E-5113/2008 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom...
Karar Dilini Çevir:
E-5113/2008 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom...
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5113/2008
Urteil vom 3. März 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nepal,
vertreten durch Ursula Singenberger, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. März 2008 (E-2808/2007) / N._______.
E-5113/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. April 2007 trat das BFM auf das Asylgesuch des
Gesuchstellers vom 9. März 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
Der Gesuchsteller hatte im Verfahren vorgebracht, er sei in seinem (…) Lebensjahr von seinem Geburtsort
im (…) nach Kathmandu umgezogen, von wo er im Jahr 2005 wieder weggezogen sei, um sich ins
Grenzgebiet zu Indien (in die Stadt B._______ […] Nepal) zu begeben, wo er sich bis im Dezember 2006
mit seiner Ehefrau und ihrem Kind aufgehalten habe. Er sei bis 1984 offiziell als [Berufsbezeichnung] tätig
gewesen, wobei er in den Jahren 1978 und 1979 im Dienste des damals machthabenden Königs
gestanden sei. Nach seiner Pensionierung sei er inoffiziell von 1987 bis im Jahr 2001, als der König
ermordet worden sei, für den C._______ als [Berufsbezeichnung] im Bereich der Antikorruption tätig
gewesen. Aus Rache für seine damalige Mitverantwortung beim Aufdecken gewisser Straftaten seien
Soldaten und Polizisten am 25. Mai 2004 mit Gewalt in sein Haus in Kathmandu eingedrungen. Dabei
hätten sie ihn an einen unbekannten Ort entführt, wo sie ihn zwei Tage festgehalten und am Kopf, an den
Hoden, an der Ferse und am Arm geschlagen und gefoltert hätten, bevor sie – ihn für tot haltend – ihn in
einem Strassengraben hätten liegen lassen. Nach diesem Vorfall sei der Gesuchsteller wiederholt von
denselben Polizisten behelligt worden, weshalb er sich im Jahr 2005 mit seiner Familie nach B._______
begeben habe. Als er am 12. Dezember 2006 die Verfolger dort habe auftauchen sehen, habe er sofort die
Flucht nach Indien ergriffen. Von seiner Schwägerin habe er sodann erfahren, dass seine Ehefrau –
vermutlich von denselben Personen – entführt worden sei.
Der Gesuchsteller focht die vorinstanzliche Verfügung vom 12. April 2007 mit Beschwerde vom 19. April
2007 beim Bundesverwaltungs-gericht an, welches mit seinem Urteil vom 17. März 2008 insbesondere
aufgrund von Unglaubhaftigkeitselementen der Vorbringen des Ge-suchstellers die Beschwerde abwies.
Für den Inhalt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens (E-2808/2007) ist auf die Akten zu verweisen.
B.
Der Gesuchsteller ersuchte mit Eingabe vom 5. August 2008 [recte]
(Poststempel: 6. August 2008) an das Bundesverwaltungsgericht um
Revision des Urteils vom 17. März 2008. Dabei rief er die
Revisionsgründe von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beziehungsweise Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundes-gerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) (Einbringen neuer erheblicher
Beweismittel), Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 121 Bst.
d BGG (versehentliche Nicht-berücksichtigung einer in den Akten
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liegenden erheblichen Tatsache) und Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG
(Verletzung des rechtlichen Gehörs) an.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG.
