E-5165/2009 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
E-5165/2009 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-5165/2009


U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien

A._______, geboren am (…),
Mongolei,
vertreten durch M. Milovanovic, (…),
Beschwerdeführer,


Gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. August 2009 / N (…).


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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Mongole aus B._______, am 21. März
2009 in C._______ von Kontrollpersonal im Zug aufgegriffen wurde und
sich mit einem Gleis 7-Abonnement, auf den Namen D._______ lautend,
auswies,
dass er wegen dringenden Verdachts der Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]), Ausweisfälschung sowie Erschleichen ei-
ner Leistung durch die Kantonspolizei E._______ festgenommen und am
22. März 2009 zu seiner Person befragt wurde,
dass er dabei geltend machte, in einer von einem Russen organisierten
Reise, von der Mongolei mit dem Zug nach Russland, Tschechien über
Berlin nach Frankreich, ohne Identitätspapiere und ohne jemals kontrol-
liert worden zu sein, unterwegs gewesen zu sein,
dass er das Gleis 7-Abonnement von einem Mongolen erhalten habe,
dass er in seiner Heimat ein Strassenkind gewesen sei und weder seine
Eltern, noch seine Geschwister kenne, weil sie ihn verlassen hätten, als
er vier oder fünf Jahre alt gewesen sei,
dass er auf dem Markt Transportaufträge erledigt und Dosen sowie Fla-
schen gesammelt und sich damit die Schule finanziert habe, weshalb er
lesen und schreiben könne,
dass er in der Schweiz ein Asylgesuch stellen wolle,
dass er auf Verfügung der Jugendanwaltschaft F._______ am 22. März
2009 aus der Haft entlassen und dem Migrationsamt des Kantons
E._______ zugeführt wurde,
dass er am 24. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
G._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsge-
nügliche Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass ihm, nachdem er am 26. März 2009 im EVZ mit dem Vorhalt kon-
frontiert worden war, aufgrund seines äusseren Erscheinungsbilders voll-
jährig zu sein, mitgeteilt wurde, zwecks Eruierung seines Alter mittels
Röntgen werde eine Handknochenuntersuchung durchgeführt, womit er
sich einverstanden gab,
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dass er am darauffolgenden Tag aus dem EVZ G._______ verschwand,
weshalb die am 2. April 2009 geplante Handknochenanalyse storniert
werden musste,
dass mit Beschluss vom 17. April 2009 das Asylgesuch des Beschwerde-
führers als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde,
dass der Geschäftsführer der Migros H._______ die Anwesenheit von
mongolischen Ladendieben beim Polizeiposten meldete, worauf die Poli-
zei im Laden erschien, dem Beschwerdeführer jedoch keine direkte Betei-
ligung am Ladendiebstahl nachweisen konnte, ihn aber wegen illegalen
Aufenthalts verhaftete,
dass er gemäss seinen Angaben an diesem Tag illegal von Frankreich in
die Schweiz eingereist sei,
dass das Migrationsamt E._______ eine sofortige Wegweisung im Sinne
von Art. 64 AuG verfügte und die Ausschaffungshaft anordnete,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Ausschaffungs-
gefängnis vom 12. Mai 2009 angab, Französisch zu verstehen, in
I._______ ((…)-Normandie) im Jahre 2005 unter der Identität J._______,
geboren 1. Dezember 1991, ein Asylgesuch gestellt zu haben und dort
als Minderjähriger aufgenommen worden zu sein,
dass er in der Schweiz kein Asylgesuch stellen, sondern nur jemanden in
E._______ habe besuchen wollen,
dass auf Ersuchen der Kantonspolizei E._______ ans Dublin Office des
BFM, dieses am 12. Mai ein Dublin-Verfahren eröffnete und am 10. Juni
2009 ein Ersuchen um Übernahme des Gesuchstellers an Frankreich
stellte,
dass Frankreich am 16. Juni 2009 das Übernahmeersuchen mit der Be-
gründung ablehnte, es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer
sich in Frankreich aufgehalten oder dort ein Asylgesuch gestellt hätte,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 1. Juli 2009 für sei-
nen Mandanten erneut ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM am 22. Juli 2008 in Anwendung von Art. 29a Abs. 1 der
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1,
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SR 142.311) das Asylverfahren wieder aufnahm und den Beschwerdefüh-
rer im Beisein seines Rechtsvertreters direkt anhörte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe in
B._______ während zweier bis dreier Jahre die Primarschule besucht,
dass man seinen Vater umgebracht habe, als er noch ein Kleinkind ge-
wesen sei, seine Mutter ihm jedoch nie etwas Näheres über die Täter-
schaft, die ihr bekannt gewesen sei, habe erzählen wollen,
dass die Mutter von diesen Tätern, die immer wieder zu ihnen nach Hau-
se gekommen seien, geschlagen und einmal vor den Augen der Kinder
vergewaltigt worden sei,
dass der Schwester eine Vergewaltigung angedroht worden sei,
dass sie zwar immer wieder ihren Wohnort gewechselt hätten, sich aber
der Gewalt dieser Leute nicht hätten entziehen können,
dass seine Mutter zu trinken begonnen und ihn wiederholt geschlagen
habe,
dass die Mutter 2003 erklärt habe, ihre Tochter sei alt genug, um für sich
selbst zu sorgen, worauf diese das Land verlassen habe,
dass die Mutter im Sommer 2004 zusammen mit dem Beschwerdeführer
ebenfalls ihre Heimat verlassen habe, sie durch ihm unbekannte Länder
bis nach Frankreich gereist seien und dort um Asyl nachgesucht hätten,
dass die Mutter den Beschwerdeführer ein Jahr später im Asylhotel
K._______ verlassen habe und nie mehr zurückgekehrt sei,
dass er in der Folge einem Erziehungsheim in I._______ und später einer
Pflegefamilie in I._______ zugewiesen worden sei,
dass er im Dezember 2008 im Internet eine 17 Jahre alte, in E._______
lebende Mongolin kennengelernt habe, weshalb er seine Pflegefamilie,
ohne sie zu informieren, verlassen habe und am 20. März 2009 illegal in
die Schweiz eingereist sei,
dass er an diesem Tag die Frau in E._______ getroffen habe und von ihr
ein Gleis 7-Abonnement, mit welchem er am 21. März 2009 im Zug ver-
haftet wurde, bekommen habe,
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dass er, nachdem er am 27. März 2007 nicht ins EVZ G._______ zurück-
gekehrt sei, welchem er damals zugewiesen worden war, mit einem mon-
golischen Landsmann nach Paris gereist sei,
dass er am 28. April 2009 illegal in die Schweiz eingereist sei, wo er seine
Freundin getroffen habe, woraufhin er auf dem Weg nach G._______ am
30. April 2009 erneut verhaftet wurde,
dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die an-
gefochtene Verfügung und auf die aktenkundigen Befragungs- sowie An-
hörungsprotokolle zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. August 2009 – eröffnet am 13. Au-
gust 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug durch den Kanton L._______ anordnete und Einsicht in die editi-
onspflichtigen Verfahrensakten gewährte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dem Be-
schwerdeführer sei es nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit
glaubhaft zu machen oder gar zu beweisen,
dass er anlässlich der Anhörung in Haft angegeben habe, am 1. Dezem-
ber 1992 geboren worden zu sein, bei der Einvernahme durch die Polizei
am 12. Mai 2009 jedoch den 1. Dezember 1991 als sein Geburtsdatum
bezeichnet habe,
dass er auf Vorhalt hin dazu erklärt habe, seine Kollegen in Frankreich
hätten ihm geraten, sich ein Jahr älter zu machen,
dass im Lichte dieser Erklärung die behauptete Minderjährigkeit unglaub-
haft sei und man für das weitere Verfahren davon ausgehe, dass der Be-
schwerdeführer bereits bei der Einreichung seines Asylgesuchs volljährig
gewesen sei,
dass die dabei angewandte Praxis des BFM im Grundsatzentscheid der
Asylrekurskommission (ARK) bestätigt worden sei (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 30),

