gläubiger teilweise gewaltsam die Begleichung ihrer Forderun-
gen verlangt und ihr Geld vom Beschwerdeführer zurückgefordert hätten,
nachdem sein Vater erkrankt sei,
dass er deswegen, erstmals im Alter von fünfzehn Jahren, bedroht und
angegriffen worden sei,
dass manche Gläubiger von ihm verlangt hätten, gratis für sie zu arbei-
ten, und andere ihn spät abends geschlagen hätten,
dass er die Polizei nicht verständigt und gehofft habe, andere würden das
für ihn tun,
dass er ein letztes Mal, vermutlich im Sommer 2006, von drei Personen
angegriffen und so stark geschlagen worden sei, dass er im Spital habe
behandelt werden müssen,
dass die Polizei ins Spital gekommen sei und ihm schliesslich auf grobe
Art und Weise zur Ausreise geraten habe,
dass er kein polizeiliches Protokoll von diesem Vorfall zu Hause habe,
seine Schwester aber allenfalls ein solches beschaffen könne,
dass sein Vater 2007, 2008 oder 2010 – jedenfalls als sich der Beschwer-
deführer bereits nicht mehr in Georgien aufgehalten habe – gestorben sei,
dass sein Vater auch Bankschulden gehabt habe und das Haus wahr-
scheinlich aus diesem Grund beschlagnahmt worden sei, ebenso wie ein
Grundstück mit (…),
dass er nicht nach Georgien zurückkehren könne, da er dort nichts mehr
habe und sich höchstens bei seiner Schwester aufhalten könne,
dass seine Schwester keine Probleme habe, da sie eine Frau sei, sein
Schwager hingegen insofern belästigt werde, als die Gläubiger seines Va-
ters von ihm wissen wollten, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte,
dass er nicht Militärdienst geleistet habe, deswegen aber behördlicher-
seits keine Probleme habe,
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dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu den Asylgrün-
den geltend machte, er leide an einer leichten Form (…), die für seine
Vergesslichkeit verantwortlich sei, und dass er dies erst jetzt geltend ma-
che, weil man ihm früher geraten habe, darüber zu schweigen, da er an-
sonsten nicht in die Schweiz einreisen dürfe,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. September 2012 auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegwei-
sungsvollzug anordnete, wobei es festhielt, der Beschwerdeführer habe
die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdefüh-
rer habe den Behörden trotz entsprechender Aufforderung innert 48
Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und keine entschuldbaren
Gründe für die Unterlassung glaubhaft gemacht,
dass er insbesondere genügend Zeit gehabt habe nach dem Verlust sei-
ner Ausweispapiere neue zu beschaffen, wie er es laut eigenen Angaben
schon einmal getan habe,
dass er bis zum Zeitpunkt des Erlasses der BFM-Verfügung keine weite-
ren Dokumente eingereicht habe, obwohl er ausgesagt habe, er könne
seine Schwester kontaktieren,
dass er sich schliesslich vor seiner zweiten Einreise in die Schweiz neun
Monate in der Ukraine aufgehalten habe, ohne sich dort um Ausweispa-
piere zu bemühen, wobei ihm auch seine in der Ukraine lebenden Ver-
wandten hätten helfen können,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch Drit-
te weder vom georgischen Staat gebilligt noch unterstützt würden,
dass solche Ereignisse vielmehr von den zuständigen Strafverfolgungs-
behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden,
weshalb es betroffenen Personen möglich und zumutbar sei, sich mit
rechtlichen Mitteln gegen solche Übergriffe vorzugehen,
dass sich Betroffene darüber hinaus an eine Menschenrechtsorganisation
wie das Liberty Institute oder den Public Defender wenden könnte,
dass die innenpolitische Lage in Georgien sich im Hinblick auf die Einhal-
tung der Menschenrechte in den vergangenen Jahren verbessert habe
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und der georgische Staat grundsätzlich schutzfähig und -willig sei, wobei
es ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates liege, jeden denkbaren
Übergriff Dritter präventiv zu verhindern,
dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage weder zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft noch eines Wegweisungsvollzugshindernisses zu-
sätzliche Abklärungen erforderlich seien,
dass die Wegweisung Regelfolge eines Nichteintretensentscheides sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Oktober 2012 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die BFM-
Verfügung vom 28. September 2012 sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung beantragte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, angesichts der gel-
tenden Bedrohungen sei es ihm nicht zuzumuten, die geforderten Papiere
beizubringen, das BFM habe ihn zu Unrecht nicht ein weiteres Mal ange-
hört und angesichts der schlechten Menschenrechtslage in Georgien,
namentlich der willkürlichen Verhaftungen und drohenden Folter, sei sein
Leben bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat gefährdet,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2012 den Eingang der Be-
schwerde bestätigte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch im vorliegenden Fall – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie im Folgenden aufgezeigt wird, um eine sol-
che offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, weshalb auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde und der Entscheid
nur summarisch begründet wird (Art. 111a AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass indessen bei einem Nichteintreten auf ein Asylgesuch in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ungeachtet der vorzunehmen-
den Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet und über deren Nicht-
bestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8, ins-
besondere E. 2.1 und E. 5.6.5),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern das BFM den Sach-
verhalt unvollständig festgestellt habe, und der Einwand offensichtlich
auch nicht begründet ist, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG; BVGE 2009/50 E. 5 - 8),
dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden unbestrittenermassen kei-
ne rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat,
dass er dafür keine entschuldbaren Gründe geltend machen konnte und
zur Begründung auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Reise-
oder Identitätspapieren und seiner Untätigkeit nach seinen Ankündigun-
gen im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. August 2012,
er könne über seine Schwester Papiere beschaffen, ohne weiteres ge-
schlossen werden kann, er habe seine Papiere in der Absicht zurückge-
lassen, eine Rückführung zu erschweren und damit den Aufenthalt in der
Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.2),
dass er in der Beschwerde nichts vorbringt, was zu einer anderen Ein-
schätzung führen würde,
dass sich die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als zu-
treffend erweisen und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf
verwiesen werden kann,
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dass sich der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelstufe mit diesen Erwä-
gungen des BFM nicht befasst,
dass kein Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG, BVGE 2007/8 E. 2.1 und BVGE
2009/50 E. 5 - 8),
dass dies auch hinsichtlich der im Rahmen der Anhörung zu den Asyl-
gründen erstmals geltend gemachten epileptischen Anfälle gilt,
dass sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nebst einer
Notiz betreffend Arzttermin wegen Hustens, Lungenschmerzen und Ge-
wichtsverlusts vom 27. August 2012 der Hinweis der Hilfswerksvertretung
findet anlässlich der Anhörung vom 30. August 2012 findet, der Be-
schwerdeführer teile öfters mit, seine Vergesslichkeit habe mit seiner (…)
zu tun, weshalb eine entsprechende Untersuchung angeregt werde, in
den Akten finden (B11 S. 13),
dass der Beschwerdeführer allerdings diesbezüglich selber angegeben
hatte, der Arzt in den Niederlanden habe ihm gesagt, er leide nur an einer
leichten Form (…) und könne arbeiten, zumal er nach dem vierzehnten
Altersjahr nur noch selten (…) erlitten habe (B11 F76),
dass ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden kann, er sei
gesundheitlich nicht in einer Weise beeinträchtigt, die für die Beurteilung
im vorliegenden Verfahren eine Rolle spielen würde, zumal er in den ver-
gangenen rund sechs Jahren offensichtlich unter anderem in der Lage
war, quer durch Europa zu reisen und an verschiedenen Orten, so in der
Türkei und in der Ukraine, zu arbeiten (B5 S. 3 und 5),
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und auch kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d),
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weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass demgegenüber Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage Mög-
lichkeiten von Vollzugshindernissen nicht genügen,
dass die ausführlichen Erwägungen des BFM betreffend Wegweisungs-
vollzug sich als zutreffend erweisen, weshalb vorab darauf verwiesen
werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser völker- und lan-
desrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement vorliegend keine An-
wendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
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von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt, in verschiedenen Län-
dern erwerbstätig war und dies auch in seinem Heimatland möglich sein
sollte, zumal er über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt und soziale
Beziehungen zu Georgien pflegt,
dass im Übrigen auch hier auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung – abgesehen vom
Umstand, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt ist –
abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat,
dass die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.− (vgl. Art. 1 - 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Esther Karpathakis



Versand:

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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, mit den Akten N_______ (per Kurier)
– den (…)