Zur Stützung seines Revisionsgesuchs reichte der Gesuchsteller unter anderem folgende Beweismittel zu
den Akten:
- Schreiben [Zahnarzt] vom (…) Juni 2008 mit Kopien des
Überweisungsformulars vom (…) März 2007, der Rechnung vom (…)
April 2007 und dem Behandlungsjournal vom (…) Juni 2008 eine
Behandlung vom (…) März 2007 betreffend,
- ärztlicher Bericht des Ambulatoriums für Folter- und
Kriegsopfer, Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), vom (…) Juli 2008
eine Untersuchung vom (…) Juni 2008 des Gesuchstellers betreffend,
- rudimentäre Transkription eines im ordentlichen Verfahren
eingereichten ärztlichen Schreibens von Dr. C._______ den
Gesuchsteller betreffend,
- undatiertes Schreiben der Ehefrau des Gesuchstellers
(versandt im April 2008 aus D._______/Indien) mit Schreiben des
[Amt], E._______ (…), vom (…) April 2008 im Original, welches den
Wohnsitz der Ehefrau und der Tochter des Gesuchstellers (im Jahr
2007 in E._______/Nepal und zum Zeitpunkt des Schreibens in
D._______/Indien) sowie die Entführung der Ehefrau im Januar 2007
bestätigt, sowie mit ärztlichem Schreiben von Dr. C._______,
D._______/Indien, vom (…) (fremdländischer Kalender) im Original sie
betreffend,
- Identitätsdokument des Gesuchstellers in Kopie mit
Übersetzung.
C.
Die damals zuständige Instruktionsrichterin des
Bundesverwaltungsgerichts setzte den Vollzug der Wegweisung mit
Zwischenverfügung vom 7. August 2008 (per Telefax) vorsorglich aus.
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D.
Der Gesuchsteller reichte am 8. August 2007 [recte: 2008] ein weiteres
Beweismittel zu den Akten (Mitteilung des Spitals […], vom […] August
2008 hinsichtlich eines Spitaleintritts am […] August 2008 im Hinblick auf
eine am darauf folgenden Tag geplante Operation des Gesuchstellers).
E.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom
14. August 2008 das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der
Wegweisung ab und wies den Beschwerdeführer an, den Ausgang des
vorliegenden Verfahrens im Ausland abzuwarten. Ferner wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, innert 10 Tagen nach Verlassen der
Schweiz seine Ausland- beziehungsweise Zustelladresse mitzuteilen. Im
Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abgewiesen und der Gesuchsteller aufgefordert, einen
Kostenvorschuss zu bezahlen.
F.
Der Gesuchsteller teilte am 18. August 2008 mit, dass er sich die [Organ]
operativ habe entfernen lassen müssen, und beantragte die Einräumung
einer Frist für die Zustellung weiterer ärztlicher Unterlagen, was vom
Bundesverwaltungsgericht am 20. August 2008 verweigert wurde.
G.
Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 23. August
2008 beantragte der Gesuchsteller insbesondere wiedererwägungsweise
den Erlass des Kostenvorschusses beziehungsweise die
Fristverlängerung aus gesundheitlichen Gründen für dessen Bezahlung,
sowie die Sistierung der Wegweisung.
H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin 25. August 2008
(vorab per Telefax) reichte der Gesuchsteller in Kopie diverse ärztliche
Meldungen und ein Blatt mit Pulsmessungen zu den Akten.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. August 2008 wies das
Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um wiedererwägungsweisen
Erlass des Kostenvorschusses und um Aussetzung des Vollzugs der
Wegweisung ab, hiess hingegen das Fristerstreckungsgesuch für die
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Leistung des Kostenvorschusses gut. Dieser wurde am 29. August 2008
vom Gesuchsteller entrichtet.
J.
Am 10. September 2008 reichte der Gesuchsteller weitere ärztliche
Unterlagen (Schreiben von Dr. med. F._______ vom […] September
2008 bezüglich einer Untersuchung der Narben des Gesuchstellers, mit
„Problemliste“; Seite 1 eines Berichts [in Kopie] der Pathologie […] an Dr.
med. G._______, […], vom […] Dezember 2007, bezüglich einer
Untersuchung eines [Präparat] des Gesuchstellers) nach.
K.
Am 24. Oktober 2008 reichte der Gesuchsteller seinen Taufschein der
[Kirche], (…), vom (…) Juli 2007 zu den Akten.
L.
Am 7. November 2008 wurde ein weiteres ärztliche Zeugnis von Dr. med.
F._______ vom (…) November 2008 zu den Akten gereicht.
M.
