E-5186/2008 - Abteilung V - Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) - Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...
Karar Dilini Çevir:
E-5186/2008 - Abteilung V - Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) - Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-5186/2008


U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien

A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 14. Juli 2008 / N (…).


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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit Geburtsort im Iran, verliess seinen Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge am 22. Juni 2006 und gelangte über ihm unbekannte Länder
am 5. Juli 2006 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuch-
te.
Mit Verfügung vom 23. August 2006 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch
ab, wobei sie den Entscheid im Wesentlichen damit begründete, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung aus der
Schweiz an, verzichtete jedoch auf deren Vollzug und ordnete infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 31. März 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschen-
rechtslage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suley-
maniya habe das Bundesamt beschlossen, eine Anpassung der Wegwei-
sungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. In diesen Pro-
vinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr). Der Wegwei-
sungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer
habe seinen Angaben zufolge von 1998 bis zu seiner Ausreise im Juni
2006 im Dorf B._______ in der Provinz Dohuk gewohnt. Da seine Eltern
und Geschwister sowie weitere Verwandte ebenfalls in der Provinz Dohuk
leben würden, verfüge er zudem über ein familiäres Beziehungsnetz. Es
erwäge daher, die vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufzuheben.
Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 15. April 2008 fristgerecht Stellung.
Dabei machte er unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) zum Irak vom 22. Mai 2007 geltend, die Sicher-
heitslage in der kurdischen Region sei entgegen der Ansicht des BFM
noch unstabil. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien äusserst schlecht.
Seine Verwandten würden selber ums Überleben kämpfen, weshalb sie
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ihn nicht unterstützen könnten. Verschiedene Organisationen wie das
UNHCR, Amnesty International, ECRC und die SFH würden die neue
Praxis des BFM verurteilen. Zwar habe sich die Sicherheitslage leicht ge-
bessert, jedoch herrsche weiterhin eine Lage allgemeiner Gewalt im ge-
samten Irak. Zudem seien die ständigen Drohungen und militärische In-
tervention der Nachbarländer eine ernsthafte Gefahr für die drei Provin-
zen im Nordirak. Aus diesen Gründen würde eine Rückkehr dorthin für
den Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr darstellen.
C.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2008 – eröffnet am 17. Juli 2008 – hob das
BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung wird in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. August 2008 be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
und die Bestätigung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgelt-
lichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung des damals zuständigen Instruktions-
richters vom 21. August 2008 wurde auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Einrei-
chung einer Fürsorgebestätigung aufgefordert. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2008 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
G.
In seiner Replik vom 10. Oktober 2008 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung. Gleichzeitig wies er darauf hin, er sei inzwischen mit einer iraki-
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schen Staatsangehörigen, welche lange im Iran gelebt habe, in der
Schweiz kirchlich verheiratet. Es sei sein Wunsch im Iran eingebürgert zu
werden und mit seiner Frau dort zu leben.
H.
Am 14. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner
Geburtsbescheinigung samt deutscher Übersetzung zu den Akten.
I.
Mit verfahrensleitender Verfügung der neu zuständigen Instruktionsrichte-
rin vom 8. März 2012 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert,
bezüglich seiner Beziehung zu C._______ und deren Aufenthaltsort Aus-
führungen zu machen sowie allfällige weitere Ergänzungen und Beweis-
mittel einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 19. März 2012 machte der Beschwerdeführer geltend,
am 4. August 2007 habe seine Verlobung mit C._______ und am 26. De-
zember 2010 ihre traditionelle Heirat in D._______ stattgefunden. Seine
Ehefrau befinde sich in einem hängigen Beschwerdeverfahren. Er arbeite
seit viereinhalb Jahren in der Schweiz und habe sich auf dem Arbeits-
markt und in der schweizerischen Gesellschaft integriert.
K.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Januar 2013 wurde die Vorin-
stanz unter Hinweis auf die seit dem ersten Schriftenwechsel erfolgten
Eingaben und die geltend gemachte Heirat des Beschwerdeführers mit
einer irakischen Staatsangehörigen (N […]), welche mit Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2013 in der Schweiz vorläufige
aufgenommen worden ist, zur ergänzenden Vernehmlassung eingeladen.
L.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 1. Februar 2013 beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des
BFM wurde dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt.
