E-5111/2010 - Abteilung V - Familienzusammenführung (Asyl) - Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM ...
Karar Dilini Çevir:
E-5111/2010 - Abteilung V - Familienzusammenführung (Asyl) - Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM ...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-5111/2010


U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien

A._______, geboren (…),
Eritrea,

Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2010 / N (…).


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Sachverhalt:
A.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. Juni 2009 fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und gewährte ihm in der
Schweiz Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2010 beantragte der Beschwerdeführer durch
die Flüchtlingsberatung des regionalen Sozialdienstes B._______ beim
Bundesamt die Bewilligung des Familiennachzuges im Sinne von Art. 51
AsylG für seine Partnerin (Konkubinat) und das gemeinsame Kind.
C.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2010 – eröffnet am 19. Juni 2010 – bewilligte
das BFM die Einreise der Partnerin des Beschwerdeführers und des ge-
meinsamen Kindes nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammen-
führung ab.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
14. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantrag-
te in materieller Hinsicht, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, seiner
Partnerin und dem gemeinsamen Kind sei die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen und das Gesuch um Familienzusammenführung sei zu bewilli-
gen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzich-
ten.
E.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2010 verschob die vormalige Instruktionsrich-
terin die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete gleichzeitig
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Schreiben vom 5. Januar 2011
nach dem Stand des Verfahrens. Das Gericht teilte ihm am 7. Januar
2011 telefonisch mit, der vorliegende Fall gehöre nicht zu den Verfahren
erster Priorität.
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G.
Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2011 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).


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3.
3.1 Das BFM verweigerte der Partnerin des Beschwerdeführers und dem
gemeinsamen Kind die Einreise in die Schweiz mit der Begründung, die
Anforderungen an Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien nicht erfüllt. Gesetz
und Rechtsprechung würden die Familienzusammenführung von Ehegat-
ten und minderjährigen Kindern von Flüchtlingen vorsehen, sofern keine
besonderen Umstände dagegen sprechen würden und die Familie durch
die Flucht getrennt worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf
des Asylverfahrens angegeben, er sei ledig und habe einen Sohn, der bei
dessen Mutter und deren Eltern in C._______ leben würde. Er habe im
Weiteren erklärt, dass er mit der Mutter des gemeinsamen Sohnes nicht
zusammengelebt habe. Aufgrund dessen stehe fest, dass die Familie
nicht, wie im Gesetz gefordert, (…) durch die Flucht getrennt worden sei.
Es dürfe erwartet werden, dass der Sohn des Beschwerdeführers weiter-
hin in der Obhut seiner Mutter lebe beziehungsweise dass dieser und
dessen Mutter vom Beschwerdeführer allenfalls finanziell unterstützt wür-
den.
3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, das Bun-
desamt lehne den Antrag des Beschwerdeführers auf Familienzusam-
menführung ab, weil er gemäss seiner Aussage anlässlich der Befragung
erklärt habe, er habe nie mit der Mutter seines Sohnes zusammengelebt,
diese habe mit ihrem Sohn bei ihren Eltern in C._______ gelebt. So habe
er das aber nicht gesagt, vielleicht sei das falsch aufgenommen oder
falsch protokolliert worden. Er wisse nicht, wie es zu diesem Missver-
ständnis gekommen sei.
Es sei richtig, dass er zu Beginn nicht mit der Mutter des gemeinsamen
Sohnes zusammengelebt habe. Als diese schwanger geworden sei, hät-
ten deren Eltern ihn abgelehnt. Sie hätten nie akzeptiert, dass sie bei
ihnen gemeinsam leben würden. Also seien sie zu seinen Eltern gezogen
und hätten dort bis zu seiner Flucht im (…) zusammen als Familie gelebt.
Daher seien die gesetzlichen Anforderungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG er-
füllt.
4.
4.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und er-
halten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen
(Art. 51 Abs. 1 AsylG). Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der
Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist
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sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familien-
bande auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedin-
gung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass be-
reits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat. Eine „con-
ditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsa-
che, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden
haben muss (vgl. Urteil D-2045/2011 vom 19. April 2011 E. 2.1).
4.2 Von diesem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling ist
jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung für die genannten Familien-
mitglieder im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese
Norm bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönli-
chen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl ha-
ben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn
sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche
aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling
anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen unter anderem die
Ehegatten und Konkubinatspartner von Flüchtlingen, welche sich noch im
Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist
– im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Fami-
lienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch
ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände statt-
gefunden hat. Auch in diesem Falle ist eine „conditio sine qua non" die
Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft be-
standen haben muss. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die
Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. Keine
Einreisebewilligung erhalten hingegen Personen, die zum Zeitpunkt der
Flucht mit dem Flüchtling noch keine effektiv gelebte familiäre Beziehung
hatten oder keine solche mehr unterhielten (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f., EMARK 2006 Nr. 7 E. 6.1 S. 80 ff.; Urteil
D-2045/2011 vom 19. April 2011 E. 2.2).
4.3 Wie vorstehend ausgeführt, begründete das BFM die angefochtene
Verfügung insbesondere damit, der Beschwerdeführer habe mit seiner
Partnerin und dem gemeinsamen Kind nicht zusammengelebt, wie es das
Gesetz voraussetze. Dieser hält der Vorinstanz entgegen, es handle sich
um ein Missverständnis, seine Aussagen seien allenfalls falsch protokol-
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liert worden. Nach Durchsicht der Akten und insbesondere des Anhö-
rungsprotokolls vom 2. November 2007 (vgl. Akten BFM A13/14) kommt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erklärungen in der
Rechtmitteleingabe als nachgeschoben und demnach als unglaubhaft zu
qualifizieren sind. So schilderte der Beschwerdeführer anlässlich der di-
rekten Bundesanhörung, wie er bei seiner zweiten Verhaftung zu Hause
festgenommen worden sei. Dabei sagte er auf die Frage, wer zu diesem
Zeitpunkt noch alles zu Hause gewesen sei, dass alle da gewesen seien,
also seine Eltern, die beiden Schwestern und der Bruder. Seine Partnerin
erwähnt er hingegen nicht (vgl. a.a.O. S. 6). Sodann antwortete er auf die
Frage, wo die Mutter des gemeinsamen Kindes lebe, diese wohne bei
ihren Eltern. Auf die nachfolgende Frage nach dem Grund, weshalb sie
nicht zusammengelebt hätten, gab er sodann zu Protokoll, sie seien (…)
miteinander befreundet, jedoch nicht verheiratet gewesen (vgl. a.a.O.
S. 9). Alle seine Antworten, die er anlässlich der Bundesanhörung zu der
für die vorliegende Beurteilung relevanten Fragestellung gegeben hat,
sind in dem Sinne in sich stimmig, als die Familie offensichtlich nicht
durch die Flucht getrennt worden ist. Zudem hat der Beschwerdeführer
die Richtigkeit der protokollierten Aussagen Seite für Seite unterschriftlich
bestätigt, und der anwesende Hilfswerkvertreter vermerkte keinerlei Auf-
fälligkeit, welche auf Missverständnisse schliessen lassen würden.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM der Partnerin und
dem gemeinsamen Kind des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der
Familienzusammenführung die Einreise in die Schweiz zu Recht nicht
bewilligt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ist infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das
D._______.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:



Bruno Huber Jonas Tschan


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