Mit Telefax vom 11. November 2008 setzte das
Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug vorsorglich zwecks
weiterer Prüfung der eingereichten fachärztlichen Ausführungen aus.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2008 wurde der
Gesuchsteller aufgefordert, alle ihn behandelnden medizinischen und
therapeutischen Fachpersonen von der Schweigepflicht gegenüber den
Asylbehörden zu entbinden und einen aktuellen psychotherapeutischen
Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer, SRK,
einzureichen.
O.
Der Gesuchsteller teilte am 28. November 2008 mit, dass er vom
Ambulatorium des SRK am (…) November 2008 auf den (…) Dezember
2008 zu einem Gespräch eingeladen worden sei. Zudem wurde um
Fristerstreckung zur Einreichung eines Arztzeugnisses des
Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer SRK ersucht.
P.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2008 des
Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Fristerstreckungsgesuch
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Seite 6
stattgegeben und die Frist zur Einreichung eines ausführlichen aktuellen
Arztberichts des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer, SRK, bis zum
30. Januar 2009 erstreckt.
Q.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2009 kam das
Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch der Rechtsvertreterin des
Gesuchsstellers vom 31. Januar 2009 (Telefax) nach und setzte eine
Frist von fünf Tagen ab Erhalt der Verfügung an, um das in Aussicht
gestellte ärztliche Zeugnis einzureichen oder darzulegen, aus welchen
Gründen eine Einreichung nicht möglich ist.
R.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2009 reichte die Rechtsvertreterin einen
ausführlichen ärztlichen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und
Kriegsopfer SRK vom (…) Januar 2009 (inklusive Briefumschlag) zu den
Akten.
S.
Mit Eingaben vom 17. August 2009, vom 1. September 2009 sowie vom
24. März 2010 reichte die Rechtsvertreterin weitere Arztberichte vom (…)
August 2009 (in Kopie), vom (…) August 2009 sowie vom März 2010
beziehungsweise "Problemlisten" des Dr. med. F._______ ein.
T.
Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 30. August 2010 ein
weiteres Arztzeugnis von Dr. med. F._______ vom (…) Juli 2010 sowie
einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______, Assistenzärztin
Nephrologie/Hypertonie, (…), vom (…) August 2010 zu den Akten ein.
U.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2011 reichte die Rechtsvertreterin einen
Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und
Ausländerrecht vom 7. Juni 2010 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem
Gebiet des Asyls. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von
Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl.
BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244).
1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2. Der Gesuchsteller, welcher sich fälschlicherweise auf die
revisionsrechtlichen Bestimmungen des VwVG bezieht (vgl. E. 1.2),
macht sinngemäss die Revisionsgründe von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
(Einbringen neuer erheblicher Beweismittel) sowie Art. 121 Bst. d BGG
(versehentliche Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden
erheblichen Tatsache) an und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht
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eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb – unter Vorbehalt von E. 3.2 –
einzutreten.
3.
3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.1.1. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen
beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des
Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit
lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die
betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das
heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend
machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision
ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im
früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen.
Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige
Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl.
ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel
2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch
Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer
Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann
ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf
Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten
angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige
Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum
Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Revisionsweise eingereichte
Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn
sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind,
dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren
bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei
unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im
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ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt
hätten.
3.1.2. Der Gesuchsteller reichte im Revisionsverfahren folgende
Dokumente ein, die auf erlittene Folter und somit auf eine Verfolgung
hinweisen würden:
- Taufschein der [Kirche], (…), vom (…) Juli 2007,
- undatiertes Schreiben der Ehefrau des Gesuchstellers (versandt im
April 2008 aus D._______/Indien) mit Schreiben des [Amt], E._______
(…), vom (…) April 2008 (im Original), welches den Wohnsitz der
Ehefrau und der Tochter des Gesuchstellers (im Jahr 2007 in
E._______/Nepal und zum Zeitpunkt des Schreibens in
D._______/Indien) sowie die Entführung der Ehefrau im Januar 2007
bestätigt, sowie mit ärztlichem Schreiben von Dr. C._______,
D._______/Indien, vom (…) (fremdländischer Kalender; im Original)
sie betreffend,
- diverse ärztliche Meldungen und ein Blatt mit Pulsmessungen in
Kopie,
- ärztliche Berichte des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer, SRK,
vom (…) Juli 2008 sowie vom (…) Januar 2009,
- Schreiben von Dr. med. F._______ vom (…) September 2008 mit
„Problemliste“; Seite 1 eines Berichts (in Kopie) der Pathologie (…) an
Dr. med. G._______, (…), vom (…) Dezember 2007,
- ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._______ vom (…) November 2008,
- Arztbericht vom (…) August 2009 (in Kopie), (…) August 2009 sowie
vom März 2010 beziehungsweise "Problemlisten" des Dr. med.
F._______,
- Arztzeugnis von Dr. med. F._______ vom (…) Juli 2010 sowie einen
ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______, Assistenzärztin
Nephrologie/Hypertonie, (…), vom (…) August 2010,
- Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und
Ausländerrecht vom 7. Juni 2010
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- rudimentäre Transkription eines im ordentlichen Verfahren
eingereichten ärztlichen Schreibens von Dr. C._______ den
Gesuchsteller betreffend,
- Identitätsdokument des Gesuchstellers in Kopie mit Übersetzung.
3.1.3. In den eingereichten ärztlichen Berichten des Ambulatoriums für
Folter- und Kriegsopfer, SRK, vom (…) Juli 2008 sowie (…) Januar 2009,
wird festgehalten, dass der Gesuchsteller unter einer posttraumatischen
Belastungsstörung mit chronifizierter Symptomatik leide. Folglich
enthalten die Arztberichte Hinweise auf Folterungen des Gesuchstellers,
welche erheblich im revisionsrechtlichen Sinne sind, denn hätten die
ärztlichen Berichte bereits im ordentlichen Verfahren vorgelegen, wären
sie geeignet gewesen, zu einem anderen, für den Gesuchsteller
günstigeren Entscheid zu führen beziehungsweise die tatbestandliche
Grundlage des im ordentlichen Verfahrens ergangenen Entscheids zu
ändern (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., N
5.51 S. 251, mit weiteren Hinweisen).
Demnach ist die Frage zu erörtern, ob diese Dokumente bei der zumutbaren Sorgfalt in der
Prozessführung nicht bereits im ordentlichen Verfahren – welches zwischen Erlass der Verfügung des BFM
vom 12. April 2007 und Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2008 fast ein
Jahr lang dauerte – hätten beigebracht werden können. Gründe, welche die Partei, die um Revision
nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten
gemäss Art. 46 VGG nicht als Revisionsgründe (vgl. ferner sinngemäss Art. 125 BGG und den vor
Inkrafttreten des VGG auf Revisionen anwendbaren Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit übereinstimmend
erwähnt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG explizit die Voraussetzung, dass die nachträglich erfahrenen
neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise die nachträglich aufgefundenen neuen
entscheidenden Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringbar waren.
In der Eingabe vom 23. August 2008 führte die Rechtsvertreterin aus, dem Gesuchstellers habe sein
starker christlicher Glaube geholfen, das Vorgefallene zu bewältigen; dies stehe auch im Bericht des
Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer, SRK, vom (…) Juli 2008. Zudem wurde festgehalten, der
Gesuchsteller habe früher keinen Zugang zu einer psychologischen/psychiatrischen Behandlung gehabt,
da Asylbewerber immer eine Verweisung des Hausarztes an einen Psychiater/Psychologen benötigen
würden. Der damalige Arzt des Gesuchstellers habe ihn offensichtlich nicht zu einem
Psychiater/Psychologen verwiesen, was jedoch nicht heisse, dass der Gesuchsteller damals keine
psychologische Behandlung benötigt hätte; der jetzige Hausarzt, Dr. F._______, und der Bericht des
Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer, SRK, vom (…) Juli 2008 würden das anders als der damalige
Arzt sehen. Zudem würden entschuldbare Gründe vorliegen, weshalb die Beweismittel nicht vorher
eingereicht wurden; für den Gesuchsteller sei es erstens schwierig, über die erlebte Folter zu sprechen und
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zweitens habe er auch nicht die nötige Lebensenergie, um sich um sein Asylverfahren zu kümmern.
Erschwerend würden noch weitere gesundheitliche Schwierigkeiten und der Umstand, dass der
Beschwerdeführer ein älterer Herr sei, hinzukommen.
Selbsterklärend ist die Tatsache, dass die erst nach Ergehen des angefochtenen Urteils der
Beschwerdeinstanz vom 17. März 2008 entstandenen Beweismittel – unbesehen der Frage nach ihrer
revisionsrechtlichen Zulässigkeit – nicht vorher beigebracht werden konnten, da sie damals noch gar
nicht vorlagen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt allerdings zur Überzeugung, dass die
eingereichten Arztberichte, welche eine posttraumatische Belastungsstörung des Gesuchstellers
diagnostizieren, bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und unter Beachtung der dem Gesuchsteller
obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) im ordentlichen Asylverfahren und mithin
vor Ergehen des verfahrensabschliessenden Urteils der Beschwerdeinstanz vom 17. März 2008 hätten
eingereicht werden können. Der Umstand, dass der damalige zuständige Arzt den Gesuchsteller nicht
von sich aus an einen Psychiater oder Psychologen verwiesen habe, entbindet den Gesuchsteller nicht.
Die im Revisionsverfahren eingereichten ärztlichen Gutachten beweisen, dass es ihm offenbar zumutbar
gewesen ist, sich an einen anderen Arzt zu wenden; somit muss sich der Gesuchsteller den Vorwurf
gefallen lassen, er habe es versäumt, auf Beschwerdestufe Erkundigungen betreffend seine
posttraumatische Belastungsstörung zu tätigen und solche nicht auf einen Zeitpunkt unmittelbar nach
rechtskräftigem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zu verschieben. Zudem ist kein
vernünftiges und nachvollziehbares Hindernis zu erkennen, welches ihn von entsprechenden
rechtzeitigen Bemühungen hätte abhalten sollen. Dem angeblichen Umstand, dass es für ihn
schwierig gewesen sei, über die erlebte Folter zu sprechen, wird insofern Rechnung getragen, dass
das ordentliche Asylverfahren über ein Jahr dauerte und sich somit zahlreiche Gelegenheiten zur
Einbringung entsprechender ärztlicher Zeugnisse zeitlich sowie prozessual anboten. Im Übrigen wurde
er bereits im Beschwerdeverfahren professionell vertreten. Die Vorbringen des Gesuchstellers
begründen jedenfalls keine objektiv nachvollziehbare Entschuldbarkeit des Versäumnisses, sich
bereits auf Beschwerdestufe um ein ärztliches Zeugnis betreffend seine posttraumatische
Belastungsstörung zu bemühen. Die eingereichten Beweismittel sind somit als verspätet zu erachten.
Der Gesuchsteller beantragte in seinen Rechtsbegehren eventualiter die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz. Dieses Gesuch wird mit den gesundheitlichen Folgen der oben beschriebenen
Übergriffe begründet. Eine Wegweisung ins Heimatland würde die Folterkonvention und Art. 3 EMRK
verletzen. Zudem sei es für den Gesuchsteller unzumutbar, an den Ort der Ereignisse zurückzukehren.
Vorbringen, die verspätet sind, führen dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund
dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige
Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). Im vorliegenden
Fall ergeben sich jedoch aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchstellers für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort offensichtlich einer Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne
beziehungsweise einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre.