M.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. März 2013 entweder eine Für-
sorgebestätigung oder das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege" einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte dieses
Formular fristgerecht ausgefüllt ein.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), ausser bei Vorlie-
gen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die durch das BFM verfüg-
te Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers.
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seine ablehnende Verfügung vom 14. Ju-
li 2008 damit, der Beschwerdeführer stamme aus Dohuk im Nordirak. Die
Schutzfähigkeit der staatlichen Machthaber sei im ehemals autonomen
Nordirak grundsätzlich zu bejahen. Aus dem Persönlichkeitsprofil des Be-
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schwerdeführers ergebe sich kein über die schwierige Alltagslage der
kurdischen Mehrheitsbevölkerung im Nordirak hinausgehendes individu-
elles Gefährdungsindiz. Aufgrund der Sicherheitslage in den drei nordira-
kischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche dort keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung dorthin sei
grundsätzlich zumutbar. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und März
2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt sei-
en, unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Es
bestünden mehrere direkte Flugverbindungen aus dem Ausland in den
Nordirak, so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müss-
ten. Die Einschätzung des BFM, wonach der Vollzug der Wegweisung in
die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, würden auch
andere europäische Staaten teilen, was ebenfalls deren Richtigkeit un-
terstreiche. Auch das UNHCR stelle sich nicht grundsätzlich gegen Weg-
weisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "differentiated
approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulne-
rable groups" (alleinerziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden
solle. Diesem Anliegen trage das BFM Rechnung. Beim Beschwerdefüh-
rer bestünden keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit
sprechen würden. Er sei mit 27 Jahren in die Schweiz gereist und habe
den grösseren Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht und sei
mit der Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Er
habe dort als Händler gearbeitet. Er sei gesund und alleinstehend und
habe nach seiner Rückkehr lediglich für den Unterhalt für sich selbst zu
sorgen. Mit seiner Familie verfüge er an seinem Wohnort über ein tragfä-
higes familiäres Beziehungsnetz. Schliesslich wurde auf das Rückkehrhil-
feprogramm "Irak" hingewiesen. Hinweise auf eine gute Integration in der
Schweiz sowie die schlechteren Zukunftsperspektiven in der Heimat sei-
en für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unbeachtlich. Auf den
Aspekt der Prüfung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werde
nicht näher eingegangen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Hinweis auf die Stellungnahme
vom 15. April 2008 dazu eingewendet, die Sicherheitslage und die wirt-
schaftliche Situation im Nordirak seien weiterhin schlecht. Der Beschwer-
deführer könne sich zudem auch nicht auf die Unterstützung seiner Fami-
lie verlassen, da diese selber ums Überleben kämpfen würde. Die weni-
gen in den Irak zurückgekehrten Personen würden in einer schwierigen
politischen und wirtschaftlichen Situation leben. Hingegen seien mehr als
vier Millionen Menschen aus dem Irak geflüchtet. Im Übrigen habe das
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BFM die Berichte und Stellungnahmen von UNHCR, AI, ECRC und SFH
nicht berücksichtigt.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2008 hält die Vorinstanz
an ihrem Standpunkt fest und führte weiter aus, in der angefochtenen
Verfügung sei irrtümlich auf Art. 14b Abs. 2 ANAG, das seit dem 1. Januar
2008 durch das AuG abgelöst worden sei, verwiesen worden, wobei es
sich um einen Kanzleifehler handle, aus welchem dem Beschwerdeführer
kein Nachteil erwachsen sei, da das angewandte Recht materiell nicht
geändert habe. Der Mangel sei daher geheilt. Immerhin sei anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs auf Art. 84 Abs. 2 AuG hingewiesen
worden.
4.4 In seiner Replik vom 10. Oktober 2008 macht der Beschwerdeführer
dazu geltend, er sei seit dem 1. Oktober 2007 als (...) tätig und stelle kein
Sicherheitsrisiko dar. Gleichzeitig verweist er erneut auf die Sicherheits-
lage im Irak, die weiterhin unstabil sei. Inzwischen sei er in der Schweiz
mit C._______, welche in der Schweiz zusammen mit ihrer Familie um
Schutz ersucht habe, kirchlich verheiratet. Er sei bereit mit ihr im Iran zu
leben, sobald dies möglich sei.
4.5 Am 14. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsbe-
scheinigung samt deutscher Übersetzung ein.
4.6 In seiner Eingabe vom 19. März 2012 hielt der Beschwerdeführer
nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2012
fest, er habe sich am 4. August 2007 mit C._______ verlobt und habe am
26. Dezember 2010 kirchlich geheiratet. Wegen fehlenden irakischen
Pässen hätten sie bisher nicht standesamtlich heiraten können. Seine
Ehefrau lebe wegen ihrer Arbeit in D._______ bei den Eltern und besuche
ihn an den Wochenenden. Sie habe eigene Fluchtgründe und sei in ei-
nem laufenden Beschwerdeverfahren. Er arbeite nunmehr seit viereinhalb
Jahren in der Schweiz und habe sich bestens auf dem Arbeitsmarkt und
in der schweizerischen Gesellschaft integriert.
4.7 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2013 wurde
C._______ (N […]) in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
4.8 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 1. Februar 2013 hielt die
Vorinstanz fest, die vorläufige Aufnahme der Partnerin des Beschwerde-
führers ändere nichts in Bezug auf eine mögliche Gefährdung des Be-
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schwerdeführers im Nordirak und eine allfällige Asylgewährung. Er sei im
Irak nicht staatlich verfolgt.
5.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist. Das BFM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen
für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG).
Wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hebt das BFM die
vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art.
84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen
weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich
rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Dritt-
staat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.
3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
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der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.
7.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung vom 14. Juli
2008 zutreffend darauf hin, dass rechtskräftig festgestellt wurde, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das in
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Refoulementverbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet. Die diesbezügliche Verfügung des BFM vom 23. August 2006 blieb
unangefochten.
7.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen).
7.3 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheitslage im kurdi-
schen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen lässt. Es kann hierzu im Detail auf den nach
wie vor Gültigkeit beanspruchenden Inhalt des unter BVGE 2008/4 publi-
zierten Urteils verwiesen werden. Auf die diesbezüglichen Rügen in der
Beschwerde braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass in der angefochtenen Verfü-
gung (vgl. S. 3, E. 3.) fälschlicherweise festgehalten wurde, die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in der Provinz Sulaymanyia lasse den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich nicht als unzuläs-
sig erscheinen, obwohl der Beschwerdeführer aus der Provinz Dohuk
stammt und dort bis zur Ausreise gewohnt hat. Dazu ist festzustellen,
dass es sich dabei offensichtlich um einen Schreibfehler handelt, zumal
das BFM im Sachverhalt sowie in den übrigen Erwägungen richtigerweise
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Dohuk als Heimatprovinz des Beschwerdeführers bezeichnet hat. Zudem
beziehen sich die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zulässigkeit auf alle
drei Nordprovinzen (Dohuk, Erbil und Sulaymanyia) respektive "den auto-
nomen Nordirak", was im Übrigen auch der hievor erwähnten Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts entspricht. Aus diesen Gründen hat der
Schreibfehler keinen Einfluss auf die (ansonsten richtige) Schlussfolge-
rung der Vorinstanz bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
und ist nicht zu beanstanden.
7.4 Im Übrigen könnte sich der Beschwerdeführer aufgrund der vorläufi-
gen Aufnahme seiner Partnerin (N […]), mit der er kirchlich verheiratet ist
und die er beabsichtige, standesamtlich zu heiraten, auch nicht auf Art. 8
EMRK berufen. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung
wird ein Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK nur dann anerkannt, wenn die
in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.). Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung in ständiger Praxis angeschlossen (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3 f.).
Die Partnerin des Beschwerdeführers verfügt gemäss Aktenlage lediglich
über eine aus dem Asylrecht abgeleitete vorläufige Aufnahme und mithin
über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, auf dessen Verlängerung ein
Anspruch besteht.
7.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.
8.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumut-
bar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren
Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Be-
stimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen
der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Ge-
walt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rück-
schaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestim-
mung auf Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten
Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische
Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herr-
schenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut
leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlech-
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Seite 11
terung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod
ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5).
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Grundsatzurteil BVGE
2008/5 festgestellt, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in
das Kurdische Autonomiegebiet nicht generell unzumutbar ist (vgl. a.a.O.