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dass im Weiteren das Bundesamt zur Begründung des Nichteintretens
auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer
habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich,
dass er angegeben habe, keine Identitätspapiere einreichen zu können,
seine in der Schweiz wohnende Schwester indessen nach einer bei ihr
befindlichen Geburtsurkunde suche,
dass er – darauf angesprochen, warum sich die Identitätspapiere bei sei-
ner Schwester befinden sollten – geantwortet habe, die Mutter habe sei-
ner Schwester bei deren Ausreise aus der Mongolei alle wichtigen Sa-
chen anvertraut,
dass er auf Vorhalt, warum er vor dem Bezirksgericht in E._______ ange-
führt habe, alle Papiere in Frankreich zurückgelassen zu haben, geant-
wortet habe, damals aus Angst irgendetwas gesagt zu haben,
dass er die Geburtsurkunde bis heute nicht eingereicht habe, weshalb
feststehe, dass dessen Ausführungen zu seinen Papieren als Schutzbe-
hauptungen zu werten seien, um die behauptete Minderjährigkeit aufrecht
erhalten zu können,
dass ausserdem seine Befürchtung, bei einer allfälligen Rückkehr in sei-
ne Heimat umgebracht zu werden, jeglicher Grundlage entbehre, da er
von den jahrelangen Übergriffen auf seine Mutter nur indirekt tangiert ge-
wesen sei und diese auch auf die Ausreise seiner Mutter keinen Einfluss
gehabt hätten,
dass ferner nicht logisch sei, dass die Mutter ihre Tochter in die Schweiz
geschickt haben soll, selber aber mit ihrem Sohn nach Frankreich ausge-
reist wäre,
dass er seine Vorbringen immer wieder angepasst habe, weshalb seine
unglaubhaften Angaben zu seinem Alter und zur geltend gemachten Pa-
pierlosigkeit insgesamt als Konstrukt zu bezeichnen seien,
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dass demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge eines Nichteintre-
tensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zuges schliessen lassen könnten, zumal aufgrund der Nichterfüllung der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange,
ihm im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, in Beachtung des Über-
einkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK)
der Vollzug der Wegweisung zulässig sei und weder die politische Situati-
on in der Mongolei noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sprächen,
dass der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als
verfolgungssicheren Staat („safe country“) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet habe und auch keine anderen Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2009 beim Bun-
desverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
12. August 2011 und Eintreten auf das Asylgesuch beantragen liess,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De-
zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) ersuchte,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen seine Gesundheitskarte im
Original mit notarieller Beglaubigung und eine Kopie einer "Autorisation
de Sortie" des Erziehungsheims für Jugendliche in I._______ vom 6. Au-
gust 2008 einreichte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 20. August
2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege auf einen späteren Zeitpunkt des Verfahrens verwies,
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dass sie weiter feststellte, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in
der Schweiz abwarten, weil der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zukomme (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG und Art 42 AsylG),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2009, die
dem Beschwerdeführer zur Replik gebracht wurde, die Abweisung der
Beschwerde beantragte,
dass am 20. April 2010 ein psychiatrisches Zeugnis der psychiatrischen
Dienste des Kantons L._______ vom 17. April 2010 eingereicht wurde,
dass mit Verfügung des BFM vom 16. September 2011 das am 10. De-
zember 2010 gestellte Gesuch um Kantonwechsel abgelehnt wurde,