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Seite 12
3.1.4. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vermögen auch die
übrigen, während des Revisionsverfahrens eingereichten Beweismittel
keine revisionsrechtliche Erheblichkeit zu entfalten. Die ärztlichen
Berichte von Dr. med. F._______ vom (…) September 2008, (…)
November 2008, (…) August 2009 (in Kopie), (…) August 2009, März
2010, (…) Juli 2010 sowie von Dr. med. H._______ vom (…) August
2010 enthalten nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht
ausreichende beziehungsweise revisionsrechtlich erhebliche Hinweise
auf Folterungen des Gesuchstellers. Unbestritten bleiben die in den
Arztzeugnissen aufgelisteten Erkrankungen des Gesuchstellers; aus den
Unterlagen ist allerdings nicht ersichtlich – ausser aus den Erzählungen
des Gesuchstellers –, worauf diese zurückzuführen sein könnten. Diese
Befunde lassen insbesondere nicht eo ipso auf akute Foltersymptome
schliessen. Die Beschwerdeinstanz würdigte diese Problematik in ihrem
Urteil vom 17. März 2008 bei der Prüfung, ob die Flüchtlingseigenschaft
glaubhaft gemacht worden sei, und begründete in ihren ausführlichen
Erwägungen – auf die an dieser Stelle verwiesen wird –, weshalb die in
den Arztzeugnissen angeführten Diagnosen letztlich die anderweitigen
massiven Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu
überwiegen vermöchten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
2808/2007 E. 7.4). Bezüglich der diagnostizierten psychosozialen
beziehungsweise posttraumatischen Belastungsstörung wird auf die
Erwägung 3.1.3 verwiesen.
Auf die im ärztlichen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer, SRK, vom (…) Januar 2009
und in den weiteren Arztberichten vermerkten schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen wird weiter
unten, im wiedererwägungsrechtlichen Kontext, zurückzukommen sein, da ein allfällig veränderter
Gesundheitszustand nicht mit einem Revisions-, sondern mit einem Wiederwägungsgesuch beim BFM
geltend zu machen ist.
3.1.5. Betreffend das undatierte Schreiben der Ehefrau des
Gesuchstellers (versandt im April 2008) inklusive das Schreiben des
[Amt], E._______ (…), vom (…) April 2008 im Original, welches den
Wohnsitz der Ehefrau und der Tochter des Gesuchstellers (im Jahr 2007
in E._______/Nepal und zum Zeitpunkt des Schreibens in
D._______/Indien) sowie die Entführung der Ehefrau im Januar 2007
bestätigt, sowie das ärztliche Schreiben von Dr. C._______,
D._______/Indien, vom (…) (fremdländischer Kalender) im Original sie
betreffend, wird die revisionsrechtlich erforderliche Neuheit nicht
dargetan. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die erst jetzt vorgelegten
Dokumente nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten zu den Akten
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gereicht werden können, zumal die Entführung der Ehefrau bereits dort
Prozessthema gewesen ist (vgl. Urteil der Beschwerdeinstanz vom 17.
März 2008, E.5.1 S. 13). Im Übrigen wäre es fraglich, ob den
eingereichten Schreiben im Wesentlichen nicht einzig der Beweiswert von
Gefälligkeitsbestätigungen zugemessen werden könnte.
3.1.6. Der Taufschein der [Kirche], (…), datiert vom (…) Juli 2007;
demnach wurde er vor dem Urteil der Beschwerdeinstanz vom 17. März
2008 ausgestellt und hätte bereits im Beschwerdeverfahren beigebracht
werden können.
3.1.7. Aus den restlichen Dokumenten (rudimentäre Transkription eines
im ordentlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Schreibens von
Dr. C._______ den Gesuchsteller betreffend, Mitteilung des Spitals (…),
vom (…) August 2008 hinsichtlich eines Spitaleintritts am (…) August
2008 im Hinblick auf eine am darauf folgenden Tag geplante Operation
des Gesuchstellers) lässt sich schliesslich ebenfalls nichts zugunsten des
Gesuchstellers ableiten, beziehungsweise diese Dokumente sind
revisionsrechtlich irrelevant.
3.2. Der Gesuchsteller bringt als weiteren Revisionsgrund die
versehentliche Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher
Tatsachen gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG – respektive Art. 121 Bst.
d BGG – vor; weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht
hätten die Unterlagen betreffend die (zahn-)ärztliche Behandlung
berücksichtigt (vgl. Schreiben der [Zahnarzt] vom […] Juni 2008 mit
Kopien des Überweisungsformulars vom […] März 2007, der Rechnung
vom […] April 2007 und dem Behandlungsjournal vom […] Juni 2008 eine
Behandlung vom […] März 2007 betreffend). In der Eingabe der
Rechtsvertreterin vom 23. August 2008 wird argumentiert, in Art. 121 Bst.
d BGG werde von denjenigen Akten gesprochen, die in den Akten liegen;
in casu gehe es hingegen um Dokumente, die sich nicht in den Akten
befänden oder befunden haben; daher müsse die 90-tägige Frist ab
Entdeckung des Revisionsgrundes gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG
Anwendung finden.
Die Tatsache, dass der Gesuchsteller (Zahn-)Arzttermine wahrnahm, war bereits im vorinstanzlichen
Verfahren bekannt, nur die entsprechenden Arztzeugnisse fehlten (vgl. A6/16, S. 9). Somit handelt es sich
um eine "in den Akten liegende Tatsache" gemäss Art. 121 Bst. d BGG, auf welche die 30-tägige Frist von
Art. 124 Bst. b BGG Anwendung findet. Im Übrigen würde auch die 90-tägige Frist von Bst. d der
obgenannten Bestimmung nicht zugunsten des Gesuchstellers ausfallen, da er den Revisionsgrund
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innerhalb von 90 Tagen ab Kenntnisnahme des Urteils der Beschwerdeinstanz vom 17. Mai 2008 hätte
geltend machen müssen; das Revisionsgesuch datiert jedoch vom 5. August 2008 [recte]. Das
Revisionsgesuch ist betreffend diesen Punkt daher als verspätet eingereicht zu erachten, und es ist darauf
insoweit nicht einzutreten.
3.3. Im Übrigen machte der Gesuchsteller die Verletzung des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG geltend, weil er zum
Ausstellungsdatum der von ihm im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichten Passkopie vom Bundesverwaltungsgericht nie angehört
worden sei.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder
Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu
erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S.
359).
Es gilt zu beachten, dass Art. 121 BGG (Revision wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften) im
Gegensatz zum vormals anzuwendenden Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG keine ausdrückliche Vorschrift
enthält, aufgrund derer die Revision eines Urteils wegen Verletzung der Bestimmung über das rechtliche
Gehör beantragt werden könnte. Es kann jedoch offen bleiben, inwieweit die Verletzung des rechtlichen
Gehörs einen Revisionsgrund darstellt. Die Rüge der rechtlichen Gehörsverletzung greift nämlich
vorliegend nicht, da sie sich auf ein Aktenstück bezieht, welches vom Gesuchsteller selbst eingereicht
wurde und ihm daher bekannt war. Es bestand demnach keine Verpflichtung für die Beschwerdeinstanz,
den Gesuchsteller zu diesem Aktenstück noch vorgängig anzuhören. Die Rüge bezieht sich zudem auf die
rechtliche Würdigung dieses Beweismittels, welche dem rechtlichen Gehör nicht untersteht (vgl. hierzu die
weiterhin zutreffende Rechtsprechung der vormaligen Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] in
EMARK 2000 Nr. 29 E. 5). Im Übrigen kommt in Kopie eingereichten Ausweisen grundsätzlich kein
Beweiswert zu.
3.4. Schliesslich bilden die Ausführungen im Revisionsgesuch zu den im
Urteil der Beschwerdeinstanz vom 17. März 2008 als unglaubwürdig
eingeschätzten Punkten keine Revisionsgründe und sind im vorliegenden
Fall somit nicht relevant im revisionsrechtlichen Sinne. Der Gesuchsteller
übt hier blosse Urteilskritik, die nicht zur Revision führen kann. Ebenfalls
offenkundig kein Revisionsgrund wird mit den Ausführungen im
Revisionsgesuch aufgezeigt, die sich mit den Erwägungen des BFM in
der Verfügung vom 12. April 2007 auseinandersetzen und diese zu
entkräften versuchen (Revisionsgesuch S. 11 ff.); alle derartigen
Vorbringen waren vielmehr im ordentlichen Beschwerdeverfahren im
Rahmen der Beschwerdebegründung darzulegen.
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3.5. Vor dem Hintergrund obiger Erwägung gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
der Beschwerdeinstanz vom 17. März 2008 ist demzufolge abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Wie oben erwähnt, waren bereits im ordentlichen Verfahren
gesundheitliche Probleme des Gesuchstellers geltend gemacht und
entsprechende Arztzeugnisse eingereicht worden (vgl. insbesondere Bst.
O S. 6 sowie E. 5.1. S. 13 ff. und E. 7.4 S. 17 des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts E-2808/2007). Im Zusammenhang mit der
Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges berücksichtigte
die Beschwerdeinstanz namentlich die unklaren thorakalen Beschwerden
des Gesuchstellers und die arterielle Hypertonie, für welche als Ursache
eine koronare Herzerkrankung nicht ausgeschlossen werden könne;
diesbezüglich ging die Beschwerdeinstanz davon aus, die notwendigen
medizinischen Massnahmen (wie Blutkontrollwerte und
Blutdruckeinstellungen) könnten im Heimatland vorgenommen werden.
Weiter wurde Bezug genommen auf die im Dezember 2007
vorgenommene [Eingriff], in deren Folge lediglich Nachkontrollen beim
Hausarzt erforderlich seien. Die Beschwerdeinstanz hielt daher fest, es
seien keine einem Wegweisungsvollzug nach Nepal entgegenstehende
gesundheitliche Probleme auszumachen.
Diesbezüglich sind freilich im Revisionsverfahren zahlreiche ärztliche Zeugnisse vorgelegt worden,
aufgrund derer angenommen werden muss, dass sich der Gesundheitszustand des Gesuchstellers seit
Ergehen des Urteils der Beschwerdeinstanz vom 17. März 2008 sowohl in somatischer wie auch in
psychischer Hinsicht erheblich verschlechtert hat, und er medizinisch anhaltender Behandlung bedarf.
Praxisgemäss ist ein Gesuch, bei welchem eine veränderte Sachlage geltend gemacht wird, als
Wiedererwägungsgesuch von der zum Erlass der Verfügung zuständigen ersten Instanz zu behandeln
(vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6a; EMARK 1995 Nr. 21 E. 1b und c). Das BFM wird folglich zu prüfen haben,
inwiefern sich die rechtserhebliche Sachlage seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens erheblich
verändert hat und sich demnach eine nachträgliche Anpassung der ursprünglichen Verfügung im
Wegweisungsvollzugspunkt aufdrängt. Das Dossier E-5113/2008 geht somit – zusammen mit den übrigen
Akten der Vorinstanz – gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch
zurück an die Vorinstanz.
5.
Das Verfahren E-5113/2008 wird mit dem vorliegenden Urteil
abgeschlossen; dementsprechend werden keine weiteren
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Seite 16
Prozesshandlungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts
vorgenommen. Eine allfällige Folgekorrespondenz hat an das BFM zu
erfolgen.
6.
Der Vollzug der Wegweisung bleibt im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG bis zu einem anderslautenden
Entscheid der Vorinstanz im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens
weiterhin ausgesetzt.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von
Fr. 1'200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem
am 29. August 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die Akten werden zuständigkeitshalber unter Hinweis auf E. 4 zur
Behandlung als Wiedererwägungsgesuch an das BFM überwiesen.
3.
Der Vollzug der Wegweisung bleibt bis zu einem anderslautenden
Entscheid der Vorinstanz ausgesetzt.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, das BFM
und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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