E. 7.5), wobei in diesem Entscheid wiederholt die Rede von den drei kur-
disch kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya war. Die An-
ordnung des Vollzugs von Wegweisungen in das Kurdische Autonomie-
gebiet setzt gemäss BVGE 2008/5 voraus, dass die betreffende Person
entweder ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort ge-
lebt hat und über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herr-
schenden Parteien verfügt, wobei für alleinstehende Frauen und für Fami-
lien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange-
bracht ist (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
Zwar hat das türkische Militär in den Jahren 2007 und 2008 – wie vom
Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme sowie auf Beschwerdeebene
vorgebracht – eine Offensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak geführt.
Die allgemeine Sicherheitslage wurde dadurch jedoch nicht beeinflusst.
Die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit
Publikation der erwähnten Urteile nicht verschlechtert. In der überwie-
genden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorga-
nisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird weiterhin eine insgesamt
stabile Situation beschrieben. Diesbezüglich ist auf die weitergeführte
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen (vgl. bspw. das Urteil
vom 14. März 2011 [E-1804/2008]). An dieser Einschätzung vermögen
auch die seit dem Jahr 2011 in mehreren muslimischen Ländern stattfin-
denden Unruhen und Massenproteste, bei denen es zu zahlreichen Toten
gekommen ist, nichts zu ändern. Die Befürchtungen des Beschwerdefüh-
rers hinsichtlich militärischer Interventionen umliegender Länder in das
nordirakische Autonomiegebiet haben sich entsprechend der bereits da-
maligen Lageeinschätzung von BFM und Bundesverwaltungsgericht nicht
bewahrheitet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Si-
cherheitslage im Nordirak lassen demnach den Wegweisungsvollzug
nicht als unzumutbar erscheinen.
8.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 28-jährigen und –
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte oder Vorbringen – gesunden Mann.
Er ist kurdischer Ethnie (vgl. A1, S. 2) und stammt aus der Provinz Do-
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huk, wo er von 1998 bis zur Ausreise zusammen mit seinen Eltern und
Geschwistern wohnhaft war (vgl. A1, S. 1 f.). Die Feststellung in der an-
gefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer in seiner Heimat-
provinz über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, wird von diesem nicht
bestritten, wenn auch von ihm geltend gemacht wird, seine Verwandten
seien nicht in der Lage ihn in finanzieller Hinsicht zu unterstützen. Ferner
kann den Akten sowie den Angaben des Beschwerdeführers entnommen
werden, dass er in der Schweiz seit mehreren Jahren erwerbstätig ist und
dabei Erfahrungen in verschiedenen Berufszweigen sammeln konnte. Un-
ter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird,
sich in seiner Heimatregion eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzu-
bauen. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim
BFM Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach nicht davon auszugehen,
dass er bei seiner Rückkehr in die Heimatstadt aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
drohende Situation geraten würde.
8.4 Soweit der Beschwerdeführer auf seine Integrationsbemühungen in
der Schweiz hinweist, ist festzuhalten, dass der Frage einer allfälligen In-
tegration in der Schweiz – bei Erwachsenen – bei der Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel keine Bedeutung zukom-
men kann, mit der Revision des Asylgesetzes und dem Wegfall der Prü-
fung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art.
44 Abs. 3 aAsylG) die entsprechende Rechtsprechung der Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) im vorliegenden Zusammenhang hin-
fällig geworden ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es nach heu-
tigem Recht den Kantonen (vorliegend dem Kanton […]) vorbehalten ist,
mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihnen nach Gesetz zugewiese-
nen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fort-
geschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor-
liegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
8.5 Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu
ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz
Dohuk keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher – überein-
stimmend mit dem BFM – als zumutbar zu erachten.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwir-
kungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art.
E-5186/2008
Seite 13
8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung
vom 23. August 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat.
Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Be-
schwerdeführers einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu än-
dern vermögen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1 Mit verfahrensleitender Verfügung des damals zuständigen Instrukti-
onsrichters vom 21. August 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen spä-
teren Zeitpunkt verschoben. Nachdem er gemäss Aktenlage über eine Ar-
beitsstelle und gemäss eingereichtem Formular über ein genügendes
Einkommen verfügt (vgl. SKOS-Richtlinien), kann er nicht als bedürftig
angesehen werden, weshalb das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe
von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5186/2008
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 600.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener


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