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei minderjährig, dies je-
doch nicht beweisen konnte, da er keinerlei Identitäts- oder Ausweispa-
piere abgab,
dass das BFM Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit hegte
und vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen ohne Beiordnung
einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten Minderjährigkeit befand, was der geltenden Praxis
entspricht (vgl. EMARK 2004 Nr. 30),
dass der Beschwerdeführer seinerseits seine Mitwirkungspflicht zur Fest-
stellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts durch sein unkooperati-
ves Verhalten (widersprüchliche Angaben bezüglich seines Alters, Ver-
schwinden aus dem EVZ, bevor eine Knochenaltersanalyse durchgeführt
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werden konnte, unglaubhafte Aussagen zu seinen Reise- und Identitäts-
ausweisen) verletzte,
dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines zweiten Asylgesuchs
im Übrigen durch eine rechtskundige Person vertreten war,
dass die auf Beschwerdeebne eingereichte Gesundheitskarte weder ei-
nen neuen Beleg für die Minderjährigkeit noch für seine Identität darstellt,
weil darauf nicht einmal sein Geburtsdatum steht, weshalb sie die Glaub-
haftigkeit seiner Altersangabe nicht zu stützen vermag,
dass der Beschwerdeführer die bereits im vorinstanzlichen Verfahren in
Aussicht gestellte Geburtsurkunde, die sich bei seiner in der Schweiz le-
benden Schwester befinden sollte, bis heute nicht einreichte, was zusätz-
lich darauf hinweist, dass er sein Alter und seine Identität zu verheimli-
chen versucht,
dass die widersprüchlichen Angaben zum Reiseweg und die Behauptung,
es sei ihm, ohne im Besitz von authentischen Reisepapieren und ohne
kontrolliert worden zu sein, angesichts der strengen Aussenkontrollen des
Schengen-Raums gelungen, in die Schweiz zu gelangen, nicht überzeu-
gend erscheinen, und ebenso darauf hindeuten, er versuche sein wirkli-
ches Alter zu verschleiern,
dass angesichts dieser Umstände das BFM im vorliegenden Verfahren zu
Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging, weshalb
ihm auch keine Vertrauensperson zur Seite gestellt werden musste,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwä-
gungen – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der unrealistischen und
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widersprüchlichen Reiseschilderungen – keine entschuldbaren Gründe
für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments inner-
halb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft
zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E.
3.2), da aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, er sei mit eigenen
Reisepapieren versehen in die Schweiz gelangt,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach den Anhörungen vom 23. März 2009 und vom 22. Juli 2009 präsen-
tierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklä-
rungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezo-
gen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig
nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung
keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer möglicherweise keine glückliche Jugend ge-
habt hat, Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung sind jeden-
falls aus den Akten keine zu entnehmen,
dass in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Er-
wägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass in der Beschwerde keine Argumente vorgebracht werden, welche
die Erwägungen der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen lassen wür-
den, zumal darin im Wesentlichen auf die problematische Vergangenheit
und die schwierige heutige Situation des Beschwerdeführers hingewiesen
wird,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulement im vorliegenden Nichteintretensverfahren praxisgemäss keine
Anwendung finden kann und auch keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimatland- oder Herkunftsstaat auf Grund von Si-
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tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zwar ein Schreiben
von Dr. med. M._______, Psychatrische Dienste L._______, vom 17. Ap-
ril 2010, an seinen Rechtsvertreter einreichte, in welchem ihm Symptome
einer Belastungsstörung durch seine erhöhte Sensibilität attestiert wer-
den,
dass der Beschwerdeführer jedoch anlässlich der Befragung vom
22. März 2009 durch die Kantonspolizei angab, gesund zu sein und keine
Medikamente zu benötigen beziehungsweise die Frage bezüglich einer
psychiatrischen Begutachtung oder Geisteskrankheiten (vgl. A1/40, Ant-
wort 53 [erste Befragung] und Antwort 11 und 12 [zweite Befragung] ver-
neinte,
dass somit die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwer-
deführers nicht auf ihre Verursachung im Heimatland zurückgeführt wer-
den können, sondern sich vielmehr in dessen momentanen Schwierigkei-
ten im Zusammenhang mit seiner schwierigen persönlichen Situation
nach einem negativen Asylentscheid zu sehen sind,
dass somit die allfälligen psychischen Schwierigkeiten des Beschwerde-
führers, dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen und die
Rückkehr in eine sprachlich und kulturelle vertrautere Umgebung seinen
Gesundungsprozess günstig beeinflussen dürften,
dass der junge und offensichtlich volljährige Beschwerdeführer in seinem
Heimatland die Schule zwar nur während zweier bis dreier Jahre besucht
haben will, allerdings den Akten entnommen werden kann, dass er sich
mittlerweise eine gewisse Bildung im (…) aneignete und es ihm grund-
sätzlich zuzumuten ist, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenz
aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
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Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) wären,
dass von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und
die Beschwerde nicht aussichtslos erschien, weshalb das vom Be-
schwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist.


(Dispositiv nächste Seite)

E-5165/2009
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser